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312_1985 AT

312. Verordnung: Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 96, wird verordnet

Für die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit

Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen.

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen

in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel des Lehrplanes angeführten

Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich

jener Unterrichtsgegenstände, die bereits

in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes

erfaßt sind, wird in der Stundentafel

die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

ARTIKEL III

§ 1. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan

der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion)

hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1985,

der 2. Klasse mit 1. September 1986, der 3. Klasse

mit 1. September 1987, der 4. Klasse mit 1. September

1988 und der 5. Klasse mit 1. September 1989

in Kraft.

§ 2. (1) Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt

für Kindergärtnerinnen erlassen wird, BGBl.

Nr. 167/1964, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 179/1969, 444/1975, 320/1978, 574/

1978 und 478/1980 tritt — unbeschadet des Abs. 2

— hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 1985,

der 2. Klasse mit 31. August 1986, der 3. Klasse mit

31. August 1987 und der 4. Klasse mit 31. August

1988 außer Kraft.

(2) Für Schüler, die spätestens zu Beginn des

Schuljahres 1984/85 in die erste Klasse einer Bildungsanstalt

für Kindergärtnerinnen eingetreten

sind, können Klassen nach dem im Abs. 1 genannten

Lehrplan noch in dem auf die im Abs. 1

genannten Termine jeweils folgenden Schuljahr

geführt werden, sofern dies im Hinblick auf die in

Betracht kommende Anzahl von Schülern gerechtfertigt

ist.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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