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312_1962 AT

312. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 312. Verordnung: Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-Ver

kehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956 und

BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

§ 1. Im Inlandverkehr können als Ausnahmen

von einzelnen Bestimmungen der Anlage I zum

Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr

(Vorschriften über die von der

Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise

zugelassenen Stoffe und Gegenstände

[RID]), BGBl. Nr. 272/1962, die Begünstigungen

in Anspruch genommen werden, die in den nachstehenden

abgeänderten Fassungen dieser Bestimmungen

des RID zum Ausdruck kommen

1. Zu Rn. 32

„(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Papierhülsen

patroniert und die Patronen in luftdicht

verschlossene Blechhülsen verpackt sein, die einzeln

oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen

sind.

(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht

sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem

oder zeresiniertem Papier bestehen, dürfen auch

durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein.

Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen

bis zum Gesamtgewicht von 2'5 kg dürfen

auch zu Paketen aus starkem Papier vereinigt

werden. Diese Pakete müssen in ein

Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht

oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt werden,

damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete

sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Behälter

einzusetzen.

(2a) Die Stoffe der Ziffer 12 dürfen auch in

Blech-, Pappe- oder Kunststoffbehälter von zylindrischer.

Form mit den maximalen Abmessungen

von 250 mm Durchmesser und 1 m Länge eingefüllt

sein. Diese Behälter sind zur luftdichten Abschließung

vor der Füllung in Paraffin-, Zeresin-

oder Harzbäder einzutauchen und nach der Füllung

mit einem leicht konischen Stöpsel zu verschließen.

Sie sind einzeln oder zu mehreren in Holzkisten

unverrückbar einzusetzen.

(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf

durch herumgelegte und gespannte Bänder oder

Drähte aus Metall gesichert sein.

(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein

als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff

enthalten.

(5) An Stelle der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

hölzernen Behälter dürfen auch geeignete

wasserdicht imprägnierte Kästen aus Vollpappe

oder Wellpappe von ausreichender mechanischer

Festigkeit verwendet werden, deren Deckel- und

Bodenklappen mit genügend starken Klebstreifen

verschlossen sein müssen. Die Bauart der Kästen

aus Vollpappe oder Wellpappe muß behördlich

zugelassen sein. Ein solches Versandstück darf

nicht schwerer sein als 30 kg; es darf höchstens

25 kg Sprengstoff enthalten.

(5a) An Stelle der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

hölzernen Behälter dürfen auch Kartons

aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und

Stülpdeckel verwendet werden. Die Pappe muß

aus mehreren Lagen zusammengeklebt, wasserdicht

imprägniert sein und mindestens eine Dicke

von 2'6 mm sowie einen Berstwiderstand (nach

Mullen) von 24 kg/cm² haben; das Gewicht der

Pappe muß mindestens 1700 g/m² betragen. Die

längste Kante des Kartons darf 80 cm, die zweitlängste

Kante 40 cm nicht überschreiten. Die

Kartons müssen durch Drahtheftung derart verschlossen

werden, daß der Deckel mit den vier

Seitenklappen des Bodenteiles durch je vier

Metallklammern verbunden wird; die Dicke der

Metallklammern muß mindestens 0'5 mm betragen,

die Schenkel müssen mindestens 12 mm lang

und 1'5 mm breit sein. Ein solches Versandstück

darf nicht schwerer sein als 35 kg; es darf höchstens

25 kg Sprengstoff enthalten."

2. Zu Rn. 34 Abs. 1 lit. b

b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus

wasserdichtem Papier oder einem geeigneten

Kunststoff (zum Beispiel Polyäthylen)

patroniert. Die Patronen müssen in Pappkästen

eingesetzt sein. Die in wasserdichtes

Papier eingehüllten Pappkästen sind

ohne Leerräume in hölzerne Kisten einzusetzen,

deren Verschluß durch herumgelegte

und gespannte Bänder oder Drähte aus

Metall gesichert sein darf."

3. Zu Rn. 36

„Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)]

müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren

Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes tragen."

