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312_1984 AT

312. Verordnung: Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Maler und Anstreicher (§ 94

Z 51 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Malerarbeiten

a) Farbige Gestaltung einer vorgegebenen

Skizze einer Fläche (Innenwand, Fassade),

b) Vorbereiten des Untergrundes (Abscheren,

Abwaschen, Grundieren, Verputzen, Überziehen,

Schleifen, Einstreichen, Rollen, Farbmischen),

c) Aufbringen eines bei den Arbeiten gemäß

lit. a angedeuteten Schmuckornaments (Herstellen

von Werkzeichnungen und Pausen,

Schneiden von Schablonen, Messen, Einteilen,

Farbabstimmen),

d) Aufbringen eines ornamentalen Schriftblocks

in freier Pinseltechnik,

e) Armieren einer Fläche mit einem Mindestausmaß

von 1 m² mit Vlies (Streichen, Rollen,

Kleben, Messen, Schneiden, Schleifen);

2. Anstreicherarbeiten

a) Vorbereiten des Untergrundes (Abbeizen,

Abschleifen, Entrosten, Entfetten, Grundieren,

Verkitten, Überziehen, Schleifen, Streichen,

Lackieren),

b) Lackschliff (Schleifen, Mattschleifen, Polieren),

c) Schmückende Oberflächenbehandlung nach

Angabe (Lasur- und Strukturtechniken,

Kammzug, Pinseltechnik, Lacktechnik).

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 28 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Ausmaßberechnung (§ 4) und Fachkalkulation

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand

Ausmaßberechnung in drei Stunden, im

Gegenstand Fachkalkulation in sieben Stunden

erwartet werden können. Die Prüfung ist im

Gegenstand Ausmaßberechnung nach vier Stunden,

im Gegenstand Fachkalkulation nach acht Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Ausmaßberechnung

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Ausmaßberechnung

hat an Hand eines Bauplans bzw. vorgegebener

Maße unter Zugrundelegung der in Betracht

kommenden Teile der ÖNORM B 2230 „Malerarbeiten"

(Teil 1 „Anstrich auf Holz; Werkvertragsnorm",

Oktober 1973, Teil 2 „Anstrich auf Mauerwerk,

Putz, Beton und Leichtbauplatten; Werkvertragsnorm",

März 1975, Teil 3 „Anstrich auf

Metall; Werkvertragsnorm", August 1976, Teil 4

„Aufbringung von Brandschutzmitteln; Werkvertragsnorm",

März 1974) zu erfolgen.

Fachkalkulation

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation

hat nach Angabe die Ausführung einer fachlichen

Preiskalkulation (Zeitaufwand, Materialbedarf,

Preisberechnung, Anboterstellung mit detaillierten

Leistungs- und Preisverzeichnissen und Ausfertigung

einer Rechnung) zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe;

b) Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen der

Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände

in bezug auf die zu verwendenden

Werkstoffe und Hilfsstoffe.

2. Arbeitskunde

a) Stilkunde,

b) Heraldik,

c) Farbenlehre,

d) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an

Hand konkreter Beispiele,

e) Korrosionsschutz, Brandschutz und Flammschutz,

f) Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien

(Verarbeitungsrichtlinien)

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1985 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Maler und Anstreicher beziehen,

gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Dezember 1984 außer Kraft.

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