312. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-Ver
kehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956 und
BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
§ 1. Im Inlandverkehr können als Ausnahmen
von einzelnen Bestimmungen der Anlage I zum
Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
(Vorschriften über die von der
Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zugelassenen Stoffe und Gegenstände
[RID]), BGBl. Nr. 272/1962, die Begünstigungen
in Anspruch genommen werden, die in den nachstehenden
abgeänderten Fassungen dieser Bestimmungen
des RID zum Ausdruck kommen
1. Zu Rn. 32
„(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen
patroniert und die Patronen in luftdicht
verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen
sind.
(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem
oder zeresiniertem Papier bestehen, dürfen auch
durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein.
Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen
bis zum Gesamtgewicht von 2'5 kg dürfen
auch zu Paketen aus starkem Papier vereinigt
werden. Diese Pakete müssen in ein
Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht
oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt werden,
damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete
sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Behälter
einzusetzen.
(2a) Die Stoffe der Ziffer 12 dürfen auch in
Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von zylindrischer.
Form mit den maximalen Abmessungen
von 250 mm Durchmesser und 1 m Länge eingefüllt
sein. Diese Behälter sind zur luftdichten Abschließung
vor der Füllung in Paraffin-, Zeresin-
oder Harzbäder einzutauchen und nach der Füllung
mit einem leicht konischen Stöpsel zu verschließen.
Sie sind einzeln oder zu mehreren in Holzkisten
unverrückbar einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus Metall gesichert sein.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff
enthalten.
(5) An Stelle der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
hölzernen Behälter dürfen auch geeignete
wasserdicht imprägnierte Kästen aus Vollpappe
oder Wellpappe von ausreichender mechanischer
Festigkeit verwendet werden, deren Deckel- und
Bodenklappen mit genügend starken Klebstreifen
verschlossen sein müssen. Die Bauart der Kästen
aus Vollpappe oder Wellpappe muß behördlich
zugelassen sein. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 30 kg; es darf höchstens
25 kg Sprengstoff enthalten.
(5a) An Stelle der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
hölzernen Behälter dürfen auch Kartons
aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und
Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe muß
aus mehreren Lagen zusammengeklebt, wasserdicht
imprägniert sein und mindestens eine Dicke
von 2'6 mm sowie einen Berstwiderstand (nach
Mullen) von 24 kg/cm² haben; das Gewicht der
Pappe muß mindestens 1700 g/m² betragen. Die
längste Kante des Kartons darf 80 cm, die zweitlängste
Kante 40 cm nicht überschreiten. Die
Kartons müssen durch Drahtheftung derart verschlossen
werden, daß der Deckel mit den vier
Seitenklappen des Bodenteiles durch je vier
Metallklammern verbunden wird; die Dicke der
Metallklammern muß mindestens 0'5 mm betragen,
die Schenkel müssen mindestens 12 mm lang
und 1'5 mm breit sein. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 35 kg; es darf höchstens
25 kg Sprengstoff enthalten."
2. Zu Rn. 34 Abs. 1 lit. b
b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus
wasserdichtem Papier oder einem geeigneten
Kunststoff (zum Beispiel Polyäthylen)
patroniert. Die Patronen müssen in Pappkästen
eingesetzt sein. Die in wasserdichtes
Papier eingehüllten Pappkästen sind
ohne Leerräume in hölzerne Kisten einzusetzen,
deren Verschluß durch herumgelegte
und gespannte Bänder oder Drähte aus
Metall gesichert sein darf."
3. Zu Rn. 36
„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]
müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren
Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes tragen."
4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a
„a) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens
100 Stück zündsicher eingebettet in ein Gefäß
aus Blech oder aus wasserdichter Pappe
oder aus geeignetem Kunststoff. Blechgefäße
müssen mit einem elastischen Stoff
ausgelegt sein. Die Deckel auf den Gefäßen
müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt
sein. Höchstens 5 Gefäße sind in
ein Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel
einzusetzen. Die Pakete oder
Schachteln müssen in eine mit Schrauben
verschlossene hölzerne Kiste von mindestens
18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter
verpackt und diese in eine mit
Schrauben verschlossene Versandkiste von
mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet
sein, daß zwischen der hölzernen
Kiste oder dem Blechbehälter und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von
mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen
auszustopfen ist;".
5. Zu Rn. 67 Abs. 11 lit, b
„b) die Gegenstände der Ziffer 5 b) : zu höchstens
100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen
die Zündungen abwechselnd an das eine
und das andere Ende des Paketes gelegt
sein. Aus höchstens 10 Paketen ist ein Sammelpaket
zu bilden. Höchstens 5 Sammelpakete
müssen in eine mit Schrauben verschlossene,
mit Wellpappe ausgekleidete,
hölzerne Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter
eingebettet sein;".
6. Zu Rn. 103
„(1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in
Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier oder
Karton) verpackt und diese in hölzerne Kisten
oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.
An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter
aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker und
glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe
— beide auch wasserdicht imprägniert — verwendet
werden. Die Kantenlänge der Kästen darf
60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück darf
nicht schwerer sein als 20 kg.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in
Schachteln verpackt und diese in hölzerne Kisten
oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.
An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter
aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker und
glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe
— beide auch wasserdicht imprägniert — verwendet
werden. Die Kantenlänge der Kästen darf
60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück darf
nicht schwerer sein als 20 kg."
7. Zu Rn. 105
„(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in
hölzerne Kisten oder hölzerne Fässer, die mit
widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder
Aluminiumblech auszulegen sind, oder in
wasserdichte Pappfässer verpackt sein.
Kleine Sendungen mit einem Gewicht von
höchstens 20 kg dürfen auch in Wellpappe-Faltschachteln
verpackt sein. Die Wellpappe muß ein
Flächengewicht von mindestens 1000 g/m² und
einen Berstwiderstand (nach Mullen) von
14 kg/cm² aufweisen. Die Klappen der Schachteln
sowie die gehefteten Kanten müssen mit 60 mm
breiten Klebstreifen durchlaufend und haltbar
verklebt sein. Die Klebstreifen müssen mindestens
eine Reißlänge von 10.000 m aufweisen.
(2) Bei Verwendung eines Pappfasses darf ein
Versandstück nicht schwerer sein als 75 kg."
8. Zu Rn. 130 Abs. 1
„(1) Von den unter den Begriff der Klasse I d
fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten
und auch diese nur zu den in Rn. 131 bis
165 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zugelassen und somit Stoffe des RID. Für den In
landverkehr werden jedoch auch Gefäße für die
Gase der Ziffern 1 bis 10 sowie 14 und 15 der
Rn. 131 zugelassen, die den Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung in der derzeit geltenden
Fassung hinsichtlich der Werkstoffe sowie der
Bauausführung und Ausrüstung, der an den Gefäßen
anzubringenden Vermerke, der Füllung und
der Prüfung und Erprobung entsprechen."
9. Zu Rn. 150 Abs. 1
„(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen
der Ziffern 1 bis 11, 14 und 15 enthalten, muß
der Inhalt — ergänzt durch die Bezeichnung,
Klasse I d' — deutlich und unauslöschbar angegeben
sein."
10. Zu Rn. 194 Abs. 1
„(1) Besonders eingerichtete Wagen für Kalziumkarbid
[Ziffer 2 a)] und Kalziumsilizid in
Stücken [Ziffer 2 d)] sind an der Verschlußseite
mit der deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift
,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen'
zu versehen."
11. Zu Rn. 303 Abs. 3
„(3) Weißblechgefäße mit höchstens 10 Liter
Fassungsraum müssen eine Wanddicke von mindestens
0'25 mm, Weißblechgefäße mit mehr als
10 Liter, aber höchstens 60 Liter Fassungsraum
müssen eine solche von 0'30 mm, wobei Dickeabweichungen
von 0'02 mm zulässig sind, aufweisen;
sie müssen gefalzte oder gelötete oder auf andere
Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und
Dichtheit haben."
12. Zu Rn. 303 Abs. 4
„(4) Stahlblechgefäße (für Weißblechgefäße
von höchstens 60 Liter Fassungsraum siehe
auch Abs. 3) müssen geschweißt oder hartgelötet
sein und dürfen in Abhängigkeit von
der Wanddicke die nachfolgenden Mengen an
Stoffen der Ziffern 1 bis 5 enthalten
bei mindestens 0'5 mm Wanddicke höchstens
30 Liter,
bei mindestens 07 mm Wanddicke höchstens
60 Liter,
bei mindestens 1'25 mm Wanddicke mehr als
60 Liter.
Sind die Versandstücke schwerer als 100 kg, so
müssen sie mit Rollreifen versehen sein."
13. Zu Rn. 303 Abs. 6
„(6) Für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck
von höchstens 1'5 kg/cm² bei 50° C — ausgenommen
Schwefelkohlenstoff — dürfen auch Fässer
verwendet werden, die folgenden Bestimmungen
entsprechen
Die Nähte der Fässer müssen im Mantel und
an den Böden geschweißt oder im Mantel geschweißt
und an den Böden gefalzt sein. Die Fässer
müssen mit Rollreifen oder Versteifungsrippen
versehen sein. Sie müssen bei einem Luftüberdruck
von mindestens 0'2 kg/cm² unter Wasser
dicht bleiben. Ab 1. Juli 1964 müssen die
Fässer einem Baumuster entsprechen, das einer
Bauartprüfung nach Anhang V, Rn. 1500 bis
1503, durch eine behördlich anerkannte Prüfstelle
genügt hat, und das bei der Prüfung erteilte
Kennzeichen tragen."
