Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312_2001 AT

312. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) und der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) und der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für

öffentliche Leistung und Sport verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für

Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien), BGBl. Nr. 604/1973, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 329/1993, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 dritter Satz lautet

„§ 7 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten

Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten, BGBl.

Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „260 S“ durch den Betrag von „18,9 €“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „290 S“ durch den Betrag von „21,1 €“ ersetzt;

c) in der Z 3 der Betrag von „120 S“ durch den Betrag von „8,8 €“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →