312. Bundesgesetz: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II, IV und V des Erdöl-Bevorratungs-
und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 273/1978 und BGBl. Nr. 289/1980 und des
Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bis zum 30. Juni 1984 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht.
Artikel II
Art. II des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes,
BGBl. Nr. 318/1976, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 273/1978 und BGBl.
Nr. 289/1980 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder
sind
1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen
vom 18. November 1974 über ein Internationales
Energieprogramm, BGBl.
Nr. 317/1976;
2. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen
Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des
Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung);
ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses
Schieferöl;
3. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10
des Zolltarifes, einschließlich Erdölfraktionen
und Rückstände von der Erdölverarbeitung
der Nummer 27.10 des Zolltarifes, ausgenommen
Schmieröle, Transformatorenöle
und zubereitete Schmierfette;
4. „Benzine" Waren der Nummer 27.10 A
des Zolltarifes; ausgenommen Petroläther,
n-Hexan und n-Heptan;
5. „Testbenzine" Waren der Nummer 27.10 B
des Zolltarifes;
6. „Petroleum" Waren der Nummer 27.10 C
des Zolltarifes;
7. „Gasöle" Dieselkraftstoff und andere Gasöle
der Nummer 27.10 D des Zolltarifes, einschließlich
des besonders gekennzeichneten
Gasöles gemäß den §§ 1 und 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 in der
jeweils geltenden Fassung; ausgenommen
Mitteldestillate bestimmter Siedegrenzen zur
Herstellung von Druckfarben;
8. „Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung"
durch Kracken, Destillation oder durch
Destillation und Raffination hergestellte
Erdölfraktionen der Anmerkung 3 zu Nummer
27.10 des Zolltarifes;
9. „Heizöle" Waren der Nummer 27.10 E des
Zolltarifes;
10. „Spindelöle und Schmieröle" Waren der
Nummer 27.10 F des Zolltarifes, ausgenommen
Schmieröle für schmierende Zwecke;
11. „andere Öle" Waren der Nummer 27.10 I
des Zolltarifes, sofern sie energetisch genutzt
werden können, ausgenommen Transformatorenöle;
12. „Rückstände zur Weiterverarbeitung" Rückstände
von der Erdölverarbeitung zur Weiterverarbeitung
durch Kracken, Destillation
oder Destillation und Raffination der
Anmerkung 4 zu Nummer 27.10 des Zolltarifes;
13. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle
aus Nummer 27.01 und Koks und
Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus
Nummer 27.04 des Zolltarifes;
14. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des
Zolltarifes.
2. Dem § 6 ist folgender Satz anzufügen
„Die Vorratspflicht ist mit 28. Feber jenes Jahres
erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt
wurden."
3. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende
Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr
nach Aufnahme der Importtätigkeit
keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten
Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr
sind 25% der Importe aller vorangegangenen
Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende
des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten
Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der
Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt,
bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven
nach § 3."
4. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in
Erdöleinheiten gemäß Abs. 4, gleichbleibt, kann der
Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten
Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von
höchstens 20% der Mengen der nachstehend
genannten Produktengruppen untereinander austauschen
1. Benzine und Testbenzine;
2. Petroleum und Gasöle;
3. Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen
Schmieröle für schmierende Zwecke),
andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Der Vorratspflichtige kann ferner an Stelle von
Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der
Anteil von
1. Benzinen und Testbenzinen 20%;
2. Petroleum und Gasölen 20%;
3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen
Schmierölen für schmierende
Zwecke), anderen Ölen und Rückständen
30%
an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve
an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten
gemäß Abs. 4, nicht unterschreiten darf.
Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände,
Halberzeugnisse und andere Komponenten,
die der Herstellung der vorgenannten Produkte
dienen, können diesen je nach ihrer Beschaffenheit
zugerechnet werden."
5. § 8 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid
festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich
begründeten Gegebenheiten an Stelle von
Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten
Reserven an anderen Energieträgern oder
an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten
an anderen Energieträgern gehalten
werden können."
6. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erdöl und Erdölprodukte dürfen nur in
Behältern gelagert werden, die nach den in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften genehmigt
und mit einer Meßeinrichtung versehen sind.
Sie müssen überdies Abfülleinrichtungen aufweisen,
die für eine Abfüllung der Notstandsreserve in
Transporteinrichtungen geeignet sind."
7. Dem § 10 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit jenen
Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten erfüllt werden,
die sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,
Tankstellen oder in Rohrleitungsanlagen
befinden."
8. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven,
deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit
und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu
überprüfen."
9. § 17 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den
Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen
und über Veränderungen des Lagerstandes seit der
letzten Messung sowie die Entnahme von Proben
im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren."
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung
des Art. II richtet sich nach Art. V des Erdöl-Bevorratungs-
und Meldegesetzes.