Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312_1982 AT

312. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II, IV und V des Erdöl-Bevorratungs-

und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 273/1978 und BGBl. Nr. 289/1980 und des

Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bis zum 30. Juni 1984 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

Art. II des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes,

BGBl. Nr. 318/1976, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 273/1978 und BGBl.

Nr. 289/1980 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder

sind

1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen

vom 18. November 1974 über ein Internationales

Energieprogramm, BGBl.

Nr. 317/1976;

2. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen

Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des

Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung);

ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses

Schieferöl;

3. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10

des Zolltarifes, einschließlich Erdölfraktionen

und Rückstände von der Erdölverarbeitung

der Nummer 27.10 des Zolltarifes, ausgenommen

Schmieröle, Transformatorenöle

und zubereitete Schmierfette;

4. „Benzine" Waren der Nummer 27.10 A

des Zolltarifes; ausgenommen Petroläther,

n-Hexan und n-Heptan;

5. „Testbenzine" Waren der Nummer 27.10 B

des Zolltarifes;

6. „Petroleum" Waren der Nummer 27.10 C

des Zolltarifes;

7. „Gasöle" Dieselkraftstoff und andere Gasöle

der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, einschließlich

des besonders gekennzeichneten

Gasöles gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 in der

jeweils geltenden Fassung; ausgenommen

Mitteldestillate bestimmter Siedegrenzen zur

Herstellung von Druckfarben;

8. „Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung"

durch Kracken, Destillation oder durch

Destillation und Raffination hergestellte

Erdölfraktionen der Anmerkung 3 zu Nummer

27.10 des Zolltarifes;

9. „Heizöle" Waren der Nummer 27.10 E des

Zolltarifes;

10. „Spindelöle und Schmieröle" Waren der

Nummer 27.10 F des Zolltarifes, ausgenommen

Schmieröle für schmierende Zwecke;

11. „andere Öle" Waren der Nummer 27.10 I

des Zolltarifes, sofern sie energetisch genutzt

werden können, ausgenommen Transformatorenöle;

12. „Rückstände zur Weiterverarbeitung" Rückstände

von der Erdölverarbeitung zur Weiterverarbeitung

durch Kracken, Destillation

oder Destillation und Raffination der

Anmerkung 4 zu Nummer 27.10 des Zolltarifes;

13. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle

aus Nummer 27.01 und Koks und

Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus

Nummer 27.04 des Zolltarifes;

14. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des

Zolltarifes.

2. Dem § 6 ist folgender Satz anzufügen

„Die Vorratspflicht ist mit 28. Feber jenes Jahres

erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt

wurden."

3. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende

Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr

nach Aufnahme der Importtätigkeit

keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten

Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr

sind 25% der Importe aller vorangegangenen

Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende

des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten

Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der

Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt,

bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven

nach § 3."

4. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in

Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleichbleibt, kann der

Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten

Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von

höchstens 20% der Mengen der nachstehend

genannten Produktengruppen untereinander austauschen

1. Benzine und Testbenzine;

2. Petroleum und Gasöle;

3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen

Schmieröle für schmierende Zwecke),

andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.

Der Vorratspflichtige kann ferner an Stelle von

Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der

Anteil von

1. Benzinen und Testbenzinen 20%;

2. Petroleum und Gasölen 20%;

3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen

Schmierölen für schmierende

Zwecke), anderen Ölen und Rückständen

30%

an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve

an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten

gemäß Abs. 4, nicht unterschreiten darf.

Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände,

Halberzeugnisse und andere Komponenten,

die der Herstellung der vorgenannten Produkte

dienen, können diesen je nach ihrer Beschaffenheit

zugerechnet werden."

5. § 8 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen,

erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter

geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid

festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich

begründeten Gegebenheiten an Stelle von

Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten

Reserven an anderen Energieträgern oder

an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten

an anderen Energieträgern gehalten

werden können."

6. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erdöl und Erdölprodukte dürfen nur in

Behältern gelagert werden, die nach den in

Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt

und mit einer Meßeinrichtung versehen sind.

Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen,

die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in

Transporteinrichtungen geeignet sind."

7. Dem § 10 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen

Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten erfüllt werden,

die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,

Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen

befinden."

8. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven,

deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit

und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu

überprüfen."

9. § 17 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den

Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen

und über Veränderungen des Lagerstandes seit der

letzten Messung sowie die Entnahme von Proben

im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren."

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung

des Art. II richtet sich nach Art. V des Erdöl-Bevorratungs-

und Meldegesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →