312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Breitenwang und Reutte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14
Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Breitenwang und Reutte wie folgt bestimmt
Der neu herzustellende Straßenabschnitt
schließt bei Bau-km 1,50 der Zu- und Abfahrtsstraße
der Anschlußstelle „Reutte/Süd" an den
mit Verordnung vom 8. August 1974, BGBl.
Nr. 553, im Verlauf bestimmten Abschnitt der
S 14 Fernpaß Schnellstraße an und bindet nach
Überführung der Plansee Landesstraße in den
Bestand der B 314 Fernpaß Ersatzstraße zwischen
deren km 58,61 und 58,98 an.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Breitenwang und
Reutte aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.
B 3134 im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 8. August 1974, BGBl. Nr. 553, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes
der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich
der Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle
„Reutte/Süd" ab Bau-km 1,50 abgeändert.