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312_1990 AT

312. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Änderung der Heimaturlaubsverordnung 1985

Auf Grund des § 73 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

wird verordnet

Die Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl.

Nr. 120, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Heimaturlaub gebührt

1. im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten

in: Jakarta, Jeddah, Kinshasa, Lagos,

Muscat und Riyadh,

2. im Ausmaß yon 42 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten

in: Abidjan, Addis Abeba, Bagdad,

Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Havanna,

Hongkong, Islamabad, Kabul, Kuala

Lumpur, Kuwait, Lusaka, Managua, Manila,

Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro,

Teheran und Tripolis,

3. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten

in: Algier, Amman, Ankara, Beirut,

Bogota, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo,

Lima, Nairobi, Rabat, Santiago, Seoul und

Tokio,

4. im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer

ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten

an einem sonstigen Dienstort außerhalb

Europas."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein

gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so

verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes

um einen Kalendertag. Fallen während des

Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils

auf einen Werktag, so verlängert sich das

Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende

Anzahl von Kalendertagen."

3. § 6 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes

für sich, den Ehegatten und für jedes Kind, für

das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, gebührt, gegen Nachweis

Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen

Reisekosten, höchstens jedoch bis zu den Flugkosten

des billigsten Flugtarifes im Rahmen der

IATA-Vereinbarungen vom Dienstort nach Österreich

und zurück. Ist ein solches Kind nicht im

Haushalt, sondern außerhalb des Dienstortes des

Beamten aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,

Krankheit oder eines Gebrechens untergebracht, so

gebührt für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes

nach dem ersten Satz gegen Nachweis der Ersatz

der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, höch-

stens jedoch bis zu den Flugkosten des billigsten

Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen

von dessen Aufenthaltsort nach Österreich und

zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person für die Hin-

und Rückreise die tatsächlich aufgelaufenen Gepäcktransportkosten

bis höchstens zu den tarifmäßigen

Kosten im Rahmen der IATA-Vereinbarungen

für insgesamt 30 kg begleitetes Übergepäck zu

ersetzen."

4. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Der Heimaturlaub ist möglichst nicht später

als drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt

unter gleichzeitiger Vorlage eines Kostenvoranschlages

zu beantragen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.

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