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312_1989 AT

312. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Artikel I

Auf Grund der §§ 8 a Abs. 2, 43, 57, 71, 100, 108

und 119 Abs. 6 bis 8 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, sowie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft auf Grund der §§ 8 a Abs. 2

und 15 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/

1988, wird verordnet

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 478/1986 und 418/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im

Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren

land- und forstwirtschaftlichen Schulen."

2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet der erste Halbsatz

„mindestens 8 Schüler in Technischem Werken

und Textilem Werken auf der siebenten und achten

Schulstufe;".

3. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. ab der neunten Schulstufe mindestens

12 Schüler; wird diese Mindestzahl nicht

erreicht, darf die Führung typenbildender

Pflichtgegenstände an allgemeinbildenden

höheren Schulen bereits ab mindestens

10 Schülern erfolgen, wenn derselbe alternative

Pflichtgegenstand an keiner anderen allgemeinbildenden

höheren Schule, welche von

den Schülern in zumutbarer Weise erreicht

werden kann, angeboten wird,".

4. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, der für

den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 510/

1988, in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich

ist, ist zu führen, wenn mindestens 10 Schüler

diesen alternativen Pflichtgegenstand gewählt

haben; an allgemeinbildenden höheren Schulen

vermindert sich diese Zahl bei Darstellender Geometrie

und Griechisch auf 5 Schüler, wenn diese

Pflichtgegenstände nicht an einer anderen allgemeinbildenden

höheren Schule, welche von den

Schülern in zumutbarer Weise erreicht werden

kann, angeboten werden. Ferner darf ein alternativer

Pflichtgegenstand bereits ab zehn Anmeldungen

und dürfen ab der neunten Schulstufe die

Pflichtgegenstände (Serbo)Kroatisch, Slowenisch

und Ungarisch bereits für mindestens 5 Schüler, die

der entsprechenden Volksgruppe angehören,

geführt werden, wenn diese Pflichtgegenstände

nicht an einer anderen Schule gleicher Schulart

oder gleicher Form oder gleicher Fachrichtung,

welche von den Schülern in zumutbarer Weise

erreicht werden kann, angeboten werden."

5. Im § 3 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen

Übungen in (Serbo)Kroatisch, Slowenisch und

Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler,

ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler,

die der entsprechenden Volksgruppe angehören,

geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern

ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand

bzw. die entsprechende unverbindliche

Übung nicht an einer anderen Schule, welche in

zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten

wird und die Teilnahme an dem entsprechen-

den Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler

in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich

ist."

6. Im § 3 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer

Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung

erforderlich ist, ist zu führen,

wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand

angemeldet haben."

7. Im § 3 Abs. 3 lautet der erste Satz

„Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu

führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein

Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen

an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten."

8. Im § 3 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates

„BGBl. Nr. 324/1975" das Zitat „BGBl. Nr. 329/

1988".

9. Im § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 1 und 1 a

folgende Z 1

„1. im Unterricht in Fremdsprachen

a) an der Unterstufe allgemeinbildender höherer

Schulen

aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer

Klassenschülerzahl von 30; eine derartige

Teilung ist auf der Unterstufe beizubehalten,

wenn die Zahl der Schüler der

betreffenden Klasse nicht unter 26 sinkt

und keine Neubildung von Klassen auf

der betreffenden Schulstufe (zB zu

Beginn der 3. Klasse wegen der getrennten

Führung von Gymnasium und Realgymnasium)

erfolgt,

bb) in Latein bei einer Klassenschülerzahl

von 32,

b) an der Oberstufe allgemeinbildender höherer

Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden

Schulen sowie an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und Erzieher

darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler

nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen

hat auf den einzelnen Schulstufen

einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen,

sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig

gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe

die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen

nicht unterschreitet; berufsbildenden

höheren Schulen eingegliederte mittlere

Schulen gelten hiebei als eigene Schulen; an

berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende

Bildung von Schülergruppen bei

einer Gliederung in Fachabteilungen nur im

Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu

erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende

Gruppenbildung mehr als drei

Klassen der betreffenden Schule betroffen

wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe

zu erfolgen; durchgeführte Teilungen

bleiben in den folgenden Schulstufen

aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl

der bei der Bildung der Schülergruppen

jeweils zu berücksichtigenden Klassen

20 nicht unterschreitet; an mindestens

dreijährigen Schularten bleiben Teilungen

auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe

jedenfalls aufrecht,".

10. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. im Unterricht in Konstruktionsübungen,

Fachzeichnen, Schnittzeichnen, Nähen, Textilverarbeitung,

Verschiedene Techniken,

Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen,

Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie,

Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt)

und allen Unterrichtsgegenständen

und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen,

in denen die in den genannten

Unterrichtsgegenständen durchgeführten

Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten

fallen, enthalten sind sowie an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen

eine Schülerzahl von

20 Schülern,".

11. Im § 6 Abs. 1 Z 8 tritt an die Stelle der Wendung

„im Unterricht in Kindergartenpraxis an wirtschaftskundlichen

Realgymnasien für Mädchen"

die Wendung „im Praktikum im Pflichtgegenstand,

Psychologie und Philosophie' am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium".

