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311_1988 AT

311. Viertes Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Viertes Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik,

nachfolgend als Seiten bezeichnet, sind,

geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen der Republik Österreich

und der Deutschen Demokratischen Republik auf

der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer

Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen

sowie einen Beitrag zur „Weltdekade der kulturellen

Entwicklung 1988—1997" zu leisten,

zur Durchführung des Vertrages zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979, unterzeichnet

am 31. März 1978 in Berlin,

wie folgt übereingekommen

I. Kultur und Kunst

Artikel 1

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende

auf dem Gebiet der Literatur, der

Musik, der bildenden, der angewandten und der

darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des

Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an

künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren

sowie zum Besuch von Festspielen für die

Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.

Artikel 2

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Experten auf den nachfolgend

genannten Gebieten zu folgenden Kontingenten

aus

a) Museumswesen — je 30 Personentage

b) Denkmalpflege und Restaurierung

— je 30 Personentage

c) Bibliotheken und wissenschaftliche Kinematographie

— je 20 Personentage

Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse insbesondere

am Austausch von Erfahrungen in der Leitung und

Organisation in diesen Bereichen, am Schriftenaustausch

und am Leihverkehr.

Artikel 3

(1) Beide Seiten tauschen 1989 und 1990 je eine

repräsentative Museumsausstellung mit einem Rahmenprogramm

aus.

Die österreichische Seite — Künstlerhaus —

empfängt 1989 eine Ausstellung des Museums der

bildenden Künste Leipzig.

Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik

empfängt 1990 eine repräsentative Museumsausstellung

des Künstlerhauses Wien. Für die Rahmenprogramme

stellen beide Seiten jeweils Kontingente

bis zu 30 Personentagen zur Verfügung.

Die Modalitäten werden auf diplomatischem

Wege vereinbart.

(2) Beide Seiten fördern den Austausch von Ausstellungen

des Museums der bildenden Künste

Leipzig, Graphische Sammlung, und der Graphischen

Sammlung Albertina Wien.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen

den Partnern direkt vereinbart.

(3) Das Kunsthistorische Museum in Wien,

Sammlung für Plastik und Kunstgewerbe, wäre

bereit, eine „Bronzen-Ausstellung" in Berlin und

Dresden zu zeigen, wenn eine entsprechende Gegenausstellung

ausgetauscht werden könnte.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen

den Partnern direkt vereinbart.

(4) Das Naturhistorische Museum in Wien

bekundet sein Interesse an einer Ausstellung „Das

Sächsische Erzgebirge; Geologie — Bergbau —

Kultur" des Staatlichen Museums für Mineralogie

und Geologie zu Dresden.

Das Naturhistorische Museum in Wien wäre

bereit, eine Ausstellung über „Mineralien und

Gesteine der Ostalpen" in die DDR zu entsenden.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen

den Partnern direkt vereinbart.

(5) Der österreichische Verein für Volkskunde in

Wien bekundet sein Interesse an einer volkskundlichen

Ausstellung aus der DDR.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen

den Partnern direkt vereinbart.

(6) Die österreichische Seite teilt mit, daß die

Stadt Wien die Ausstellung „Moderne Kunst der

80er Jahre" anbietet.

(7) Für die Vorbereitung der in den Punkten (3)

bis (5) genannten Ausstellungen werden Experten

bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen

ausgetauscht.

Artikel 4

Beide Seiten führen im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms in der Republik Österreich

die dritte gemeinsame Konferenz zum Thema

„Restaurierung und Denkmalpflege" unter der

Schirmherrschaft des Ministers für Kultur der

Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung der

Republik Österreich durch.

Die österreichische Seite stellt für die Teilnehmer

aus der Deutschen Demokratischen Republik ein

Kontingent von 30 Personentagen zur Verfügung.

Die Details der Vorbereitung und Durchführung

dieser Konferenz werden gesondert vereinbart.

Artikel 5

Beide Seiten führen 1990 in der Deutschen

Demokratischen Republik, Eisenach, auf der Wartburg

ein Symposium für Museumsexperten durch.

Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik

stellt für die Teilnehmer aus der Republik

Österreich ein Kontingent von 30 Personentagen

zur Verfügung.

Artikel 6

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des

Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig

und des Hauptverbandes des Österreichischen

Buchhandels in Wien. Die Möglichkeit der Durchführung

einer gemeinsamen Buchausstellung aus

beiden Ländern während des Gültigkeitszeitraums

dieses Arbeitsprogramms wird geprüft.

Dafür wird ein Austauschkontingent von jeweils

21 Personentagen vorgesehen.

Artikel 7

(1) Beide Seiten fördern Initiativen, um die Literatur

des anderen Landes, einschließlich der Kinder-

und Jugendliteratur, in der zwischen den entsprechenden

Einrichtungen vereinbarten Form

bekannt zu machen, und nützen die Möglichkeit,

literarische Werke durch Veröffentlichungen und

andere geeignete Formen zu verbreiten.

(2) Sie empfehlen die gegenseitige Teilnahme an

internationalen Buchausstellungen und Messen,

darunter an

— der Internationalen Leipziger Buchmesse,

— der Ausstellung „Schönste Bücher aus aller

Welt" in Leipzig,

— der Internationalen Buchkunstausstellung

(iba) in Leipzig, 1989, und

— vergleichbaren Buchausstellungen in Österreich.

(3) Die österreichische Seite weist darauf hin,

daß von der Stadt Wien jährlich drei bis vier Autoren

aus der Deutschen Demokratischen Republik

eingeladen werden.

Artikel 8

Beide Seiten tauschen in den Jahren 1990/1991

je eine (gegebenenfalls eine gemeinsame) Ausstellung

aus dem zeitgenössischen Kunstschaffen ihrer

Länder zur Thematik „Die Frau als Künstlerin"

aus, die durch ein Rahmenprogramm ergänzt werden

soll. Für die Vorbereitung und Durchführung

dieser Projekte wird pro Ausstellung ein Kontingent

von jeweils 40 Personentagen bereitgestellt.

Die Modalitäten des Rahmenprogramms wie

Filme, Lesungen, Konzerte, Vorträge ua. werden

gesondert geregelt.

Artikel 9

Beide Seiten unterstützen eine österreichische

Beteiligung an der Ausstellung „Plastik und Blumen",

die von Mai bis September 1988 in Berlin,

Treptower Park, stattfindet.

Artikel 10

Beide Seiten begrüßen die Durchführung der

Wieland-Förster-Ausstellung der Akademie der

Künste der Deutschen Demokratischen Republik in

Zusammenarbeit mit dem Künstlerhaus Wien.

Artikel 11

Beide Seiten beabsichtigen, während des Gültigkeitszeitraums

dieses Arbeitsprogramms ein Symposium

mit dem Titel „Kunst am Krankenbett" verbunden

mit einer Ausstellung zu diesem Thema

durchzuführen, mit dem Ziel, die gegenwärtigen

wissenschaftlichen Erkenntnisse der therapeutischen

Konfrontation von Patienten mit Kunstwerken

darzulegen.

Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.

Artikel 12

(1) Beide Seiten werden die Anliegen, die die

jeweils andere Seite im Zusammenhang mit den

Feierlichkeiten zum 200. Todestag von Wolfgang

Amadeus Mozart im Jahre 1991 und anderen nationalen

und internationalen Jubiläen, Feierlichkeiten

und Festivals vorträgt, wohlwollend prüfen und

begrüßen wissenschaftliche, künstlerische und kulturpolitische

Maßnahmen auf kommerzieller und

nichtkommerzieller Ebene.

(2) Das Ministerium für Kultur der Deutschen

Demokratischen Republik beabsichtigt, im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms als Beitrag

zur Edition der neuen Mozartausgabe die seit 1955

jährlich gezahlte Mozart-Dankspende von

20000 M zugunsten der Internationalen Stiftung

Mozarteum Salzburg fortzusetzen.

(3) Die österreichische Seite teilt mit, daß das

Amt der Burgenländischen Landesregierung die

gegenseitige Teilnahme an Tagungen bzw. kulturellen

Veranstaltungen im Zeichen Franz Liszts

anregt und gegenseitige Studienaufenthalte zur

Franz Liszt-Forschung begrüßt.

Artikel 13

Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung

von Künstlern, Ensembles und mit künstlerischen

Produktionen an Festivals im Partnerstaat,

insbesondere an den Wiener Festwochen und den

Berliner Festtagen.

Artikel 14

(1) Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der

Beziehungen auf den Gebieten Kultur und Kunst

auf kommerzieller Basis. In diesem Zusammenhang

begrüßen beide Seiten die Vereinbarung folgender

repräsentativer Gastspiele

— Berliner Ensemble oder Deutsches Theater

Berlin in Österreich 1989;

— Ballett der Wiener Staatsoper zu den Berliner

Festtagen 1989.

(2) Die österreichische Seite teilt mit, daß

— das Raimund-Theater für Juli 1988 ein Berlin-

Gastspiel mit dem Musical „A Chorus

Line" plant,

— das Serapions-Theater für Dezember 1988

ein Gastspiel in der Deutschen Demokratischen

Republik vorbereitet und

— das Jura Soyfer-Theater an der Fortsetzung

der bisherigen Beziehungen insbesondere zu

den Berliner Theatern „Die Distel" und

„Volksbühne" interessiert ist.

Artikel 15

Beide Seiten begrüßen den Austausch von Filmveranstaltungen,

einschließlich Filmwochen, zwischen

Filminstitutionen beider Partnerstaaten.

Die Modalitäten werden zwischen den betreffenden

Einrichtungen direkt vereinbart.

Artikel 16

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Filmproduktion.

Artikel 17

Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung

an Filmfestivals und -wettbewerben im jeweiligen

Partnerstaat mit Filmen und Filmschaffenden.

Sie tauschen dazu gegenseitig Informationen aus.

Artikel 18

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit

des Österreichischen Filmarchivs und des Staatlichen

Filmarchivs der Deutschen Demokratischen

Republik, insbesondere beim Austausch von Filmen,

wissenschaftlichen Materialien und Publikationen.

Sie begrüßen die Zusammenarbeit beider Institutionen

auf dem Gebiet der Geschichte der Kinematographie.

Artikel 19

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Entsendung

von Jurymitgliedern bzw. Lehrkräften für

künstlerische Wettbewerbe, Kurse und Seminare.

Artikel 20

Beide Seiten empfehlen die Entwicklung von

Beziehungen zur gegenseitigen Konsultation und

Zusammenarbeit zwischen dem Institut für kulturelles

Management, künstlerische Betriebsführung

und Öffentlichkeitsarbeit (IKM) an der Hochschule

für Musik und darstellende Kunst in Wien

und dem Institut für Kulturforschung beim Ministerium

für Kultur der Deutschen Demokratischen

Republik.

Artikel 21

Beide Seiten begrüßen den Austausch von Hospitanten

zwischen Theatern beider Partnerstaaten

zum Studium der Arbeitsweise von Regisseuren,

Choreographen und Dirigenten bei ausgewählten

Inszenierungen.

Die Modalitäten werden von den zuständigen

Institutionen direkt verhandelt.

Artikel 22

Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit

zwischen der Ballettschule der Österreichischen

Bundestheater und der Staatlichen Ballettschule

Berlin.

Artikel 23

Beide Seiten fördern die Entwicklung zu verstärkter

Zusammenarbeit im Bereich von künstlerischem

Mode-Design.

Artikel 24

Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit bei der

Herausgabe des „Allgemeinen Künstlerlexikons"

des VEB E. A. Seemann Verlages Leipzig.

Artikel 25

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit

zwischen dem Schauspielhaus Berlin und der

Konzerthaus-Gesellschaft Wien sowie der Komischen

Oper Berlin und den Vereinigten Bühnen

Wien.

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen die Entwicklung direkter

Beziehungen zwischen kulturpolitisch und kulturell-

künstlerisch wirkenden Organisationen, darunter

ua. zwischen dem Kulturbund der Deutschen

Demokratischen Republik und dem Wiener Volksbildungswerk

sowie zwischen den Schriftsteller-,

Komponisten-, Architekten- und anderen Künstlerverbänden

bzw. -vereinigungen beider Staaten.

Artikel 27

(1) Das Amt für industrielle Formgestaltung der

Deutschen Demokratischen Republik empfängt im

Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als

Teilnehmer an Entwurfsseminaren bzw. als Dozenten

für Weiterbildungsveranstaltungen am Bauhaus

Dessau jeweils 1 bis 2 österreichische Designer für

jeweils 14 Tage.

(2) Das österreichische Institut für Formgebung

empfängt 1989 als Referenten für eine Weiterbildungsveranstaltung

zur Ergonomie für insgesamt

14 Tage den Chefergonomen der Gestaltungseinrichtung

des Amtes für industrielle Formgestaltung,

des VEB Designprojekt Dresden.

Artikel 28

Beide Seiten tauschen Informationen, Materialien

und Terminkalender über bedeutende kulturelle

und künstlerische Ereignisse in beiden Partnerstaaten

aus, insbesondere

— Publikationen des Instituts für Denkmalpflege

der Deutschen Demokratischen Republik

und des Bundesdenkmalamtes Wien,

— Publikationen über die Restaurierung von

Werken der bildenden Kunst,

— Periodika und methodische Materialien auf

dem Gebiet der Volks- und Laienkunst,

— Publikationen auf dem Gebiet des Museumswesens.

II. Wissenschaft

Artikel 29

(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung

und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten

wissenschaftlicher Zusammenarbeit

Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils

28 Personentagen aus.

(2) Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt

seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung und

seitens der Deutschen Demokratischen Republik

durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.

Artikel 30

(1) Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage

von Einladungen fünf Universitäts- bzw.

Hochschullehrer zur Durchführung von Lehrveranstaltungen

an Universitäten und Hochschulen bis

zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen

aus.

(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen

sowie die Dauer des Aufenthaltes werden

in jedem Fall einvernehmlich zwischen den

zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.

Artikel 31

Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der

delegierenden Seite bis zu sieben Universitätslehrer

zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die

Aufenthaltsdauer von jeweils einem Monat pro

Person aus.

Artikel 32

Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der

entsendenden Seite Universitätslehrer und andere

Wissenschaftler zur Durchführung gemeinsamer

wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den

Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

sowie Rechtswissenschaft bis

zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen

aus.

Artikel 33

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten

Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich

fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme an

Kursen oder zur Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten, einschließlich Bibliotheks- und Archivstudien.

Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten

beträgt 35 Jahre.

Artikel 34

(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Landeskunde, Sprach- und Literaturwissenschaft

fort und ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen wissenschaftlichen

Institutionen auf diesen Gebieten.

(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von

Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor

für Sprachwissenschaften und für neuere österreichische

Literatur bzw. Literatur der Deutschen

Demokratischen Republik für die Dauer eines Studienjahres

aus.

(3) Beide Seiten führen im Jahre 1988 ein

gemeinsames Seminar zum Thema „Die österreichische

und deutsche Literatur im Kampf gegen

Nationalsozialismus und Krieg" durch.

Artikel 35

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten

Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich

Stipendien zur Durchführung von Studien und Forschungen

an Universitäten und Kunsthochschulen

sowie für Bibliotheksarbeiten für die Gesamtdauer

von jeweils 20 Monaten pro Jahr.

Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt

drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten

beträgt 35 Jahre.

Artikel 36

(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen auf dem

Gebiet des Hochschulfernstudiums und auf dem

Gebiet der Weiterbildung an Universitäten und

Hochschulen aus.

(2) Beide Seiten begrüßen eine projektbezogene

Zusammenarbeit zum Thema „Technologieentwicklung

und Weiterbildung" zwischen der Ingenieurhochschule

Zittau und dem Interuniversitären

Forschungsinstitut für Fernstudien in Klagenfurt.

Die Modalitäten werden direkt vereinbart.

Artikel 37

Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Geschichte, insbesondere der

Geschichte der Arbeiterbewegung, fort. Zu diesem

Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms je Seminar Experten für jeweils

16 Personentage aus.

Artikel 38

(1) Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit

zwischen den Universitäten und Hochschulen

der Partnerstaaten.

(2) Beide Seiten unterstützen auf der Grundlage

bestehender Vereinbarungen die Zusammenarbeit

zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und

der Universität Wien, der Martin-Luther-Universität

Halle-Wittenberg und der Johannes-Kepler-

Universität Linz, der Karl-Marx-Universität Leipzig

und der Universität Graz. Beide Seiten begrüßen

die Zusammenarbeit der Hochschule für bildende

Künste in Dresden und der Akademie der

bildenden Künste in Wien, der Hochschule für

angewandte Kunst in Wien und der Hochschule

für bildende Künste in Dresden, der Hochschule

für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule

für bildende Künste in Leipzig, der Hochschule

für Musik „Franz Liszt" Weimar und der

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg, der Hochschule für

Schauspielkunst „Ernst Busch" Berlin und der

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg sowie zwischen der

Hochschule für industrielle Formgestaltung Halle

und der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz auf der Grundlage direkter

Kontakte.

(3) Beide Seiten unterstützen Initiativen ihrer

Universitäten und Hochschulen zur Einladung von

Lehrkräften zur Durchführung von Lehrveranstaltungen

im Einklang mit den für solche Veranstaltungen

geltenden Vorschriften und nach Maßgabe

der vorhandenen finanziellen Mittel.

(4) Beide Seiten begrüßen den zwischen der

Hochschule für bildende Künste Dresden und der

Akademie der bildenden Künste Wien für 1988/89

vorgesehenen Austausch von Ausstellungen.

Artikel 39

Beide Seiten begrüßen die Durchführung von je

einem Seminar in der Deutschen Demokratischen

Republik bzw. in der Republik Österreich zu Fragen

des Wechselverhältnisses zwischen Wissenschaft

und Kultur.

Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.

Artikel 40

(1) Beide Seiten vereinbaren im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms die Durchführung

weiterer Seminare über praxisbezogene Hochschulausbildung

in der Deutschen Demokratischen

Republik bzw. in der Republik Österreich.

(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten je

Seminar bis zu fünf Teilnehmer aus. Die Dauer

jedes Seminars beträgt bis zu fünf Tagen.

Artikel 41

Beide Seiten begrüßen die Durchführung je eines

Workshop in der Deutschen Demokratischen

Republik und in der Republik Österreich mit dem

Thema „Technikgestaltung — Technikfolgenbewertung".

Die Modalitäten werden direkt vereinbart.

Artikel 42

Beide Seiten unterstützen die Arbeit der Ständigen

Expertenkommission zu Fragen der weiteren

gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit

von Reifezeugnissen, Studienzeiten an Universitäten,

Universitätszeugnissen und akademischen Graden

auf der Basis der entsprechenden Verträge vom

20. Juli 1981 und vom 5. November 1984 zwischen

der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik.

Artikel 43

Beide Seiten ermutigen zur Fortsetzung der

direkten Zusammenarbeit zwischen der Akademie

der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen

Republik und der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften.

III. Bildungswesen

Artikel 44

(1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit

im Bereich der Volksbildung auf folgenden Gebieten

— Allgemeinbildendes Schulwesen, Inhalt und

Methoden des Unterrichts an allgemeinbildenden

Schulen;

— Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich,

— Inhalt und Methoden zur Entwicklung der

mathematisch-naturwissenschaftlichen und

technischen Bildung;

— Ökologische Bildung und Erziehung im Rahmen

der Allgemeinbildung;

— Schulmedizin, gesundheitliche Betreuung der

Schuljugend, Schulsport und Gesundheitserziehung;

— Sonderschulwesen und Heimerziehung;

— Erwachsenenbildung an Volkshochschulen;

— Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und

Bildungsberatung;

— Schulbau und Schuleinrichtung.

(2) Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten im

Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms

Experten zum Informations- und Erfahrungsaustausch

für eine Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen

aus.

Artikel 45

(1) Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit

zwischen den Pädagogischen Hochschulen der

Deutschen Demokratischen Republik und den Pädagogischen

Akademien des Bundes der Republik

Österreich, insbesondere der Pädagogischen Hochschule

„Karl Friedrich Wilhelm Wander" in Dresden

mit der Pädagogischen Akademie des Bundes

in Wien und der Friedrich-Schiller-Universität Jena

mit der Pädagogischen Akademie des Bundes in

Kärnten.

(2) Die genannten Institutionen tauschen im

Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum

Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils

50 Personentagen auf folgenden Gebieten aus

— Aus- und Weiterbildung der Lehrer;

— Ziele, Inhalte und methodische Gestaltung

ausgewählter Unterrichtsfächer (Fremdsprachen,

Mathematik, Geographie);

— Fachdidaktik sowie Einsatz und Entwicklung

von Unterrichtsmitteln für den Fremdsprachenunterricht.

Artikel 46

Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit zwischen

der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften

der Deutschen Demokratischen Republik

und den Abteilungen des Zentrums für Schulversuche

und Schulentwicklung in Wien, Klagenfurt und

Graz. Die genannten Institutionen tauschen im

Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum

Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustausches

pädagogische Dokumentationen, Periodika

sowie Forschungsberichte aus und entsenden

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 20 Personentagen

auf folgenden Gebieten

— Schulversuche und Schulentwicklung, pädagogische

und psychologische Untersuchungen;

— Erarbeitung und Einführung von Lehrplänen,

Lehrplantheorie;

— Inhalt und Methoden der Informatikausbildung.

Artikel 47

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Studiendelegationen zum

Besuch der Lehr- und Unterrichtsmittelmesse

„Interscola" in der Deutschen Demokratischen

Republik und der österreichischen Schul- und Bildungsfachmesse

„Interpädagogica" für eine

Gesamtdauer von jeweils sechs Personentagen aus.

Artikel 48

(1) Beide Seiten stellen einander zum Zwecke

der Zusammenarbeit im pädagogischen Bereich auf

Anforderung Publikationen, Studienprogramme

und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen

den Schulbuch- und Fachbuchverlagen beider

Staaten, insbesondere zwischen dem Verlag

Volk und Wissen der Deutschen Demokratischen

Republik und dem Österreichischen Bundesverlag,

durch den Austausch von Informationen und von

Experten für eine Gesamtdauer von jeweils zehn

Personentagen im Gültigkeitszeitraum dieses

Arbeitsprogramms.

Artikel 49

(1) Beide Seiten führen auf dem Gebiet der

Berufsbildung den Erfahrungsaustausch zu beiderseitig

interessierenden Fragen weiter, wie

— Berufsorientierung und -beratung der

Jugendlichen;

— Berufsausbildung der Lehrlinge;

— Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften und

Meistern;

— Einführung und Anwendung von informationsverarbeitender

Technik.

(2) Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit

zwischen dem Zentralinstitut für Berufsbildung

der Deutschen Demokratischen Republik

und dem Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft

sowie der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft der Republik Österreich.

(3) Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum

dieses Arbeitsprogramms Experten

für eine Gesamtdauer von jeweils 30 Personentagen

aus.

(4) Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit,

Delegationen auf eigene Kosten zum Studium

spezieller Probleme der Berufsbildung oder

zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und

dergleichen zu entsenden. Beide Seiten tauschen im

Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen

und Lehrbücher aus.

Artikel 50

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet von Körperkultur und Sport. Entsprechende

Maßnahmen werden zwischen der

Sportleitung der Deutschen Demokratischen Republik

und der Österreichischen Bundessportorganisation

vereinbart.

Artikel 51

Beide Seiten befürworten den weiteren Ausbau

des Jugendtourismus zwischen beiden Staaten.

IV. Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 52

Nominierungen und Einladungen auf Grund dieses

Übereinkommens erfolgen auf diplomatischem

Wege.

Artikel 53

Für den Personenaustausch gemäß den Artikeln

1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 29, 32, 35, 37, 40, 44, 45, 46,

47, 48 und 49 dieses Übereinkommens gelten folgende

Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,

die Angaben zur Person, zum beruflichen Werdegang,

über das geplante Aufenthaltsprogramm

sowie gegebenenfalls die Benennung des gewünschten

wissenschaftlichen Betreuers, des Reise- und

eines Ersatztermins sowie bei längerfristigen Aufenthalten

ein Gesundheitszeugnis enthalten,

1. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln

1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 44, 45, 46, 47, 48 und 49

spätestens zwei Monate;

2. beim Personenaustausch gemäß den Artikeln

29, 32, 37 und 40 spätestens drei Monate

vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite im Falle Absatz a Ziffer 1 innerhalb von

einem Monat, im Falle Absatz a Ziffer 2 innerhalb

von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen die

Bestätigung der Kandidaten und den vorgeschlagenen

Anreisetermin mit.

c) Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens der

Kandidaten mindestens zwei Wochen vorher in

Kenntnis.

d) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im

Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die

Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen

Inlandsreisen.

e) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt den Experten aus der Republik

Österreich gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 8, 27,

29, 37, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 die unentgeltli-

che Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft

und ein Tagegeld von 36 Mark.

f) Die österreichische Seite gewährt den Experten

aus der Deutschen Demokratischen Republik

gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6, 8, 27, 40, 44, 45,

46, 47, 48 und 49 eine angemessene Unterkunft

und ein Tagegeld von 300 öS und den Experten

gemäß den Artikeln 29 und 37 ein Tagegeld von

750 öS (einschließlich der Übernachtungskosten).

Artikel 54

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 30 dieses Arbeitsprogramms gelten

folgende Bestimmungen

a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen

für das folgende Studienjahr jeweils bis

15. Juli.

b) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im

Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die

Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.

c) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern

die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft und ein Tagegeld von

36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro

Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge

gehalten werden.

d) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern

aus der Deutschen Demokratischen

Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren

bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von

1000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in

der Vorträge gehalten werden.

Artikel 55

Für den Austausch gemäß Artikel 31 dieses

Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen

a) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt eine monatliche Unterstützung

von 700 Mark für Professoren und 600 Mark für

Dozenten.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels

59 mit Ausnahme des Absatzes e sowie des

Absatzes d Ziffer 2.

b) Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium

von 15000 öS für Professoren und von

12000 öS für Dozenten (über 35 Jahre).

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels

59 mit Ausnahme des Absatzes d sowie des

Absatzes e Ziffern 1, 2 und 4 zweiter Satz.

Artikel 56

Für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 32 dieses Arbeitsprogramms gelten

folgende Bestimmungen

a) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu

zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer

angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von

36 Mark.

b) Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten

bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag

(einschließlich Übernachtung)

— 850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,

— 750 öS für andere Wissenschaftler.

c) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im

Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die

Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen

Inlandsreisen.

Artikel 57

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 33

dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die

Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

c) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Stipendiaten die

unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft sowie ein Stipendium von 550 Mark für

promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten

(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte

Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten.

d) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

aus der Deutschen Demokratischen Republik folgende

Stipendien: 5700 öS für Studierende,

6200 öS für graduierte Akademiker und 7200 öS

für Assistenten und Dozenten. Bei Aufenthalten

vom 15. Juni bis 30. September wird generell ein

Stipendienbeitrag von 7500 öS gewährt.

e) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im

Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die

Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen

Inlandsreisen.

Artikel 58

Beide Seiten gewähren Lektoren aus dem anderen

Partnerstaat gemäß Artikel 34 ein monatliches

Gehalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen

entsprechend der Qualifikation.

Artikel 59

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 35

dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die

Kandidaten für das nächste Studienjahr, einschließlich

der Angaben über das wissenschaftliche Vorhaben,

jeweils bis 15. April zur Verfügung.

b) Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

c) Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten

und vom letzten Studienort im Empfangsstaat trägt

die entsendende Seite.

d) Die Seite der Deutschen Demokratischen

Republik gewährt österreichischen Stipendiaten

1. die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen

Unterkunft,

2. ein monatliches Stipendium von 550 Mark für

promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten

(Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte

Nachwuchswissenschaftler und

280 Mark für Studenten,

3. die Befreiung von Studiengebühren sowie die

unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,

4. Abgeltung der Kosten für Reisen in der Deutschen

Demokratischen Republik, die im wissenschaftlichen

Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie für Reisen, die darüber hinaus von

der zuständigen akademischen Institution als

notwendig beantragt werden.

e) Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

aus der Deutschen Demokratischen Republik

1. ein monatliches Stipendium von 5700 öS für

Studierende, 6200 öS für graduierte Akademiker

und 7200 öS für Assistenten und

Dozenten,

2. bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt

ein einmaliges Startgeld von 2500 öS

sowie ein Büchergeld von 1000 öS pro Semester,

3. Befreiung von Studiengebühren sowie die

kostenlose Benutzung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,

4. Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten

aus dem Stipendium zu bestreiten sind. Falls

eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, wird eine angemessene

monatliche Wohnungszulage gewährt,

5. Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,

die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,

die darüber hinaus von der zuständigen

akademischen Institution als notwendig beantragt

werden.

Artikel 60

Die empfangende Seite übernimmt bei akuten

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische

Erkrankungen und Zahnprothesen, von im

Rahmen dieses Arbeitsprogramms empfangenen

Bürgern des anderen Staates die anfallenden

Kosten für die ambulante und stationäre medizinische

Betreuung einschließlich für die erforderlichen

Arzneimittel und den Krankentransport innerhalb

des Empfangsstaates.

Artikel 61

Die Kosten für den Austausch von Materialien

im Rahmen dieses Arbeitsprogramms trägt der entsendende

Partner.

Artikel 62

Für die Durchführung von Ausstellungen gelten,

sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen

wird, folgende Bestimmungen

a) Die entsendende Seite trägt die Kosten für

den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat.

Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates

und Kosten für den Rücktransport der

Ausstellung trägt die empfangende Seite. Erfolgt

statt des Rücktransportes der Transport in ein

Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten

nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines

Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat

entspricht.

b) Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen

Materialien werden dem Empfangsstaat

mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin

übermittelt.

c) Die empfangende Seite trägt die Kosten für

die Organisation, die Werbung und den Druck der

Kataloge und Plakate.

d) Die empfangende Seite übernimmt die volle

Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen

Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort,

während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben

im Empfangsstaat und während des Rücktransportes

zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.

e) Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten

bedürfen der Zustimmung der entsendenden

Seite.

Artikel 63

Dieses Arbeitsprogramm schließt nicht die Verwirklichung

weiterer staatlicher Aktivitäten aus, die

von beiden Seiten als wünschenswert erachtet und

die schriftlich vereinbart werden.

Artikel 64

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von

drei Jahren abgeschlossen. Es wird angestrebt, Verhandlungen

über das darauffolgende Übereinkommen

in der ersten Jahreshälfte 1991 in Berlin durchzuführen.

Das vorliegende Übereinkommen kann

auf diplomatischem Wege bis zum 30. Juni 1992

verlängert werden.

Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen

unterzeichnet wurde.

Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am

18. Mai 1988 in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Alois Mock

Für die Regierung der Deutschen Demokratischen

Republik

Oskar Fischer

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 64 mit 1. August 1988 in Kraft.

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