311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Allhau und Sankt Johann in der Haide
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Allhau und Sankt Johann in der Haide wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 2
Süd Autobahn beginnt bei km 116,5, verläuft in
südliche Richtung mit Zu- und Abfahrtsstraßen
zwischen km 117,680 und km 118,650 zur Landesstraße
3578, Wolfauer Straße, schwenkt nach
Westen und bindet bei km 120,510 in den mit
Verordnung BGBl. Nr. 324/1979 in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt der A 2 Süd Autobahn
ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Burgenländischen und der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Allhau und Sankt Johann in der
Haide aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
A 2/54; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planuntenlage zu entnehmen.