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311_1989 AT

311. Verordnung: Vorzeitiger Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Vorzeitiger Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung — 9. IDG-V)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Integrations-

Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/

1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ i. (1) Gegenüber Spanien ist anstelle der

gemäß § 21 Abs. 1 und 2 IDG gesenkten Zollsätze

die Zollfreiheit und sind anstelle der gemäß § 21

Abs. 3 IDG gesenkten Zollsätze die in der

Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätze

anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

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