311. Verordnung: Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 17 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/
1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 520/1981, 482/1984 und 559/1985 wird verordnet
§ 1. (1) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen
für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung
oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel
eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für
die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an
einer Baulichkeit oder für die Einräumung des
Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem
Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen)
und Abstellplätzen vereinbarte Entgelt (Preis) ist
angemessen, wenn es auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
(WGG) nach dieser
Verordnung bemessen wird.
(2) Maßgebend für die Berechnung des Entgelts
(Preis) sind die von der Bauvereinigung aufgewendeten
Beträge zur Deckung der Kosten gemäß § 13
Abs. 2 WGG im Zeitpunkt der ersten Überlassung
des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums
(Miteigentums) oder der Einräumung des Wohnungseigentums.
§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß
§ 13 Abs. 2 WGG ist von jenem Betrag auszugehen,
der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich
aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind Kosten für
Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung
der Baulichkeit sowie Rückstellungen für notwendige
Maßnahmen zuzurechnen, die im Zusammenhang
mit der Errichtung der Baulichkeit stehen,
jedoch erst später vorgenommen werden. Darunter
sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen,
die gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit
für die Zukunft gewährleisten.
(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen),
Abstellplätze und Gemeinschaftseinrichtungen sind
bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen,
der diese Einrichtungen zugerechnet werden.
§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Grundkosten
gemäß § 13 Abs. 2 WGG ist von jenem Betrag auszugehen,
der für den Erwerb des Grundstückes
nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet
wurde. Dieser Betrag ist nach § 17 Abs. 4 zweiter
Satz WGG aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung
ist der Indexwert des Monats, in dem das
Grundstück erworben wurde, und der Indexwert
des dem Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des
Gebrauchs oder der erstmaligen Übertragung des
Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des
Wohnungseigentums zweitvorangegangenen Monats
zugrunde zu legen.
(2) Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb
des Grundstückes für dieses nachweislich vorgenommenen
Aufwendungen sind insoweit zu
berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit
der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder
nützlich erwiesen haben.
(3) Dem nach Abs. 1 aufgewerteten Betrag können
die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes
aufgewendeten Fremdmittel hinzugerechnet werden.
Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck
Eigenmittel aufgewendet, so dürfen sie höchstens
im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst
werden.
(4) Als notwendige oder nützliche Aufwendungen
sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen,
die der Baureifmachung eines Grundstückes dienen
oder ein Grundstück baureif erhalten oder im Sinne
der späteren Verwendung des Grundstückes als
wertvermehrend anzusehen sind oder gemäß
behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.
(5) Der Verkehrswert (§ 13 Abs. 2 zweiter und
dritter Satz WGG) eines Grundstückes wird durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Grundstückes bei einer Veräußerung unter Berücksichtigung
aller Umstände, die den Preis beeinflussen,
aber unter Außerachtlassung ungewöhnlicher
oder persönlicher Verhältnisse, zu erzielen wäre.
§ 4. Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten
gemäß § 13 Abs. 2 WGG ist von den Kosten jener
Maßnahmen auszugehen, die der widmungsgemäßen
Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen
Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit
dienten oder die gemäß behördlichem Auftrag
im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes
vorzunehmen waren. Dabei sind Kosten,
die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des
Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht
bereits gemäß § 3 berücksichtigt wurden, der
Berechnung zugrunde zu legen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 5. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preis) sind
sonstige Kosten, die für die Errichtung und
Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich
waren (§ 13 Abs. 2 WGG), insoweit zugrunde zu
legen, als sie nicht schon gemäß §§ 2 bis 4 Berücksichtigung
fanden. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
die Kosten der Außenanlagen, die Bauverwaltungskosten,
die Kosten der Planung und Bauleitung
und die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche
Kosten für Baukredite und Zwischenkredite,
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte
Eigenmittel, zu verstehen.