14. Zu Rn. 303 Abs. 7
„(7) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck
bei 50° C nicht mehr als 1'1 kg/cm² beträgt,
in neuen, nur für einen einzigen Versand verwendeten
Verpackungen befördert, so ist es für
Versandstücke, deren Gewicht 225 kg nicht übersteigen
darf, nicht notwendig, daß die Böden der
Gefäße an den Mantel angeschweißt sind und daß
die Wandstärke mehr als 1 mm beträgt. Die Gefäße
müssen aber bei einem hydraulischen Druck von
mindestens 0'3 kg/cm² dicht bleiben. Die Mäntel
und Böden müssen zur Versteifung mit Vorrichtungen,
wie Rippen oder Rollreifen, versehen
sein, die auch aufgepreßt sein können."
15. Zu Rn. 304
„(1) Zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern
1 bis 5, Weißblechgefäße ohne Versteifungen
und mit einer Wanddicke von weniger als 0'6 mm
mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 sowie Stahlblechgefäße
mit Nitromethan nach Rn. 303 Abs. 8
lit. b sind einzeln oder zu mehreren in Schutzbehälter
einzubetten.
Die Schutzbehälter für zerbrechliche Gefäße
mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 und die Schutzbehälter
für Gefäße mit Nitromethan (Ziffer 3)
müssen vollwandig und aus Holz, Blech oder dergleichen
hergestellt sein.
Die Verschlüsse der zerbrechlichen Gefäße, die
in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müssen
mit einer Schutzabdeckung versehen sein, die sie
gegen Beschädigungen sichert. Die Schutzabdeckung
darf, falls die Versandstücke in einen offenen
Wagen zu verladen sind (siehe Rn. 310 Abs. 1),
bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer
fangen.
(2) Ohne Schutzbehälter sind zum Versand zugelassen
a) Weißblechgefäße mit Versteifungen und mit
einer Wanddicke von mindestens 0'6 mm
mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, Weißblechgefäße
mit Stoffen der Ziffern 2 bis 4,
b) Blechgefäße nach Rn. 303 Abs. 4 bis 7,
c) Metallfässer nach Rn. 303 Abs. 8 lit. c mit
Nitromethan (Ziffer 3).
(3) Folgende Versandstücke dürfen nachstehende
Höchstgewichte nicht überschreiten
a) Versandstücke mit zerbrechlichen
Gefäßen, die Stoffe der Ziffer 1
enthalten 50 kg,
b) Versandstücke mit zerbrechlichen
Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2
bis 5 enthalten 100 kg,
c) Versandstücke mit Weißblechgefäßen,
die Stoffe der Ziffern 1
bis 5 enthalten 100 kg,
d) Versandstücke mit Stahlblechgefäßen,
die Nitromethan nach
Rn. 303 Abs. 8 lit. b enthalten .. 100 kg,
e) Fässer nach Rn. 303 Abs. 6 250 kg,
f) Gefäße nach Rn. 303 Abs. 7 225 kg.
(4) Die Versandstücke, ausgenommen Kisten
und Metallfässer, müssen mit Handhaben versehen
sein."
16. Zu Rn. 348 Abs. 1
„(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) in loser
Schüttung oder unverpackt sind in gedeckte
Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen.
Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr
und Schilf, dicht geschichtet, sind in den Monaten
Oktober bis Juni auch offene Wagen ohne Decken
zulässig. Für Sägemehl sind auch offene Wagen
ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf
andere Weise, etwa durch Bretter oder Abfallhölzer,
fugenlos zugedeckt ist."
17. Zu Rn. 503 Abs. 1 lit. b
„b) Salpetersäure der Ziffer 1 e), 2 und Mischungen
von Schwefelsäure mit Salpetersäure der
Ziffer 1 f), 2
1. in Glasballons oder Glasflaschen, die mit
einem Stöpsel aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. verschlossen sind; die Gefäße
sind in Eisen- oder Weidenkörben oder
starken hölzernen Kisten aufrecht zu stellen
und gut festzulegen; oder
2. in Metallgefäße, die von der darin zu
befördernden Säure und den in ihr etwa
enthaltenen Unreinigkeiten nicht angegriffen
werden.
Versandstücke, die gerollt werden
können, dürfen nicht schwerer sein als
400 kg; übersteigt ihr Gewicht 275 kg, so
müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
Die Gefäße dürfen höchstens zu 93%
ihres Fassungsraumes gefüllt werden;
ba) Salzsäure der Ziffer 1 g) darf auch in Gefäße
aus geeignetem Kunststoff ohne Schutzbehälter
verpackt sein, wenn die Wanddicke
der Gefäße an allen Stellen, auch an
etwaigen nach innen geprägten Etikettierungsflächen,
mindestens 4 mm beträgt, die
Wandungen durch starke Rippen versteift
und die Böden verstärkt sind. Die Gefäße
müssen mit Handhaben versehen sein. Der
Fassungsraum darf 60 Liter nicht übersteigen.
