313. Bundesgesetz: 7. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963 und BGBl. Nr. 173/1963, wird
geändert wie folgt
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
3. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt
eine Dienstzulage von S 147'60."
5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten
6. § 44 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 68'40,
in der Entgeltstufe 2 102'60."
7. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 68'40 jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für
eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs
zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von 57 S jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die in
Abs. 1. lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 45'60 jährlich.
(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt
für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 68'40 jährlich.
(0) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe 1 1 7044 S,
in den Entlohnungsgruppen 1 2 5688 S und
in der Entlohnungsgruppe 1 3 3792 S."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.