311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Lend und Taxenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Lend und Taxenbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11
Pinzgauer Schnellstraße beginnt bei km 77,565,
im unmittelbaren Anschluß an das mit Verordnung
BGBl. Nr. 596/1976 in seinem Verlauf bestimmte
Teilstück der S 11 Pinzgauer Schnellstraße,
verläuft bis km 80,400 südlich, von da
an nördlich der Salzach und bindet bei
km 82,136 in die bestehende, gemäß § 33 Abs. 5
Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße 3
geltende S 11 Pinzgauer Schnellstraße ein. Bei
km 79,85 befindet sich eine Zu- und Abfahrtsstraße
zur bestehenden, gemäß § 33 Abs. 5
Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B geltende
S 11 Pinzgauer Schnellstraße.
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11
Pinzgauer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende
Trasse gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz
1971 als Bundesstraße B gilt, beginnt bei
km 79,907 (alt), verläuft südlich der bestehenden
Trasse und endet bei km 79,85 der neu herzustellenden
Trasse der S 11 Pinzgauer Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Lend und Taxenbach
aufliegenden Planunterlage (Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.