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311_1991 AT

311. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Kl. 5. 2, Ziff. 35

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Kl. 5. 2, Ziff. 35

311. (Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550, 2551, 10 121(1), 211 510 und 212 510

der Anlage A des ADR darf Peressigsäure mit

— höchstens 16% Peressigsäure,

— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,

— mindestens 39% Wasser,

— mindestens 15% Essigsäure,

— mindestens 0,05% Stabilisator

— 0 bis 1% Schwefelsäure und

— 0 bis 0,3% Tenside

als Stoff der Kl. 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert

werden

1. Der Stoff muß in für die Beförderung von

wäßrigen Lösungen von Wasserstoffperoxid

mit 70% Wasserstoffperoxid, stabilisiert

(Klasse 5.1, Ziffer 1) vorgesehenen Tankfahrzeugen

und Tankcontainern gemäß

Rn. 211 521 und 212 521 befördert werden.

2. Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer

müssen außerdem den allgemeinen Vorschriften,

Teil I, der Anhänge B.1a und B.1b der

Anlage B des ADR entsprechen.

3. Die Tankfahrzeuge müssen außerdem den

besonderen Vorschriften der Rn. 211 520,

211 530 bis 211 532, 211 534, 211 535 und

211 550 entsprechen.

4. Die Tankcontainer müssen außerdem den

besonderen Vorschriften der Rn. 212 520,

212 530 bis 212 532, 212 534, 212 535 und

212 550 entsprechen.

5. Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer,

die diesen Stoff enthalten oder enthalten

haben, müssen mit Zetteln nach Muster 5 und

8 gemäß Rn. 10 500 (6) und (7) sowie 10 130

versehen sein.

6. Die Tankfahrzeuge und die Fahrzeuge, die

Tankcontainer befördern, müssen mit einer

Kennzeichnung gemäß Rn. 10 500 (1), (2), (3)

und (5) versehen sein.

7. Die Tankfahrzeuge und Tankcontainer dürfen,

bei einer Bezugstemperatur von 15 °C,

nicht mehr als zu 80% ihres Fassungsraumes

gemäß Rn. 211 572 und 212 572 gefüllt sein.

8. Der Stoff muß so stabilisiert sein, daß

gefährliche Reaktionen bei einer Höchsttemperatur

von 50 °C während der Beförderung

vermieden werden.

9. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen und zu

unterstreichen: „Gemisch, enthält Peressigsäure

und Wasserstoffperoxid, 5.2 Ziffer 35,

ADR".

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR".

(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

Italien und der Republik Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Rom, am 10. Dezember 1990

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Roscetti

Wien, am 24. April 1991

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr

Kafka

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