312. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) und der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für
öffentliche Leistung und Sport verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für
Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien), BGBl. Nr. 604/1973, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 329/1993, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 dritter Satz lautet
„§ 7 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.“
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten
Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten, BGBl.
Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 der Betrag von „260 S“ durch den Betrag von „18,9 €“ ersetzt;
b) in der Z 2 der Betrag von „290 S“ durch den Betrag von „21,1 €“ ersetzt;
c) in der Z 3 der Betrag von „120 S“ durch den Betrag von „8,8 €“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“