312. Verordnung: Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 96, wird verordnet
Für die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit
Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen.
ARTIKEL II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen
in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel des Lehrplanes angeführten
Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich
jener Unterrichtsgegenstände, die bereits
in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes
erfaßt sind, wird in der Stundentafel
die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
ARTIKEL III
§ 1. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan
der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion)
hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1985,
der 2. Klasse mit 1. September 1986, der 3. Klasse
mit 1. September 1987, der 4. Klasse mit 1. September
1988 und der 5. Klasse mit 1. September 1989
in Kraft.
§ 2. (1) Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt
für Kindergärtnerinnen erlassen wird, BGBl.
Nr. 167/1964, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 179/1969, 444/1975, 320/1978, 574/
1978 und 478/1980 tritt — unbeschadet des Abs. 2
— hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 1985,
der 2. Klasse mit 31. August 1986, der 3. Klasse mit
31. August 1987 und der 4. Klasse mit 31. August
1988 außer Kraft.
(2) Für Schüler, die spätestens zu Beginn des
Schuljahres 1984/85 in die erste Klasse einer Bildungsanstalt
für Kindergärtnerinnen eingetreten
sind, können Klassen nach dem im Abs. 1 genannten
Lehrplan noch in dem auf die im Abs. 1
genannten Termine jeweils folgenden Schuljahr
geführt werden, sofern dies im Hinblick auf die in
Betracht kommende Anzahl von Schülern gerechtfertigt
ist.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.