311_1989
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311. Verordnung: Vorzeitiger Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 311. Verordnung: Vorzeitiger Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung — 9. IDG-V)
1989_311_0 311. Verordnung: Vorzeitiger Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung — 9. IDG-V)
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Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Integrations-
Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/
1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ i. (1) Gegenüber Spanien ist anstelle der
gemäß § 21 Abs. 1 und 2 IDG gesenkten Zollsätze
die Zollfreiheit und sind anstelle der gemäß § 21
Abs. 3 IDG gesenkten Zollsätze die in der
Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätze
anzuwenden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.