311. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von
Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 271/1978 und BGBl. Nr. 288/1980
sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sind für die Zeit vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1984 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Preisgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 288/1980. wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise
bestimmt werden; für Entgelte gilt dies
sinngemäß."
2. Im § 2 Abs. 4 hat an die Stelle des Wortes
„Ersatzmann" das Wort „Ersatzmitglied" zu treten.
3. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern,
Schaukästen, auf Verkaufsständen oder
sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sowie die
Preise für die von Erzeugungs- oder Reparaturbetrieben
als Muster ausgestellten Sachgüter sind
durch Preisschilder ersichtlich zu machen. Werden
anstelle von Sachgütern Attrappen ausgestellt, so
sind diese hinsichtlich der Preisersichtlichmachung
wie die Sachgüter selbst zu behandeln."
4. Dem § 11 sind folgende Absätze anzufügen
„(6) Aussteller auf Messen oder messeähnlichen
Veranstaltungen haben die Preise für die zum Verkauf
angebotenen Sachgüter ersichtlich zu machen,
wenn sie nicht durch einen deutlich sichtbaren
Anschlag bekanntgeben, daß sie nur an Wiederverkäufer
veräußern.
(7) Der Landeshauptmann kann für Aussteller
auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Ausstellung
für bestimmte Sachgüter durch Verordnung
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung
der Preise zulassen oder nähere Vorschriften
über die Art der Ersichtlichmachung der
Preise erlassen, sofern eine solche Maßnahme bei
Abwägung der Interessen der Aussteller, des Veranstalters
der Ausstellung und des für die betreffenden
Sachgüter in Betracht kommenden Abnehmerkreises
gerechtfertigt ist. Vor Erlassung einer solchen
Verordnung hat der Landeshauptmann die
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die
Landwirtschaftskammer und die Kammer für
Arbeiter und Angestellte zu hören."
5. § 11 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften
ersichtlich gemachten Preise und die damit verbundenen
sonstigen Angaben müssen in jedem Fall
gut und deutlich lesbar sein.
(2) In die gemäß Abs. 1 oder freiwillig ersichtlich
gemachten sowie in die öffentlich angekündigten
Preise sind die Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben
einzubeziehen (Bruttopreise). Das gleiche gilt
für die Endsumme von an Letztverbraucher gerichteten
Anboten und Kostenvoranschlägen. Wird
auch der Nettopreis ersichtlich gemacht, so ist der
Bruttopreis mindestens in der gleichen Schriftgröße
wie der Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe
anzugeben."
6. Im § 11 c Abs. 6 ist nach dem Wort „Industrie"
zwischen Beistrichen der Nebensatz „soweit
nicht § 11 Abs. 7 Anwendung findet" einzufügen.
7. Im § 13 Abs. 1 erster Satz hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „(Ersatzmänner)" der Klammerausdruck
„(Ersatzmitglieder)" zu treten.
8. Nach dem § 14 ist folgender § 14 a samt Überschrift
einzufügen
„Rechnungserstellung für Reparaturleistungen
§ 14 a. Die Inhaber von Dienstleistungsunternehmen
haben in ihren Rechnungen über erbrachte
Reparaturleistungen, sofern nach bundesrechtlichen
Vorschriften eine Rechnungslegungspflicht
besteht und der Anteil des Materials mehr als
10 vH des Gesamtnettopreises beträgt, die auf das
Material und den Arbeitsaufwand entfallenden
Teile des Preises gesondert auszuweisen. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung auf Repara-
turleistungen, die im Rahmen von Pauschalwartungsverträgen
erbracht werden."
9. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Werden §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 11 Abs. 1 bis
6,11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz, 11 b, 11 c Abs. 1 bis
5 oder 14 a, einer auf Grund der §§ 9 bis 11 c erlassenen
Verordnung oder einer Bedingung oder Auflage
gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht, sofern die
Tat nicht nach § 15 Abs. 1 als Preistreiberei zu ahnden
ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
mit einer Geldstrafe bis zu 15000 S, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche
zu bestrafen."
10. Nach § 16 ist folgender § 16 a einzufügen
„§ 16 a. Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers
gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973
oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt
oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der §§ 11 bis
11 c, der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen sowie des § 14 und des § 14 a
den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen
Geld- und Arreststrafen gemäß § 15 Abs. 1
und § 16 Abs. 1 gegen den Geschäftsführer zu verhängen."
11. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1984 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung
des Art. II richtet sich nach § 20 des Preisgesetzes.