312. Verordnung: Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 65 Abs. 5 in Zusammenhang mit Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/1998, wird verordnet
Folgende Tatbestände bilden gemäß § 65 Abs. 4 Weingesetz 1985 eine Verwaltungsübertretung,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet
Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Abgabe
1. Die Erzeugung von Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 7
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Trauben von den dort genannten Rebpflanzungen;
das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder des
Art. 7 Abs. 4 Satz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Inverkehrbringen oder
die Herstellung der dort genannten Erzeugnisse.
2. Das Anbieten und die Abgabe anderer als in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
genannter Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch; das
Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 Unterabsatz 1, Abs. 3 Unterabsatz 1
oder 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über das Verwenden
oder das Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das Einleiten
einer alkoholischen Gärung oder die Anreicherung der dort genannten Erzeugnisse.
3. Die Herstellung von Schaumwein entgegen den Bestimmungen des Art. 68 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Wein, der nicht von einer Rebsorte oder aus einer
Weinbauzone stammt, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale aufweisen.
4. Die Einfuhr eines Erzeugnisses entgegen den Bestimmungen des Art. 70 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87; das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 70 Abs. 3, 4 Satz 1,
Abs. 5 oder 6 erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die Verwendung, die
Herstellung oder das Zusetzen der dort genannten Erzeugnisse.
5. Das Anbieten und die Abgabe von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
entgegen den Bestimmungen des Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
6. Der Handel mit und die Ausfuhr von spanischem Rotwein oder spanischem Roséwein entgegen
den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1128/96.
7. Die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem
Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein b. A., die den in Art. 10,
Art. 13 oder Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 genannten
vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweisen.
8. Die Aufbewahrung und der Transport von Wein entgegen den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78. Die Lieferung von Wein zum unmittelbaren menschlichen
Verbrauch entgegen den Bestimmungen des Art. 4a Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 1972/78, wenn der Wein aus einem dort genannten Verschnitt hervorgegangen ist.
9. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
durch eine rechtswidrige Anwendung von önologischen Verfahren und Behandlungen, die in
Titel II oder Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder in anderen Gemeinschafts-
vorschriften grundsätzlich zugelassen sind, des Art. 16 Abs. 1 oder des Art. 17 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder des Art. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3220/90 oder des Art. 2 Unterabsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 oder des
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 oder des Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 über önologische
Verfahren oder Behandlungen.
10. Das Verschneiden von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 5 Unterabsatz
1, Abs. 6 oder 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
11. Der Zusatz von Alkohol entgegen den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 zu einem dort genannten Erzeugnis.
12. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, deren
Gesamtschwefeldioxidgehalt die in den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 oder des Art. 11 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92 oder des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 festgelegten
Werte übersteigt.
13.Das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Erzeugnissen aus in der
Gemeinschaft geernteten Weintrauben entgegen den Bestimmungen des Art. 66 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87, sofern der Gehalt dieser Erzeugnisse an flüchtiger Säure die dort
angegebenen Werte übersteigt.
14. Die Verwendung von Trauben oder daraus gewonnener Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen
des Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zur Herstellung der dort genannten
Erzeugnisse in der Gemeinschaft.
15. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
oder des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Art. 11 Abs. 1
Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die
Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten
Anbaugebietes.
16. Die Aufbewahrung von Erzeugnissen, die zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. ungeeignet
sind, am gleichen Ort wie Trauben oder Traubenmoste entgegen den Bestimmungen des Art. 3
Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70.
17. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 3, des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, des
Art. 5 Abs. 1 oder 2, des Art. 8, des Art. 9, des Art. 12 Abs. 1 Satz 1, des Art. 15 Abs. 1 oder 2,
des Art. 17 Abs. 1 oder 2, des Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 2, 3 oder 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein,
Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischem Qualitätsschaumwein oder aromatischem
Qualitätsschaumwein b. A.
18. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2 erster
Anstrich, des Art. 10 oder des Art. 12 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c Satz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung von Likörwein.
19. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder
Buchstabe c Satz 1, 2 oder 3 oder des Art. 4 Abs. 2 oder des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/91 über die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen
Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails.
Vorschriften über Bezeichnung und Aufmachung
20. Die Verwendung des Namens Tafelwein entgegen den Bestimmungen des Art. 72 Abs. 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.
21. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 15 Abs. 1, 2, 5 oder 7 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 823/87 über die Bezeichnung oder das Inverkehrbringen von
Qualitätswein b. A. und über die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen Getränkes als
Wein oder Traubenmost.
22. Die Verwendung einer den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltenen Bezeichnung entgegen den
Bestimmungen des Art. 4a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78.
23. Die Verwendung einer den Qualitätsweinen b. A. vorbehaltenen Bezeichnung entgegen den
Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79.
24. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen und das Ausführen von Erzeugnissen,
deren Bezeichnung oder Aufmachung den Vorschriften des Art. 44 Abs. 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, ausgenommen Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 17,
Art. 18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 22, Art. 23, Art. 24 Abs. 1 bis 5, Art. 33 oder Art. 35 Abs. 1
bis 3, oder der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nicht entsprechen.
25. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von Erzeugnissen,
deren Bezeichnung oder Aufmachung den Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, ausgenommen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und
Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 und Art. 13 oder der Verordnung (EG) Nr. 554/95 nicht
entsprechen.
26. Das Vorrätighalten zum Verkauf, das Inverkehrbringen oder das Ausführen von Erzeugnissen
entgegen den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Zusammenhang mit Art. 40 der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 oder des Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Zusammenhang mit
Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92, durch eine irreführende Bezeichnung, Aufmachung
oder Werbung oder durch eine rechtswidrige Verwendung von Marken.
27. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91
oder des Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 über die Angabe des vorhandenen
Alkoholgehaltes bei Likörwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
28. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 2, des Art. 9 Unterabsatz 1, des Art. 13
Abs. 1 oder 3 Satz 1, des Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 Satz 1, des Art. 15 oder des
Art. 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Bezeichnung der dort
genannten Erzeugnisse.
29. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 oder 3, des Art. 7 Abs. 1 oder 2, des
Art. 8 Abs. 2 oder 4 Unterabsatz 2, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 über die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisierten Weinen, aromatisierten
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und der Verordnung nicht
entsprechenden aromatisierten Getränken.
30.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2392/89 oder des Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder des
Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 oder des Art. 8 Abs. 4a Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1601/91.
Vorschriften über Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung
31. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der
in Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 2 oder 3 in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 oder in Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87.
32. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Säuerung, die Entsäuerung und die
Anreicherung gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 bis 4 oder Abs. 3 erster Halbsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.
33. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Süßung von Erzeugnissen gemäß Art. 22
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 oder Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 823/87.
34. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts,
die Säuerung oder die Entsäuerung der in Art. 23 Abs. 1 oder 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 oder Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.
Vorschriften über Anzeigen und Meldungen
35. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87, des Art. 2 Abs. 1 oder 2, des Art. 3 Abs. 1 oder 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2240/89, des Art. 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder des Art. 8
Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, des Art. 6 Abs. 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 oder des Art. 2 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder des Art. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70, indem eine Meldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
36. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1, des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1,
des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1294/96, indem eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig getätigt wird.
Buchführungsvorschriften
37. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87, indem über die Ein- und Ausgänge der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch
geführt wird.
38. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Buchführung oder die Geschäftspapiere bei
den Erzeugnissen, die in Art. 9 oder Art. 10 Abs. 1 oder 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 oder 2, Art. 23,
Art. 24 Abs. 1 bis 5, Art. 33 oder Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
genannt werden.
39. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2332/92, indem ein Verzeichnis der Rohstoffe, der Cuveés oder der Herstellung nicht
geführt wird.
40.Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1618/70, indem über die Zu- oder Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem
Traubenmost nicht Buch geführt wird.
41. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Angaben in der Buchführung oder in den
Geschäftspapieren bei den in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 oder Art. 4 Abs. 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 genannten Erzeugnissen.
42. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern
oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vorgeschriebenen Kopien, Ein- und
Ausgangsbüchern oder Belegen gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 3, Art. 12 Abs. 1
Unterabsatz 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 oder 3 oder Abs. 3, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1
oder Abs. 2 bis 4, Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder
Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93.
43. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 2 oder des
Art. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88, indem über die Süßung, den Eingang
oder die Verwendung der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch geführt wird.
44. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2240/89, indem eine dort genannte Angabe nicht in das dort bezeichnete Register
eingetragen wird.
45. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 122/94, indem eine Angabe in dem dort genannten Register nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig getätigt wird.
Vorschriften über Begleitpapiere
46. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen entgegen den Bestimmungen des Art. 71 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ohne ein dort bezeichnetes Begleitdokument.
47. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 8, Art. 17 oder Art. 22 der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/89 oder des Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 über Angaben in einem
amtlichen Dokument bei den dort genannten Erzeugnissen.
48. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift des Art. 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 4252/88, indem einem dort genannten Erzeugnis die dort bezeichneten Geschäfts- oder
amtlichen Unterlagen nicht beigefügt werden.
49. Das Zuwiderhandeln gegen eine Vorschrift über Begleitpapiere für die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Abs. 2 oder 3,
Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2, Abs. 2 Unterabsatz 1, Art. 8 Abs. 1, 2
Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder des Art. 10 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2238/93.