311. Internationales Kakao-Übereinkommen 1975 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Art. 2 lit. b,
Art. 3 Abs. 3,
Art. 5 Abs. 3,
Art. 12 Abs. 4,
Art. 17 Abs. 3 und 4,
Art. 28 Abs. 4,
Art. 29 Abs. 2 und 3,
Art. 30 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz,
Art. 38 Abs. 1,
Art. 39 Abs. 2 erster Satz,
Art. 43 Abs. 3,
Art. 46 Abs. 3,
Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz,
Art. 55 Abs. 3 erster Satz,
Art. 55 Abs. 4 zweiter Satz,
Art. 55 Abs. 6,
Art. 60 Abs. 1 und 2,
Art. 62 Abs. 3 lit. a,
Art. 66 Abs. 2,
Art. 67 Abs. 1 und 2,
Art. 75 Abs. 2,
Art. 75 Abs. 4 erster Satz,
Art. 75 Abs. 6 erster Satz,
Art. 76 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz,
Art. 76 Abs. 2 erster Satz und
Art. 77 Abs. 2 lit. b
verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
INTERNATIONALES KAKAO-ÜBEREINKOMMEN
1975
KAPITEL I — ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens ist es, unter Berücksichtigung
der in der Schlußakte der ersten
Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung enthaltenen Empfehlungen
a) die großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten
zu mildern, die weiterbestehen würden,
wenn der Ausgleich zwischen Erzeugung
und Verbrauch von Kakao durch die
üblichen Marktfaktoren allein nicht so
rasch erreicht werden kann, wie es die
Umstände erfordern;
b) übermäßige Schwankungen des Kakaopreises,
die den Interessen sowohl der Erzeuger
als auch der Verbraucher auf lange
Sicht entgegenwirken, zu verhüten;
c) Vorkehrungen zu treffen, die eine Stabilisierung
und Erhöhung der Einnahmen der
Erzeuger-Mitgliedländer aus der Kakaoausfuhr
fördern; dies soll den erforderlichen
Anreiz für eine dynamisch wachsende
Produktionsrate bieten und dazu beitragen,
daß diese Länder mit Hilfsmitteln für eine
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
und der sozialen Entwicklung versehen
werden, wobei gleichzeitig die Interessen
der Verbraucher in den Einfuhr-Mitgliedländern
und insbesondere die Notwendigkeit
einer Verbrauchsausweitung berücksichtigt
werden;
d) eine ausreichende Versorgung zu annehmbaren
Preisen zu sichern, die für die Erzeuger
und für die Verbraucher angemessen
sind; und
e) die Ausweitung des Verbrauches und —
sofern erforderlich und möglich — eine
Anpassung der Erzeugung zu erleichtern,
um auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage zu gewährleisten.
KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Kakao" Kakaobohnen und
Kakaoerzeugnisse;
b) bedeutet „Kakaoerzeugnisse" Erzeugnisse,
die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt
sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter,
Kakaopulver, nicht gezuckert, Kakaopreßkuchen,
und Kakaobohnenstückchen ebenso
wie jene anderen kakaohaltigen Erzeugnisse,
die der Rat — wenn erforderlich —
bestimmen kann;
c) bedeutet „Edelkakao" Kakao, der in den
in der Anlage C angeführten Ländern in
dem dort näher bezeichneten Umfang erzeugt
wird;
d) bedeutet „Tonne" die metrische Tonne von
1000 kg oder 2204,6 englische Pfund,
„englisches Pfund" 453,597 Gramm;
e) bedeutet „Erntejahr" den Zeitabschnitt von
zwölf Monaten vom 1. Oktober bis einschließlich
30. September;
f) bedeutet „Quotenjahr" den Zeitabschnitt
von zwölf Monaten vom 1. Oktober bis
einschließlich 30. September;
g) bedeutet „Grundquote" die gemäß Artikel
30 bestimmte Quote;
h) bedeutet „jährliche Ausfuhrquote" die
nach Artikel 31 bestimmte Quote für jedes
Ausfuhr-Mitglied;
i) bedeutet „geltende Ausfuhrquote" die
Quote jedes Ausfuhr-Mitgliedes zu dem
jeweils gegebenen Zeitpunkt, wie gemäß
Artikel 31 festgesetzt oder wie gemäß Artikel
34 angepaßt oder wie gemäß Artikel 35
Absätze 4, 5 und 6 gekürzt oder wie sie
gemäß den Bestimmungen des Artikels 36
geändert ist;
j) bedeutet „Kakaoausfuhr" jeden Kakao, der
das Zollgebiet eines Landes verläßt,
„Kakaoeinfuhr" jeden Kakao, der in das
Zollgebiet eines Landes eintritt; zum
Zwecke dieser Begriffsbestimmungen bedeutet
Zollgebiet die Gesamtheit der Zollgebiete
eines Mitgliedes, sofern es sich um
ein Mitglied handelt, das mehr als ein
Zollgebiet umfaßt;
k) bedeutet „Organisation" die Internationale
Kakao-Organisation im Sinne des Artikels
5;
1) bedeutet „Rat" den Internationalen Kakaorat
im Sinne des Artikels 6;
m) bedeutet „Mitglied" eine Vertragspartei
dieses Übereinkommens einschließlich
einer Vertragspartei im Sinne des Artikels
3 Absatz 2 oder ein Gebiet oder eine
Gruppe von Gebieten, für die gemäß
Artikel 71 Absatz 2 eine Notifikation abgegeben
wurde, oder eine zwischenstaatliche
Organisation, wie im Artikel 4 vorgesehen;
n) bedeutet „Ausfuhrland" oder „Ausfuhr-
Mitglied" ein Land oder ein Mitglied, dessen
Kakaoausfuhren, umgerechnet in den
Kakaobohnengegenwert, seine Einfuhren
übersteigen;
o) bedeutet „Einfuhrland" oder „Einfuhr-Mitglied"
ein Land oder ein Mitglied, dessen
Kakaoeinfuhren, umgerechnet in den
Kakaobohnengegenwert, seine Ausfuhren
übersteigen;
p) bedeutet „Erzeugerland" oder Erzeuger-
Mitglied" ein Land oder ein Mitglied, das
Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen
erzeugt;
q) bedeutet „beiderseitige einfache Mehrheit"
die Mehrheit der von den Ausfuhr-Mitgliedern
und die Mehrheit der von den
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt
gezählten Stimmen;
r) bedeutet „außerordentliche Abstimmung"
zwei Drittel der von den Ausfuhr-Mitgliedern
und zwei Drittel der von den
Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt
gezählten Stimmen, vorausgesetzt,
daß die Anzahl der auf diese Weise abgegegebenen
Stimmen mindestens der Hälfte
der anwesenden und abstimmenden Mitglieder
entspricht;
s) bedeutet „Inkrafttreten" den Zeitpunkt,
zu dem das Übereinkommen entweder vorläufig
oder endgültig in Kraft tritt, soweit
nichts Besonderes bestimmt ist.
KAPITEL III — MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitgliedschaft in der Organisation
(1) Jede Vertragspartei stellt, sofern im Absatz
2 nichts anderes bestimmt ist, ein Einzelmitglied
der Organisation dar.
(2) Besteht eine Vertragspartei, einschließlich
der Gebiete, für deren internationale Beziehungen
sie zum gegebenen Zeitpunkt letztlich verantwortlich
ist und auf die dieses Übereinkommen
gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgedehnt
wird, aus einer oder mehreren Einheiten, die
einzeln ein Ausfuhr-Mitglied bilden würden,
und aus einer oder mehreren Einheiten, die
einzeln ein Einfuhr-Mitglied bilden würden, so
ist entweder eine gemeinsame Mitgliedschaft für
die Vertragspartei zusammen mit diesen Gebieten
oder — wenn die Vertragspartei gemäß
Artikel 71 Absatz 2 eine entsprechende Notifikation
durchgeführt hat — eine getrennte Mitgliedschaft
möglich, und zwar einzeln, alle zusammen
oder in Gruppen für die Gebiete, die einzeln
ein Ausfuhr-Mitglied darstellen würden, und
eine getrennte Mitgliedschaft, und zwar einzeln,
alle zusammen oder in Gruppen für die Gebiete,
die einzeln ein Einfuhr-Mitglied darstellen würden.
(3) Ein Mitglied kann die Kategorie seiner
Mitgliedschaft unter den Bedingungen, die der
Rat festsetzen kann, wechseln.
Artikel 4
Mitgliedschaft von zwischenstaatlichen Organisationen
(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf eine „Regierung" wird dahingehend
ausgelegt, daß sie auch eine Bezugnahme auf
jede zwischenstaatliche Organisation enthält, die
Verantwortlichkeit in bezug auf die Verhandlung,
den Abschluß und die Anwendung internationaler
Übereinkommen, insbesondere von
Grundstoffübereinkommen, besitzt. Dementsprechend
wird jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung
von Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden oder auf die Notifikation
der vorläufigen Anwendung oder auf den
Beitritt einer Regierung im Falle solcher zwischenstaatlicher
Organisationen dahingehend
ausgelegt, daß sie eine Bezugnahme auf die
Unterzeichnung oder die Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
oder auf die Notifikation der vorläufigen
Anwendung oder auf den Beitritt einer solchen
zwischenstaatlichen Organisation einschließt.
(2) Solche zwischenstaatliche Organisationen
haben selbst kein Stimmrecht, sind aber im Falle
einer Abstimmung über Angelegenheiten, für die
sie zuständig sind, berechtigt, die Stimmen ihrer
Mitgliedstaaten abzugeben, und haben diese
Stimmabgabe gemeinsam vorzunehmen. In solchen
Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher
Organisationen nicht zur Ausübung
ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz
1 werden auf solche zwischenstaatliche Organisationen
nicht angewendet; diese können aber
an den Beratungen des Exekutivkomitees über
Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, teilnehmen.
Im Falle einer Abstimmung über Angelegenheiten
innerhalb ihrer Zuständigkeit werden
die Stimmen, zu deren Abgabe ihre Mitgliedstaaten
im Exekutivkomitee berechtigt sind, gemeinsam
durch einen dieser Mitgliedstaaten abgegeben.
KAPITEL IV — ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 5
Gründung, Sitz und Aufbau der Internationalen
Kakao-Organisation
(1) Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen
1972 gegründete Internationale
Kakao-Organisation bleibt zur Durchführung der
Bestimmungen und Überwachung der Anwendung
dieses Übereinkommens weiterbestehen.
(2) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben
durch
a) den Internationalen Kakaorat und das Exekutivkomitee
und
b) den Exekutivdirektor und das Personal
wahr.
(3) Der Sitz der Organisation ist in London,
sofern der Rat durch außerordentliche Abstimmung
nichts anderes entscheidet.
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Kakaorates
(1) Der Internationale Kakaorat, der sich aus
allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,
ist die höchste Instanz der Organisation.
(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen
Delegierten und, wenn es dies wünscht, durch
einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes
Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater
für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter
ernennen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und nimmt
alle Aufgaben wahr oder sorgt für die Wahrnehmung
aller Aufgaben, die zur Durchführung
der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens
erforderlich sind.
(2) Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens notwendigen
und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften
und Regeln fest einschließlich seiner Geschäftsordnung
und jener seiner Komitees, der
Finanz- und Personalvorschriften der Organisation
sowie der Vorschriften für die Verwaltung
und Handhabung des Ausgleichsvorrates. Der Rat
kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren
vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
(3) Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem
Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen
Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich
hält.
(4) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.
Dieser Bericht enthält die jährliche Prüfung, wie
sie im Artikel 59 vorgesehen ist. Der Rat veröffentlicht
außerdem alle sonstigen Angaben, die
er für zweckdienlich hält.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende
des Rates
(1) Der Rat wählt für jedes Quotenjahr einen
Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von
der Organisation besoldet werden.
(2) Der Vorsitzende ebenso wie der erste stellvertretende
Vorsitzende werden aus den Reihen
der Vertreter der Ausfuhr-Mitglieder oder aus
jenen der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder und
der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus
den Reihen der Vertreter der anderen Kategorie
gewählt. Diese Ämter wechseln jedes Quotenjahr
zwischen den beiden Kategorien von Mitgliedern.
(3) Während der zeitweiligen Abwesenheit sowohl
des Vorsitzenden als auch der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden oder während der
dauernden Abwesenheit eines oder mehrerer derselben
kann der Rat unter den Vertretern der
Ausfuhr-Mitglieder oder unter den Vertretern
der Einfuhr-Mitglieder — je nachdem, wie sie
hiefür in Betracht kommen — neue Funktionäre
je nach Erfordernis für vorübergehend oder ständig
wählen.
(4) Der Vorsitzende oder irgendein anderer
den Vorsitz bei den Sitzungen des Rates führender
Funktionär ist nicht stimmberechtigt. Sein
Stellvertreter kann das Stimmrecht des Mitgliedes,
das er vertritt, ausüben.
Artikel 9
Tagungen des Rates
(1) Der Rat hält grundsätzlich eine ordentliche
Tagung in jeder Hälfte des Quotenjahres ab.
(2) Zusätzlich zu den Tagungen, die unter den
anderen, in diesem Übereinkommen besonders
angegebenen Voraussetzungen stattfinden, tritt
der Rat auch zu außerordentlichen Tagungen zusammen,
und zwar wann immer er dies beschließt
oder auf Antrag
a) von fünf Mitgliedern oder
b) von einem oder mehreren Mitgliedern, die
mindestens 200 Stimmen innehaben, oder
c) des Exekutivkomitees.
(3) Abgesehen von dringenden Fällen oder
wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens
etwas anderes vorsehen, erfolgt die Einberufung
von Tagungen mindestens 30 Tage im voraus.
(4) Sofern der Rat durch außerordentliche Abstimmung
nichts anderes beschließt, finden die
Tagungen am Sitz der Organisation statt. Tritt
der Rat auf Einladung eines Mitgliedes anderswo
als am Sitz der Organisation zusammen, so
kommt dieses Mitglied für die zusätzlich auflaufenden
Kosten auf.
Artikel 10
Stimmen
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-
Mitglieder haben insgesamt je 1000 Stimmen, die
innerhalb jeder Mitgliederkategorie — das heißt,
unter den Ausfuhr- bzw. den Einfuhr-Mitgliedern
— nach Maßgabe der folgenden Absätze
dieses Artikels verteilt werden.
(2) Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden
wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig
auf alle Ausfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für
jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet
wird. Die verbleibenden Stimmen werden
im Verhältnis ihrer Grundquoten verteilt.
(3) Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden
wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig auf
alle Einfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für jedes
Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet
wird. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis
ihrer Einfuhren gemäß Anlage D verteilt.
(4) Kein Mitglied darf mehr als 300 Stimmen
haben. Alle Stimmen, die diese Zahl auf Grund
der Berechnungen gemäß den Absätzen 2 und. 3
überschreiten, werden auf die anderen Mitglieder
nach Maßgabe des Absatzes 2 bzw. 3 neu verteilt.
(5) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der
Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn
sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert
oder wenn einem Mitglied nach einer Bestimmung
dieses Übereinkommens das Stimmrecht
zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird.
(6) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die ihm zustehenden
Stimmen abzugeben, wogegen kein
Mitglied berechtigt ist, seine Stimmen zu teilen.
Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, die
es gemäß Absatz 2 abzugeben berechtigt ist, anders
abstimmen.
(2) Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden
des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied
ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-
Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,
bei jeder Tagung des Rates seine Interessen
zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Die
im Artikel 10 Absatz 4 genannte Beschränkung
findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Ausfuhr-Mitglieder, die ausschließlich Edelkakao
erzeugen, nehmen an der Abstimmung in
Angelegenheiten, die sich auf die Festsetzung und
Anpassung von Quoten sowie auf die Verwaltung
und Tätigkeit des Ausgleichsvorrates beziehen,
nicht teil.
Artikel 12
Beschlüsse des Rates
(1) Soweit dieses Übereinkommen nicht eine
außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden
alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit der Stimmen gefaßt; Empfehlungen
werden in gleicher Weise gegeben.
(2) Bei Berechnung der für die Beschlüsse oder
Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenzahl
werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(3) Bei Maßnahmen des Rates, für die dieses
Übereinkommen eine außerordentliche Abstimmung
vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet
a) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der
Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder
höchstens drei Einfuhr-Mitglieder nicht
erzielt, so wird der Antrag binnen 48 Stunden
erneut zur Abstimmung gebracht, falls
der Rat dies mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit beschließt.
b) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der
Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder
höchstens zwei Einfuhr-Mitglieder
wieder nicht erzielt, so wird der Antrag
binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung
gebracht, falls der Rat dies mit einfacher
beiderseitiger Mehrheit beschließt.
c) Wird die erforderliche Mehrheit im dritten
Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein
Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied nicht
erzielt, so gilt der Antrag als angenommen.
d) Gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag
erneut zur Abstimmung zu bringen, so gilt
dieser als abgelehnt.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche
auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten
Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1) Der Rat trifft alle zweckdienlichen Abmachungen
zur Durchführung von Konsultationen
oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten
Nationen und ihren Organen, im besonderen mit
der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel
und Entwicklung und mit der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen sowie mit den anderen in Betracht
kommenden SpezialOrganisationen der Vereinten
Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
(2) Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz
der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung im internationalen Grundstoffhandel,
unterrichtet der Rat diese Organisation
in geeigneter Weise über seine Tätigkeit und
Arbeitsprogramme.
(3) Der Rat kann auch alle geeigneten Vorkehrungen
zur Aufrechterhaltung von wirksamen
Verbindungen zu internationalen Organisationen
der Erzeuger, Händler und Verarbeiter von
Kakao treffen.
Artikel 14
Zulassung von Beobachtern
(1) Der Rat kann jedes Nichtmitglied, das ein
Mitglied der Vereinten Nationen, ihrer SpezialOrganisationen
oder der Internationalen Atomenergiebehörde
ist, einladen, seinen Sitzungen als
Beobachter beizuwohnen.
(2) Der Rat kann auch jede der im Artikel 13
genannten Organisationen einladen, seinen Sitzungen
als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 15
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht
Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern
zusammen; ist die Anzahl der Ausfuhr-Mitglieder
oder die Anzahl der Einfuhr-Mitglieder
in der Organisation höchstens zehn, so kann der
Rat unter Beibehaltung des gleichen Verhältnisses
zwischen den beiden Mitgliederkategorien durch
außerordentliche Abstimmung die Gesamtzahl der
Mitglieder des Exekutivkomitees beschließen. Die
Mitglieder des Exekutivkomitees werden für jeweils
ein Quotenjahr gemäß Artikel 16 gewählt;
ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivkomitee
durch einen Delegierten und, wenn es
dies wünscht, durch einen oder mehrere Stellvertreter
vertreten. Jedes solche Mitglied kann überdies
einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten
oder seine Stellvertreter ernennen.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende des Exekutivkomitees, die vorn Rat
für jeweils ein Quotenjahr gewählt werden, werden
aus den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder
oder aus den Delegationen der Einfuhr-Mitglieder
gewählt. Diese Ämter wechseln jedes Quotenjahr
zwischen den beiden Mitgliederkategorien. Bei
zeitweiliger oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden
kann das Exekutivkomitee unter den Vertretern
der Ausfuhr-Mitglieder oder unter den Vertretern
der Einfuhr-Mitglieder — je nachdem, wie
sie hiefür in Betracht kommen — neue Funktionäre
je nach Erfordernis für vorübergehend
oder ständig wählen. Weder der Vorsitzende noch
irgendein anderer, bei den Sitzungen des Exekutivkomitees
den Vorsitz führender Funktionär
ist stimmberechtigt. Sein Stellvertreter kann die
Stimmrechte des Mitgliedes, welches er vertritt,
ausüben.
(4) Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation
zusammen, sofern es durch außerordentliche
Abstimmung nichts anderes beschließt.
Wenn das Exekutivkomitee auf Einladung eines
Mitgliedes anderswo als am Sitz der Organisation
zusammentritt, kommt dieses Mitglied für die
zusätzlich auflaufenden Kosten auf.
Artikel 16
Wahl des Exekutivkomitees
(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des
Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den
Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation
gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie
erfolgt nach Maßgabe der folgenden
Absätze dieses Artikels.
(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm
gemäß Artikel 10 zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Ein Mitglied kann Stimmen, zu
deren Abgabe es gemäß Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt
ist, auch für einen anderen Bewerber
abgeben.
(3) Die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten,
gelten als gewählt.
Artikel 17
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich
und arbeitet nach dessen allgemeinen
Weisungen.
(2) Das Exekutivkomitee prüft laufend den
Markt und empfiehlt dem Rat jene Maßnahmen,
die es für ratsam hält.
(3) Unbeschadet des Rechtes des Rates zur
Ausübung seiner Befugnisse kann der Rat mit einfacher
beiderseitiger Mehrheit oder durch außerordentliche
Abstimmung, je nachdem, ob ein Beschluß
des Rates im Gegenstand eine einfache
beiderseitige Mehrheit oder eine außerordentliche
Abstimmung erforderlich macht, dem Exekutivkomitee
die Ausübung seiner Befugnisse
übertragen; hievon sind ausgenommen
a) die Neuverteilung der Stimmen gemäß
Artikel 10;
b) die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes
und die Festsetzung der Beiträge
gemäß Artikel 23;
c) die Änderung der Mindest- und Höchstpreise
gemäß Artikel 29 Absatz 2 oder 3;
d) die Änderung der Anlage C zum Übereinkommen
gemäß Artikel 33 Absatz 3;
e) die Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten
gemäß Artikel 31 und der vierteljährlichen
Quoten gemäß Artikel 35 Absatz
8;
f) die Einschränkung oder die zeitweilige Einstellung
von Käufen durch den Ausgleichsvorrat
gemäß Artikel 40 Absatz 10 lit. b;
g) die Maßnahmen in bezug auf die Verwendung
von Kakao für nichtherkömmliche
Zwecke gemäß Artikel 46;
h) die Befreiung von Verpflichtungen gemäß
Artikel 60;
i) die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß
Artikel 62;
j) der zeitweilige Entzug von Rechten gemäß
Artikel 63 Absatz 3;
k) die Festsetzung der Bedingungen für den
Beitritt gemäß Artikel 67;
1) der Ausschluß eines Mitgliedes gemäß Artikel
73;
m) die Verlängerung oder Außerkraftsetzung
dieses Übereinkommens gemäß Artikel 75;
n) die Empfehlung von Änderungen an die
Mitglieder gemäß Artikel 76.
{4) Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen
an das Exekutivkomitee rückgängig
machen.
Artikel 18
Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees
(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist berechtigt,
die Anzahl der Stimmen, die es gemäß
Artikel 16 erhalten hat, abzugeben, wogegen kein
Mitglied des Exekutivkomitees berechtigt ist,
seine Stimmen zu teilen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 kann jedes Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied,
das kein Mitglied des Exekutivkomitees ist
und das seine Stimmen nicht gemäß Artikel 16
Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben
hat, durch schriftliche Notifikation an
den Vorsitzenden jedes entsprechende Ausfuhr- oder
Einfuhr-Mitglied des Exekutivkomitees ermächtigen,
seine Interessen zu vertreten und seine
Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben.
(3) Im Laufe jedes Quotenjahres kann ein Mitglied
nach Konsultierung des Mitgliedes des Exekutivkomitees,
für das es gemäß Artikel 16 gestimmt
hat, seine Stimmen von diesem Mitglied
zurückzuziehen. Die auf diese Weise zurückgezogenen
Stimmen können einem anderen Mitglied
des Exekutivkomitees übertragen werden;
sie können aber von diesem Mitglied für den
Rest dieses Quotenjahres nicht zurückgezogen
werden. Das Mitglied des Exekutivkomitees, von
dem die Stimmen zurückgezogen wurden, behält
nichtsdestoweniger seinen Sitz im Exekutivkomitee
für die Dauer des Quotenjahres. Jede
Maßnahme gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes
wird wirksam, nachdem der Vorsitzende
hievon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf
der gleichen Stimmenmehrheit, derer er
auch bei seiner Abstimmung im Rat bedürfen
würde.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich gegen
einen Beschluß des Exekutivkomitees an den Rat
gemäß jenen Bedingungen zu wenden, die der
Rat in seiner Geschäftsordnung vorschreibt.
Artikel 19
Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees
(1) Der Rat ist in der Eröffnungssitzung einer
Ratstagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der
Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und auf diese
Mitglieder insgesamt in jeder Kategorie mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder
in dieser Kategorie entfallen.
(2) Ist der Rat an dem Tag, an dem die Eröffnungssitzung
einer Tagung stattfindet, sowie
am folgenden Tag gemäß Absatz 1 nicht beschlußfähig,
so wird er am dritten Tag und während
der restlichen Tagungsperiode beschlußfähig, wenn
die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die
Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist,
sofern auf diese Mitglieder insgesamt in jeder
Kategorie eine einfache Mehrheit der gesamten
Stimmenanzahl der Mitglieder dieser Kategorie
entfällt.
(3) Der Rat ist in den Sitzungen, die der Eröffnungssitzung
einer Tagung gemäß Absatz 1
folgen, wie im Absatz 2 festgelegt beschlußfähig.
(4) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11
Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
(5) Die Beschlußfähigkeit für eine Sitzung
des Exekutivkomitees wird durch den Rat in
der Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.
Artikel 20
Personal der Organisation
(1) Der Rat ernennt nach Konsultation des
Exekutivkomitees den Exekutivdirektor durch
außerordentliche Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen
für den Exekutivdirektor werden
vom Rat im Lichte der Bedingungen für vergleichbare
Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen festgesetzt.
(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist dem
Rat für die Verwaltung und Durchführung dieses
Übereinkommens gemäß den Beschlüssen des
Rates verantwortlich.
(3) Der Rat ernennt nach Konsultation des
Exekutivkomitees den Verwalter des Ausgleichsvorrates
durch außerordentliche Abstimmung.
Die Anstellungsbedingungen des Verwalters werden
durch den Rat festgelegt.
(4) Der Verwalter ist dem Rat für die ihm
durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben
sowie für die weiteren Aufgaben, die der
Rat bestimmen kann, verantwortlich. Die Verantwortung
für diese Aufgaben wird in Konsultation
mit dem Exekutivdirektor wahrgenommen.
(5) Das Personal der Organisation ist, unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 4, dem
Exekutivdirektor verantwortlich, der seinerseits
dem Rat verantwortlich ist.
(6) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal
nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.
Bei Abfassung dieser Vorschriften nimmt der
Rat auf die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher
zwischenstaatlicher Organisationen Bedacht. Zu
Mitgliedern des Personals werden nach Möglichkeit
Staatsangehörige der Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder ernannt.
(7) Der Exekutivdirektor, der Verwalter und
die anderen Mitglieder des Personals dürfen nicht
an der Kakaoerzeugung, am Kakaohandel, Kakaotransport
oder an der Kakaowerbung finanziell
beteiligt sein.
(8) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dürfen
der Exekutivdirektor, der Verwalter und die
anderen Mitglieder des Personals von keinem
Mitglied oder von keiner Stelle außerhalb der
Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale
Beamte, die nur der Organisation verantwortlich
sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet
sich, den ausschließlich internationalen Charakter
der Obliegenheiten des Exekutivdirektors,
des Verwalters und des Personals zu achten und
nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL V — PRIVILEGIEN UND
IMMUNITÄTEN
Artikel 21
Privilegien und Immunitäten
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge
zu schließen, bewegliches und unbewegliches
Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen
sowie vor Gericht aufzutreten.
(2) Für die Rechtsstellung, die Privilegien und
Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors,
ihres Personals und ihrer Sachverständigen
sowie der Vertreter der Mitglieder für die
Zeit, in der sie sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland (im
folgenden „Gastregierung" genannt) aufhalten,
ist weiterhin das zwischen der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland und der Internationalen Kakao-
Organisation am 26. März 1975 in London geschlossene
Amtssitzabkommen maßgebend.
(3) Das im Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen
ist von dem vorliegenden Übereinkommen
unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft
a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung
und der Organisation oder
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem
Gebiet der Gastregierung verlegt wird oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
(4) Die Organisation kann mit einem oder
mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende
Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße
Durchführung des vorliegenden Übereinkommens
erforderlich sein können.
