312. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß der Gewerbeordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle
1965, BGBl. Nr. 59, wird verordnet
§ 1. Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe
der Vertilgung von Ratten und Mäusen,
schädlichen Insekten und dergleichen außer mit
Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und
mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im
Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung)
haben den Nachweis der Befähigung
zu erbringen
a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung
und die praktische Verwendung
im Gewerbe selbst oder in dem im §.15
Abs. 1 Z. 21 a der Gewerbeordnung angeführten
Gewerbe (§ 2) oder
b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 8).
§ 2. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung
gemäß § 1 lit. a ist zu erbringen durch
a) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium
der Studienrichtungen Chemie,
Zoologie oder Biologie an der philosophischen
Fakultät einer inländischen Universität
oder
b) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium
der Studienrichtungen Technische
Chemie oder Feuerungs- und Gastechnik
an der Fakultät für Naturwissenschaften
einer inländischen Technischen Hochschule
oder der ehemaligen Abteilungen für Chemie
oder für Feuerungs- und Gastechnik
einer inländischen Technischen Hochschule
oder
c) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium
der Studienrichtungen Landwirtschaft
oder Forstwirtschaft an der Hochschule für
Bodenkultur in Wien oder
d) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an einer öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie
und Schädlingsbekämpfung oder
einer solchen Höheren Lehranstalt für
technische Chemie.
(2) Die Dauer der praktischen Verwendung
im Sinne des § 1 lit. a beträgt bei einer schulmäßigen
Ausbildung
nach Abs. 1 lit. a, b oder c ½ Jahr,
nach Abs. 1 lit. d 1 Jahr.
§ 3. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 1
lit. b besteht aus einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt
a) den Nachweis der notwendigen Kenntnisse
auf den Gebieten der Chemie und Wirkung
der Giftstoffe, der Biologie der tierischen
und pflanzlichen Schädlinge, der Arbeitshygiene,
der Unfallverhütung und über das
Verhalten bei Unglücksfällen, insbesondere
über Erste-Hilfe-Leistung unter besonderer
Berücksichtigung der Hilfeleistung bei Gasunfällen,
b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb
des Gewerbes auf den Gebieten der
Rechtskunde, der Buch- und Rechnungsführung
und der Betriebswirtschaftslehre
notwendigen Kenntnisse.
(3) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß
sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung
für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt
haben oder einen von einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang
über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten
der kaufmännischen Betriebsführung und der
Rechtskunde in der Dauer von mindestens
120 Unterrichtsstunden oder eine öffentliche oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
private Schule, an der die bezeichneten Kenntnisse
mindestens im gleichen Ausmaß vermittelt
werden, erfolgreich besucht haben, entfällt die
Prüfung nach Abs. 2 lit. b.
(4) Die praktische Prüfung besteht
a) im Nachweis der Kenntnisse der einwandfreien
Durchführung einer Raumdurchgasung
mit allen damit verbundenen Arbeiten
von der Vergasung bis zur Lüftung
sowie der einwandfreien Bekämpfung von
in oder am Holz lebenden tierischen und
pflanzlichen Schädlingen einschließlich der
Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachlich
einwandfreien Anwendung der verschiedenen
Schädlingsbekämpfungsgeräte
(Vergasungs-, Vernebelungs- und Sprühapparate)
und der Atemschutzgeräte,
b) im Nachweis der Kenntnisse der Zubereitung
und Anwendung der Köder für die
Vertilgung von Ratten und Mäusen.
§ 4. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer
Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden
gemäß Abs. 4, einem Fachlehrer einer
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für
Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer
solchen Höheren Lehranstalt für technische
Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die
Konzession nach § 15 Abs. 1 Z. 21 oder Z. 21 a
der Gewerbeordnung besitzt.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 3
Abs. 2 lit. b ist der Kommission ein weiteres
Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen
Kenntnisse besitzt.
(4) Der Vorsitzende der Kommission ist der
Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens
zuständigen Abteilung des Amtes der
Landesregierung oder sein Vertreter im Amte.
Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom
Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des
Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem
Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes
und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der
Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Vorschlag
der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft
einzuholen.
§ 5. Für die Angelobung des Vorsitzenden und
der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,
die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen
und für den Vorgang bei der Prüfung gelten die
Bestimmungen der §§ 15 bis 17 und 19 bis 23
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965,
BGBl. Nr. 231, über den Befähigungsnachweis
bei einigen konzessionierten Gewerben.
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat im Falle
des Einlangens von Ansuchen um Prüfungszulassung
in jedem Jahr mindestens einen Termin
für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und
diesen Prüfungstermin spätestens zwei Monate
vor Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise
kundzumachen.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem
Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu
stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem
Ansuchen sind die Nachweise der im § 7 angeführten
Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
anzuschließen.
§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die
ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
und eine nachfolgende dreijährige praktische
Verwendung im Gewerbe selbst oder in
dem im § 15 Abs. 1 Z. 21 a der Gewerbeordnung
angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen
hat.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
gemäß Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis
(oder den Lehrbrief) und das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
(Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung
der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche
Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses
nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
(3) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
oder der Fachschule für technische
Chemie an einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen
und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den
Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des
Lehrverhältnisses im Sinne des Abs. 1 und 2.
§ 8. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag
von 400 S als Prüfungsgebühr zu entrichten.
Prüfungswerber, bei denen die Prüfung
nach § 3 Abs. 2 lit. b entfällt, haben nur einen
Kostenbeitrag von 300 S zu entrichten. Auf die
Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der
Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.
§ 9. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer
oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge
im Hinblick auf deren Unterrichtserfolg den im
§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 angeführten Zeugnissen
gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1967 in Kraft. Ansuchen um die Verleihung der
Konzession oder um die Genehmigung als Stellvertreter
(Geschäftsführer) oder Pächter, die vor
diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind nach
den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
treten außer Kraft
1. der erste Absatz der Verordnung der Minister
des Innern und des Handels vom 29. April
1874, RGBl. Nr. 53, soweit darin bestimmt
wird, daß die Konzessionswerber sich mit den
nötigen Kenntnissen ausweisen müssen, und
2. Artikel I Z. 11 der Verordnung des Handelsministeriums
im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern und dem Minister für
Kultus und Unterricht vom 6. August 1907,
RGBl. Nr. 196.