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312_1963 AT

312. Bundesgesetz: 10. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Bundesgesetz: 10. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. .94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959,

BGBl. Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961,

BGBl. Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.

Nr. .117/1963 und BGBl. Nr. 144/1963 wird

geändert wie folgt

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu

lauten

2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 178 S. Die

Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten

des höheren Dienstes an Justizanstalten."

3. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

4. § 41 hat zu lauten;

„Gehalt.

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

3026 S, nach Ablegung dieser Prüfung 3091 S."

5. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

6. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstzulage von 297 S."

7. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

9. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 1426 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren 713 S, für

Hochschulassistenten 713 S."

10. An die Stelle des § 52 Abs. 1 und 2 tritt

folgende Bestimmung

„(1) Dem ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessor gebührt neben seinem Gehalt

ein Anteil an dem für seine Lehrveranstaltungen

eingehenden Kollegiengeld nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen

a) Erreichen die Eingänge an Kollegiengeld

bei Erfüllung der vollen, vom Bundesministerium

für Unterricht festgesetzten

Lehrverpflichtung nicht 3000 S im Semester,

so ist der Anteil auf diesen Betrag

zu ergänzen.

b) Überschreiten die Eingänge an Kollegiengeld

bei Erfüllung der vollen, vom Bundesministerium

für Unterricht festgesetzten

Lehrverpflichtung 10.000 S im Semester,

so ist das darüber hinaus eingehende

Kollegiengeld um ein Drittel zu kürzen.

c) Der Anteil an Kollegiengeld hat höchstens

25.000 S im Semester zu betragen."

11. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 52 werden

als Abs. 2 bis 4 bezeichnet. Im neuen Abs. 3

hat die Zitierung „Abs. 1" zu lauten.

12. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

13. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1 683 S,

der Verwendungsgruppe L 2 B 624 S,

der Verwendungsgruppe L 2 HS 624 S,

der Verwendungsgruppe L 2 V 356 S,

der Verwendungsgruppe L 3 226 S."

14. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

15. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

143 S."

16. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 143 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 214 S,

ab der Gehaltsstufe 12 321 S."

17. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,

die Abteilungsvorstände an Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949, in

der jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 475 S."

18. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten

„(1) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen

gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen

in einer solchen Verwendung gestanden

sind, für die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage

beträgt für Klassenlehrer

an ungeteilten einklassigen Volksschulen 214 S,

an geteilten einklassigen Volksschulen... 297 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 143 S."

19. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten

„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu

erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einer

Hauptschule, einer Sonderschule oder einer

Übungsschule verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in

der Höhe von 143 S, höchstens jedoch in der

Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L 3, die — ohne die im § 58

Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen oder

Sonderschulen verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

von 95 S ; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die

durch die Verwendungsgruppe und durch die

Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt

20. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

21. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe S 1 891 S,

in der Verwendungsgruppe S 2 653 S,

in der Verwendungsgruppe S 3 535 S,

in der Verwendungsgruppe S 4 356 S."

22. Die Tabellen im § 73 Abs. 1 haben zu

lauten

23. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

24. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten

25. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 178 S."

26. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten

27. Die Tabelle im § 79 hat zu lauten

28. § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage.

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 89 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 107 S."

29. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4

erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für

den Fremdsprachunterricht an Volks- und Hauptschulen

um 89 S."

30. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der

Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964

in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 1

Z. 10 sind erstmalig auf die Abrechnung der

Kollegiengeldanteile für das Wintersemester 1963/

1964 anzuwenden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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