312. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
wird verordnet
Die Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl.
Nr. 120, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Heimaturlaub gebührt
1. im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten
in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa, Lagos,
Muscat und Riyadh,
2. im Ausmaß yon 42 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten
in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad,
Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Havanna,
Hongkong, Islamabad, Kabul, Kuala
Lumpur, Kuwait, Lusaka, Managua, Manila,
Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro,
Teheran und Tripolis,
3. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten
in: Algier, Amman, Ankara, Beirut,
Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo,
Lima, Nairobi, Rabat, Santiago, Seoul und
Tokio,
4. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer
ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten
an einem sonstigen Dienstort außerhalb
Europas."
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein
gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so
verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes
um einen Kalendertag. Fallen während des
Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils
auf einen Werktag, so verlängert sich das
Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende
Anzahl von Kalendertagen."
3. § 6 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes
für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für
das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis
Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen
Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten
des billigsten Flugtarifes im Rahmen der
IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Österreich
und zurück. Ist ein solches Kind nicht im
Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des
Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,
Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so
gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes
nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz
der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höch-
stens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten
Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen
von dessen Aufenthaltsort nach Österreich und
zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin-
und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten
bis höchstens zu den tarifmäßigen
Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen
für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu
ersetzen."
4. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Der Heimaturlaub ist möglichst nicht später
als drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt
unter gleichzeitiger Vorlage eines Kostenvoranschlages
zu beantragen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.