312. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 43, 57, 71, 100, 108
und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, sowie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft auf Grund der §§ 8 a Abs. 2
und 15 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/
1988, wird verordnet
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,
BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 478/1986 und 418/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im
Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren
land- und forstwirtschaftlichen Schulen."
2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet der erste Halbsatz
„mindestens 8 Schüler in Technischem Werken
und Textilem Werken auf der siebenten und achten
Schulstufe;".
3. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. ab der neunten Schulstufe mindestens
12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht
erreicht, darf die Führung typenbildender
Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden
höheren Schulen bereits ab mindestens
10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative
Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden
höheren Schule, welche von
den Schülern in zumutbarer Weise erreicht
werden kann, angeboten wird,".
4. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für
den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 510/
1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich
ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler
diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt
haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen
vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie
und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese
Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden
höheren Schule, welche von den
Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden
kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer
Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen
und dürfen ab der neunten Schulstufe die
Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch
und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die
der entsprechenden Volksgruppe angehören,
geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände
nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart
oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung,
welche von den Schülern in zumutbarer Weise
erreicht werden kann, angeboten werden."
5. Im § 3 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen
Übungen in (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und
Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler,
ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler,
die der entsprechenden Volksgruppe angehören,
geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern
ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand
bzw. die entsprechende unverbindliche
Übung nicht an einer anderen Schule, welche in
zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten
wird und die Teilnahme an dem entsprechen-
den Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler
in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich
ist."
6. Im § 3 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer
Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung
erforderlich ist, ist zu führen,
wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand
angemeldet haben."
7. Im § 3 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu
führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein
Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen
an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten."
8. Im § 3 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates
„BGBl. Nr. 324/1975" das Zitat „BGBl. Nr. 329/
1988".
9. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 1 und 1 a
folgende Z 1
„1. im Unterricht in Fremdsprachen
a) an der Unterstufe allgemeinbildender höherer
Schulen
aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer
Klassenschülerzahl von 30; eine derartige
Teilung ist auf der Unterstufe beizubehalten,
wenn die Zahl der Schüler der
betreffenden Klasse nicht unter 26 sinkt
und keine Neubildung von Klassen auf
der betreffenden Schulstufe (zB zu
Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten
Führung von Gymnasium und Realgymnasium)
erfolgt,
bb) in Latein bei einer Klassenschülerzahl
von 32,
b) an der Oberstufe allgemeinbildender höherer
Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden
Schulen sowie an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und Erzieher
darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler
nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen
hat auf den einzelnen Schulstufen
einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen,
sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig
gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe
die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen
nicht unterschreitet; berufsbildenden
höheren Schulen eingegliederte mittlere
Schulen gelten hiebei als eigene Schulen; an
berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende
Bildung von Schülergruppen bei
einer Gliederung in Fachabteilungen nur im
Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu
erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende
Gruppenbildung mehr als drei
Klassen der betreffenden Schule betroffen
wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe
zu erfolgen; durchgeführte Teilungen
bleiben in den folgenden Schulstufen
aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl
der bei der Bildung der Schülergruppen
jeweils zu berücksichtigenden Klassen
20 nicht unterschreitet; an mindestens
dreijährigen Schularten bleiben Teilungen
auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe
jedenfalls aufrecht,".
10. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. im Unterricht in Konstruktionsübungen,
Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung,
Verschiedene Techniken,
Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen,
Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie,
Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt)
und allen Unterrichtsgegenständen
und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen,
in denen die in den genannten
Unterrichtsgegenständen durchgeführten
Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten
fallen, enthalten sind sowie an höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen
eine Schülerzahl von
20 Schülern,".
11. Im § 6 Abs. 1 Z 8 tritt an die Stelle der Wendung
„im Unterricht in Kindergartenpraxis an wirtschaftskundlichen
Realgymnasien für Mädchen"
die Wendung „im Praktikum im Pflichtgegenstand,
Psychologie und Philosophie' am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium".
