311. Verordnung: Änderung der Lebensmittelfarbstoffverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10, 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 279/1979, über den
Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten
(Lebensmittelfarbstoffverordnung)
wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Zulassung der Färbung von Einfruchtmarmeladen,
Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),
Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen sowie von Essig
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1983 und die Zulassung
von Tartrazin mit Ablauf des 31. Jänner 1984 außer
Kraft."
2. § 10 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Einfruchtmarmeladen, Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),
Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen
sowie Essig, die nach den Bestimmungen des
Abs. 3 bis 30. Juni 1983 gefärbt wurden, dürfen bis
30. Juni 1985 in Verkehr belassen werden."
3. Dem § 10 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Lebensmittel, die nach den Bestimmungen
des Abs. 3 bis 31. Jänner 1984 mit Tartrazin gefärbt
wurden, dürfen bis 30. Juni 1985 in Verkehr belassen
werden."