311. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
Die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl.
Nr. 167/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/1997 wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten
– Anlage 2, Zweiter Teil: Methylsalicylat
– Anlage 3, Zweiter Teil: Nr. 16, 21 und 29
dürfen bis 30. September 1998 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen
werden.“
2. In Anlage 1 wird folgender Stoff gemäß seiner alphabetischen Reihung gestrichen
„415. Diisobutyl-phenoxy-ethoxy-ethyldimethylbenzyl-ammoniumchlorid (Benzethoniumchlorid)“
bzw.
„415. Benzethoniumchlorid (Diisobutyl-phenoxy-ethoxy-ethyldimethylbenzyl-ammoniumchlorid)“
3. Anlage 1, Methylsalicylat, lautet
„– Methylsalicylat, ausgenommen in ätherischen Ölen als Riechstoffkomponente (Anlage 2, zweiter
Teil)“
4. Anlage 1, Nr. 419, lautet
„419. a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln sowie Rückenmark
– von über 12 Monate alten Rindern,
– von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein permanenter
Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat,
sowie deren Derivate;
b) Milz von Schafen und Ziegen sowie deren Derivate.
Talgerzeugnisse dürfen jedoch verwendet werden, wenn bei ihrer Herstellung folgende Verfahren
angewandt und vom Hersteller genau zertifiziert wurden
–Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C, 40 bar (40000 hPa) während
20 Minuten (Glyzerin, Fettsäuren, Fettsäureester).
– Verseifung mit 12-molarem NaOH (Glyzerin und Seife)
– diskontinuierlicher Prozeß bei 95 °C während 3 Stunden oder
– kontinuierlicher Prozeß bei 140 °C, 2 bar (2000 hPa) während acht Minuten oder
gleichwertige Bedingungen.“
5. Anlage 1, Steinkohlenteer, lautet
„420. Steinkohlenteere (rohe und raffinierte).“
6. Anlage 2, Erster Teil, Nr. 45, lautet
Anlage 2
Erster Teil
7. Anlage 2, Zweiter Teil, Methylsalicylat und Safrol, lauten
Anlage 2
Zweiter Teil
8. Der Anlage 3, Erster Teil, werden folgende Nummern angefügt
Anlage 3
Erster Teil
9. Anlage 3, Zweiter Teil, lautet
Anlage 3
Zweiter Teil
VORLÄUFIG ZUGELASSENE KONSERVIERUNGSMITTEL