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312_1964 AT

312. Bundesgesetz: Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesgesetzes zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Bundesgesetz: Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesgesetzes zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 5. April 1962, BGBl.

Nr. 112, zum Schutz der olympischen Embleme

und Bezeichnungen wird abgeändert wie folgt

Im § 9 hat an die Stelle des Datums 31. Dezember

1964 das Datum 30. Juni 1965 zu treten.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die im § 9 des Bundesgesetzes vom 5. April 1962,

BGBl. Nr. 112, zum Schutz der olympischen Embleme

und Bezeichnungen genannten Bundesministerien

in dem dort angeführten Umfang

betraut.

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