Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312_1983 AT

312. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des befristeten Abkommens über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des befristeten Abkommens über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Als Ergebnis der zwischen den Delegationen

Österreichs und der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften durchgeführten Konsultationen

haben beide Delegationen, unter Vorbehalt der

Zustimmung ihrer zuständigen Regierungsstellen,

die angeschlossenen Notenwechsel vereinbart.

Genf, 8. Dezember 1982

Für die Delegation der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Jacquot

Für die Delegation Österreichs

Reisch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Landwirtschaft

Brüssel, 23. 3. 1983

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das „Befristete Abkommen

zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit

Käse" Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981, welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel

unterzeichnet worden ist, Bezug zu nehmen.

I. Im Verlaufe der nach Absatz 6 des Abkommens

geführten Konsultationen, hat es sich als vorteilhaft

erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,

um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des

Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang

hat es sich als notwendig herausgestellt, für

einige Käsekategorien die Mengen, die in den

Absätzen. 3 lit. a und lit. b des Abkommens vorgesehen

sind, abzuändern sowie das Regime über die

Einhaltung von Preisen, wie es im Absatz 2 des

Anhanges zum Abkommen angeführt ist, auszusetzen.

II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das

„Befristete Abkommen zwischen Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über

eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse", wie folgt abzuändern

1. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum

vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1984 für die

nachstehend genannten Käse die Jahresmengen

sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden

Höchstgrenzen überschreiten dürfen

2. Am Ende des Absatzes 1 der lit. b des Anhanges

des Abkommens wird folgender Satz angefügt

„Überdies werden vierteljährlich die repräsentativen

Marktpreise für bestimmte Käsesorten, die

Gegenstand des Abkommens sind, mitgeteilt."

3. Im Absatz 2 des Anhanges des Abkommens

wird die Anwendung der Bestimmungen, die sich

aus dem Teil des ersten Satzes ergeben, ausgesetzt,

der wie folgt lautet

„wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt, daß

der bei der Einfuhr angewandte Preis, mit dem

Preis frei österreichische Grenze, wie er zwischen

den Behörden Österreichs und der Gemeinschaft

vereinbart wurde, übereinstimmt (mit einer Warenrechnung

zu belegen)".

III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens

bleiben unverändert.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis

zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

H. VON VERSCHUER

Stellvertretender Generaldirektor

S.E.

Leiter der Österreichischen Mission bei

den Europäischen Gemeinschaften

Avenue des Klauwaerts 35

1050 Brüssel

Österreichische Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften

Brüssel, 23. 3. 1983

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt

Ihrer Note vom 23. 3. 1983, welche wie folgt lautet,

zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf das ,Befristete Abkommen

zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin

betreffend den gegenseitigen Handel mit

Käse', welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel

unterzeichnet worden ist, Bezug zu nehmen.

I. Im Verlaufe der nach Absatz 6 des Abkommens

geführten Konsultationen, hat es sich als vorteilhaft

erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,

um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des

Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang

hat es sich als notwendig herausgestellt, für

einige Käsekategorien die Mengen, die in den

Absätzen 3 lit. a und lit. b des Abkommens vorgesehen

sind, abzuändern sowie das Regime über die

Einhaltung von Preisen, wie es im Absatz 2 des

Anhanges zum Abkommen angeführt ist, auszusetzen.

II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das ,Befristete

Abkommen zwischen Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine

gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen

Handel mit Käse', wie folgt abzuändern

1. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut

ersetzt

„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum

vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1984 für die

nachstehend genannten Käse die Jahresmengen

sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden

Höchstgrenzen überschreiten dürfen

2. Am Ende des Absatzes 1 der lit. b des Anhanges

des Abkommens wird folgender Satz angefügt

„Überdies werden vierteljährlich die repräsentativen

Marktpreise für bestimmte Käsesorten, die

Gegenstand des Abkommens sind, mitgeteilt."

3. Im Absatz 2 des Anhanges des Abkommens

wird die Anwendung der Bestimmungen, die sich

aus dem Teil des ersten Satzes ergeben, ausgesetzt,

der wie folgt lautet

„wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt, daß

der bei der Einfuhr angewandte Preis, mit dem

Preis frei österreichische Grenze, wie er zwischen

den Behörden Österreichs und der Gemeinschaft

vereinbart wurde, übereinstimmt (mit einer Warenrechnung

zu belegen)".

III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens

bleiben unverändert.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis

zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Für die Österreichische Bundesregierung

G. SEYFFERTITZ

Botschafter

Unter Vorbehalt der Ratifikation

Herrn

Helmut von VERSCHUER

Stellvertretender Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Brüssel

Die Ermächtigung zur Rücknahme des Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist am 13. Mai 1983 in Kraft

getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →