311. Bundesgesetz: Stärkegesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/
1979, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht die
im Abs. 2 angeführten Waren der Zolltarifnummer
07.05 zur Verarbeitung von Waren des Kapitels 16,
des Kapitels 20 oder der Zolltarifnummer 21.05."
3. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Auf Waren der Zolltarifnummer 07.05 A und B ist
ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 70% des
Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer
11.08 C anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. Juli 1987 in
Kraft.
(2) Die Abschöpfungssätze sind nach § 2 Abs. 1
des Stärkegesetzes vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes neu festzusetzen; diese Verordnung
kann frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.