312. Bundesgesetz: 10. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. .94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,
BGBl. Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961,
BGBl. Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.
Nr. .117/1963 und BGBl. Nr. 144/1963 wird
geändert wie folgt
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu
lauten
2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 178 S. Die
Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten
des höheren Dienstes an Justizanstalten."
3. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
4. § 41 hat zu lauten;
„Gehalt.
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
3026 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3091 S."
5. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
6. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstzulage von 297 S."
7. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
9. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 1426 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren 713 S, für
Hochschulassistenten 713 S."
10. An die Stelle des § 52 Abs. 1 und 2 tritt
folgende Bestimmung
„(1) Dem ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessor gebührt neben seinem Gehalt
ein Anteil an dem für seine Lehrveranstaltungen
eingehenden Kollegiengeld nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen
a) Erreichen die Eingänge an Kollegiengeld
bei Erfüllung der vollen, vom Bundesministerium
für Unterricht festgesetzten
Lehrverpflichtung nicht 3000 S im Semester,
so ist der Anteil auf diesen Betrag
zu ergänzen.
b) Überschreiten die Eingänge an Kollegiengeld
bei Erfüllung der vollen, vom Bundesministerium
für Unterricht festgesetzten
Lehrverpflichtung 10.000 S im Semester,
so ist das darüber hinaus eingehende
Kollegiengeld um ein Drittel zu kürzen.
c) Der Anteil an Kollegiengeld hat höchstens
25.000 S im Semester zu betragen."
11. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 52 werden
als Abs. 2 bis 4 bezeichnet. Im neuen Abs. 3
hat die Zitierung „Abs. 1" zu lauten.
12. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
13. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1 683 S,
der Verwendungsgruppe L 2 B 624 S,
der Verwendungsgruppe L 2 HS 624 S,
der Verwendungsgruppe L 2 V 356 S,
der Verwendungsgruppe L 3 226 S."
14. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
15. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
143 S."
16. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 143 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 214 S,
ab der Gehaltsstufe 12 321 S."
17. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,
die Abteilungsvorstände an Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949, in
der jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 475 S."
18. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten
„(1) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen
gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen
in einer solchen Verwendung gestanden
sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage
beträgt für Klassenlehrer
an ungeteilten einklassigen Volksschulen 214 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen... 297 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 143 S."
19. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten
„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu
erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einer
Hauptschule, einer Sonderschule oder einer
Übungsschule verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in
der Höhe von 143 S, höchstens jedoch in der
Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L 3, die — ohne die im § 58
Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen oder
Sonderschulen verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
von 95 S ; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die
durch die Verwendungsgruppe und durch die
Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt
20. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
21. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe S 1 891 S,
in der Verwendungsgruppe S 2 653 S,
in der Verwendungsgruppe S 3 535 S,
in der Verwendungsgruppe S 4 356 S."
22. Die Tabellen im § 73 Abs. 1 haben zu
lauten
23. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
24. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten
25. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 178 S."
26. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten
27. Die Tabelle im § 79 hat zu lauten
28. § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage.
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 89 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 107 S."
29. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4
erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für
den Fremdsprachunterricht an Volks- und Hauptschulen
um 89 S."
30. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der
Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964
in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 1
Z. 10 sind erstmalig auf die Abrechnung der
Kollegiengeldanteile für das Wintersemester 1963/
1964 anzuwenden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.