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313_1963 AT

313. Bundesgesetz: 7. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 313. Bundesgesetz: 7. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963 und BGBl. Nr. 173/1963, wird

geändert wie folgt

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

3. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

4. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt

eine Dienstzulage von S 147'60."

5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten

6. § 44 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 68'40,

in der Entgeltstufe 2 102'60."

7. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 68'40 jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für

eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs

zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von 57 S jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die in

Abs. 1. lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 45'60 jährlich.

(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt

für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 68'40 jährlich.

(0) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

in der Entlohnungsgruppe 1 1 7044 S,

in den Entlohnungsgruppen 1 2 5688 S und

in der Entlohnungsgruppe 1 3 3792 S."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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