KAPITEL VI — FINANZFRAGEN
Artikel 22
Finanzfragen
(1) Für die Verwaltung und Durchführung
dieses Übereinkommens werden zwei Konten
geführt, nämlich das Verwaltungs-Konto und
das Ausgleichsvorrats-Konto.
(2) Die erforderlichen Ausgaben für die Verwaltung
und Durchführung dieses Übereinkommens
mit Ausnahme jener Ausgaben, die auf die
Geschäftsvorgänge und die Aufrechterhaltung
des gemäß Artikel 37 eingesetzten Ausgleichsvorrates
zurückzuführen sind, werden über das
Verwaltungs-Konto geführt und aus den gemäß
Artikel 23 festgesetzten jährlichen Beiträgen der
Mitglieder bestritten. Beansprucht jedoch ein
Mitglied außerordentliche Dienstleistungen, so
kann der Rat von diesem Mitglied die Bezahlung
dieser Dienstleistungen verlangen.
(3) Alle Ausgaben, die auf die Geschäftsvorgänge
und die Aufrechterhaltung des Ausgleichsvorrates
gemäß Artikel 37 Absatz 6 zurückzuführen
sind, werden auf dem Ausgleichsvorrats-
Konto geführt. Über die Haftung des Ausgleichsvorrats-
Kontos für andere als im Artikel
37 Absatz 6 angegebene Ausgaben entscheidet
der Rat.
(4) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht
dem Quotenjahr.
(5) Die Ausgaben der Delegationen beim Rat,
beim Exekutivkomitee und bei den Komitees
des Rates oder des Exekutivkomitees werden von
den betreffenden Mitgliedern bestritten.
Artikel 23
Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes
und Festsetzung der Beiträge
(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres
genehmigt der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan
der Organisation für das folgende Rechnungsjahr
und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes
zu diesem Haushaltsplan fest.
(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungs-
Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr
richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl
im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungs-
Haushaltsplanes für das betreffende
Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei
der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen
jedes Mitgliedes so berechnet, daß der zeitweilige
Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes oder
die sich daraus ergebende Neuverteilung der
Stimmen außer Betracht bleibt.
(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der
Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beitritt, setzt der Rat auf der
Grundlage der diesem Mitglied zustehenden
Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr
verbleibenden Zeitraumes fest, ohne jedoch
die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen
Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
Artikel 24
Beitragsleistung zum Verwaltungs-Haushaltsplan
(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer
Währung zu entrichten, sind von
Devisenbeschränkungen befreit und werden am
ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres
fällig.
(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung
zur Entrichtung seines vollen Beitrages zum Verwaltungs-
Haushaltsplan binnen fünf Monaten
nach Beginn des Rechnungsjahres nicht nach, so
ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, so
rasch wie möglich die Zahlung zu leisten. Hat
das Mitglied binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen
des Exekutivdirektors seinen Beitrag noch
nicht entrichtet, so wird diesem Mitglied sein
Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so
lange entzogen, bis es den vollen Beitrag geleistet
hat.
(3) Einem Mitglied, dem sein Stimmrecht nach
Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, werden
weder seine anderen Rechte entzogen noch wird
es von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
befreit, es sei denn, der Rat beschließt
dies durch außerordentliche Abstimmung. Es
bleibt zur Entrichtung seines Beitrages und Erfüllung
anderer finanzieller Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen verpflichtet.
Artikel 25
Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
(1) So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs
Monate nach dem Ende jedes Rechnungsjahres,
wird der Rechnungsabschluß der Organisation
für dieses Rechnungsjahr und die Bilanz per
Ende dieses Rechnungsjahres für jedes im Artikel
22 Absatz 1 angeführte Konto geprüft. Die
Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer
von anerkanntem Ruf in Zusammenarbeit
mit zwei hiefür befähigten Rechnungsprüfern
der Mitgliedsregierungen, von denen
einer einem Ausfuhr-Mitglied und der andere
einem Einfuhr-Mitglied angehört und die vom
Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt werden. Die
Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden
von der Organisation nicht entschädigt.
(2) Die Bedingungen für die Bestellung des unabhängigen
Rechnungsprüfers von anerkanntem
Ruf sowie die der Prüfung zugrunde liegenden
Absichten und Ziele werden in den Vorschriften
der Organisation für Finanzfragen festgelegt. Der
geprüfte Rechnungsabschluß der Organisation
und die geprüfte Bilanz werden dem Rat bei
seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung
vorgelegt.
(3) Eine Zusammenfassung des geprüften Rechnungsabschlusses
und der Bilanz wird veröffentlicht.
KAPITEL VII — PREIS, QUOTEN, AUSGLEICHSVORRAT
UND VERWENDUNG
FÜR NICHT HERKÖMMLICHE ZWECKE
Artikel 26
Durchführung dieses Übereinkommens
(1) Zur Förderung der Zielsetzung dieses
Übereinkommens treffen die Mitglieder Maßnahmen,
um den Preis von Kakaobohnen innerhalb
vereinbarter Preisgrenzen zu halten; zu
diesem Zweck werden unter der Aufsicht des
Rates ein System von Ausfuhrquoten und ein
Ausgleichsvorrat eingerichtet und Vorkehrungen
getroffen, um unter strenger Kontrolle Kakao,
der als Überschuß über den Ausfuhrquoten, und
Kakaobohnen, die als Überschuß über dem Ausgleichsvorrat
vorhanden sind, für nicht herkömmliche
Zwecke zu verwenden.
(2) Die Mitglieder gestalten ihre Handelspolitik
in der Weise, daß die Zielsetzung dieses
Übereinkommens erreicht werden kann.
Artikel 27
Konsultation und Zusammenarbeit mit der
Kakaowirtschaft
(1) Der Rat empfiehlt den Mitgliedern, die Meinungen
von Sachverständigen in Kakaofragen
einzuholen.
(2) Die Mitglieder halten sich bei der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
an die bestehenden Handelswege und berücksichtigen
gebührend die berechtigten Interessen
der Kakaowirtschaft.
(3) Die Mitglieder greifen in die Schiedsgerichtsbarkeit
über Handelsstreitigkeiten zwischen
Kakaokäufern und -verkäufern nicht ein, wenn
Verträge auf Grund von Vorschriften, die zur
Durchführung dieses Übereinkommens erlassen
worden sind, nicht erfüllt werden können; sie
legen auch dem Abschluß von Schiedsgerichtsverfahren
keine Hindernisse in den Weg. Die Verpflichtung
der Mitglieder, die Bestimmungen
dieses Übereinkommens einzuhalten, wird in
solchen Fällen als Begründung für die Nichteinhaltung
von Verträgen oder als Rechtfertigung
nicht anerkannt.
Artikel 28
Tagespreis und Richtpreis
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird der Preis von Kakaobohnen durch Bezugnahme
auf einen Tagespreis und auf einen Richtpreis
bestimmt.
(2) Der Tagespreis ist vorbehaltlich des Absatzes
4 der täglich festgestellte Durchschnitt der
Notierungen von Kakaobohnen für die jeweils
nächsten drei laufenden Monate für Termingeschäfte
an der New Yorker Kakaobörse mittags
und am Londoner Kakaoterminmarkt bei Börsenschluß.
Die Londoner Preise werden in US-
Cents pro Pfund umgerechnet, wobei der tägliche
Wechselkurs für sechsmonatige Termingeschäfte
herangezogen wird, der in London bei Börsenschluß
veröffentlicht wird. Wenn Notierungen
auf nur einem dieser zwei Kakaomärkte zur
Verfügung stehen oder wenn die Londoner Börse
geschlossen ist, beschließt der Rat die anzuwendende
Berechnungsmethode. Der Zeitpunkt
für den Übergang zum nächsten dreimonatigen
Zeitraum ist der 15. desjenigen Monats, der dem
nächsten laufenden Fälligkeitsmonat unmittelbar
vorangeht.
(3) Der Richtpreis ist der Durchschnitt der
Tagespreise während eines Zeitraumes von 15
aufeinanderfolgenden Markttagen oder für die
Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 lit. c während
eines Zeitraumes von 22 aufeinanderfolgenden
Markttagen. Jeder Hinweis in diesem Übereinkommen,
daß der Richtpreis auf, unter oder
über einem bestimmten Niveau liegt, bedeutet,
daß der Durchschnitt der Tagespreise während
des vorgeschriebenen Zeitraumes von aufeinanderfolgenden
Markttagen auf, unter oder über
diesem Niveau gelegen ist. Der Rat beschließt
Vorschriften für die Durchführung der Bestimmungen
dieses Absatzes.
(4) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
andere Methoden für die Festsetzung
des Tagespreises und des Richtpreises beschließen,
wenn er diese Methoden für befriedigender als
die in den Absätzen 2 und 3 dargestellten hält.
Artikel 29
Preise
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird für Kakaobohnen ein Mindestpreis mit
39 US-Cents pro Pfund und ein Höchstpreis
mit 55 US-Cents pro Pfund festgelegt.
(2) Vor dem Ende des ersten Quotenjahres
und wenn eine Verlängerung dieses Übereinkommens
für einen weiteren Zeitraum von zwei
Jahren gemäß Artikel 75 beschlossen wird, neuerlich
vor dem Ende des dritten Quotenjahres
überprüft der Rat den Mindestpreis und den
Höchstpreis und kann diese durch außerordentliche
Abstimmung ändern.
