311. Viertes Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik,
nachfolgend als Seiten bezeichnet, sind,
geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich
und der Deutschen Demokratischen Republik auf
der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer
Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen
sowie einen Beitrag zur „Weltdekade der kulturellen
Entwicklung 1988—1997" zu leisten,
zur Durchführung des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979, unterzeichnet
am 31. März 1978 in Berlin,
wie folgt übereingekommen
I. Kultur und Kunst
Artikel 1
Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende
auf dem Gebiet der Literatur, der
Musik, der bildenden, der angewandten und der
darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des
Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an
künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren
sowie zum Besuch von Festspielen für die
Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.
Artikel 2
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Experten auf den nachfolgend
genannten Gebieten zu folgenden Kontingenten
aus
a) Museumswesen — je 30 Personentage
b) Denkmalpflege und Restaurierung
— je 30 Personentage
c) Bibliotheken und wissenschaftliche Kinematographie
— je 20 Personentage
Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse insbesondere
am Austausch von Erfahrungen in der Leitung und
Organisation in diesen Bereichen, am Schriftenaustausch
und am Leihverkehr.
Artikel 3
(1) Beide Seiten tauschen 1989 und 1990 je eine
repräsentative Museumsausstellung mit einem Rahmenprogramm
aus.
Die österreichische Seite — Künstlerhaus —
empfängt 1989 eine Ausstellung des Museums der
bildenden Künste Leipzig.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik
empfängt 1990 eine repräsentative Museumsausstellung
des Künstlerhauses Wien. Für die Rahmenprogramme
stellen beide Seiten jeweils Kontingente
bis zu 30 Personentagen zur Verfügung.
Die Modalitäten werden auf diplomatischem
Wege vereinbart.
(2) Beide Seiten fördern den Austausch von Ausstellungen
des Museums der bildenden Künste
Leipzig, Graphische Sammlung, und der Graphischen
Sammlung Albertina Wien.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen
den Partnern direkt vereinbart.
(3) Das Kunsthistorische Museum in Wien,
Sammlung für Plastik und Kunstgewerbe, wäre
bereit, eine „Bronzen-Ausstellung" in Berlin und
Dresden zu zeigen, wenn eine entsprechende Gegenausstellung
ausgetauscht werden könnte.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen
den Partnern direkt vereinbart.
(4) Das Naturhistorische Museum in Wien
bekundet sein Interesse an einer Ausstellung „Das
Sächsische Erzgebirge; Geologie — Bergbau —
Kultur" des Staatlichen Museums für Mineralogie
und Geologie zu Dresden.
Das Naturhistorische Museum in Wien wäre
bereit, eine Ausstellung über „Mineralien und
Gesteine der Ostalpen" in die DDR zu entsenden.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen
den Partnern direkt vereinbart.
(5) Der österreichische Verein für Volkskunde in
Wien bekundet sein Interesse an einer volkskundlichen
Ausstellung aus der DDR.
Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen
den Partnern direkt vereinbart.
(6) Die österreichische Seite teilt mit, daß die
Stadt Wien die Ausstellung „Moderne Kunst der
80er Jahre" anbietet.
(7) Für die Vorbereitung der in den Punkten (3)
bis (5) genannten Ausstellungen werden Experten
bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen
ausgetauscht.
Artikel 4
Beide Seiten führen im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms in der Republik Österreich
die dritte gemeinsame Konferenz zum Thema
„Restaurierung und Denkmalpflege" unter der
Schirmherrschaft des Ministers für Kultur der
Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung der
Republik Österreich durch.
Die österreichische Seite stellt für die Teilnehmer
aus der Deutschen Demokratischen Republik ein
Kontingent von 30 Personentagen zur Verfügung.
Die Details der Vorbereitung und Durchführung
dieser Konferenz werden gesondert vereinbart.
Artikel 5
Beide Seiten führen 1990 in der Deutschen
Demokratischen Republik, Eisenach, auf der Wartburg
ein Symposium für Museumsexperten durch.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik
stellt für die Teilnehmer aus der Republik
Österreich ein Kontingent von 30 Personentagen
zur Verfügung.
Artikel 6
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des
Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig
und des Hauptverbandes des Österreichischen
Buchhandels in Wien. Die Möglichkeit der Durchführung
einer gemeinsamen Buchausstellung aus
beiden Ländern während des Gültigkeitszeitraums
dieses Arbeitsprogramms wird geprüft.
Dafür wird ein Austauschkontingent von jeweils
21 Personentagen vorgesehen.
Artikel 7
(1) Beide Seiten fördern Initiativen, um die Literatur
des anderen Landes, einschließlich der Kinder-
und Jugendliteratur, in der zwischen den entsprechenden
Einrichtungen vereinbarten Form
bekannt zu machen, und nützen die Möglichkeit,
literarische Werke durch Veröffentlichungen und
andere geeignete Formen zu verbreiten.
(2) Sie empfehlen die gegenseitige Teilnahme an
internationalen Buchausstellungen und Messen,
darunter an
— der Internationalen Leipziger Buchmesse,
— der Ausstellung „Schönste Bücher aus aller
Welt" in Leipzig,
— der Internationalen Buchkunstausstellung
(iba) in Leipzig, 1989, und
— vergleichbaren Buchausstellungen in Österreich.
(3) Die österreichische Seite weist darauf hin,
daß von der Stadt Wien jährlich drei bis vier Autoren
aus der Deutschen Demokratischen Republik
eingeladen werden.
Artikel 8
Beide Seiten tauschen in den Jahren 1990/1991
je eine (gegebenenfalls eine gemeinsame) Ausstellung
aus dem zeitgenössischen Kunstschaffen ihrer
Länder zur Thematik „Die Frau als Künstlerin"
aus, die durch ein Rahmenprogramm ergänzt werden
soll. Für die Vorbereitung und Durchführung
dieser Projekte wird pro Ausstellung ein Kontingent
von jeweils 40 Personentagen bereitgestellt.
Die Modalitäten des Rahmenprogramms wie
Filme, Lesungen, Konzerte, Vorträge ua. werden
gesondert geregelt.
Artikel 9
Beide Seiten unterstützen eine österreichische
Beteiligung an der Ausstellung „Plastik und Blumen",
die von Mai bis September 1988 in Berlin,
Treptower Park, stattfindet.
Artikel 10
Beide Seiten begrüßen die Durchführung der
Wieland-Förster-Ausstellung der Akademie der
Künste der Deutschen Demokratischen Republik in
Zusammenarbeit mit dem Künstlerhaus Wien.
Artikel 11
Beide Seiten beabsichtigen, während des Gültigkeitszeitraums
dieses Arbeitsprogramms ein Symposium
mit dem Titel „Kunst am Krankenbett" verbunden
mit einer Ausstellung zu diesem Thema
durchzuführen, mit dem Ziel, die gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnisse der therapeutischen
Konfrontation von Patienten mit Kunstwerken
darzulegen.
Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.
Artikel 12
(1) Beide Seiten werden die Anliegen, die die
jeweils andere Seite im Zusammenhang mit den
Feierlichkeiten zum 200. Todestag von Wolfgang
Amadeus Mozart im Jahre 1991 und anderen nationalen
und internationalen Jubiläen, Feierlichkeiten
und Festivals vorträgt, wohlwollend prüfen und
begrüßen wissenschaftliche, künstlerische und kulturpolitische
Maßnahmen auf kommerzieller und
nichtkommerzieller Ebene.
(2) Das Ministerium für Kultur der Deutschen
Demokratischen Republik beabsichtigt, im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms als Beitrag
zur Edition der neuen Mozartausgabe die seit 1955
jährlich gezahlte Mozart-Dankspende von
20000 M zugunsten der Internationalen Stiftung
Mozarteum Salzburg fortzusetzen.
(3) Die österreichische Seite teilt mit, daß das
Amt der Burgenländischen Landesregierung die
gegenseitige Teilnahme an Tagungen bzw. kulturellen
Veranstaltungen im Zeichen Franz Liszts
anregt und gegenseitige Studienaufenthalte zur
Franz Liszt-Forschung begrüßt.
Artikel 13
Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung
von Künstlern, Ensembles und mit künstlerischen
Produktionen an Festivals im Partnerstaat,
insbesondere an den Wiener Festwochen und den
Berliner Festtagen.
Artikel 14
(1) Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der
Beziehungen auf den Gebieten Kultur und Kunst
auf kommerzieller Basis. In diesem Zusammenhang
begrüßen beide Seiten die Vereinbarung folgender
repräsentativer Gastspiele
— Berliner Ensemble oder Deutsches Theater
Berlin in Österreich 1989;
— Ballett der Wiener Staatsoper zu den Berliner
Festtagen 1989.
(2) Die österreichische Seite teilt mit, daß
— das Raimund-Theater für Juli 1988 ein Berlin-
Gastspiel mit dem Musical „A Chorus
Line" plant,
— das Serapions-Theater für Dezember 1988
ein Gastspiel in der Deutschen Demokratischen
Republik vorbereitet und
— das Jura Soyfer-Theater an der Fortsetzung
der bisherigen Beziehungen insbesondere zu
den Berliner Theatern „Die Distel" und
„Volksbühne" interessiert ist.
Artikel 15
Beide Seiten begrüßen den Austausch von Filmveranstaltungen,
einschließlich Filmwochen, zwischen
Filminstitutionen beider Partnerstaaten.
Die Modalitäten werden zwischen den betreffenden
Einrichtungen direkt vereinbart.
Artikel 16
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Filmproduktion.
Artikel 17
Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung
an Filmfestivals und -wettbewerben im jeweiligen
Partnerstaat mit Filmen und Filmschaffenden.
Sie tauschen dazu gegenseitig Informationen aus.
Artikel 18
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit
des Österreichischen Filmarchivs und des Staatlichen
Filmarchivs der Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere beim Austausch von Filmen,
wissenschaftlichen Materialien und Publikationen.
Sie begrüßen die Zusammenarbeit beider Institutionen
auf dem Gebiet der Geschichte der Kinematographie.
Artikel 19
Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Entsendung
von Jurymitgliedern bzw. Lehrkräften für
künstlerische Wettbewerbe, Kurse und Seminare.
Artikel 20
Beide Seiten empfehlen die Entwicklung von
Beziehungen zur gegenseitigen Konsultation und
Zusammenarbeit zwischen dem Institut für kulturelles
Management, künstlerische Betriebsführung
und Öffentlichkeitsarbeit (IKM) an der Hochschule
für Musik und darstellende Kunst in Wien
und dem Institut für Kulturforschung beim Ministerium
für Kultur der Deutschen Demokratischen
Republik.
Artikel 21
Beide Seiten begrüßen den Austausch von Hospitanten
zwischen Theatern beider Partnerstaaten
zum Studium der Arbeitsweise von Regisseuren,
Choreographen und Dirigenten bei ausgewählten
Inszenierungen.
Die Modalitäten werden von den zuständigen
Institutionen direkt verhandelt.
Artikel 22
Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit
zwischen der Ballettschule der Österreichischen
Bundestheater und der Staatlichen Ballettschule
Berlin.
Artikel 23
Beide Seiten fördern die Entwicklung zu verstärkter
Zusammenarbeit im Bereich von künstlerischem
Mode-Design.
Artikel 24
Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit bei der
Herausgabe des „Allgemeinen Künstlerlexikons"
des VEB E. A. Seemann Verlages Leipzig.
Artikel 25
Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit
zwischen dem Schauspielhaus Berlin und der
Konzerthaus-Gesellschaft Wien sowie der Komischen
Oper Berlin und den Vereinigten Bühnen
Wien.
Artikel 26
Beide Seiten begrüßen die Entwicklung direkter
Beziehungen zwischen kulturpolitisch und kulturell-
künstlerisch wirkenden Organisationen, darunter
ua. zwischen dem Kulturbund der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Wiener Volksbildungswerk
sowie zwischen den Schriftsteller-,
Komponisten-, Architekten- und anderen Künstlerverbänden
bzw. -vereinigungen beider Staaten.
Artikel 27
(1) Das Amt für industrielle Formgestaltung der
Deutschen Demokratischen Republik empfängt im
Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als
Teilnehmer an Entwurfsseminaren bzw. als Dozenten
für Weiterbildungsveranstaltungen am Bauhaus
Dessau jeweils 1 bis 2 österreichische Designer für
jeweils 14 Tage.
(2) Das österreichische Institut für Formgebung
empfängt 1989 als Referenten für eine Weiterbildungsveranstaltung
zur Ergonomie für insgesamt
14 Tage den Chefergonomen der Gestaltungseinrichtung
des Amtes für industrielle Formgestaltung,
des VEB Designprojekt Dresden.
Artikel 28
Beide Seiten tauschen Informationen, Materialien
und Terminkalender über bedeutende kulturelle
und künstlerische Ereignisse in beiden Partnerstaaten
aus, insbesondere
— Publikationen des Instituts für Denkmalpflege
der Deutschen Demokratischen Republik
und des Bundesdenkmalamtes Wien,
— Publikationen über die Restaurierung von
Werken der bildenden Kunst,
— Periodika und methodische Materialien auf
dem Gebiet der Volks- und Laienkunst,
— Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.
II. Wissenschaft
Artikel 29
(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung
und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten
wissenschaftlicher Zusammenarbeit
Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils
28 Personentagen aus.
(2) Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt
seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung und
seitens der Deutschen Demokratischen Republik
durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.
Artikel 30
(1) Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage
von Einladungen fünf Universitäts- bzw.
Hochschullehrer zur Durchführung von Lehrveranstaltungen
an Universitäten und Hochschulen bis
zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen
aus.
(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen
sowie die Dauer des Aufenthaltes werden
in jedem Fall einvernehmlich zwischen den
zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.
Artikel 31
Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der
delegierenden Seite bis zu sieben Universitätslehrer
zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die
Aufenthaltsdauer von jeweils einem Monat pro
Person aus.
Artikel 32
Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der
entsendenden Seite Universitätslehrer und andere
Wissenschaftler zur Durchführung gemeinsamer
wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den
Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
sowie Rechtswissenschaft bis
zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen
aus.
Artikel 33
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten
Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich
fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme an
Kursen oder zur Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten, einschließlich Bibliotheks- und Archivstudien.
Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten
beträgt 35 Jahre.
Artikel 34
(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Landeskunde, Sprach- und Literaturwissenschaft
fort und ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen wissenschaftlichen
Institutionen auf diesen Gebieten.
(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von
Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor
für Sprachwissenschaften und für neuere österreichische
Literatur bzw. Literatur der Deutschen
Demokratischen Republik für die Dauer eines Studienjahres
aus.
(3) Beide Seiten führen im Jahre 1988 ein
gemeinsames Seminar zum Thema „Die österreichische
und deutsche Literatur im Kampf gegen
Nationalsozialismus und Krieg" durch.
Artikel 35
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten
Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich
Stipendien zur Durchführung von Studien und Forschungen
an Universitäten und Kunsthochschulen
sowie für Bibliotheksarbeiten für die Gesamtdauer
von jeweils 20 Monaten pro Jahr.
Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt
drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten
beträgt 35 Jahre.
Artikel 36
(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen auf dem
Gebiet des Hochschulfernstudiums und auf dem
Gebiet der Weiterbildung an Universitäten und
Hochschulen aus.
(2) Beide Seiten begrüßen eine projektbezogene
Zusammenarbeit zum Thema „Technologieentwicklung
und Weiterbildung" zwischen der Ingenieurhochschule
Zittau und dem Interuniversitären
Forschungsinstitut für Fernstudien in Klagenfurt.
Die Modalitäten werden direkt vereinbart.
Artikel 37
Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Geschichte, insbesondere der
Geschichte der Arbeiterbewegung, fort. Zu diesem
Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms je Seminar Experten für jeweils
16 Personentage aus.
Artikel 38
(1) Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit
zwischen den Universitäten und Hochschulen
der Partnerstaaten.
(2) Beide Seiten unterstützen auf der Grundlage
bestehender Vereinbarungen die Zusammenarbeit
zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und
der Universität Wien, der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg und der Johannes-Kepler-
Universität Linz, der Karl-Marx-Universität Leipzig
und der Universität Graz. Beide Seiten begrüßen
die Zusammenarbeit der Hochschule für bildende
Künste in Dresden und der Akademie der
bildenden Künste in Wien, der Hochschule für
angewandte Kunst in Wien und der Hochschule
für bildende Künste in Dresden, der Hochschule
für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule
für bildende Künste in Leipzig, der Hochschule
für Musik „Franz Liszt" Weimar und der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg, der Hochschule für
Schauspielkunst „Ernst Busch" Berlin und der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg sowie zwischen der
Hochschule für industrielle Formgestaltung Halle
und der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz auf der Grundlage direkter
Kontakte.
(3) Beide Seiten unterstützen Initiativen ihrer
Universitäten und Hochschulen zur Einladung von
Lehrkräften zur Durchführung von Lehrveranstaltungen
im Einklang mit den für solche Veranstaltungen
geltenden Vorschriften und nach Maßgabe
der vorhandenen finanziellen Mittel.
(4) Beide Seiten begrüßen den zwischen der
Hochschule für bildende Künste Dresden und der
Akademie der bildenden Künste Wien für 1988/89
vorgesehenen Austausch von Ausstellungen.
Artikel 39
Beide Seiten begrüßen die Durchführung von je
einem Seminar in der Deutschen Demokratischen
Republik bzw. in der Republik Österreich zu Fragen
des Wechselverhältnisses zwischen Wissenschaft
und Kultur.
Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.
Artikel 40
(1) Beide Seiten vereinbaren im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms die Durchführung
weiterer Seminare über praxisbezogene Hochschulausbildung
in der Deutschen Demokratischen
Republik bzw. in der Republik Österreich.
(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten je
Seminar bis zu fünf Teilnehmer aus. Die Dauer
jedes Seminars beträgt bis zu fünf Tagen.
Artikel 41
Beide Seiten begrüßen die Durchführung je eines
Workshop in der Deutschen Demokratischen
Republik und in der Republik Österreich mit dem
Thema „Technikgestaltung — Technikfolgenbewertung".
Die Modalitäten werden direkt vereinbart.
Artikel 42
Beide Seiten unterstützen die Arbeit der Ständigen
Expertenkommission zu Fragen der weiteren
gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Reifezeugnissen, Studienzeiten an Universitäten,
Universitätszeugnissen und akademischen Graden
auf der Basis der entsprechenden Verträge vom
20. Juli 1981 und vom 5. November 1984 zwischen
der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik.
Artikel 43
Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der
direkten Zusammenarbeit zwischen der Akademie
der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen
Republik und der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften.
III. Bildungswesen
Artikel 44
(1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit
im Bereich der Volksbildung auf folgenden Gebieten
— Allgemeinbildendes Schulwesen, Inhalt und
Methoden des Unterrichts an allgemeinbildenden
Schulen;
— Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich,
— Inhalt und Methoden zur Entwicklung der
mathematisch-naturwissenschaftlichen und
technischen Bildung;
— Ökologische Bildung und Erziehung im Rahmen
der Allgemeinbildung;
— Schulmedizin, gesundheitliche Betreuung der
Schuljugend, Schulsport und Gesundheitserziehung;
— Sonderschulwesen und Heimerziehung;
— Erwachsenenbildung an Volkshochschulen;
— Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und
Bildungsberatung;
— Schulbau und Schuleinrichtung.
(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten im
Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms
Experten zum Informations- und Erfahrungsaustausch
für eine Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen
aus.
Artikel 45
(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit
zwischen den Pädagogischen Hochschulen der
Deutschen Demokratischen Republik und den Pädagogischen
Akademien des Bundes der Republik
Österreich, insbesondere der Pädagogischen Hochschule
„Karl Friedrich Wilhelm Wander" in Dresden
mit der Pädagogischen Akademie des Bundes
in Wien und der Friedrich-Schiller-Universität Jena
mit der Pädagogischen Akademie des Bundes in
Kärnten.
(2) Die genannten Institutionen tauschen im
Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum
Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils
50 Personentagen auf folgenden Gebieten aus
— Aus- und Weiterbildung der Lehrer;
— Ziele, Inhalte und methodische Gestaltung
ausgewählter Unterrichtsfächer (Fremdsprachen,
Mathematik, Geographie);
— Fachdidaktik sowie Einsatz und Entwicklung
von Unterrichtsmitteln für den Fremdsprachenunterricht.
Artikel 46
Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit zwischen
der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften
der Deutschen Demokratischen Republik
und den Abteilungen des Zentrums für Schulversuche
und Schulentwicklung in Wien, Klagenfurt und
Graz. Die genannten Institutionen tauschen im
Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum
Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches
pädagogische Dokumentationen, Periodika
sowie Forschungsberichte aus und entsenden
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 20 Personentagen
auf folgenden Gebieten
— Schulversuche und Schulentwicklung, pädagogische
und psychologische Untersuchungen;
— Erarbeitung und Einführung von Lehrplänen,
Lehrplantheorie;
— Inhalt und Methoden der Informatikausbildung.
Artikel 47
Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Studiendelegationen zum
Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse
„Interscola" in der Deutschen Demokratischen
Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse
„Interpädagogica" für eine
Gesamtdauer von jeweils sechs Personentagen aus.
Artikel 48
(1) Beide Seiten stellen einander zum Zwecke
der Zusammenarbeit im pädagogischen Bereich auf
Anforderung Publikationen, Studienprogramme
und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen
den Schulbuch- und Fachbuchverlagen beider
Staaten, insbesondere zwischen dem Verlag
Volk und Wissen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Österreichischen Bundesverlag,
durch den Austausch von Informationen und von
Experten für eine Gesamtdauer von jeweils zehn
Personentagen im Gültigkeitszeitraum dieses
Arbeitsprogramms.
Artikel 49
(1) Beide Seiten führen auf dem Gebiet der
Berufsbildung den Erfahrungsaustausch zu beiderseitig
interessierenden Fragen weiter, wie
— Berufsorientierung und -beratung der
Jugendlichen;
— Berufsausbildung der Lehrlinge;
— Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften und
Meistern;
— Einführung und Anwendung von informationsverarbeitender
Technik.
(2) Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit
zwischen dem Zentralinstitut für Berufsbildung
der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft
sowie der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft der Republik Österreich.
(3) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum
dieses Arbeitsprogramms Experten
für eine Gesamtdauer von jeweils 30 Personentagen
aus.
(4) Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit,
Delegationen auf eigene Kosten zum Studium
spezieller Probleme der Berufsbildung oder
zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und
dergleichen zu entsenden. Beide Seiten tauschen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen
und Lehrbücher aus.
Artikel 50
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport. Entsprechende
Maßnahmen werden zwischen der
Sportleitung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Österreichischen Bundessportorganisation
vereinbart.
Artikel 51
Beide Seiten befürworten den weiteren Ausbau
des Jugendtourismus zwischen beiden Staaten.
IV. Allgemeine und finanzielle Bestimmungen
Artikel 52
Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses
Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem
Wege.
Artikel 53
Für den Personenaustausch gemäß den Artikeln
1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 29, 32, 35, 37, 40, 44, 45, 46,
47, 48 und 49 dieses Übereinkommens gelten folgende
Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,
die Angaben zur Person, zum beruflichen Werdegang,
über das geplante Aufenthaltsprogramm
sowie gegebenenfalls die Benennung des gewünschten
wissenschaftlichen Betreuers, des Reise- und
eines Ersatztermins sowie bei längerfristigen Aufenthalten
ein Gesundheitszeugnis enthalten,
1. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln
1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 44, 45, 46, 47, 48 und 49
spätestens zwei Monate;
2. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln
29, 32, 37 und 40 spätestens drei Monate
vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite im Falle Absatz a Ziffer 1 innerhalb von
einem Monat, im Falle Absatz a Ziffer 2 innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen die
Bestätigung der Kandidaten und den vorgeschlagenen
Anreisetermin mit.
c) Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens der
Kandidaten mindestens zwei Wochen vorher in
Kenntnis.
d) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im
Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die
Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen
Inlandsreisen.
e) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt den Experten aus der Republik
Österreich gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 8, 27,
29, 37, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 die unentgeltli-
che Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft
und ein Tagegeld von 36 Mark.
f) Die österreichische Seite gewährt den Experten
aus der Deutschen Demokratischen Republik
gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6, 8, 27, 40, 44, 45,
46, 47, 48 und 49 eine angemessene Unterkunft
und ein Tagegeld von 300 öS und den Experten
gemäß den Artikeln 29 und 37 ein Tagegeld von
750 öS (einschließlich der Übernachtungskosten).
Artikel 54
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 30 dieses Arbeitsprogramms gelten
folgende Bestimmungen
a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen
für das folgende Studienjahr jeweils bis
15. Juli.
b) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im
Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die
Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.
c) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern
die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft und ein Tagegeld von
36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro
Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge
gehalten werden.
d) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern
aus der Deutschen Demokratischen
Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren
bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von
1000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in
der Vorträge gehalten werden.
Artikel 55
Für den Austausch gemäß Artikel 31 dieses
Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen
a) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt eine monatliche Unterstützung
von 700 Mark für Professoren und 600 Mark für
Dozenten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels
59 mit Ausnahme des Absatzes e sowie des
Absatzes d Ziffer 2.
b) Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium
von 15000 öS für Professoren und von
12000 öS für Dozenten (über 35 Jahre).
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels
59 mit Ausnahme des Absatzes d sowie des
Absatzes e Ziffern 1, 2 und 4 zweiter Satz.
Artikel 56
Für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 32 dieses Arbeitsprogramms gelten
folgende Bestimmungen
a) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu
zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer
angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von
36 Mark.
b) Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten
bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag
(einschließlich Übernachtung)
— 850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,
— 750 öS für andere Wissenschaftler.
c) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im
Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die
Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen
Inlandsreisen.
