311. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 405 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt wird
Tirol:..................................................................... 350
Vorarlberg:............................................................ 55
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern
im Sommerfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 182/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser
Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Oktober 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.