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312_1968 AT

312. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf

1. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien,

2. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Republik Bosnien und Herzegowina,

3. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Republik Mazedonien,

4. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Republik Slowenien,

5. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Republik Serbien,

6. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Republik Kroatien,

7. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen

Republik Crna Gora (Montenegro),

8. die Wappen der Städte Sarajevo, Skopje,

Ohrid, Ljubljana, Beograd, Zagreb und Titograd,

9. vier Insignien der jugoslawischen Luftstreitkräfte,

10. drei Insignien der jugoslawischen Seestreitkräfte,

11. vier amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

(Eichzeichen),

12. 26 amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

für Edelmetallwaren

Anwendung findet, deren Darstellungen im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministers für Handel und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

BGBl. Nr. 99/1937, betreffend die Wappen,

Fahnen und andere staatliche Hoheitszeichen

sowie die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen

für Edelmetallwaren des Königreiches

Jugoslawien, ihre Wirksamkeit.

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