In bezug auf Verschlüsse und füllungsfreien
Raum siehe Rn. 502 Abs. 1 und 3;".
18. Zu Rn. 508 Abs. 1
„(1) Die wässrigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd
mit mehr als 6% bis höchstens 40%
Wasserstoffperoxyd [Ziffer 11 a)] müssen in Gefäße
aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium
mit einem Gehalt von mindestens 99'5% Aluminium,
aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des
Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus einem
geeigneten Kunststoff oder in mit geeignetem
Kunststoff ausgekleidete Stahlblechfässer verpackt
sein.
Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens
3 Liter sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne
Kisten einzubetten; der Füllstoff muß in
angemessener Weise feuerhemmend imprägniert
sein, wenn die Gefäße Wasserstoffperoxyd mit
mehr als 35% Wasserstoffperoxyd enthalten. Bei
Gefäßen aus geeignetem Kunststoff können die
Füllstoffe entfallen. Ein Versandstück darf nicht
schwerer sein als 35 kg.
Haben die Gefäße einen Fassungsraum von
mehr als 3 Liter, so müssen
a) die Gefäße aus Aluminium und aus SpezialStahl
oder aus mit geeignetem Kunststoff
ausgekleidetem Stahlblech auf ihrem Boden
sicher aufrecht stehen können. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 250 kg;
b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
oder geeignetem Kunststoff in geeignete,
feste, mit Handhaben versehene Schutzbehälter
verpackt werden, in denen sie sicher
aufrecht stehen. Mit Ausnahme der Gefäße
aus Kunststoff sind die Gefäße mit Füllstoffen
in die Schutzbehälter einzubetten.
Für Gefäße, die wässrige Lösungen von Wasserstoffperoxyd
mit mehr als 35% bis
höchstens 40% Wasserstoffperoxyd enthalten,
müssen die Füllstoffe in angemessener
Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein
Versandstück dieser Art darf nicht schwerer
sein als 90 kg; sein Gewicht darf jedoch bis
zu 110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter
außerdem noch in einer Kiste oder Lattenkiste
verpackt ist;
c) die wässrigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd
mit mehr als 6% bis höchstens
40% Wasserstoffperoxyd [Ziffer 11 a)] dürfen
auch in Gefäße aus Hochdruck-Polyäthylen
oder einem anderen geeigneten
Kunststoff ohne Schutzbehälter verpackt
sein, wenn die Wanddicke an allen Stellen,
auch an etwaigen nach innen geprägten
Etikettierungsflächen, mindestens 4 mm be-
trägt, die Wandungen durch starke Rippen
versteift und die Böden verstärkt sind. Die
Gefäße müssen mit Handhaben versehen
sein. Der Fassungsraum darf 60 Liter nicht
übersteigen.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe
Abs. 3."
19. Zu Rn. 512
„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b)
und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare
Aufschrift: ,Elektrische Sammler' oder ,Akkumulatoren
' tragen."
20. Zu Rn. 609
„(1) Die Stoffe der Klasse VI sind in offene
Wagen zu verladen.
(2) Es müssen zugedeckt werden
a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer
Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln
getränkt und über die noch eine
Wagendecke zu breiten ist;
b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte
frische Hörner, Klauen, Hufe oder
Knochen (Ziffer 1) in loser Schüttung: mit
einer Wagendecke oder mit Pappe, die mit
Teer oder Bitumen imprägniert ist;
c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung
mit einer Wagendecke, es sei denn, daß diese
Stoffe mit geeigneten Desinfektionsmitteln
so besprengt sind, daß kein übler Geruch
wahrnehmbar ist;
d) die Stoffe der Ziffer 9 in loser Schüttung
mit einer Wagendecke.
(2a) Frische Hörner, Klauen, Hufe und Knochen
(Ziffer 1) dürfen in offenen Wagen ohne Decken
nur dann befördert werden, wenn sie von Tieren
stammen, die von einem tierärztlichen Beschauer
beschaut und gesund befunden wurden, und wenn
sie überdies vor der Verladung mit geeigneten
Desinfektionsmitteln ausgiebig besprengt wurden.
(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen
versehene gedeckte Wagen
dürfen auch verladen werden: die Stoffe der
Ziffern 1, 2 und 8.
(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen
werden
a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in
metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß
verpackt sind, der einem inneren Druck
nachgibt;
b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4."
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Durchführungsverordnung IV zur EVO.,
BGBl. Nr. 107/1959, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 260/1960, außer Kraft.