311. Verordnung: Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,
zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994, wird verordnet
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 98/11/EG vom
27. Jänner 1998, ABl. Nr. L 71/1 vom 10. März 1998, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und
Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein-
und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht
zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden. Bei Leuchten, die vom Endverbraucher demontiert
werden können, ist die Lampe im Sinne dieser Verordnung die eigentliche Lichtquelle.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);
2. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von weniger als 4 Watt (W);
3. Reflektorlampen;
4. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, zB Batterien, angeboten
werden;
5. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich
zwischen 400 und 800 nm) angeboten werden;
6. Lampen, die als Teil eines Gerätes angeboten werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die
Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt angeboten wird (zB als Ersatzteil),
fällt sie unter diese Verordnung.
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, sind in Übereinstimmung mit den
Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE EN 50285, Ausgabe 1998-11 (Anhang IV)
zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienzklasse einer Lampe ist gemäß Anhang III zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat
ferner zu enthalten
1. Name, Warenzeichen und Anschrift des Lieferanten,
2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Beschreibung der Lampe,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des
Lampentyps, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch
auswirken,
4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in den in § 3 Abs. 1 genannten
Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind,
5. gegebenenfalls Betriebsanleitungen.
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte –
Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der
Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen.
Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die
angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden.
Datenblatt
§ 7. Das Datenblatt nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat die
gleichen Angaben wie das Etikett zu enthalten. Wird keine separate Produktbroschüre und kein separates
Datenblatt übergeben, gilt das Etikett zugleich als Datenblatt.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird eine Lampe unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die mit
dem Angebot vorgelegte Information alle im Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994, für Lampen nach § 2 in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lampen nach § 2 auch ohne die in dieser Verordnung
vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden und müssen die Informationen nicht den
Anforderungen nach § 8 dieser Verordnung entsprechen.