312. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn, im folgenden
„Vertragsparteien“ genannt, sind,
– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche,
industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und eine
geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen – auch über die traditionellen
Beziehungen hinaus – schafft,
– im Einklang mit dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten „Europa-Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Ungarn andererseits“,
– unter Bedachtnahme auf den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union mit
1. Jänner 1995 und des Antrags der Republik Ungarn auf Mitgliedschaft in der Europäischen
Union, der vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 18./19. April 1994 in Luxemburg und vom
Europäischen Rat in Korfu am 24./25. Juni 1994 zur Kenntnis genommen wurde,
– in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union, den Verpflichtungen gegenüber
dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation
(WTO) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
– in dem Bemühen, einen künftigen gemeinsamen Weg in der Europäischen Integration zu fördern,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften sowie
unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Fortsetzung, harmonische
Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen,
technischen und technologischen Zusammenarbeit auch über die traditionellen Beziehungen hinaus bemüht
sein.
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Artikel 3
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Investitionen von Unternehmen der anderen Vertragspartei
die Wirtschaftsbeziehungen vertiefen, und daß österreichische Investitionen im Rahmen des ungarischen
Privatisierungsprozesses nicht nur zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Belebung des
Außenhandels, sondern auch zum Vorteil beider Volkswirtschaften beitragen können.
Artikel 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen eine besondere Dialogbereitschaft
und gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind
– Bauwesen
– Energiewirtschaft, einschließlich Energiespartechnik, sowie Errichtung, Revitalisierung von
Kraftwerken und Leitungssystemen
– Erdöl- und Raffinerientechnologie
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung
von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten
– Umwelttechnik
– Elektrotechnik
– Land- und Forstwirtschaft
– Landtechnik
– Nahrungsmittelindustrie
– Anlagen- und Maschinenbau
– chemische und petrochemische Industrie
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie
– holzbe- und -verarbeitende Industrie und Papierindustrie
– Baustoffindustrie
– Stahlindustrie
– metallverarbeitende Industrie
– Direktinvestitionen
– Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit
– Consulting
– gewerblicher Rechtsschutz
– angewandte Forschung
– Weiterentwicklung der regionalen und grenznahen Zusammenarbeit, auch im Rahmen internationaler
Entwicklungsprogramme
– Zusammenarbeit bei Ausstellungen und Messen
– Ausbau der gemeinsamen Zusammenarbeit auf Drittmärkten
– Normenwesen, Akkreditierung und Zertifizierung
– Tourismuskomplexe
– Abfallwirtschaft und Recycling
Artikel 5
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit bei
grenzüberschreitenden Projekten einschließlich der Einbindung in die transeuropäischen Netze sowie der
Verwirklichung von Infrastrukturprojekten besonderes Interesse zu widmen
– Energiewesen
– Wasserwirtschaft
– Telekommunikation
– Eisenbahn
– Luftfahrt
– Schiffahrt
– Straßenbau
– Straßenverkehr
– kombinierter Verkehr
Artikel 6
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr
für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.
Artikel 7
Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien
moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen
anstreben und unterstützen.
Artikel 8
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche, landwirtschaftliche, industrielle,
technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller
Grundlage.
Artikel 9
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner
und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern
vor allem auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen
Rechtsschutzes, des Tourismus sowie des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen oder die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.
(2) Die Regelung der Streitfragen zwischen den Unternehmen erfolgt unter Berücksichtigung der
internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und der zwischen ihnen geltenden Vereinbarungen.
Artikel 12
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere
a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen,
industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen
Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,
d) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,
e) Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.
(3) Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische
Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.
Artikel 13
Beide Vertragsparteien halten eine ständige Dialogbereitschaft über aktuelle Themen der wirtschaftlichen,
landwirtschaftlichen, industriellen, technischen, technologischen, regionalen und arbeitsmarktpolitischen
Zusammenarbeit für besonders zweckmäßig.
Artikel 14
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den bereits bestehenden Informationsaustausch im
Hinblick auf einen Beitritt Ungarns zur Europäischen Union fortzusetzen.
Artikel 15
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung
des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 12 genannten
Gemischten Kommission beigelegt werden.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem
jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien
in einen diesbezüglichen Dialog treten.
Artikel 17
(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlieren
a) das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
und über deren Weiterentwicklung Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1979" vom 15. September 1979;
b) das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1972" vom 11. November 1972;
c) das „Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Ungarn Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1971" vom 28. Oktober 1971
ihre Wirksamkeit.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils
um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Johannes Ditz
Für die Regierung der Republik Ungarn
Imre Dunai
Die Notifkationen gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 24. Jänner bzw. 2. Mai 1996 vorgenommen; das
Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.