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313_1964 AT

313. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Privat-Kraftwagenführergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Privat-Kraftwagenführergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Privat - Kraftwagenführergesetz, BGBl.

Nr. 359/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 174/1946, wird abgeändert wie folgt

Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt in

jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,

auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden

Fassung, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, Anwendung finden. Das

Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von

weniger als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht

sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis

ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf

30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne

Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat."

Artikel II.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten

erstmalig für den Urlaub, der für das Dienstjahr

gebührt, in das der 1. Jänner 1965 fällt, soweit

dieser Urlaub bis zum 31. Dezember 1964

noch nicht verbraucht wurde. Allfällige Teilurlaube

sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,

wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.

(2) Privatkraftwagenführern, deren Dienstverhältnis

in den Kalenderjahren 1964, 1965 oder

1966 beginnt, gebührt im ersten Dienstjahr ein

Urlaub von 15 Werktagen, ab dem zweiten

Dienstjahr gebührt der Urlaub nach den Vorschriften

des Artikels I. Für nach dem 1. Jänner

1967 anfallende Urlaube beträgt das Mindestausmaß

jedenfalls 18 Werktage.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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