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311. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von

Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 271/1978 und BGBl. Nr. 288/1980

sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sind für die Zeit vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Preisgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 288/1980. wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise

bestimmt werden; für Entgelte gilt dies

sinngemäß."

2. Im § 2 Abs. 4 hat an die Stelle des Wortes

„Ersatzmann" das Wort „Ersatzmitglied" zu treten.

3. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern,

Schaukästen, auf Verkaufsständen oder

sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sowie die

Preise für die von Erzeugungs- oder Reparaturbetrieben

als Muster ausgestellten Sachgüter sind

durch Preisschilder ersichtlich zu machen. Werden

anstelle von Sachgütern Attrappen ausgestellt, so

sind diese hinsichtlich der Preisersichtlichmachung

wie die Sachgüter selbst zu behandeln."

4. Dem § 11 sind folgende Absätze anzufügen

„(6) Aussteller auf Messen oder messeähnlichen

Veranstaltungen haben die Preise für die zum Verkauf

angebotenen Sachgüter ersichtlich zu machen,

wenn sie nicht durch einen deutlich sichtbaren

Anschlag bekanntgeben, daß sie nur an Wiederverkäufer

veräußern.

(7) Der Landeshauptmann kann für Aussteller

auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen

unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Ausstellung

für bestimmte Sachgüter durch Verordnung

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung

der Preise zulassen oder nähere Vorschriften

über die Art der Ersichtlichmachung der

Preise erlassen, sofern eine solche Maßnahme bei

Abwägung der Interessen der Aussteller, des Veranstalters

der Ausstellung und des für die betreffenden

Sachgüter in Betracht kommenden Abnehmerkreises

gerechtfertigt ist. Vor Erlassung einer solchen

Verordnung hat der Landeshauptmann die

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die

Landwirtschaftskammer und die Kammer für

Arbeiter und Angestellte zu hören."

5. § 11 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften

ersichtlich gemachten Preise und die damit verbundenen

sonstigen Angaben müssen in jedem Fall

gut und deutlich lesbar sein.

(2) In die gemäß Abs. 1 oder freiwillig ersichtlich

gemachten sowie in die öffentlich angekündigten

Preise sind die Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben

einzubeziehen (Bruttopreise). Das gleiche gilt

für die Endsumme von an Letztverbraucher gerichteten

Anboten und Kostenvoranschlägen. Wird

auch der Nettopreis ersichtlich gemacht, so ist der

Bruttopreis mindestens in der gleichen Schriftgröße

wie der Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe

anzugeben."

6. Im § 11 c Abs. 6 ist nach dem Wort „Industrie"

zwischen Beistrichen der Nebensatz „soweit

nicht § 11 Abs. 7 Anwendung findet" einzufügen.

7. Im § 13 Abs. 1 erster Satz hat an die Stelle des

Klammerausdruckes „(Ersatzmänner)" der Klammerausdruck

„(Ersatzmitglieder)" zu treten.

8. Nach dem § 14 ist folgender § 14 a samt Überschrift

einzufügen

„Rechnungserstellung für Reparaturleistungen

§ 14 a. Die Inhaber von Dienstleistungsunternehmen

haben in ihren Rechnungen über erbrachte

Reparaturleistungen, sofern nach bundesrechtlichen

Vorschriften eine Rechnungslegungspflicht

besteht und der Anteil des Materials mehr als

10 vH des Gesamtnettopreises beträgt, die auf das

Material und den Arbeitsaufwand entfallenden

Teile des Preises gesondert auszuweisen. Diese

Bestimmung findet keine Anwendung auf Repara-

turleistungen, die im Rahmen von Pauschalwartungsverträgen

erbracht werden."

9. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Werden §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 11 Abs. 1 bis

6,11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz, 11 b, 11 c Abs. 1 bis

5 oder 14 a, einer auf Grund der §§ 9 bis 11 c erlassenen

Verordnung oder einer Bedingung oder Auflage

gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht, sofern die

Tat nicht nach § 15 Abs. 1 als Preistreiberei zu ahnden

ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S, im Falle ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche

zu bestrafen."

10. Nach § 16 ist folgender § 16 a einzufügen

„§ 16 a. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers

gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973

oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt

oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der §§ 11 bis

11 c, der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen

Verordnungen sowie des § 14 und des § 14 a

den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen

Geld- und Arreststrafen gemäß § 15 Abs. 1

und § 16 Abs. 1 gegen den Geschäftsführer zu verhängen."

11. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1984 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung

des Art. II richtet sich nach § 20 des Preisgesetzes.

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