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312_1967 AT

312. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1968

Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/

1967 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 29. Juni

1967, BGBl. Nr. 210, für das Kalenderjahr 1968

mit 1,064 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in

diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1968 auch

im Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1968 an

die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden wie folgt

festgestellt

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