312_1981
AT
312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Weiten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Weiten
1981_312_0 312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 36 Zwettler Straße im Bereich der Gemeinde Weiten
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 36 Zwettler Straße
wird im Bereich der Gemeinde Weiten wie folgt
bestimmt
Die B 36 Zwettler Straße wird im Bereich
zwischen km 5,560 (alt) und km 6,023 (alt) auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.