(3) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen zufolge
eines Umbruchs in der internationalen
Wirtschafts- oder Währungssituation überprüft
der Rat den Mindestpreis und den Höchstpreis
und kann diese durch außerordentliche Abstimmung
ändern.
(4) Bei der Überprüfung der Preise im Sinne
der Absätze 2 und 3 nimmt der Rat Bedacht auf
die Entwicklung der Kakaopreise, den Verbrauch,
die Produktion, die Vorräte, den Einfluß
von Änderungen der Weltwirtschaftslage
oder des Währungssystems auf die Kakaopreise
sowie auf alle sonstigen Faktoren, die die Erreichung
der in diesem Übereinkommen gesetzten
Ziele beeinträchtigen könnten. Der Exekutivdirektor
liefert die für eine entsprechende Erwägung
der obigen Faktoren erforderlichen Daten.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 76 finden
auf die Änderung der Preise gemäß diesem Artikel
keine Anwendung.
Artikel 30
Grundquoten
(1) Die jedem in der Anlage A angeführten
Ausfuhr-Mitglied zugeteilte Grundquote ist für
jedes Quotenjahr gleich dem Prozentsatz, den
der Durchschnitt seiner Jahresproduktion der
letzten fünf Erntejahre, für die endgültige Ziffern
bei der Organisation vorliegen, von der
Gesamtziffer der Durchschnitte für alle in der
Anlage A angeführten Ausfuhrmitglieder darstellt.
(2) Die in der Anlage B verzeichneten Ausfuhrmitglieder,
welche weniger als 10000 Tonnen
Konsumkakao erzeugen, erhalten keine Grundquoten.
(3) Der Rat ändert die in den Anlagen A und
B enthaltenen Listen, wenn die Entwicklung der
Erzeugung eines Ausfuhr-Mitgliedes dies erforderlich
macht.
Artikel 31
Jährliche Ausfuhrquoten
(1) Mindestens 40 Tage vor dem Beginn jedes
Quotenjahres nimmt der Rat eine Schätzung
des Welt-Nettoeinfuhrbedarfes an Kakao vor.
Hiebei berücksichtigt der Rat alle bedeutsamen
Faktoren, die die Nachfrage nach Kakao und die
Versorgung mit diesem beeinflussen, darunter
die vergangene Entwicklung der Vermahlung,
die voraussichtlichen Lagerveränderungen sowie
die laufenden und die voraussichtlichen Preistendenzen.
Anhand dieser Schätzung und unter
Bedachtnahme auf das erwartete Volumen der
an keine Quoten gebundenen Ausfuhren sowie
auf die Einfuhren aus Nichtmitgliedern setzt
der Rat unverzüglich durch außerordentliche
Abstimmung die jährlichen Ausfuhrquoten in
einer Höhe fest, die zur Aufrechterhaltung der
Preise in dem in Artikel 29 angegebenen Bereich
erforderlich wäre.
(2) Kann der Rat mindestens 35 Tage vor
Beginn des Quotenjahres keine Einigung über
die jährlichen Ausfuhrquoten erzielen, so unterbreitet
der Exekutivdirektor dem Rat seinen
eigenen Vorschlag bezüglich des Gesamtausmaßes
der jährlichen Ausfuhrquoten. Der Rat faßt unmittelbar
darauf durch außerordentliche Abstimmung
einen Beschluß über diesen Vorschlag.
In jedem Fall setzt der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten
wenigstens 30 Tage vor Beginn des
Quotenjahres fest.
(3) Die vom Rat gemäß Absatz 1 vorgenommene
Schätzung samt den auf dieser Grundlage
festgesetzten jährlichen Ausfuhrquoten werden
vom Rat bei seiner ordentlichen Tagung im
ersten Halbjahr des betreffenden Quotenjahres
im Lichte der von ihm gemäß Artikel 57 gesammelten
neuesten statistischen Informationen geprüft
und erforderlichenfalls durch außerordentliche
Abstimmung geändert.
(4) Die jährliche Ausfuhrquote für jedes Ausfuhr-
Mitglied entspricht anteilsmäßig der gemäß
Artikel 30 festgesetzten Grundquote.
(5) Der Rat ermächtigt gegen Vorlage von
ihm befriedigend erscheinenden Nachweisen ein
Ausfuhr-Mitglied, das weniger als 10000 Tonnen
in einem beliebigen Quotenjahr erzeugt, in diesem
Jahr eine Menge auszuführen, die nicht
größer als seine tatsächliche für Ausfuhren verfügbare
Erzeugung ist.
Artikel 32
Anwendungsbereich der Ausfuhrquoten
(1) Die jährlichen Ausfuhrquoten umfassen
a) Die Kakaoausfuhren aus Ausfuhr-Mitgliedern;
b) Kakao aus dem laufenden Erntejahr, der
innerhalb der am Ende des Quotenjahres
geltenden Ausfuhrquote für die Ausfuhr
angemeldet, aber nach dem Quotenjahr
versendet worden ist; dies galt unter der
Voraussetzung, daß solche Ausfuhren nicht
später als am Ende des ersten Quartals des
darauffolgenden Quotenjahres durchgeführt
und vom Rat zu erlassenden Bedingungen
unterworfen werden.
(2) Zwecks Festlegung des Gegenwertes in
Bohnen für Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen
der Ausfuhr-Mitglieder und der ausführenden
Nichtmitglieder gelten folgende Umrechnungsfaktoren
Kakaobutter : 1,33; Kakaopreßkuchen
und Kakaopulver : 1,18; Kakaomasse und Kakaobohnenstückchen
: 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls
bestimmen, daß auch andere kakaohaltige
Erzeugnisse Kakaoerzeugnisse sind. Die
Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse
als jene, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren
angeführt worden sind, werden
durch den Rat festgesetzt.
(3) Der Rat hält die Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen
durch Ausfuhr-Mitglieder und die
Einfuhren von Kakaoerzeugnissen durch ausführende
Nichtmitglieder auf der Grundlage der im
Artikel 49 erwähnten Dokumente unter ständiger
Beobachtung. Stellt der Rat fest, daß während
des Quotenjahres der Unterschied zwischen
Ausfuhren von Kakaopreßkuchen und/oder
Kakaopulver durch ein Ausfuhrland und seinen
Ausfuhren von Kakaobutter auf Kosten des
Kakaopreßkuchens und/oder des Kakaopulvers,
etwa wegen vermehrter Verarbeitung im Extraktionsverfahren,
erheblich angestiegen ist, dann
sind folgende Umrechnungsfaktoren zur Festlegung
des Gegenwertes in Bohnen seiner Ausfuhr
von Kakaoerzeugnissen während dieses
Quotenjahres und/oder — wenn der Rat dies beschließt
— in einem folgenden Quotenjahr anzuwenden
Kakaobutter : 2,15; Kakaomasse und
Kakaobohnenstückchen : 1,25; Kakaopreßkuchen
und Kakaopulver : 0,30; hieraus ergibt sich eine
Anpassung des gemäß Artikel 39 einzuhebenden
Beitrages. Diese Bestimmung wird jedoch nicht
angewendet, wenn die Ausfuhren anderer Erzeugnisse
als Kakaobutter wegen eines erhöhten
inländischen Verbrauches für Zwecke der menschlichen
Ernährung oder wegen anderer Gründe,
die von dem Ausfuhrland vorgebracht und vom
Rat als befriedigend und annehmbar betrachtet
werden, abnehmen.
(4) Lieferungen an den Verwalter des Ausgleichsvorrates
durch Ausfuhr-Mitglieder gemäß
Artikel 40 Absatz 2 und gemäß Artikel 46 Absatz
1 werden ebenso wie die Verwendung von
Kakao gemäß Artikel 46 Absatz 2 nicht auf die
Ausfuhrquoten dieser Mitglieder angerechnet.
(5) Hat sich der Rat überzeugt, daß: Kakao
von Ausfuhr-Mitgliedern für humanitäre oder
andere nichtkommerzielle Zwecke ausgeführt,
worden ist, so wird dieser Kakao nicht auf die
Ausfuhrquoten dieser Mitglieder angerechnet.
Artikel 33
Edelkakao
(1) Ungeachtet der Artikel 31 und 39 werden
die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend
Ausfuhrquoten und Beiträge zur Finanzierung
des Ausgleichsvorrates nicht auf Edelkakao
aus einem im Absatz 1 der Anlage C angeführten
Ausfuhr-Mitglied angewendet, dessen
Erzeugung ausschließlich aus Edelkakao besteht.
(2) Absatz 1 wird auch für jene Ausfuhr-
Mitglieder angewendet, die im Absatz 2 der Anlage
C angeführt sind und deren Erzeugung zum
Teil aus Edelkakao besteht, und zwar auf den
im Absatz 2 der Anlage C angeführten Teil ihrer
Erzeugung. Hinsichtlich des verbleibenden Teiles
werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens
betreffend Ausfuhrquoten und Beiträge
zur Finanzierung des Ausgleichsvorrates sowie
andere Beschränkungen dieses Übereinkommens
angewendet.
(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
die Anlage C ändern.
(4) Stellt der Rat fest, daß die Erzeugung oder
die Ausfuhr der in der Anlage C enthaltenen
Länder stark gestiegen ist, so unternimmt er geeignete
Schritte um sicherzustellen, daß kein Mißbrauch
oder keine Umgehung dieses Übereinkommens
erfolgt.