12. § 6 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. im Unterricht in Werkstätte (einschließlich
des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand
„Werkstätte einschließlich Fertigungslehre
und Maschinenkunde" an Fachschulen
und Höheren Lehranstalten für Mode und
Bekleidungstechnik) sowie an höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im
Unterrichtsgegenstand „Praktikum" bei einer
Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern
nicht lit. a bis e Anwendung finden;
a) im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen
und technischen Lehranstalten sowie an der
Höheren Lehranstalt für Landtechnik und
in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an
technischen Lehranstalten, einschließlich
vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen,
ferner in „Produktion und Technologie-
Praktikum" an der Höheren Lehranstalt
für Wein- und Obstbau und in
„Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum"
an der Höheren Lehranstalt für
Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe
11 Schüler mit einer zulässigen
Abweichung von 3 nach oben und 1 nach
unten,
b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium
sowie an allgemeinbildenden höheren
Schulen in den Übungen Chemie und Physik
sowie in „Gartenbau und Blumenbinderei-
Praktikum" an der Höheren Lehranstalt
für Gartenbau im I. und II. Jahrgang
sowie im land- und forstwirtschaftlichen
Praktikum an den übrigen höheren land-
und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat
die Schülergruppe 9 Schüler mit einer
zulässigen Abweichung von 2 nach oben
und nach unten,
c) in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten
(Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium
bei besonderer Gefährdung
oder besonderen pädagogischen Anforderungen
hat die Schülergruppe 6 Schüler mit
einer zulässigen Abweichung von 2 nach
oben und 1 nach unten,
d) an höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand
„Praktikum" hat bei besonderer Gefährdung
die Schülergruppe 6 Schüler mit einer
zulässigen Abweichung von 2 nach oben
und 1 nach unten,
zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen
und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation
oder Ausstattung die Notwendigkeit
besteht, kann die Schulbehörde erster Instanz
im Falle der lit. c und d die Gruppengröße mit
4 Schülern festlegen,".
13. § 6 Abs. 1 Z 10 lautet
„10. in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender
höherer Schulen und im Unterricht
in (Elektronischer) Datenverarbeitung in
zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl
von 12 Schülern,".
14. Im § 6 Abs. 1 erhalten die Z 11 und 12 die
Bezeichnung „12" bzw. „13" und wird folgende
Z 11 eingefügt
„11. in Computerunterstütztem Rechnungswesen
und Computerunterstützter Textverarbeitung
in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl
von 16 Schülern,".
15. Im § 6 Abs. 2 lautet Z 2
„2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1
Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich
groß ist; sofern in Konstruktionsübungen
auch ein Unterricht in rechnergestützter Konstruktion
vermittelt wird, ist die Klasse im
Falle des Abs. 1 Z 2 so zu teilen, daß an
den rechnergestützten Konstruktionsplätzen
höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und die
übrigen Schüler der Klasse in der anderen
Gruppe unterrichtet werden."
16. Der derzeitige Wortlaut des § 9 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2, 3 und 4 werden
angefügt
„(2) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung
des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie an Bildungsanstalten für Erzieher und Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik in folgenden
Fällen keine Anwendung und ist klassenweise
bei einer Klassenschülerzahl von mindestens
30 zu teilen
1. wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung
der genannten Bestimmung für eine
klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen
maßgeblich wären, auf Grund einer
Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl
30 überschritten wird,
2. wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen
nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe
zutreffen und eine klassenweise Teilung bei
mindestens 30 Schülern aus organisatorischen
Gründen geboten und pädagogisch vertretbar
ist.
(3) An Höheren Lehranstalten für Land- und
Hauswirtschaft (an Höheren Lehranstalten für
landwirtschaftliche Frauenberufe), in denen der
Unterricht in Textilverarbeitung im Schuljahr
1988/89 bei einer niedrigeren Teilungszahl, als in
§ 6 Abs. 1 Z 9 vorgesehen ist, geteilt wurde, ist
weiterhin bei dieser Teilungszahl zu teilen, sofern
dies vom Standpunkt der Ausstattung oder deshalb
erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand
unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß
zu verwenden.
(4) An höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten ist bei der Bildung von Schülergruppen
gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c die Führung der
Schülergruppe mit einer Höchstzahl von 12 Schülern
zulässig, sofern eine entsprechende Ausstattung
vorhanden ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. hinsichtlich des Artikels I Z 2 für die siebente
Schulstufe mit 1. September 1989 und für die
achte Schulstufe mit 1. September 1990,
2. hinsichtlich des Artikels I Z 3, 4, 9 und 11 für
die neunte Schulstufe sowie das 1. und
2. Semester der Formen für Berufstätige mit
1. September 1989, für die zehnte Schulstufe
sowie das 3. und 4. Semester der Formen für
Berufstätige mit 1. September 1990, für die
elfte Schulstufe sowie das 5. und 6. Semester
mit 1. September 1991, für die zwölfte Schulstufe
sowie das 7. und 8. Semester mit 1. September
1992 und für die dreizehnte Schulstufe
sowie das 9. Semester mit 1. September
1993,
3. im übrigen mit 1. September 1989.