312. Verordnung: Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Maler und Anstreicher (§ 94
Z 51 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Malerarbeiten
a) Farbige Gestaltung einer vorgegebenen
Skizze einer Fläche (Innenwand, Fassade),
b) Vorbereiten des Untergrundes (Abscheren,
Abwaschen, Grundieren, Verputzen, Überziehen,
Schleifen, Einstreichen, Rollen, Farbmischen),
c) Aufbringen eines bei den Arbeiten gemäß
lit. a angedeuteten Schmuckornaments (Herstellen
von Werkzeichnungen und Pausen,
Schneiden von Schablonen, Messen, Einteilen,
Farbabstimmen),
d) Aufbringen eines ornamentalen Schriftblocks
in freier Pinseltechnik,
e) Armieren einer Fläche mit einem Mindestausmaß
von 1 m² mit Vlies (Streichen, Rollen,
Kleben, Messen, Schneiden, Schleifen);
2. Anstreicherarbeiten
a) Vorbereiten des Untergrundes (Abbeizen,
Abschleifen, Entrosten, Entfetten, Grundieren,
Verkitten, Überziehen, Schleifen, Streichen,
Lackieren),
b) Lackschliff (Schleifen, Mattschleifen, Polieren),
c) Schmückende Oberflächenbehandlung nach
Angabe (Lasur- und Strukturtechniken,
Kammzug, Pinseltechnik, Lacktechnik).
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 28 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Ausmaßberechnung (§ 4) und Fachkalkulation
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand
Ausmaßberechnung in drei Stunden, im
Gegenstand Fachkalkulation in sieben Stunden
erwartet werden können. Die Prüfung ist im
Gegenstand Ausmaßberechnung nach vier Stunden,
im Gegenstand Fachkalkulation nach acht Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Ausmaßberechnung
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Ausmaßberechnung
hat an Hand eines Bauplans bzw. vorgegebener
Maße unter Zugrundelegung der in Betracht
kommenden Teile der ÖNORM B 2230 „Malerarbeiten"
(Teil 1 „Anstrich auf Holz; Werkvertragsnorm",
Oktober 1973, Teil 2 „Anstrich auf Mauerwerk,
Putz, Beton und Leichtbauplatten; Werkvertragsnorm",
März 1975, Teil 3 „Anstrich auf
Metall; Werkvertragsnorm", August 1976, Teil 4
„Aufbringung von Brandschutzmitteln; Werkvertragsnorm",
März 1974) zu erfolgen.
Fachkalkulation
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation
hat nach Angabe die Ausführung einer fachlichen
Preiskalkulation (Zeitaufwand, Materialbedarf,
Preisberechnung, Anboterstellung mit detaillierten
Leistungs- und Preisverzeichnissen und Ausfertigung
einer Rechnung) zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe;
b) Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen der
Materialien der zu bearbeitenden Gegenstände
in bezug auf die zu verwendenden
Werkstoffe und Hilfsstoffe.
2. Arbeitskunde
a) Stilkunde,
b) Heraldik,
c) Farbenlehre,
d) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf an
Hand konkreter Beispiele,
e) Korrosionsschutz, Brandschutz und Flammschutz,
f) Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien
(Verarbeitungsrichtlinien)
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1985 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Maler und Anstreicher beziehen,
gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Dezember 1984 außer Kraft.