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311_1981 AT

311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Allhau und Sankt Johann in der Haide

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Allhau und Sankt Johann in der Haide

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Allhau und Sankt Johann in der Haide wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 2

Süd Autobahn beginnt bei km 116,5, verläuft in

südliche Richtung mit Zu- und Abfahrtsstraßen

zwischen km 117,680 und km 118,650 zur Landesstraße

3578, Wolfauer Straße, schwenkt nach

Westen und bindet bei km 120,510 in den mit

Verordnung BGBl. Nr. 324/1979 in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt der A 2 Süd Autobahn

ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Burgenländischen und der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Allhau und Sankt Johann in der

Haide aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

A 2/54; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planuntenlage zu entnehmen.

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