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311_1983 AT

311. Verordnung: Änderung der Lebensmittelfarbstoffverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Änderung der Lebensmittelfarbstoffverordnung

Auf Grund der §§ 10, 12 und 13 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Die Verordnung, BGBl. Nr. 279/1979, über den

Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten

(Lebensmittelfarbstoffverordnung)

wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zulassung der Färbung von Einfruchtmarmeladen,

Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),

Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen sowie von Essig

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1983 und die Zulassung

von Tartrazin mit Ablauf des 31. Jänner 1984 außer

Kraft."

2. § 10 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Einfruchtmarmeladen, Einfruchtjams (Einfruchtkonfitüren),

Zwei- und Mehrfruchtmarmeladen

sowie Essig, die nach den Bestimmungen des

Abs. 3 bis 30. Juni 1983 gefärbt wurden, dürfen bis

30. Juni 1985 in Verkehr belassen werden."

3. Dem § 10 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Lebensmittel, die nach den Bestimmungen

des Abs. 3 bis 31. Jänner 1984 mit Tartrazin gefärbt

wurden, dürfen bis 30. Juni 1985 in Verkehr belassen

werden."

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