4. Zu Rn. 67 Abs. 1 lit. a

„a) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens

100 Stück zündsicher eingebettet in ein Gefäß

aus Blech oder aus wasserdichter Pappe

oder aus geeignetem Kunststoff. Blechgefäße

müssen mit einem elastischen Stoff

ausgelegt sein. Die Deckel auf den Gefäßen

müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt

sein. Höchstens 5 Gefäße sind in

ein Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel

einzusetzen. Die Pakete oder

Schachteln müssen in eine mit Schrauben

verschlossene hölzerne Kiste von mindestens

18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter

verpackt und diese in eine mit

Schrauben verschlossene Versandkiste von

mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet

sein, daß zwischen der hölzernen

Kiste oder dem Blechbehälter und der Versandkiste

überall ein Zwischenraum von

mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen

auszustopfen ist;".

5. Zu Rn. 67 Abs. 11 lit, b

„b) die Gegenstände der Ziffer 5 b) : zu höchstens

100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen

die Zündungen abwechselnd an das eine

und das andere Ende des Paketes gelegt

sein. Aus höchstens 10 Paketen ist ein Sammelpaket

zu bilden. Höchstens 5 Sammelpakete

müssen in eine mit Schrauben verschlossene,

mit Wellpappe ausgekleidete,

hölzerne Versandkiste von mindestens

18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter

eingebettet sein;".

6. Zu Rn. 103

„(1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in

Schachteln oder Briefchen (Hüllen aus Papier oder

Karton) verpackt und diese in hölzerne Kisten

oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.

An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter

aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker und

glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe

— beide auch wasserdicht imprägniert — verwendet

werden. Die Kantenlänge der Kästen darf

60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück darf

nicht schwerer sein als 20 kg.

(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in

Schachteln verpackt und diese in hölzerne Kisten

oder in Behälter aus Weißblech eingesetzt sein.

An Stelle der hölzernen Kisten oder der Behälter

aus Weißblech dürfen auch Kästen aus starker und

glatter Pappe oder aus doppelseitiger Wellpappe

— beide auch wasserdicht imprägniert — verwendet

werden. Die Kantenlänge der Kästen darf

60 cm nicht überschreiten. Das Versandstück darf

nicht schwerer sein als 20 kg."

7. Zu Rn. 105

„(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in

hölzerne Kisten oder hölzerne Fässer, die mit

widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder

Aluminiumblech auszulegen sind, oder in

wasserdichte Pappfässer verpackt sein.

Kleine Sendungen mit einem Gewicht von

höchstens 20 kg dürfen auch in Wellpappe-Faltschachteln

verpackt sein. Die Wellpappe muß ein

Flächengewicht von mindestens 1000 g/m² und

einen Berstwiderstand (nach Mullen) von

14 kg/cm² aufweisen. Die Klappen der Schachteln

sowie die gehefteten Kanten müssen mit 60 mm

breiten Klebstreifen durchlaufend und haltbar

verklebt sein. Die Klebstreifen müssen mindestens

eine Reißlänge von 10.000 m aufweisen.

(2) Bei Verwendung eines Pappfasses darf ein

Versandstück nicht schwerer sein als 75 kg."

8. Zu Rn. 130 Abs. 1

„(1) Von den unter den Begriff der Klasse I d

fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten

und auch diese nur zu den in Rn. 131 bis

165 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung

zugelassen und somit Stoffe des RID. Für den In

landverkehr werden jedoch auch Gefäße für die

Gase der Ziffern 1 bis 10 sowie 14 und 15 der

Rn. 131 zugelassen, die den Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung in der derzeit geltenden

Fassung hinsichtlich der Werkstoffe sowie der

Bauausführung und Ausrüstung, der an den Gefäßen

anzubringenden Vermerke, der Füllung und

der Prüfung und Erprobung entsprechen."

9. Zu Rn. 150 Abs. 1

„(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen

der Ziffern 1 bis 11, 14 und 15 enthalten, muß

der Inhalt — ergänzt durch die Bezeichnung,

Klasse I d' — deutlich und unauslöschbar angegeben

sein."

