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312_1979 AT

312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Breitenwang und Reutte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Breitenwang und Reutte

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 14

Fernpaß Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Breitenwang und Reutte wie folgt bestimmt

Der neu herzustellende Straßenabschnitt

schließt bei Bau-km 1,50 der Zu- und Abfahrtsstraße

der Anschlußstelle „Reutte/Süd" an den

mit Verordnung vom 8. August 1974, BGBl.

Nr. 553, im Verlauf bestimmten Abschnitt der

S 14 Fernpaß Schnellstraße an und bindet nach

Überführung der Plansee Landesstraße in den

Bestand der B 314 Fernpaß Ersatzstraße zwischen

deren km 58,61 und 58,98 an.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Breitenwang und

Reutte aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.

B 3134 im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 8. August 1974, BGBl. Nr. 553, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes

der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich

der Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle

„Reutte/Süd" ab Bau-km 1,50 abgeändert.

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