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312. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß der Gewerbeordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß der Gewerbeordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle

1965, BGBl. Nr. 59, wird verordnet

§ 1. Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe

der Vertilgung von Ratten und Mäusen,

schädlichen Insekten und dergleichen außer mit

Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und

mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im

Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung)

haben den Nachweis der Befähigung

zu erbringen

a) durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung

und die praktische Verwendung

im Gewerbe selbst oder in dem im §.15

Abs. 1 Z. 21 a der Gewerbeordnung angeführten

Gewerbe (§ 2) oder

b) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 8).

§ 2. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung

gemäß § 1 lit. a ist zu erbringen durch

a) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium

der Studienrichtungen Chemie,

Zoologie oder Biologie an der philosophischen

Fakultät einer inländischen Universität

oder

b) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium

der Studienrichtungen Technische

Chemie oder Feuerungs- und Gastechnik

an der Fakultät für Naturwissenschaften

einer inländischen Technischen Hochschule

oder der ehemaligen Abteilungen für Chemie

oder für Feuerungs- und Gastechnik

einer inländischen Technischen Hochschule

oder

c) das Zeugnis über das abgeschlossene Studium

der Studienrichtungen Landwirtschaft

oder Forstwirtschaft an der Hochschule für

Bodenkultur in Wien oder

d) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an einer öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie

und Schädlingsbekämpfung oder

einer solchen Höheren Lehranstalt für

technische Chemie.

(2) Die Dauer der praktischen Verwendung

im Sinne des § 1 lit. a beträgt bei einer schulmäßigen

Ausbildung

nach Abs. 1 lit. a, b oder c ½ Jahr,

nach Abs. 1 lit. d 1 Jahr.

§ 3. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 1

lit. b besteht aus einer theoretischen und einer

praktischen Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfaßt

a) den Nachweis der notwendigen Kenntnisse

auf den Gebieten der Chemie und Wirkung

der Giftstoffe, der Biologie der tierischen

und pflanzlichen Schädlinge, der Arbeitshygiene,

der Unfallverhütung und über das

Verhalten bei Unglücksfällen, insbesondere

über Erste-Hilfe-Leistung unter besonderer

Berücksichtigung der Hilfeleistung bei Gasunfällen,

b) den Nachweis der zum selbständigen Betrieb

des Gewerbes auf den Gebieten der

Rechtskunde, der Buch- und Rechnungsführung

und der Betriebswirtschaftslehre

notwendigen Kenntnisse.

(3) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß

sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung

für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt

haben oder einen von einer Körperschaft

des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang

über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten

der kaufmännischen Betriebsführung und der

Rechtskunde in der Dauer von mindestens

120 Unterrichtsstunden oder eine öffentliche oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

private Schule, an der die bezeichneten Kenntnisse

mindestens im gleichen Ausmaß vermittelt

werden, erfolgreich besucht haben, entfällt die

Prüfung nach Abs. 2 lit. b.

(4) Die praktische Prüfung besteht

a) im Nachweis der Kenntnisse der einwandfreien

Durchführung einer Raumdurchgasung

mit allen damit verbundenen Arbeiten

von der Vergasung bis zur Lüftung

sowie der einwandfreien Bekämpfung von

in oder am Holz lebenden tierischen und

pflanzlichen Schädlingen einschließlich der

Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachlich

einwandfreien Anwendung der verschiedenen

Schädlingsbekämpfungsgeräte

(Vergasungs-, Vernebelungs- und Sprühapparate)

und der Atemschutzgeräte,

b) im Nachweis der Kenntnisse der Zubereitung

und Anwendung der Köder für die

Vertilgung von Ratten und Mäusen.

§ 4. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer

Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden

gemäß Abs. 4, einem Fachlehrer einer

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für

Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer

solchen Höheren Lehranstalt für technische

Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die

Konzession nach § 15 Abs. 1 Z. 21 oder Z. 21 a

der Gewerbeordnung besitzt.

(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 3

Abs. 2 lit. b ist der Kommission ein weiteres

Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen

Kenntnisse besitzt.

(4) Der Vorsitzende der Kommission ist der

Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens

zuständigen Abteilung des Amtes der

Landesregierung oder sein Vertreter im Amte.

Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom

Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren

zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein

Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des

Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem

Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes

und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der

Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Vorschlag

der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft

einzuholen.

§ 5. Für die Angelobung des Vorsitzenden und

der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission,

die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen

und für den Vorgang bei der Prüfung gelten die

Bestimmungen der §§ 15 bis 17 und 19 bis 23

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965,

BGBl. Nr. 231, über den Befähigungsnachweis

bei einigen konzessionierten Gewerben.

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat im Falle

des Einlangens von Ansuchen um Prüfungszulassung

in jedem Jahr mindestens einen Termin

für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und

diesen Prüfungstermin spätestens zwei Monate

vor Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise

kundzumachen.

(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem

Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu

stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem

Ansuchen sind die Nachweise der im § 7 angeführten

Voraussetzungen für die Prüfungszulassung

anzuschließen.

§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die

ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

und eine nachfolgende dreijährige praktische

Verwendung im Gewerbe selbst oder in

dem im § 15 Abs. 1 Z. 21 a der Gewerbeordnung

angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen

hat.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

gemäß Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis

(oder den Lehrbrief) und das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

(Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung

der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche

Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses

nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

(3) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung

oder der Fachschule für technische

Chemie an einer öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen

und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den

Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des

Lehrverhältnisses im Sinne des Abs. 1 und 2.

§ 8. Der Prüfungswerber hat einen Kostenbeitrag

von 400 S als Prüfungsgebühr zu entrichten.

Prüfungswerber, bei denen die Prüfung

nach § 3 Abs. 2 lit. b entfällt, haben nur einen

Kostenbeitrag von 300 S zu entrichten. Auf die

Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der

Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch.

§ 9. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer

oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge

im Hinblick auf deren Unterrichtserfolg den im

§ 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 angeführten Zeugnissen

gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1967 in Kraft. Ansuchen um die Verleihung der

Konzession oder um die Genehmigung als Stellvertreter

(Geschäftsführer) oder Pächter, die vor

diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind nach

den bisherigen Vorschriften zu behandeln.

(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

treten außer Kraft

1. der erste Absatz der Verordnung der Minister

des Innern und des Handels vom 29. April

1874, RGBl. Nr. 53, soweit darin bestimmt

wird, daß die Konzessionswerber sich mit den

nötigen Kenntnissen ausweisen müssen, und

2. Artikel I Z. 11 der Verordnung des Handelsministeriums

im Einvernehmen mit dem

Minister des Innern und dem Minister für

Kultus und Unterricht vom 6. August 1907,

RGBl. Nr. 196.

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