10. Zu Rn. 194 Abs. 1

„(1) Besonders eingerichtete Wagen für Kalziumkarbid

[Ziffer 2 a)] und Kalziumsilizid in

Stücken [Ziffer 2 d)] sind an der Verschlußseite

mit der deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift

,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen'

zu versehen."

11. Zu Rn. 303 Abs. 3

„(3) Weißblechgefäße mit höchstens 10 Liter

Fassungsraum müssen eine Wanddicke von mindestens

0'25 mm, Weißblechgefäße mit mehr als

10 Liter, aber höchstens 60 Liter Fassungsraum

müssen eine solche von 0'30 mm, wobei Dickeabweichungen

von 0'02 mm zulässig sind, aufweisen;

sie müssen gefalzte oder gelötete oder auf andere

Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und

Dichtheit haben."

12. Zu Rn. 303 Abs. 4

„(4) Stahlblechgefäße (für Weißblechgefäße

von höchstens 60 Liter Fassungsraum siehe

auch Abs. 3) müssen geschweißt oder hartgelötet

sein und dürfen in Abhängigkeit von

der Wanddicke die nachfolgenden Mengen an

Stoffen der Ziffern 1 bis 5 enthalten

bei mindestens 0'5 mm Wanddicke höchstens

30 Liter,

bei mindestens 07 mm Wanddicke höchstens

60 Liter,

bei mindestens 1'25 mm Wanddicke mehr als

60 Liter.

Sind die Versandstücke schwerer als 100 kg, so

müssen sie mit Rollreifen versehen sein."

13. Zu Rn. 303 Abs. 6

„(6) Für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck

von höchstens 1'5 kg/cm² bei 50° C — ausgenommen

Schwefelkohlenstoff — dürfen auch Fässer

verwendet werden, die folgenden Bestimmungen

entsprechen

Die Nähte der Fässer müssen im Mantel und

an den Böden geschweißt oder im Mantel geschweißt

und an den Böden gefalzt sein. Die Fässer

müssen mit Rollreifen oder Versteifungsrippen

versehen sein. Sie müssen bei einem Luftüberdruck

von mindestens 0'2 kg/cm² unter Wasser

dicht bleiben. Ab 1. Juli 1964 müssen die

Fässer einem Baumuster entsprechen, das einer

Bauartprüfung nach Anhang V, Rn. 1500 bis

1503, durch eine behördlich anerkannte Prüfstelle

genügt hat, und das bei der Prüfung erteilte

Kennzeichen tragen."

14. Zu Rn. 303 Abs. 7

„(7) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck

bei 50° C nicht mehr als 1'1 kg/cm² beträgt,

in neuen, nur für einen einzigen Versand verwendeten

Verpackungen befördert, so ist es für

Versandstücke, deren Gewicht 225 kg nicht übersteigen

darf, nicht notwendig, daß die Böden der

Gefäße an den Mantel angeschweißt sind und daß

die Wandstärke mehr als 1 mm beträgt. Die Gefäße

müssen aber bei einem hydraulischen Druck von

mindestens 0'3 kg/cm² dicht bleiben. Die Mäntel

und Böden müssen zur Versteifung mit Vorrichtungen,

wie Rippen oder Rollreifen, versehen

sein, die auch aufgepreßt sein können."

15. Zu Rn. 304

„(1) Zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern

1 bis 5, Weißblechgefäße ohne Versteifungen

und mit einer Wanddicke von weniger als 0'6 mm

mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 sowie Stahlblechgefäße

mit Nitromethan nach Rn. 303 Abs. 8

lit. b sind einzeln oder zu mehreren in Schutzbehälter

einzubetten.

Die Schutzbehälter für zerbrechliche Gefäße

mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 und die Schutzbehälter

für Gefäße mit Nitromethan (Ziffer 3)

müssen vollwandig und aus Holz, Blech oder dergleichen

hergestellt sein.