(5) Jedes in der Anlage C angeführte Ausfuhr-
Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines
vom Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu
verlangen, bevor die Ausfuhr von Edelkakao aus
seinem Gebiet gestattet wird. Jedes Einfuhr-
Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines vom
Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu verlangen,
bevor die Einfuhr von Edelkakao in
sein Gebiet gestattet wird.
Artikel 34
Anwendung und Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten
(1) Der Rat verfolgt die Marktlage und tritt
zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern.
(2) Die folgenden Quoten haben Gültigkeit,
sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung
beschließt, sie zu erhöhen oder zu
kürzen
a) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 6 US-Cents pro Pfund und beim oder
unter dem Mindestpreis plus 8 US-Cents
pro Pfund, dann betragen die geltenden
Ausfuhrquoten 100 v. H. der ursprünglichen
jährlichen Ausfuhrquoten;
b) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 3 US-Cents pro Pfund und beim oder
unter dem Mindestpreis plus 6 US-Cents
pro Pfund, dann betragen die geltenden
Ausfuhrquoten 97 v. H. der ursprünglichen
jährlichen Ausfuhrquoten;
c) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 8 US-Cents pro Pfund, dann werden
die geltenden Ausfuhrquoten zeitweilig
aufgehoben.
(3) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
und beim oder unter dem Mindestpreis plus
3 US-Cents pro Pfund, dann kauft der Verwalter
Kakaobohnen bis zu 4 v. H. der ursprünglichen
jährlichen Ausfuhrquoten nach Maßgabe
der Bestimmungen des Artikels 40, Absatz 3
und 6.
(4) Liegt der Richtpreis unter dem Mindestpreis,
dann kauft der Verwalter Kakaobohnen
gemäß den Bestimmungen des Artikels 40, Absatz
4 und 6.
(5) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis
plus 14 US-Cents pro Pfund und beim oder
unter dem Höchstpreis, dann erfolgen aus dem
Ausgleichsvorrat Verkäufe bis zu 7 v. H. der
ursprünglichen jährlichen Ausfuhrquoten gemäß
den Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 1.
(6) Liegt der Richtpreis über dem Höchstpreis,
dann erfolgen Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat
gemäß den Bestimmungen des Artikels
41 Absatz 1.
Artikel 35
Einhaltung der Ausfuhrquoten
(1) Die Mitglieder treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um die vollständige Einhaltung
der von ihnen in diesem Übereinkommen hinsichtlich
der Ausfuhrquoten übernommenen
Verpflichtungen zu gewährleisten. Der Rat kann
Mitglieder dazu auffordern, nötigenfalls zusätzliche
Maßnahmen für die wirksame Durchführung
des Ausfuhrquotensystems zu treffen; diese
Maßnahmen können das Erlassen von Vorschriften
der Ausfuhr-Mitglieder einschließen, die die
Anmeldung ihres gesamten für die Ausfuhr
innerhalb der geltenden Ausfuhrquote bestimmten
Kakaos vorsehen.
(2) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,
ihre Verkäufe in der Weise zu regeln, daß eine
ordnungsgemäße Vermarktung stattfindet und
daß sie in der Lage sind, jederzeit ihre geltenden
Ausfuhrquoten einzuhalten. Keinesfalls wird ein
Ausfuhr-Mitglied während der ersten zwei Quartale
mehr als 85 v. H. und während der ersten
drei Quartale mehr als 90 v. H. seiner jährlichen
gemäß Artikel 31 festgelegten Ausfuhrquote
ausführen.
(3) Jedes Ausfuhr-Mitglied verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, daß der Umfang seiner Kakaoausfuhr
seine geltende Ausfuhrquote nicht überschreitet.
(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine
geltende Ausfuhrquote um weniger als 1 v. H.
seiner jährlichen Ausfuhrquote, so gilt dies nicht
als Verletzung von Absatz 3. Jede solche Überschreitung
wird aber von der geltenden Ausfuhrquote
des betreffenden Mitgliedes im folgenden
Quotenjahr abgezogen.
(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine
geltende Ausfuhrquote zum ersten Mal über die
im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze hinaus,
so hat dieses Mitglied — sofern der Rat nichts
anderes beschließt — innerhalb von drei Monaten,
nachdem der Rat von dieser Überschreitung
Kenntnis erlangt hat, eine der Überschreitung
entsprechende Menge an den Ausgleichsvorrat
zu verkaufen. Diese Menge wird von seiner
geltenden Ausfuhrquote für das Quotenjahr
automatisch abgezogen, das unmittelbar auf
das Quotenjahr folgt, in dem die Verletzung
stattfand. Verkäufe an den Ausgleichsvorrat nach
diesem Absatz werden gemäß Artikel 40 Absätze
6 und 7 durchgeführt.
(6) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied zum
zweiten Mal oder öfter seine geltende Ausfuhrquote
über die im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze
hinaus, so hat dieses Mitglied — sofern
der Rat nichts anderes beschließt — innerhalb
von drei Monaten, nachdem der Rat von dieser
Überschreitung Kenntnis erlangt hat, die doppelte
Menge der Überschreitung an den Ausgleichsvorrat
zu verkaufen. Diese Menge wird
von seiner geltenden Ausfuhrquote für das
Quotenjahr automatisch abgezogen, das unmittelbar
auf das Quotenjahr folgt, in dem die Verletzung
stattfand. Verkäufe an den Ausgleichsvorrat
nach diesem Absatz werden gemäß Artikel
40 Absätze 6 und 7 durchgeführt.
(7) Die gemäß den Absätzen 5 und 6 getroffenen
Maßnahmen lassen die Bestimmungen des
Kapitels XV unberührt.
(8) Bestimmt der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten
gemäß Artikel 31, so kann er durch
außerordentliche Abstimmung beschließen, daß
vierteljährliche Ausfuhrquoten festgesetzt werden.
Er erläßt gleichzeitig die Bestimmungen für
die Handhabung und Beseitigung dieser vierteljährlichen
Ausfuhrquoten. Bei der Festlegung
solcher Bestimmungen berücksichtigt der Rat
die Erzeugungsstruktur jedes Ausfuhr-Mitgliedes.
(9) Kann eine Einführung oder Kürzung von
Ausfuhrquoten während des laufenden Quotenjahres
nicht vollständig eingehalten werden, weil
im guten Glauben eingegangene Verträge bestehen,
die im Rahmen von zur Zeit der Vertragabschlüsse
geltenden Ausfuhrquoten oder zu
einer Zeit geschlossen wurden, als die Ausfuhrquoten
zeitweilig aufgehoben waren, so wird
eine Anpassung der geltenden Ausfuhrquoten
des darauffolgenden Quotenjahres vorgenommen.
Der Rat kann die Vorlage von Nachweisen
über solche Verträge verlangen.
(10) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Rat
jede ihnen allenfalls zukommende Information
über Verletzungen dieses Übereinkommens oder
der vom Rat erlassenen Bestimmungen oder
Vorschriften unverzüglich zu übermitteln.
Artikel 36
Neuverteilung von Fehlbeständen
(1) So bald wie möglich und jedenfalls vor
Ende Mai eines jeden Quotenjahres notifiziert
jedes Ausfuhr-Mitglied dem Rat, in welchem
Ausmaß und aus welchen Gründen es erwartet,
daß es entweder seine ganze geltende Quote
nicht voll ausnützen oder daß es einen über
diese Quote hinausgehenden Überschuß besitzen
wird. Auf Grund dieser Notifikationen und Erklärungen
nimmt der Exekutivdirektor eine
Neuverteilung der Fehlbestände unter den Ausfuhr-
Mitgliedern gemäß den Bestimmungen vor,
die der Rat über die Bedingungen, den Zeitpunkt
und die Art und Weise einer solchen Neuverteilung
erläßt, es sei denn, der Rat beschließt unter
Berücksichtigung der Marktlage durch außerordentliche
Abstimmung etwas anderes. Diese Vorschriften
werden Bestimmungen enthalten, die
die Art und Weise regeln, in der Kürzungen gemäß
Artikel 35 Absätze 5 und 6 behandelt werden.
(2) Für Ausfuhr-Mitglieder, die wegen des Zeitpunktes
der Einbringung ihrer Haupternte nicht
in der Lage sind, dem Rat ihre erwarteten Fehlbestände
oder Überschüsse vor Ende Mai zu
notifizieren, wird die Frist für die Notifizierung
von Fehlbeständen oder Überschüssen bis Mitte
Juli erstreckt. Die für diese Fristerstreckung in
Frage kommenden Ausfuhrländer sind in der
Anlage E angeführt.
Artikel 37
Einrichtung und Finanzierung des Ausgleichsvorrates
(1) Hiemit wird eine Vereinbarung betreffend
einen Ausgleichsvorrat getroffen.
(2) Der Ausgleichsvorrat kauft und lagert nur
Kakaobohnen; sein Höchstumfang beträgt
250000 Tonnen.
(3) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates ist gemäß
den vom Rat angenommenen Bestimmungen
für die Handhabung des Ausgleichsvorrates, für
Einkäufe von Kakaobohnen, Verkäufe der
Lagerbestände an Kakaobohnen und deren Erhaltung
in gutem Zustand und — ohne Marktrisken
einzugehen — für den Austausch von
Kakaobohnenpartien nach den entsprechenden
Bestimmungen dieses Übereinkommens verantwortlich.
Der Rat prüft die Möglichkeit und
Erwünschtheit einer Umarbeitung von durch den
Ausgleichsvorrat gekauften Kakaobohnen in
Kakaoerzeugnisse und kann auf Grund dieser
Prüfung Empfehlungen machen, die bei der Neuverhandlung
dieses Übereinkommens gemäß
Artikel 75 zu berücksichtigen sind.
