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312_1978 AT

312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 142 Obernberger Straße wird im Bereich der

Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 34,6 (alt) und bindet bei km 35,928 (alt)

an der Grenze zwischen den Katastralgemeinden

Suben und St. Marienkirchen bei Schärding

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde St.

Marienkirchen bei Schärding aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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