Die Verschlüsse der zerbrechlichen Gefäße, die

in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müssen

mit einer Schutzabdeckung versehen sein, die sie

gegen Beschädigungen sichert. Die Schutzabdeckung

darf, falls die Versandstücke in einen offenen

Wagen zu verladen sind (siehe Rn. 310 Abs. 1),

bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer

fangen.

(2) Ohne Schutzbehälter sind zum Versand zugelassen

a) Weißblechgefäße mit Versteifungen und mit

einer Wanddicke von mindestens 0'6 mm

mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, Weißblechgefäße

mit Stoffen der Ziffern 2 bis 4,

b) Blechgefäße nach Rn. 303 Abs. 4 bis 7,

c) Metallfässer nach Rn. 303 Abs. 8 lit. c mit

Nitromethan (Ziffer 3).

(3) Folgende Versandstücke dürfen nachstehende

Höchstgewichte nicht überschreiten

a) Versandstücke mit zerbrechlichen

Gefäßen, die Stoffe der Ziffer 1

enthalten 50 kg,

b) Versandstücke mit zerbrechlichen

Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2

bis 5 enthalten 100 kg,

c) Versandstücke mit Weißblechgefäßen,

die Stoffe der Ziffern 1

bis 5 enthalten 100 kg,

d) Versandstücke mit Stahlblechgefäßen,

die Nitromethan nach

Rn. 303 Abs. 8 lit. b enthalten .. 100 kg,

e) Fässer nach Rn. 303 Abs. 6 250 kg,

f) Gefäße nach Rn. 303 Abs. 7 225 kg.

(4) Die Versandstücke, ausgenommen Kisten

und Metallfässer, müssen mit Handhaben versehen

sein."

16. Zu Rn. 348 Abs. 1

„(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) in loser

Schüttung oder unverpackt sind in gedeckte

Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen.

Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr

und Schilf, dicht geschichtet, sind in den Monaten

Oktober bis Juni auch offene Wagen ohne Decken

zulässig. Für Sägemehl sind auch offene Wagen

ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf

andere Weise, etwa durch Bretter oder Abfallhölzer,

fugenlos zugedeckt ist."

17. Zu Rn. 503 Abs. 1 lit. b

„b) Salpetersäure der Ziffer 1 e), 2 und Mischungen

von Schwefelsäure mit Salpetersäure der

Ziffer 1 f), 2

1. in Glasballons oder Glasflaschen, die mit

einem Stöpsel aus Glas, Porzellan, Steinzeug

u. dgl. verschlossen sind; die Gefäße

sind in Eisen- oder Weidenkörben oder

starken hölzernen Kisten aufrecht zu stellen

und gut festzulegen; oder

2. in Metallgefäße, die von der darin zu

befördernden Säure und den in ihr etwa

enthaltenen Unreinigkeiten nicht angegriffen

werden.

Versandstücke, die gerollt werden

können, dürfen nicht schwerer sein als

400 kg; übersteigt ihr Gewicht 275 kg, so

müssen sie mit Rollreifen versehen sein.

Die Gefäße dürfen höchstens zu 93%

ihres Fassungsraumes gefüllt werden;

ba) Salzsäure der Ziffer 1 g) darf auch in Gefäße

aus geeignetem Kunststoff ohne Schutzbehälter

verpackt sein, wenn die Wanddicke

der Gefäße an allen Stellen, auch an

etwaigen nach innen geprägten Etikettierungsflächen,

mindestens 4 mm beträgt, die

Wandungen durch starke Rippen versteift

und die Böden verstärkt sind. Die Gefäße

müssen mit Handhaben versehen sein. Der

Fassungsraum darf 60 Liter nicht übersteigen.

In bezug auf Verschlüsse und füllungsfreien

Raum siehe Rn. 502 Abs. 1 und 3;".

18. Zu Rn. 508 Abs. 1

„(1) Die wässrigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd

mit mehr als 6% bis höchstens 40%

Wasserstoffperoxyd [Ziffer 11 a)] müssen in Gefäße

aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium

mit einem Gehalt von mindestens 99'5% Aluminium,

aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des

Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus einem

geeigneten Kunststoff oder in mit geeignetem

Kunststoff ausgekleidete Stahlblechfässer verpackt

sein.

Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens

3 Liter sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne

Kisten einzubetten; der Füllstoff muß in

angemessener Weise feuerhemmend imprägniert

sein, wenn die Gefäße Wasserstoffperoxyd mit

mehr als 35% Wasserstoffperoxyd enthalten. Bei

Gefäßen aus geeignetem Kunststoff können die

Füllstoffe entfallen. Ein Versandstück darf nicht

schwerer sein als 35 kg.

Haben die Gefäße einen Fassungsraum von

mehr als 3 Liter, so müssen

a) die Gefäße aus Aluminium und aus SpezialStahl

oder aus mit geeignetem Kunststoff

ausgekleidetem Stahlblech auf ihrem Boden

sicher aufrecht stehen können. Ein Versandstück

darf nicht schwerer sein als 250 kg;

b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug

oder geeignetem Kunststoff in geeignete,

feste, mit Handhaben versehene Schutzbehälter

verpackt werden, in denen sie sicher

aufrecht stehen. Mit Ausnahme der Gefäße

aus Kunststoff sind die Gefäße mit Füllstoffen

in die Schutzbehälter einzubetten.

Für Gefäße, die wässrige Lösungen von Wasserstoffperoxyd

mit mehr als 35% bis

höchstens 40% Wasserstoffperoxyd enthalten,

müssen die Füllstoffe in angemessener

Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein

Versandstück dieser Art darf nicht schwerer

sein als 90 kg; sein Gewicht darf jedoch bis

zu 110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter

außerdem noch in einer Kiste oder Lattenkiste

verpackt ist;

c) die wässrigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd

mit mehr als 6% bis höchstens

40% Wasserstoffperoxyd [Ziffer 11 a)] dürfen

auch in Gefäße aus Hochdruck-Polyäthylen

oder einem anderen geeigneten

Kunststoff ohne Schutzbehälter verpackt

sein, wenn die Wanddicke an allen Stellen,

auch an etwaigen nach innen geprägten

Etikettierungsflächen, mindestens 4 mm be-

trägt, die Wandungen durch starke Rippen

versteift und die Böden verstärkt sind. Die

Gefäße müssen mit Handhaben versehen

sein. Der Fassungsraum darf 60 Liter nicht

übersteigen.

In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe

Abs. 3."

19. Zu Rn. 512

„Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b)

und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare

Aufschrift: ,Elektrische Sammler' oder ,Akkumulatoren

' tragen."

20. Zu Rn. 609

„(1) Die Stoffe der Klasse VI sind in offene

Wagen zu verladen.

(2) Es müssen zugedeckt werden

a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer

Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln

getränkt und über die noch eine

Wagendecke zu breiten ist;

b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte

frische Hörner, Klauen, Hufe oder

Knochen (Ziffer 1) in loser Schüttung: mit

einer Wagendecke oder mit Pappe, die mit

Teer oder Bitumen imprägniert ist;

c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung

mit einer Wagendecke, es sei denn, daß diese

Stoffe mit geeigneten Desinfektionsmitteln

so besprengt sind, daß kein übler Geruch

wahrnehmbar ist;

d) die Stoffe der Ziffer 9 in loser Schüttung

mit einer Wagendecke.

(2a) Frische Hörner, Klauen, Hufe und Knochen

(Ziffer 1) dürfen in offenen Wagen ohne Decken

nur dann befördert werden, wenn sie von Tieren

stammen, die von einem tierärztlichen Beschauer

beschaut und gesund befunden wurden, und wenn

sie überdies vor der Verladung mit geeigneten

Desinfektionsmitteln ausgiebig besprengt wurden.

(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen

versehene gedeckte Wagen

dürfen auch verladen werden: die Stoffe der

Ziffern 1, 2 und 8.

(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen

werden

a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in

metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß

verpackt sind, der einem inneren Druck

nachgibt;

b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4."

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Durchführungsverordnung IV zur EVO.,

BGBl. Nr. 107/1959, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 260/1960, außer Kraft.

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