(4) Zur Finanzierung seiner Tätigkeit erhält
der Ausgleichsvorrat vom Beginn des ersten Quotenjahres
nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
an ein regelmäßiges Einkommen in
Form von Beiträgen, mit denen Kakao gemäß
den Bestimmungen des Artikels 39 belastet wird.
Verfügt der Rat jedoch über andere Einnahmsquellen,
so kann er einen anderen Zeitpunkt für
die Einführung der Beitragsleistung beschließen.
(5) Erscheinen die Einkünfte des Ausgleichsvorrates
aus Beiträgen zu irgendeinem Zeitpunkt
zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit unzureichend,
so kann der Rat durch außerordentliche
Abstimmung Kredite aus geeigneten Quellen
einschließlich der Regierungen der Mitgliedsländer
in frei konvertierbarer Währung aufnehmen.
Solche Kredite werden aus den Einnahmen der
Beiträge, dem Verkauf von Kakaobohnen aus
dem Ausgleichsvorrat und — falls vorhanden —
durch verschiedene Einkünfte des Ausgleichsvorrates
zurückgezahlt. Die einzelnen Mitglieder der
Organisation sind für die Rückzahlung derartiger
Kredite nicht verantwortlich.
(6) Die Kosten für die Handhabung und Aufrechterhaltung
des Ausgleichsvorrates einschließlich
a) der Besoldung des Verwalters und des Personals,
die den Ausgleichsvorrat handhaben
und aufrechterhalten, der Kosten der
Organisation für Verwaltung und Kontrolle
der Einhebung der Beiträge sowie
der Zinsen oder Kapitalkosten für vom
Rat aufgenommene Beträge und
b) anderer Kosten wie etwa der Kosten für
Beförderung und Versicherung vom Ort
der f.o.b.-Lieferung zum Lagerort des
Ausgleichsvorrates, der Lagerung einschließlich
der Desinfektion, der Umschlagspesen,
der Versicherung, Verwaltung, Beaufsichtigung
und aller Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Austausch von Kakaobohnenpartien
zur Erhaltung ihres Zustandes
und ihres Wertes
werden aus den regelmäßigen Einkünften aus
Beiträgen oder Krediten gemäß Absatz 5 oder
aus dem Erlös des Wiederverkaufs gemäß Artikel
40 Absatz 6 bestritten.
Artikel 38
Anlage von überschüssigen Geldmitteln des Ausgleichsvorrates
(1) Ein Teil der Geldmittel des Ausgleichsvorrates,
die zeitweilig als Überschuß über die zur
Finanzierung seiner Tätigkeit erforderlichen
Mittel vorhanden sind, kann in Einfuhr- und
Ausfuhr-Mitgliedsländern entsprechend den vom
Rat festzusetzenden Regeln in geeigneter Weise
hinterlegt werden.
(2) Diese Regeln müssen u. a. auf die für die
volle Tätigkeit des Ausgleichsvorrates notwendige
Liquidität und auf das Anliegen, den Realwert
des Geldes zu erhalten, Bedacht nehmen.
Artikel 39
Beiträge für die Finanzierung des Ausgleichsvorrates
(1) Der Beitrag, der den Kakao entweder bei
der ersten Ausfuhr durch ein Mitglied oder bei
der ersten Einfuhr durch ein Mitglied belastet,
beträgt 1 US-Cent pro Pfund Kakaobohnen und
wird für Kakaoprodukte gemäß Artikel 32 Absätze
2 und 3 anteilsmäßig bestimmt. Der Beitrag
wird jedenfalls nur einmal eingehoben. Für
diesen Zweck gilt bei Kakaoeinfuhren durch ein
Mitglied aus einem Nichtmitgliedsland dieses
Nichtmitglied als Ursprungsland, sofern nicht ein
ausreichender Nachweis dafür erbracht wird, daß
dieser Kakao aus einem Mitglied stammt. Der
Rat prüft jährlich den Beitrag zum Ausgleichsvorrat
und kann unbeschadet der Bestimmungen
des ersten Satzes dieses Absatzes durch außerordentliche
Abstimmung in Anbetracht der
finanziellen Mittel und Verpflichtungen der
Organisation in bezug auf den Ausgleichsvorrat
einen niedrigeren Beitragssatz festsetzen oder
eine zeitweilige Einstellung der Beiträge beschließen.
(2) Der Rat gibt gemäß den von ihm zu erlassenden
Bestimmungen Beitragszeugnisse aus.
Diese Bestimmungen berücksichtigen die Interessen
des Kakaohandels und enthalten unter
anderem die Möglichkeit zur Heranziehung von
Maklern, die Ausstellung von Dokumenten gegen
Beitragsleistung und die Entrichtung der Beiträge
innerhalb einer gewissen Frist.
(3) Beiträge gemäß diesem Artikel sind in
frei konvertierbarer Währung zahlbar und von
Devisenbeschränkungen befreit.
123
(4) Der Inhalt dieses Artikels beeinträchtigt
nicht das Recht der Käufer oder Verkäufer, die
Zahlungsbedingungen für Kakaolieferungen
durch Vereinbarung untereinander zu regeln.
Artikel 40
Käufe durch den Ausgleichsvorrat
(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird der
Höchstumfang des Ausgleichsvorrates in einzelne
Lieferrechte für alle Ausfuhr-Mitglieder im Verhältnis
ihrer gemäß Artikel 30 festgesetzten
Grundquote aufgeteilt.
(2) Werden die jährlichen Ausfuhrquoten gemäß
Artikel 34 gekürzt, so erstellt Jedes Ausfuhr-
Mitglied unverzüglich dem Verwalter des
Ausgleichsvorrates ein Verkaufsangebot; der
Verwalter schließt innerhalb von zehn Tagen
nach der Quotenkürzung mit jedem Ausfuhr-
Mitglied einen Vertrag, wonach er eine Menge
Kakaobohnen kauft, die der Quotenkürzung
dieses Mitgliedes entspricht.
(3) Führt der Verwalter Ankäufe gemäß Artikel
34 Absatz 3 durch, dann kauft er weiter
Kakaobohnen bis zu 4 v. H. der ursprünglichen
jährlichen Ausfuhrquoten oder bis der Richtpreis
den Mindestpreis plus 3 US-Cents pro Pfund
übersteigt, je nachdem, welcher Fall früher eintritt.
(4) Führt der Verwalter Ankäufe gemäß Artikel
34 Absatz 4 durch, dann kauft er so lange
weiter Kakaobohnen, bis der Richtpreis den Mindestpreis
übersteigt oder der Höchstumfang des
Ausgleichsvorrates erreicht ist, je nachdem, welcher
Fall früher eintritt.
(5) Der Verwalter kauft nur Kakaobohnen von
anerkannten marktgerechten Standardqualitäten
in Mengen von mindestens 100 t. Diese Bohnen
sind Eigentum der Organisation und unterliegen
ihrer Verfügungsgewalt.
(6) Beim Ankauf von Kakaobohnen gemäß den
Bestimmungen des Artikels 34, Absatz 3 und 4,
und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels
leistet der Verwalter
a) eine Zahlung zu laufenden Marktpreisen
entsprechend den vom Rat festzulegenden
Vorschriften; oder
b) auf Antrag des betreffenden Ausfuhr-Mitgliedes
i) eine Anzahlung von 25 US-Cents pro
Pfund f.o,b. bei Lieferung der Kakaobohnen;
jedoch kann der Rat jederzeit
nach dem Ende des ersten Quotenjahres
über Empfehlung des Verwalters
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
und voraussichtlichen Finanzlage
des Ausgleichsvorrates durch
außerordentliche Abstimmung eine Erhöhung
der Anzahlung beschließen;
ii) bei Verkauf der Kakaobohnen durch
den Ausgleichsvorrat eine zusätzliche
Zahlung in der Höhe des Verkaufserlöses
abzüglich der gemäß lit. i) geleisteten
Anzahlung sowie der Kosten
für Beförderung und Versicherung
vom Ort der f.o.b.-Lieferung zum
Lagerort des Ausgleichsvorrates, der
Lagerkosten und Umschlagspesen und
der allfälligen Kosten für einen Austausch
von Kakaobohnenpartien, der
zur Erhaltung ihres Zustandes und
ihres Wertes notwendig ist.
(7) Hat ein Mitglied dem Verwalter bereits
eine Menge Kakaobohnen verkauft, die dem
ihm gemäß Absatz 1 zustehenden Lieferrecht
entspricht, so zahlt der Verwalter für weitere
Käufe im Zeitpunkt der Lieferung nur den Preis,
der durch den Absatz von Kakaobohnen für
nicht herkömmliche Zwecke erzielt werden
würde. Werden Kakaobohnen, die gemäß den
Bestimmungen dieses Absatzes gekauft worden
sind, in der Folge gemäß den Bestimmungen des
Artikels 41 wieder verkauft, dann leistet der Verwalter
an das betreffende Ausfuhr-Mitglied eine
zusätzliche Zahlung; diese entspricht dem Erlös
des Wiederverkaufs abzüglich der bereits
gemäß diesem Absatz geleisteten Zahlung und
der Kosten für die Beförderung und die Versicherung
vom Ort der f.o.b.-Lieferung zum Lagerort
des Ausgleichsvorrates, der Kosten für die Lagerung,
der Umschlagspesen und der allfälligen
Kosten für einen Austausch von Kakaobohnenpartien,
der zur Erhaltung ihres Zustandes und
ihres Wertes notwendig ist.
