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311_1994 AT

311. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Der Nationalrat hat beschlossen Artikel I

§ 6 lautet

„§ 6. Für Haftungen, die gemäß diesem Bundesgesetz ab 1. Dezember 1993 übernommen werden, ist vom Schuldner ein Entgelt von 0,2 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils ausstehenden Betrag an Kapital, an den Bund zu entrichten."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der. Bundesminister für Finanzen betraut.

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