312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 142 Obernberger Straße wird im Bereich der
Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 34,6 (alt) und bindet bei km 35,928 (alt)
an der Grenze zwischen den Katastralgemeinden
Suben und St. Marienkirchen bei Schärding
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde St.
Marienkirchen bei Schärding aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.