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312_1997 AT

312. Verordnung: Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Auf Grund der §§ 39 Abs. 2 und 153 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird

verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten

1.der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der

Wasserstraße Donau sowie

2. der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen

Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der

Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist.

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

§ 2. (1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus

1. den direkten Personalkosten,

2. den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,

sowie

3. dem Gemeinkostenbeitrag.

(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schiffahrtspolizeiliche

Verkehrsregelung

1. gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14

Monatsbezüge,

2. gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schiffahrtspolizei 0,875 vH des

Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10.

Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des

Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.

(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß

Abs. 2.

(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten

Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.

Fälligkeit und Abstattung der Kosten

§ 3. (1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen

Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten

des Monats im voraus zu entrichten.

(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung

nach Abschluß der Arbeiten vorgeschrieben.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei

den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau, BGBl. Nr. 160/1993, außer Kraft.

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