Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311_1978 AT

311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinde Sebersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinde Sebersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Sebersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Straßentrassen der

Anschlußstelle Sebersdorf liegen zwischen

km 132,900 und km 133,500 der mit Verordnung

BGBl. Nr. 332/1976 in ihrem Verlauf bestimmten

A 2 Süd Autobahn und binden jeweils in

die zu verlegende Landesstraße 401 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Sebersdorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen A 2/5;

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →