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311_2002 AT

311. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 405 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer

wie folgt aufgeteilt wird

Tirol:..................................................................... 350

Vorarlberg:............................................................ 55

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern

im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 182/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser

Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

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