312_1967
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312. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1968
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 312. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1968
1967_312_0 312. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1968
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Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/
1967 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung vom 29. Juni
1967, BGBl. Nr. 210, für das Kalenderjahr 1968
mit 1,064 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in
diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1968 auch
im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 verbindlich.
Artikel II
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1968 an
die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 genannten Beträge treten, werden wie folgt
festgestellt