12. § 6 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. im Unterricht in Werkstätte (einschließlich

des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand

„Werkstätte einschließlich Fertigungslehre

und Maschinenkunde" an Fachschulen

und Höheren Lehranstalten für Mode und

Bekleidungstechnik) sowie an höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im

Unterrichtsgegenstand „Praktikum" bei einer

Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern

nicht lit. a bis e Anwendung finden;

a) im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen

und technischen Lehranstalten sowie an der

Höheren Lehranstalt für Landtechnik und

in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an

technischen Lehranstalten, einschließlich

vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen,

ferner in „Produktion und Technologie-

Praktikum" an der Höheren Lehranstalt

für Wein- und Obstbau und in

„Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum"

an der Höheren Lehranstalt für

Land- und Hauswirtschaft hat die Schülergruppe

11 Schüler mit einer zulässigen

Abweichung von 3 nach oben und 1 nach

unten,

b) im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium

sowie an allgemeinbildenden höheren

Schulen in den Übungen Chemie und Physik

sowie in „Gartenbau und Blumenbinderei-

Praktikum" an der Höheren Lehranstalt

für Gartenbau im I. und II. Jahrgang

sowie im land- und forstwirtschaftlichen

Praktikum an den übrigen höheren land-

und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat

die Schülergruppe 9 Schüler mit einer

zulässigen Abweichung von 2 nach oben

und nach unten,

c) in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten

(Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium

bei besonderer Gefährdung

oder besonderen pädagogischen Anforderungen

hat die Schülergruppe 6 Schüler mit

einer zulässigen Abweichung von 2 nach

oben und 1 nach unten,

d) an höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand

„Praktikum" hat bei besonderer Gefährdung

die Schülergruppe 6 Schüler mit einer

zulässigen Abweichung von 2 nach oben

und 1 nach unten,

zu umfassen; sofern aus Sicherheitsgründen

und unter Bedachtnahme auf die Raumsituation

oder Ausstattung die Notwendigkeit

besteht, kann die Schulbehörde erster Instanz

im Falle der lit. c und d die Gruppengröße mit

4 Schülern festlegen,".

13. § 6 Abs. 1 Z 10 lautet

„10. in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender

höherer Schulen und im Unterricht

in (Elektronischer) Datenverarbeitung in

zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl

von 12 Schülern,".

14. Im § 6 Abs. 1 erhalten die Z 11 und 12 die

Bezeichnung „12" bzw. „13" und wird folgende

Z 11 eingefügt

„11. in Computerunterstütztem Rechnungswesen

und Computerunterstützter Textverarbeitung

in zwei Schülergruppen ab einer Schülerzahl

von 16 Schülern,".

15. Im § 6 Abs. 2 lautet Z 2

„2. die Schülerzahl, ausgenommen bei Abs. 1

Z 10, in jeder Schülergruppe möglichst gleich

groß ist; sofern in Konstruktionsübungen

auch ein Unterricht in rechnergestützter Konstruktion

vermittelt wird, ist die Klasse im

Falle des Abs. 1 Z 2 so zu teilen, daß an

den rechnergestützten Konstruktionsplätzen

höchstens 10 Schüler in einer Gruppe und die

übrigen Schüler der Klasse in der anderen

Gruppe unterrichtet werden."

16. Der derzeitige Wortlaut des § 9 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; als Abs. 2, 3 und 4 werden

angefügt

„(2) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b findet für die Teilung

des Unterrichts in Lebende Fremdsprache an

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

sowie an Bildungsanstalten für Erzieher und Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik in folgenden

Fällen keine Anwendung und ist klassenweise

bei einer Klassenschülerzahl von mindestens

30 zu teilen

1. wenn in allen Klassen, die bei einer Anwendung

der genannten Bestimmung für eine

klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen

maßgeblich wären, auf Grund einer

Entscheidung der Schulbehörde die Klassenschülerhöchstzahl

30 überschritten wird,

2. wenn die in Z 1 genannten Voraussetzungen

nur für einzelne Klassen auf einer Schulstufe

zutreffen und eine klassenweise Teilung bei

mindestens 30 Schülern aus organisatorischen

Gründen geboten und pädagogisch vertretbar

ist.

(3) An Höheren Lehranstalten für Land- und

Hauswirtschaft (an Höheren Lehranstalten für

landwirtschaftliche Frauenberufe), in denen der

Unterricht in Textilverarbeitung im Schuljahr

1988/89 bei einer niedrigeren Teilungszahl, als in

§ 6 Abs. 1 Z 9 vorgesehen ist, geteilt wurde, ist

weiterhin bei dieser Teilungszahl zu teilen, sofern

dies vom Standpunkt der Ausstattung oder deshalb

erforderlich ist, um den diesen Unterrichtsgegenstand

unterrichtenden Lehrer im bisherigen Ausmaß

zu verwenden.

(4) An höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten ist bei der Bildung von Schülergruppen

gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c die Führung der

Schülergruppe mit einer Höchstzahl von 12 Schülern

zulässig, sofern eine entsprechende Ausstattung

vorhanden ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft

1. hinsichtlich des Artikels I Z 2 für die siebente

Schulstufe mit 1. September 1989 und für die

achte Schulstufe mit 1. September 1990,

2. hinsichtlich des Artikels I Z 3, 4, 9 und 11 für

die neunte Schulstufe sowie das 1. und

2. Semester der Formen für Berufstätige mit

1. September 1989, für die zehnte Schulstufe

sowie das 3. und 4. Semester der Formen für

Berufstätige mit 1. September 1990, für die

elfte Schulstufe sowie das 5. und 6. Semester

mit 1. September 1991, für die zwölfte Schulstufe

sowie das 7. und 8. Semester mit 1. September

1992 und für die dreizehnte Schulstufe

sowie das 9. Semester mit 1. September

1993,

3. im übrigen mit 1. September 1989.

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