312. Bundesgesetz: Familienbesteuerungsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 3 Z 2 lit. a erhält die Bezeichnung „§ 18 Abs. 3 Z 2". Der zweite Satz lautet
„Dieser Betrag erhöht sich um 40000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht."
2. § 18 Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt.
3. § 26 Z 6 lit. c lautet
,,c) sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen."
4. § 33 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 40000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20000 S jährlich erzielt. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 10000 S, so dürfen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in beiden Fällen nicht mehr als 10000 S betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz. 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu.
Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."
5. § 33 Abs. 7 lautet
„(7) Beträgt die Einkommensteuer weniger als 6000 S, ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 6000 S und der Einkommensteuer. Die Ermäßigung ist nach Abzug aller Absetzbeträge zu ermitteln."
6. § 33 Abs. 8 lautet
„(8) Die in den Abs. 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Davon sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) und der Alleinerzieherabsetzbetrag ausgenommen. Beträgt die Steuer nach Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Abzüge weniger als 3000 S, so sind diese Absetzbeträge, wenn die Steuer
— höchstens 1000 S beträgt, mit 2000 S
— mehr als 1000 S beträgt, mit dem Unterschiedsbetrag zwischen 3000 S und der Steuer
im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleiches beim Finanzamt gutzuschreiben oder gemäß § 40 zu erstatten. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei Berechnung der Steuer außer Ansatz."
6 a. § 34 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
— wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
— für jedes Kind (§ 106)."
7. § 34 Abs. 7 lautet
„(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes
1. Unterhaltsleistungen für ein haushaltszugehöriges Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen."
8. § 40 lautet
„Erstattung von Absetzbeträgen
§ 40. Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Ausmaß von jeweils 2000 S zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen."
9. § 49 Abs. 4 lautet
„(4) Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen."
10. § 50 zweiter Satz lautet
„In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
— die laufende Nummer,
— der Vermerk „StK" (Steuerkarte),
— der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
— das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt,
einzutragen."
11. Im § 53 Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 57 Abs. 2)" der Klammerausdruck „(§ 57 Abs. 2 Z 1)" und an die Stelle der Wortfolge „für den Ehegatten zu streichen" die Wortfolge „nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen".
12. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu
1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 40000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20000 S jährlich erzielt. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 10000 S, so dürfen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in beiden Fällen nicht mehr als 10000 S betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."
13. § 57 Abs. 5 lautet
„(5) § 33 Abs. 8 ist anzuwenden."
14. Im § 57 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Alleinverdienerabsetzbetrages" die Wortfolge „des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages".
15. In § 58 lauten die Überschrift sowie die nachfolgenden Abs. 1 und 2
„Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages
§ 58. (1) Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind."
16. § 59 Abs. 1 lautet
„(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen."
17. Im § 66 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Alleinverdienerabsetzbetrages" die Wortfolge „des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages".
18. Im § 67 Abs. 1 entfällt der zweite Satz. Im § 67 Abs. 3 und 4 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „der Steuersätze des Abs. 1" die Wortfolge „des Steuersatzes des Abs. 1". In § 67 Abs. 6 und 7 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „mit den Steuersätzen des Abs. 1" die Wortfolge „mit dem Steuersatz des Abs. 1".
19. Im § 70 Abs. 2 Z 1 tritt im zweiten Satz an die Stelle des Punktes ein Beistrich; der folgende Satz entfällt.
20. § 72 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b geltend gemacht wird oder"
21. § 72 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (§ 33 Abs. 8)"
22. § 72 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen ist."
23. Im § 73 Abs. 3 lautet der dritte Satz: „§ 33 Abs. 8 ist anzuwenden."
24. Im § 76 entfällt die Wortfolge „— Kinder (§ 106)"; an die Stelle des Wortes „Alleinverdienerabsetzbetrag" tritt die Wortfolge „Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag".
25. § 106 lautet
„Kinder, (Ehe) Partnerschaften
§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a (§ 57 Abs. 2 Z 3 lit. a) zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b (§ 57 Abs. 2 Z 3 lit. b) zusteht.
(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt."
26. § 109 lautet
„Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen."
27. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
3. wenn Anspruch auf Kinderabsetzbeträge im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe besteht, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
28. Abweichend von § 67 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt der Steuersatz bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3 und 4 für das Kalenderjahr 1993 einheitlich 3% und für das Kalenderjahr 1994 einheitlich 5%.
29. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen und vor dem 1. Jänner 1993 enden, sowie für die Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt folgendes
§ 106 erhält in einem Abs. 1 den Wortlaut der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Bei Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, aber für ein Kind gesetzlichen Unterhalt bezahlen, erhöht sich auf Antrag der allgemeine Steuerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 für das Kalenderjahr 1992 um 1000 S pro Kind. Die Berücksichtigung dieses Teils des allgemeinen Absetzbetrages hat über Antrag im Wege der Veranlagung oder des Jahresausgleichs beim Finanzamt zu erfolgen."
30. Auf der Lohnsteuerkarte angebrachte Kindervermerke sowie Bescheinigungen über Kinder verlieren mit 1. Jänner 1993 ihre Wirkung. Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerhalterabsetzbetrag gelten als Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weiter.
31. In den §§ 18 Abs. 3 Z 1, 26 Z 6 lit. a, 35 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 108 Abs. 2 ist der Begriff ;,Ehegatte" durch den Begriff „(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)" zu ersetzen.