Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311_1979 AT

311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lend und Taxenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lend und Taxenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und

294/1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Lend und Taxenbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11

Pinzgauer Schnellstraße beginnt bei km 77,565,

im unmittelbaren Anschluß an das mit Verordnung

BGBl. Nr. 596/1976 in seinem Verlauf bestimmte

Teilstück der S 11 Pinzgauer Schnellstraße,

verläuft bis km 80,400 südlich, von da

an nördlich der Salzach und bindet bei

km 82,136 in die bestehende, gemäß § 33 Abs. 5

Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße 3

geltende S 11 Pinzgauer Schnellstraße ein. Bei

km 79,85 befindet sich eine Zu- und Abfahrtsstraße

zur bestehenden, gemäß § 33 Abs. 5

Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B geltende

S 11 Pinzgauer Schnellstraße.

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11

Pinzgauer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende

Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz

1971 als Bundesstraße B gilt, beginnt bei

km 79,907 (alt), verläuft südlich der bestehenden

Trasse und endet bei km 79,85 der neu herzustellenden

Trasse der S 11 Pinzgauer Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Lend und Taxenbach

aufliegenden Planunterlage (Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →