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311_1987 AT

311. Bundesgesetz: Stärkegesetz-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Stärkegesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/

1979, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht die

im Abs. 2 angeführten Waren der Zolltarifnummer

07.05 zur Verarbeitung von Waren des Kapitels 16,

des Kapitels 20 oder der Zolltarifnummer 21.05."

3. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Auf Waren der Zolltarifnummer 07.05 A und B ist

ein Abschöpfungssatz in der Höhe von 70% des

Abschöpfungssatzes für Waren der Zolltarifnummer

11.08 C anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. Juli 1987 in

Kraft.

(2) Die Abschöpfungssätze sind nach § 2 Abs. 1

des Stärkegesetzes vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes neu festzusetzen; diese Verordnung

kann frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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