Artikel 57
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 33
dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die
Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
c) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Stipendiaten die
unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft sowie ein Stipendium von 550 Mark für
promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten
(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte
Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten.
d) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
aus der Deutschen Demokratischen Republik folgende
Stipendien: 5700 öS für Studierende,
6200 öS für graduierte Akademiker und 7200 öS
für Assistenten und Dozenten. Bei Aufenthalten
vom 15. Juni bis 30. September wird generell ein
Stipendienbeitrag von 7500 öS gewährt.
e) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im
Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die
Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen
Inlandsreisen.
Artikel 58
Beide Seiten gewähren Lektoren aus dem anderen
Partnerstaat gemäß Artikel 34 ein monatliches
Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend der Qualifikation.
Artikel 59
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 35
dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die
Kandidaten für das nächste Studienjahr, einschließlich
der Angaben über das wissenschaftliche Vorhaben,
jeweils bis 15. April zur Verfügung.
b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
c) Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten
und vom letzten Studienort im Empfangsstaat trägt
die entsendende Seite.
d) Die Seite der Deutschen Demokratischen
Republik gewährt österreichischen Stipendiaten
1. die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen
Unterkunft,
2. ein monatliches Stipendium von 550 Mark für
promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten
(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte
Nachwuchswissenschaftler und
280 Mark für Studenten,
3. die Befreiung von Studiengebühren sowie die
unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
4. Abgeltung der Kosten für Reisen in der Deutschen
Demokratischen Republik, die im wissenschaftlichen
Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie für Reisen, die darüber hinaus von
der zuständigen akademischen Institution als
notwendig beantragt werden.
e) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
aus der Deutschen Demokratischen Republik
1. ein monatliches Stipendium von 5700 öS für
Studierende, 6200 öS für graduierte Akademiker
und 7200 öS für Assistenten und
Dozenten,
2. bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt
ein einmaliges Startgeld von 2500 öS
sowie ein Büchergeld von 1000 öS pro Semester,
3. Befreiung von Studiengebühren sowie die
kostenlose Benutzung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
4. Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten
aus dem Stipendium zu bestreiten sind. Falls
eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, wird eine angemessene
monatliche Wohnungszulage gewährt,
5. Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,
die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,
die darüber hinaus von der zuständigen
akademischen Institution als notwendig beantragt
werden.
Artikel 60
Die empfangende Seite übernimmt bei akuten
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische
Erkrankungen und Zahnprothesen, von im
Rahmen dieses Arbeitsprogramms empfangenen
Bürgern des anderen Staates die anfallenden
Kosten für die ambulante und stationäre medizinische
Betreuung einschließlich für die erforderlichen
Arzneimittel und den Krankentransport innerhalb
des Empfangsstaates.
Artikel 61
Die Kosten für den Austausch von Materialien
im Rahmen dieses Arbeitsprogramms trägt der entsendende
Partner.
Artikel 62
Für die Durchführung von Ausstellungen gelten,
sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wird, folgende Bestimmungen
a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für
den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat.
Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates
und Kosten für den Rücktransport der
Ausstellung trägt die empfangende Seite. Erfolgt
statt des Rücktransportes der Transport in ein
Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten
nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines
Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat
entspricht.
b) Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen
Materialien werden dem Empfangsstaat
mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin
übermittelt.
c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für
die Organisation, die Werbung und den Druck der
Kataloge und Plakate.
d) Die empfangende Seite übernimmt die volle
Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen
Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort,
während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben
im Empfangsstaat und während des Rücktransportes
zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.
e) Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten
bedürfen der Zustimmung der entsendenden
Seite.
Artikel 63
Dieses Arbeitsprogramm schließt nicht die Verwirklichung
weiterer staatlicher Aktivitäten aus, die
von beiden Seiten als wünschenswert erachtet und
die schriftlich vereinbart werden.
Artikel 64
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von
drei Jahren abgeschlossen. Es wird angestrebt, Verhandlungen
über das darauffolgende Übereinkommen
in der ersten Jahreshälfte 1991 in Berlin durchzuführen.
Das vorliegende Übereinkommen kann
auf diplomatischem Wege bis zum 30. Juni 1992
verlängert werden.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen
unterzeichnet wurde.
Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am
18. Mai 1988 in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Alois Mock
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik
Oskar Fischer
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 64 mit 1. August 1988 in Kraft.