311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinde Sebersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Sebersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßentrassen der
Anschlußstelle Sebersdorf liegen zwischen
km 132,900 und km 133,500 der mit Verordnung
BGBl. Nr. 332/1976 in ihrem Verlauf bestimmten
A 2 Süd Autobahn und binden jeweils in
die zu verlegende Landesstraße 401 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Sebersdorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen A 2/5;
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.