(3) Die Bauverwaltungskosten dürfen in einem
Pauschalbetrag berücksichtigt werden, der in einem
Verhältnis zu der Summe der Baukosten (§ 2) und
der Kosten der Außenanlagen ausgedrückt wird.
Dieser Pauschalbetrag darf höchstens 3 vH dieser
Summe betragen.
§ 6. (1) Das Entgelt für die Überlassung des
Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes
gemäß § 14 Abs. 1 WGG ist auf der Grundlage
der auf die Baulichkeit oder auf die eine wirtschaftliche
Einheit bildenden Baulichkeiten entfallenden,
gemäß den nachstehenden Bestimmungen
ermittelten Kosten der Herstellung nach den §§ 2
bis 5 und der Bewirtschaftung zu berechnen.
(2) Das Entgelt für Einstellplätze (Garagen) und
Abstellplätze, die einer Baulichkeit oder mehreren
eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten
nicht zugerechnet werden, ist unter sinngemäßer
Anwendung des § 14 Abs. 1 WGG zu berechnen.
§ 7. (1) Für die Deckung der Herstellungskosten
darf von der Summe der Kosten gemäß den §§ 2, 4
und 5 nach Abzug der zur Finanzierung des Bauvorhabens
erbrachten Beiträge (§ 18 WGG) ein
Betrag berechnet werden, der unter Zugrundelegung
einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von
höchstens hundert Jahren zu bemessen ist. Sofern
die Beträge zur Tilgung der zur Deckung der angeführten
Kosten aufgenommenen Darlehen davon
abweichen, sind die Tilgungsbeträge der Berechnung
des Entgelts zugrunde zu legen.
(2) Als Verzinsung der Fremdmittel einschließlich
der Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind die
auf Grund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich
geleisteten Beträge anzurechnen.
(3) Zuschüsse, welche die Bauvereinigung von
dritter Seite erhält, sind bei der Berechnung abzuziehen.
§ 8. (1) Der Betrag zur Bildung einer Rückstellung
zur ordnungsgemäßen Erhaltung (nützlichen
Verbesserung) der Baulichkeit oder der eine wirtschaftliche
Einheit bildenden Baulichkeiten ist
unter Berücksichtigung des Baualters, des Bauzustandes
und der Abnützungsdauer der Baulichkeit
zu bemessen. Dieser Betrag darf jedoch jährlich
25 S je Quadratmeter der Nutzfläche (§ 16 Abs. 2
WGG) nicht übersteigen.
(2) Wurden zur Bildung einer Rückstellung zur
ordnungsgemäßen Erhaltung von Baulichkeiten im
Sinne des § 39 Abs. 8 WGG schon bisher nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
im Wohnungswesen zulässige Beträge geleistet,
die das in Abs. 1 vorgesehene Ausmaß übersteigen,
so gelten sie als gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz
WGG vereinbart.
§ 9. (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten
einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche
Einheit bildenden Baulichkeiten kann
ein Pauschalbetrag angerechnet werden. Dieser
Betrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen,
der sich ergibt
1. aus dem Produkt der Anzahl der Wohnungen
und einem Betrag, der
a) bei Überlassung in Miete oder sonstige
Nutzung 1416 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1776 S zuzüglich Umsatzsteuer
je Jahr beträgt,
2. aus dem Produkt der Anzahl der Geschäftsräume
und einem angemessenen Betrag, der
nach ihrer Art, Größe und Beschaffenheit zu
ermitteln ist und mindestens den in Z 1 lit. a
angeführten Satz erreicht, und
3. aus dem Produkt der Anzahl der Einstellplätze
(Garagen) oder Abstellplätze und
einem Betrag, der bei Einstellplätzen (Garagen)
höchstens die Hälfte, bei Abstellplätzen
höchstens ein Fünftel des in Z 1 angeführten
Satzes beträgt.
(2) Das nach Abs. 1 Z 1 lit. a ermittelte Produkt
kann nach der Anzahl der Wohnungen oder —
sofern § 39 Abs. 8 Z 1 WGG nicht entgegensteht —
nach dem Verhältnis der Nutzflächen der Wohnungen
aufgeteilt werden.
