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312_1996 AT

312. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn, im folgenden

„Vertragsparteien“ genannt, sind,

– in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche,

industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit günstige Voraussetzungen und eine

geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen – auch über die traditionellen

Beziehungen hinaus – schafft,

– im Einklang mit dem am 16. Dezember 1991 unterzeichneten „Europa-Abkommen zur Gründung

einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Republik Ungarn andererseits“,

– unter Bedachtnahme auf den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union mit

1. Jänner 1995 und des Antrags der Republik Ungarn auf Mitgliedschaft in der Europäischen

Union, der vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 18./19. April 1994 in Luxemburg und vom

Europäischen Rat in Korfu am 24./25. Juni 1994 zur Kenntnis genommen wurde,

– in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union, den Verpflichtungen gegenüber

dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation

(WTO) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

– in dem Bemühen, einen künftigen gemeinsamen Weg in der Europäischen Integration zu fördern,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften sowie

unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Fortsetzung, harmonische

Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen,

technischen und technologischen Zusammenarbeit auch über die traditionellen Beziehungen hinaus bemüht

sein.

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer

Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 3

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Investitionen von Unternehmen der anderen Vertragspartei

die Wirtschaftsbeziehungen vertiefen, und daß österreichische Investitionen im Rahmen des ungarischen

Privatisierungsprozesses nicht nur zur Verbesserung der Zusammenarbeit, der Belebung des

Außenhandels, sondern auch zum Vorteil beider Volkswirtschaften beitragen können.

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen eine besondere Dialogbereitschaft

und gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind

– Bauwesen

– Energiewirtschaft, einschließlich Energiespartechnik, sowie Errichtung, Revitalisierung von

Kraftwerken und Leitungssystemen

– Erdöl- und Raffinerientechnologie

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung

von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten

– Umwelttechnik

– Elektrotechnik

– Land- und Forstwirtschaft

– Landtechnik

– Nahrungsmittelindustrie

– Anlagen- und Maschinenbau

– chemische und petrochemische Industrie

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie

– holzbe- und -verarbeitende Industrie und Papierindustrie

– Baustoffindustrie

– Stahlindustrie

– metallverarbeitende Industrie

– Direktinvestitionen

– Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit

– Consulting

– gewerblicher Rechtsschutz

– angewandte Forschung

– Weiterentwicklung der regionalen und grenznahen Zusammenarbeit, auch im Rahmen internationaler

Entwicklungsprogramme

– Zusammenarbeit bei Ausstellungen und Messen

– Ausbau der gemeinsamen Zusammenarbeit auf Drittmärkten

– Normenwesen, Akkreditierung und Zertifizierung

– Tourismuskomplexe

– Abfallwirtschaft und Recycling

Artikel 5

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit bei

grenzüberschreitenden Projekten einschließlich der Einbindung in die transeuropäischen Netze sowie der

Verwirklichung von Infrastrukturprojekten besonderes Interesse zu widmen

– Energiewesen

– Wasserwirtschaft

– Telekommunikation

– Eisenbahn

– Luftfahrt

– Schiffahrt

– Straßenbau

– Straßenverkehr

– kombinierter Verkehr

Artikel 6

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr

für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.

Artikel 7

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien

moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen

anstreben und unterstützen.

Artikel 8

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche, landwirtschaftliche, industrielle,

technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller

Grundlage.

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern

vor allem auf dem Gebiet der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des gewerblichen

Rechtsschutzes, des Tourismus sowie des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen oder die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.

(2) Die Regelung der Streitfragen zwischen den Unternehmen erfolgt unter Berücksichtigung der

internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und der zwischen ihnen geltenden Vereinbarungen.

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ungarn einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere

a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen,

industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der bilateralen

Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten,

d) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens,

e) Erörterung anstehender Probleme sowie Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen.

(3) Im Rahmen der Gemischten Kommission können fallweise projektbezogene oder spartenspezifische

Ad-hoc-Arbeitsgruppen tätig werden.

Artikel 13

Beide Vertragsparteien halten eine ständige Dialogbereitschaft über aktuelle Themen der wirtschaftlichen,

landwirtschaftlichen, industriellen, technischen, technologischen, regionalen und arbeitsmarktpolitischen

Zusammenarbeit für besonders zweckmäßig.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den bereits bestehenden Informationsaustausch im

Hinblick auf einen Beitritt Ungarns zur Europäischen Union fortzusetzen.

Artikel 15

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung

des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 12 genannten

Gemischten Kommission beigelegt werden.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem

jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien

in einen diesbezüglichen Dialog treten.

Artikel 17

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlieren

a) das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Ungarn über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

und über deren Weiterentwicklung Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1979" vom 15. September 1979;

b) das „Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1972" vom 11. November 1972;

c) das „Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Ungarn Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1971" vom 28. Oktober 1971

ihre Wirksamkeit.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils

um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Johannes Ditz

Für die Regierung der Republik Ungarn

Imre Dunai

Die Notifkationen gemäß Art. 18 Abs. 1 wurden am 24. Jänner bzw. 2. Mai 1996 vorgenommen; das

Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. August 1996 in Kraft.

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