311. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleiches für das Jahr 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 sowie § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 28/2003, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der der Anpassungsfaktor,
die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl sowie der Wertausgleich
für das Jahr 2003 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 438/2002, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Einmalzahlung ist jeweils zur Hälfte
1. im ersten Halbjahr 2003 in sieben Teilbeträgen,
2. im zweiten Halbjahr 2003 in zwei Teilbeträgen, und zwar zum 1. Juli 2003 und zum 1. September
2003,
zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.“