311. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Kl. 5. 2, Ziff. 35
Gesetzestext (1 Artikel)
311. (Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550, 2551, 10 121(1), 211 510 und 212 510
der Anlage A des ADR darf Peressigsäure mit
— höchstens 16% Peressigsäure,
— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
— mindestens 39% Wasser,
— mindestens 15% Essigsäure,
— mindestens 0,05% Stabilisator
— 0 bis 1% Schwefelsäure und
— 0 bis 0,3% Tenside
als Stoff der Kl. 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
werden
1. Der Stoff muß in für die Beförderung von
wäßrigen Lösungen von Wasserstoffperoxid
mit 70% Wasserstoffperoxid, stabilisiert
(Klasse 5.1, Ziffer 1) vorgesehenen Tankfahrzeugen
und Tankcontainern gemäß
Rn. 211 521 und 212 521 befördert werden.
2. Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer
müssen außerdem den allgemeinen Vorschriften,
Teil I, der Anhänge B.1a und B.1b der
Anlage B des ADR entsprechen.
3. Die Tankfahrzeuge müssen außerdem den
besonderen Vorschriften der Rn. 211 520,
211 530 bis 211 532, 211 534, 211 535 und
211 550 entsprechen.
4. Die Tankcontainer müssen außerdem den
besonderen Vorschriften der Rn. 212 520,
212 530 bis 212 532, 212 534, 212 535 und
212 550 entsprechen.
5. Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer,
die diesen Stoff enthalten oder enthalten
haben, müssen mit Zetteln nach Muster 5 und
8 gemäß Rn. 10 500 (6) und (7) sowie 10 130
versehen sein.
6. Die Tankfahrzeuge und die Fahrzeuge, die
Tankcontainer befördern, müssen mit einer
Kennzeichnung gemäß Rn. 10 500 (1), (2), (3)
und (5) versehen sein.
7. Die Tankfahrzeuge und Tankcontainer dürfen,
bei einer Bezugstemperatur von 15 °C,
nicht mehr als zu 80% ihres Fassungsraumes
gemäß Rn. 211 572 und 212 572 gefüllt sein.
8. Der Stoff muß so stabilisiert sein, daß
gefährliche Reaktionen bei einer Höchsttemperatur
von 50 °C während der Beförderung
vermieden werden.
9. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und zu
unterstreichen: „Gemisch, enthält Peressigsäure
und Wasserstoffperoxid, 5.2 Ziffer 35,
ADR".
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
Italien und der Republik Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Rom, am 10. Dezember 1990
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens
Roscetti
Wien, am 24. April 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr
Kafka