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311_1980 AT

311. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Dänemark gemäß Artikel 13 des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet

der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.

Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 374/1977) notifiziert,

daß es mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 die

Zuständigkeit, ausländische Entscheidungen für

in Dänemark vollstreckbar zu erklären, folgenden

Verwaltungsbehörden übertragen hat

Wie die Niederländische Regierung ferner mitgeteilt

hat, hat Suriname bekanntgegeben, daß

es den für sein Gebiet vor Erlangung seiner Unabhängigkeit

von den Niederlanden erklärten

Vorbehalt zu Artikel 18 des Übereinkommens

vom 29. Feber 1980 an nicht mehr aufrechtzuerhalten

wünscht.

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