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312. Verordnung: Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts

Auf Grund des § 65 Abs. 5 in Zusammenhang mit Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/1998, wird verordnet

Folgende Tatbestände bilden gemäß § 65 Abs. 4 Weingesetz 1985 eine Verwaltungsübertretung,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet

Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Abgabe

1. Die Erzeugung von Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 7

Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Trauben von den dort genannten Rebpflanzungen;

das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder des

Art. 7 Abs. 4 Satz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Inverkehrbringen oder

die Herstellung der dort genannten Erzeugnisse.

2. Das Anbieten und die Abgabe anderer als in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87

genannter Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch; das

Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 Unterabsatz 1, Abs. 3 Unterabsatz 1

oder 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Verwenden

oder das Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das Einleiten

einer alkoholischen Gärung oder die Anreicherung der dort genannten Erzeugnisse.

3. Die Herstellung von Schaumwein entgegen den Bestimmungen des Art. 68 Unterabsatz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Wein, der nicht von einer Rebsorte oder aus einer

Weinbauzone stammt, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale aufweisen.

4. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen den Bestimmungen des Art. 70 Abs. 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 822/87; das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 Abs. 3, 4 Satz 1,

Abs. 5 oder 6 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Verwendung, die

Herstellung oder das Zusetzen der dort genannten Erzeugnisse.

5. Das Anbieten und die Abgabe von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch

entgegen den Bestimmungen des Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

6. Der Handel mit und die Ausfuhr von spanischem Rotwein oder spanischem Roséwein entgegen

den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1128/96.

7. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem

Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., die den in Art. 10,

Art. 13 oder Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 genannten

vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweisen.

8. Die Aufbewahrung und der Transport von Wein entgegen den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1

der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78. Die Lieferung von Wein zum unmittelbaren menschlichen

Verbrauch entgegen den Bestimmungen des Art. 4a Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 1972/78, wenn der Wein aus einem dort genannten Verschnitt hervorgegangen ist.

9. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87

durch eine rechtswidrige Anwendung von önologischen Verfahren und Behandlungen, die in

Titel II oder Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder in anderen Gemeinschafts-

vorschriften grundsätzlich zugelassen sind, des Art. 16 Abs. 1 oder des Art. 17 Abs. 3

Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des Art. 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 3220/90 oder des Art. 2 Unterabsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 oder des

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 oder des Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 über önologische

Verfahren oder Behandlungen.

10. Das Verschneiden von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz

1, Abs. 6 oder 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

11. Der Zusatz von Alkohol entgegen den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 822/87 zu einem dort genannten Erzeugnis.

12. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, deren

Gesamtschwefeldioxidgehalt die in den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 822/87 oder des Art. 11 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 2332/92 oder des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 festgelegten

Werte übersteigt.

13.Das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Erzeugnissen aus in der

Gemeinschaft geernteten Weintrauben entgegen den Bestimmungen des Art. 66 der Verordnung

(EWG) Nr. 822/87, sofern der Gehalt dieser Erzeugnisse an flüchtiger Säure die dort

angegebenen Werte übersteigt.

14. Die Verwendung von Trauben oder daraus gewonnener Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen

des Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zur Herstellung der dort genannten

Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

15. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87

oder des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Art. 11 Abs. 1

Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die

Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten

Anbaugebietes.

16. Die Aufbewahrung von Erzeugnissen, die zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. ungeeignet

sind, am gleichen Ort wie Trauben oder Traubenmoste entgegen den Bestimmungen des Art. 3

Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70.

17. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 3, des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, des

Art. 5 Abs. 1 oder 2, des Art. 8, des Art. 9, des Art. 12 Abs. 1 Satz 1, des Art. 15 Abs. 1 oder 2,

des Art. 17 Abs. 1 oder 2, des Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 2, 3 oder 4 der

Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein,

Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem

Qualitätsschaumwein b. A.

18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 erster

Anstrich, des Art. 10 oder des Art. 12 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c Satz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung von Likörwein.

19. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder

Buchstabe c Satz 1, 2 oder 3 oder des Art. 4 Abs. 2 oder des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 1601/91 über die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen

Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails.

Vorschriften über Bezeichnung und Aufmachung

20. Die Verwendung des Namens Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Art. 72 Abs. 1

Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

21. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 15 Abs. 1, 2, 5 oder 7 Unterabsatz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 823/87 über die Bezeichnung oder das Inverkehrbringen von

Qualitätswein b. A. und über die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen Getränkes als

Wein oder Traubenmost.

22. Die Verwendung einer den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltenen Bezeichnung entgegen den

Bestimmungen des Art. 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78.

23. Die Verwendung einer den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltenen Bezeichnung entgegen den

Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79.

24. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen und das Ausführen von Erzeugnissen,

deren Bezeichnung oder Aufmachung den Vorschriften des Art. 44 Abs. 1 Unterabsatz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, ausgenommen Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 17,

Art. 18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 22, Art. 23, Art. 24 Abs. 1 bis 5, Art. 33 oder Art. 35 Abs. 1

bis 3, oder der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nicht entsprechen.

25. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Erzeugnissen,

deren Bezeichnung oder Aufmachung den Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, ausgenommen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und

Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Art. 13 oder der Verordnung (EG) Nr. 554/95 nicht

entsprechen.

26. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen oder das Ausführen von Erzeugnissen

entgegen den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Zusammenhang mit Art. 40 der

Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Zusammenhang mit

Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, durch eine irreführende Bezeichnung, Aufmachung

oder Werbung oder durch eine rechtswidrige Verwendung von Marken.

27. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91

oder des Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 über die Angabe des vorhandenen

Alkoholgehaltes bei Likörwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.

28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 2, des Art. 9 Unterabsatz 1, des Art. 13

Abs. 1 oder 3 Satz 1, des Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1, des Art. 15 oder des

Art. 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Bezeichnung der dort

genannten Erzeugnisse.

29. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des

Art. 8 Abs. 2 oder 4 Unterabsatz 2, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG)

Nr. 1601/91 über die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisierten Weinen, aromatisierten

weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und der Verordnung nicht

entsprechenden aromatisierten Getränken.

30.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 2392/89 oder des Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder des

Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder des Art. 8 Abs. 4a Satz 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 1601/91.

Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung

31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der

in Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung (EWG)

Nr. 822/87 oder in Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 823/87.

32. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Säuerung, die Entsäuerung und die

Anreicherung gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 bis 4 oder Abs. 3 erster Halbsatz der

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.

33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Süßung von Erzeugnissen gemäß Art. 22

Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Art. 9 Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 823/87.

34. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts,

die Säuerung oder die Entsäuerung der in Art. 23 Abs. 1 oder 3 Unterabsatz 1 der Verordnung

(EWG) Nr. 822/87 oder Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.

Vorschriften über Anzeigen und Meldungen

35. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 822/87, des Art. 2 Abs. 1 oder 2, des Art. 3 Abs. 1 oder 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 2240/89, des Art. 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder des Art. 8

Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, des Art. 6 Abs. 2 Unterabsatz 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Art. 2 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder des Art. 3 der

Verordnung (EWG) Nr. 1618/70, indem eine Meldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht

vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig getätigt wird.

36. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit

Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1, des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1,

des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 1294/96, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig getätigt wird.

Buchführungsvorschriften

37. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 822/87, indem über die Ein- und Ausgänge der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch

geführt wird.

38. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Buchführung oder die Geschäftspapiere bei

den Erzeugnissen, die in Art. 9 oder Art. 10 Abs. 1 oder 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 oder 2, Art. 23,

Art. 24 Abs. 1 bis 5, Art. 33 oder Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89

genannt werden.

39. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 2332/92, indem ein Verzeichnis der Rohstoffe, der Cuveés oder der Herstellung nicht

geführt wird.

40.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 1618/70, indem über die Zu- oder Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem

Traubenmost nicht Buch geführt wird.

41. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den

Geschäftspapieren bei den in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder Art. 4 Abs. 2

Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 genannten Erzeugnissen.

42. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern

oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vorgeschriebenen Kopien, Ein- und

Ausgangsbüchern oder Belegen gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 3, Art. 12 Abs. 1

Unterabsatz 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 oder 3 oder Abs. 3, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1

oder Abs. 2 bis 4, Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder

Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93.

43. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder des

Art. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, indem über die Süßung, den Eingang

oder die Verwendung der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch geführt wird.

44. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 3 der Verordnung

(EWG) Nr. 2240/89, indem eine dort genannte Angabe nicht in das dort bezeichnete Register

eingetragen wird.

45. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)

Nr. 122/94, indem eine Angabe in dem dort genannten Register nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig getätigt wird.

Vorschriften über Begleitpapiere

46. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Art. 71 Abs. 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ohne ein dort bezeichnetes Begleitdokument.

47. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 8, Art. 17 oder Art. 22 der Verordnung

(EWG) Nr. 2392/89 oder des Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 über Angaben in einem

amtlichen Dokument bei den dort genannten Erzeugnissen.

48. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 4252/88, indem einem dort genannten Erzeugnis die dort bezeichneten Geschäfts- oder

amtlichen Unterlagen nicht beigefügt werden.

49. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Begleitpapiere für die Beförderung von

Weinbauerzeugnissen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Abs. 2 oder 3,

Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2, Abs. 2 Unterabsatz 1, Art. 8 Abs. 1, 2

Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder des Art. 10 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 2238/93.

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