(3) Bei der Neufestsetzung der Höhe der
Beträge nach Abs. 1 ist von durchschnittlichen
Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen
auszugehen. Die anfallenden Kosten für
die Verwaltung sind vom Revisionsverband unter
Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse
zu ermitteln und dem Bundesministerium
für Bauten und Technik bekanntzugeben.
(4) Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung
der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener
Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung
angerechnet werden, sofern diese
Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen
Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen
hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand
liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung
der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung
oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer
erfordert. Für diese Kosten der Bauverwaltung
und Bauüberwachung dürfen zusammen
höchstens 5 vH der Baukosten angerechnet werden.
Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit
einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 bis 5 WGG an,
so sind sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen,
der vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für
die Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt
wurde.
§ 10. Vom Aufteilungsschlüssel nach Nutzfläche
abweichende Vereinbarungen für einzelne Betriebskostenarten
oder bei den Kosten für den Betrieb
gemeinschaftlicher Anlagen sind unter Festlegung
des nach dem Verhältnis der unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeiten abgeänderten Aufteilungsschlüssels
schriftlich zu treffen.
§ 11. (1) Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1
Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und
andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang
mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände
zu decken.
(2) Um eine ordnungmäßige Wirtschaftsführung
zu gewährleisten, dürfen bei der Ermittlung des
Preises gemäß § 15 WGG Beträge zur Bildung
einer Rücklage in Rechnung gestellt werden, höchstens
jedoch im Ausmaß von 2 vH der Herstellungskosten
gemäß § 6 Abs. 1.
§ 12. Ändern sich die der Berechnung des Entgelts
zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14
Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser
Änderung neu festgesetzte Entgelt frühestens zum
Beginn des der Änderung folgenden Monats oder,
falls anderes vereinbart ist, zum nächsten Zahlungstermin
zur Zahlung vorgeschrieben werden.
§ 13. (1) Bei der Berechnung des Entgelts nach
§ 14 Abs. 8 WGG ist jenes Entgelt als ortsüblich
zugrunde zu legen, das für die Nutzung von nicht
gewerblich genützten Einstellplätzen (Garagen)
und Abstellplätzen gleicher Art, Ausstattung und
Lage in einem bestimmten Gebiet erzielt wird.
(2) Unter Betriebskosten im Sinne des § 14
Abs. 8 Z 1 WGG sind die Kosten gemäß § 21
Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 8, § 21 Abs. 2 und § 24
MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zu verstehen.
§ 14. (1) Der Berechnung des Preises für die
Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder
Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 15
Abs. 1 WGG sind unter Bedachtnahme auf § 13
WGG die Kosten der Herstellung (§§ 2 bis 5) einschließlich
der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 223, und die Rücklage
(§ 11 Abs. 2) zugrunde zu legen.
(2) Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel
verwendet, so bestimmt sich der Anteil im Sinne
des § 15 Abs. 1 WGG nach dem bei der Endabrechnung
angewendeten Berechnungsschlüssel, sofern
nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere
Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
§ 15. Der Betrag, von dem die Absetzung für
Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen
ist, umfaßt auch Beträge, für die ein Eigenmittelersatzdarlehen
gemäß § 11 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 oder § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 gewährt wurde. Bei der Berechnung
des aufzuwertenden Betrages gemäß § 17
Abs. 4 WGG haben solche Beträge jedoch stets
außer Betracht zu bleiben, selbst wenn das Eigenmittelersatzdarlehen
getilgt worden ist. Dem
Eigenmittelersatzdarlehen sind andere Finanzierungshilfen
aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung
der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge
gleichzuhalten.
§ 16. (1) § 9 tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit dem
der Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
§ 17. Mit dem in § 16 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt
tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung,
BGBl. Nr. 522/1979, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 400/1982, 645/1983 und
85/1985 außer Kraft.