311. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Dänemark gemäß Artikel 13 des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen auf dem Gebiet
der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.
Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 374/1977) notifiziert,
daß es mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 die
Zuständigkeit, ausländische Entscheidungen für
in Dänemark vollstreckbar zu erklären, folgenden
Verwaltungsbehörden übertragen hat
Wie die Niederländische Regierung ferner mitgeteilt
hat, hat Suriname bekanntgegeben, daß
es den für sein Gebiet vor Erlangung seiner Unabhängigkeit
von den Niederlanden erklärten
Vorbehalt zu Artikel 18 des Übereinkommens
vom 29. Feber 1980 an nicht mehr aufrechtzuerhalten
wünscht.