312. Kundmachung: Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf
1. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien,
2. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Republik Bosnien und Herzegowina,
3. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Republik Mazedonien,
4. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Republik Slowenien,
5. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Republik Serbien,
6. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Republik Kroatien,
7. das Wappen und die Flagge der Sozialistischen
Republik Crna Gora (Montenegro),
8. die Wappen der Städte Sarajevo, Skopje,
Ohrid, Ljubljana, Beograd, Zagreb und Titograd,
9. vier Insignien der jugoslawischen Luftstreitkräfte,
10. drei Insignien der jugoslawischen Seestreitkräfte,
11. vier amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
(Eichzeichen),
12. 26 amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
für Edelmetallwaren
Anwendung findet, deren Darstellungen im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
BGBl. Nr. 99/1937, betreffend die Wappen,
Fahnen und andere staatliche Hoheitszeichen
sowie die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen
für Edelmetallwaren des Königreiches
Jugoslawien, ihre Wirksamkeit.