312. Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des befristeten Abkommens über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Als Ergebnis der zwischen den Delegationen
Österreichs und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften durchgeführten Konsultationen
haben beide Delegationen, unter Vorbehalt der
Zustimmung ihrer zuständigen Regierungsstellen,
die angeschlossenen Notenwechsel vereinbart.
Genf, 8. Dezember 1982
Für die Delegation der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Jacquot
Für die Delegation Österreichs
Reisch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion Landwirtschaft
Brüssel, 23. 3. 1983
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das „Befristete Abkommen
zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit
Käse" Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981, welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel
unterzeichnet worden ist, Bezug zu nehmen.
I. Im Verlaufe der nach Absatz 6 des Abkommens
geführten Konsultationen, hat es sich als vorteilhaft
erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,
um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des
Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang
hat es sich als notwendig herausgestellt, für
einige Käsekategorien die Mengen, die in den
Absätzen. 3 lit. a und lit. b des Abkommens vorgesehen
sind, abzuändern sowie das Regime über die
Einhaltung von Preisen, wie es im Absatz 2 des
Anhanges zum Abkommen angeführt ist, auszusetzen.
II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das
„Befristete Abkommen zwischen Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen
Handel mit Käse", wie folgt abzuändern
1. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1984 für die
nachstehend genannten Käse die Jahresmengen
sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden
Höchstgrenzen überschreiten dürfen
2. Am Ende des Absatzes 1 der lit. b des Anhanges
des Abkommens wird folgender Satz angefügt
„Überdies werden vierteljährlich die repräsentativen
Marktpreise für bestimmte Käsesorten, die
Gegenstand des Abkommens sind, mitgeteilt."
3. Im Absatz 2 des Anhanges des Abkommens
wird die Anwendung der Bestimmungen, die sich
aus dem Teil des ersten Satzes ergeben, ausgesetzt,
der wie folgt lautet
„wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt, daß
der bei der Einfuhr angewandte Preis, mit dem
Preis frei österreichische Grenze, wie er zwischen
den Behörden Österreichs und der Gemeinschaft
vereinbart wurde, übereinstimmt (mit einer Warenrechnung
zu belegen)".
III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens
bleiben unverändert.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis
zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
H. VON VERSCHUER
Stellvertretender Generaldirektor
S.E.
Leiter der Österreichischen Mission bei
den Europäischen Gemeinschaften
Avenue des Klauwaerts 35
1050 Brüssel
Österreichische Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften
Brüssel, 23. 3. 1983
Sehr geehrter Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt
Ihrer Note vom 23. 3. 1983, welche wie folgt lautet,
zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf das ,Befristete Abkommen
zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über eine gemeinsame Disziplin
betreffend den gegenseitigen Handel mit
Käse', welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel
unterzeichnet worden ist, Bezug zu nehmen.
I. Im Verlaufe der nach Absatz 6 des Abkommens
geführten Konsultationen, hat es sich als vorteilhaft
erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,
um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des
Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang
hat es sich als notwendig herausgestellt, für
einige Käsekategorien die Mengen, die in den
Absätzen 3 lit. a und lit. b des Abkommens vorgesehen
sind, abzuändern sowie das Regime über die
Einhaltung von Preisen, wie es im Absatz 2 des
Anhanges zum Abkommen angeführt ist, auszusetzen.
II. Es wurde Übereinstimmung erzielt, das ,Befristete
Abkommen zwischen Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine
gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen
Handel mit Käse', wie folgt abzuändern
1. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut
ersetzt
„3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1984 für die
nachstehend genannten Käse die Jahresmengen
sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden
Höchstgrenzen überschreiten dürfen
2. Am Ende des Absatzes 1 der lit. b des Anhanges
des Abkommens wird folgender Satz angefügt
„Überdies werden vierteljährlich die repräsentativen
Marktpreise für bestimmte Käsesorten, die
Gegenstand des Abkommens sind, mitgeteilt."
3. Im Absatz 2 des Anhanges des Abkommens
wird die Anwendung der Bestimmungen, die sich
aus dem Teil des ersten Satzes ergeben, ausgesetzt,
der wie folgt lautet
„wenn eine Erklärung des Einführers vorliegt, daß
der bei der Einfuhr angewandte Preis, mit dem
Preis frei österreichische Grenze, wie er zwischen
den Behörden Österreichs und der Gemeinschaft
vereinbart wurde, übereinstimmt (mit einer Warenrechnung
zu belegen)".
III. Alle übrigen Bestimmungen des Abkommens
bleiben unverändert.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, mir Ihr Einverständnis
zum Inhalt dieser Note bestätigen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Für die Österreichische Bundesregierung
G. SEYFFERTITZ
Botschafter
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Herrn
Helmut von VERSCHUER
Stellvertretender Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Brüssel
Die Ermächtigung zur Rücknahme des Vorbehaltes der Ratifikation wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist am 13. Mai 1983 in Kraft
getreten.