313. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Privat-Kraftwagenführergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Privat - Kraftwagenführergesetz, BGBl.
Nr. 359/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 174/1946, wird abgeändert wie folgt
Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Dem Privatkraftwagenführer gebührt in
jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub,
auf den die Vorschriften des Arbeiterurlaubsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden
Fassung, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, Anwendung finden. Das
Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als 15 Dienstjahren 18 Werktage; es erhöht
sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis
ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf
30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne
Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat."
Artikel II.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten
erstmalig für den Urlaub, der für das Dienstjahr
gebührt, in das der 1. Jänner 1965 fällt, soweit
dieser Urlaub bis zum 31. Dezember 1964
noch nicht verbraucht wurde. Allfällige Teilurlaube
sind im aliquoten Ausmaß zu erhöhen,
wobei auf ganze Tage aufzurunden ist.
(2) Privatkraftwagenführern, deren Dienstverhältnis
in den Kalenderjahren 1964, 1965 oder
1966 beginnt, gebührt im ersten Dienstjahr ein
Urlaub von 15 Werktagen, ab dem zweiten
Dienstjahr gebührt der Urlaub nach den Vorschriften
des Artikels I. Für nach dem 1. Jänner
1967 anfallende Urlaube beträgt das Mindestausmaß
jedenfalls 18 Werktage.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.