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312_1993 AT

312. Kundmachung: Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Kundmachung: Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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