(8) Werden dem Verwalter Kakaobohnen gemäß
Absatz 2 verkauft, so hat der Vertrag eine
Bestimmung zu enthalten, die es dem Ausfuhr-
Mitglied gestattet, den Vertrag vor Auslieferung
der Kakaobohnen zur Gänze oder teilweise rückgängig
zu machen,
a) wenn im weiteren Verlauf desselben
Quotenjahres die Quotenkürzung, die den
Verkauf verursachte, gemäß den Bestimmungen
des Artikels 34 aufgehoben wird,
oder
b) soweit die Erzeugung sich im selben
Quotenjahr nach Durchführung dieser Verkäufe
als unzureichend erweist, die geltende
Ausfuhrquote des Mitgliedes zu erfüllen.
(9) Kaufverträge gemäß diesem Artikel haben
die Lieferung innerhalb einer im Vertrag festzulegenden
Zeitspanne vorzusehen, spätestens
aber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des
Quotenjahres.
(10) a) Der Verwalter unterrichtet den Rat
fortlaufend über die Finanzlage des Ausgleichsvorrates.
Er fordert den Exekutivdirektor
zur Einberufung einer Sonder-
tagung des Rates auf, wenn er der Ansicht
ist, daß die Mittel für die Bezahlung der
Kakaobohnen, mit deren Angebot er während
des laufenden Quotenjahres rechnet,
nicht ausreichen.
b) Findet der Rat keine andere durchführbare
Lösung, so kann er durch außerordentliche
Abstimmung Käufe gemäß Absätze 2, 3, 4
und 7 so lange zeitweilig einstellen oder
einschränken, bis er die Finanzlage klären
kann.
(11) Der Verwalter wird geeignete Aufzeichnungen
führen, die es ihm ermöglichen, seine
Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen zu
erfüllen.
Artikel 41
Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat zur Verhinderung
der Überschreitung des Höchstpreises
(1) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates nimmt
Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat gemäß Artikel
34 Absätze 5 und 6 in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen dieses Artikels vor
a) Verkäufe erfolgen zu den geltenden Marktpreisen;
b) sobald die Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat
gemäß Artikel 34 Absatz 5 beginnen,
bietet der Verwalter weiterhin zum Verkauf
an, bis
i) der Richtpreis auf den Mindestpreis
plus 14 US-Cents pro Pfund sinkt oder
ii) er alle ihm zur Verfügung stehenden
Vorräte erschöpft hat oder
iii) er bis zu 7 v. H. der ursprünglichen
Ausfuhrquoten verkauft hat,
je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.
c) Liegt der Richtpreis über dem Höchstpreis,
so bietet der Verwalter weiterhin zum Verkauf
an, bis der Richtpreis auf den Höchstpreis
sinkt oder bis er alle ihm zur Verfügung
stehenden Vorräte erschöpft hat,
je nachdem, welcher Fall früher eintritt.
(2) Bei der Durchführung von Verkäufen nach
Absatz 1 verkauft der Verwalter gemäß Bestimmungen,
die vom Rat beschlossen worden sind,
über die üblichen Handelswege an Firmen und
Organisationen in Mitgliedstaaten, vor allem aber
in Einfuhrmitgliedstaaten, welche sich mit dem
Handel oder der Verarbeitung von Kakao befassen,
zum Zwecke der späteren Verarbeitung.
(3) Die Annehmbarkeit des Preisangebotes
vorausgesetzt, räumt der Verwalter bei der
Durchführung von Verkäufen gemäß Absatz 1
den Käufern in Mitgliedsländern ein Vorkaufsrecht
gegenüber Käufern in Nichtmitgliedsländern
ein.
(4) Der Ausgleichsvorrat ist an jenen Orten zu
lagern, die eine sofortige Lieferung ab Lager an
die in Absatz 2 genannten Käufer erleichtern.
Artikel 42
Rücknahme von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels
41 kann ein Ausfuhr-Mitglied, das wegen
eines Ernteausfalles seine Quote während eines
Quotenjahres nicht erfüllen kann, beim Rat die
Genehmigung zur Rücknahme aller oder eines
Teiles seiner vom Verwalter des Ausgleichsvorrates
während des vorangegangenen Quotenjahres
gekauften und noch unverkauft auf Lager gehaltenen
Kakaobohnen beantragen; dies gilt für die
Menge, um die seine geltende Ausfuhrquote die
Erzeugung in diesem Quotenjahr überschreitet.
Das betreffende Ausfuhr-Mitglied ersetzt dem
Verwalter bei Freigabe der Kakaobohnen die in
bezug auf diese Kakaobohnen aufgelaufenen
Kosten, die die Anzahlung, die Kosten für Beförderung
und Versicherung vom Ort der f.o.b.-
Lieferung zum Lagerort des Ausgleichsvorrates
sowie die Lager- und Umschlagspesen umfassen.
(2) Der Rat erläßt Bestimmungen für die Rücknahme
von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat
gemäß Absatz 1.
Artikel 43
Änderungen der Wechselkurse
(1) Der Exekutivdirektor beruft entweder aus
eigener Initiative oder auf Ersuchen von Mitgliedern
gemäß Artikel 9 Absatz 2 eine Sondertagung
des Rates ein, wenn die Bedingungen auf
den Devisenmärkten derart sind, daß sich für die
Preisbestimmungen dieses Übereinkommens bedeutende
Auswirkungen ergeben. Die Sondertagungen
des Rates gemäß diesem Absatz sind
innerhalb von höchstens vier Arbeitstagen einzuberufen.
(2) Nach Einberufung einer solchen Sondertagung
und bis zu deren Ergebnis können der
Exekutivdirektor und der Verwalter des Ausgleichsvorrates
die ihnen notwendig erscheinenden
minimalen Übergangsmaßnahmen treffen,
um schwerwiegende Störungen für das wirksame
Funktionieren dieses Übereinkommens durch die
Bedingungen auf den Devisenmärkten zu vermeiden.
Insbesondere können sie nach Konsultationen
mit dem Vorsitzenden des Rates die
Tätigkeit des Ausgleichsvorrates zeitweilig einschränken
oder einstellen.
(3) Nach Erörterung der Umstände einschließlich
einer Prüfung der allenfalls vom Exekutivdirektor
und vom Verwalter getroffenen Übergangsmaßnahmen
und der möglichen Auswirkungen,
die die vorstehend genannten Verhältnisse
auf den Devisenmärkten auf die wirksame Durchführung
dieses Übereinkommens haben können,
kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung
alle notwendigen Abhilfemaßnahmen treffen.
Artikel 44
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
(1) Soll dieses Übereinkommen durch ein neues
Übereinkommen ersetzt werden, das Bestimmungen
bezüglich des Ausgleichsvorrates enthält, so
trifft der Rat ihm angemessen erscheinende Vorkehrungen
betreffend die Fortsetzung der Tätigkeit
des Ausgleichsvorrates.
(2) Endet dieses Übereinkommen, ohne durch
ein neues Übereinkommen ersetzt zu werden,
das Bestimmungen bezüglich des Ausgleichsvorrates
enthält, so werden die folgenden Bestimmungen
angewendet
a) Es werden keine weiteren Kaufverträge
für Kakaobohnen für den Ausgleichsvorrat
geschlossen. Der Verwalter des Ausgleichsvorrates
verfügt über den Ausgleichsvorrat
unter Berücksichtigung der herrschenden
Marktbedingungen gemäß den vom Rat bei
Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch
außerordentliche Abstimmung festgelegten
Bestimmungen, es sei denn, der Rat ändert
diese Bestimmungen vor Beendigung dieses
Übereinkommens durch außerordentliche
Abstimmung. Der Verwalter behält das
Recht, jederzeit während der Liquidierung
Kakaobohnen zur Deckung der Liquidierungskosten
zu verkaufen.
b) Der Erlös aus Verkäufen und die auf dem
Konto des Ausgleichsvorrates vorhandenen
Mittel werden in der folgenden Reihenfolge
zur Begleichung folgender Verbindlichkeiten
verwendet
i) die Liquidierungskosten;
ii) alle offenen Zahlungen für Kredite,
die durch die Organisation oder auf
ihre Rechnung hinsichtlich des Ausgleichsvorrates
aufgenommen worden
sind, einschließlich der Zinsen;
iii) alle offenen zusätzlichen Zahlungen
gemäß Artikel 40.
c) Alle Beträge, die nach Leistung der Zahlungen
gemäß lit. b überbleiben, werden
den betreffenden Ausfuhr-Mitgliedern im
Verhältnis ihrer Ausfuhren, für die der
Beitrag gezahlt worden ist, ausgezahlt.
Artikel 45
Sicherstellung der Versorgung
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,
eine Verkaufs- und Ausfuhrpolitik entsprechend
den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu
verfolgen, die das Angebot von verfügbarem
Kakao zum Verkauf nicht künstlich einschränkt
und die eine regelmäßige Lieferung von Kakao
an Importeure in den Einfuhr-Mitgliedsländern
gewährleistet.
(2) Liegt der Preis über dem Höchstpreis, so
bevorzugen die Ausfuhr-Mitglieder, wenn sie
Kakao zum Verkauf anbieten, Importeure in Einfuhr-
Mitgliedsländern gegenüber Importeuren in
Nichtmitgliedsländern. Liegt der Richtpreis über
dem Höchstpreis, dann bemühen sich die Ausfuhr-
Mitglieder womöglich, ihre Ausfuhren nach
Nichtmitgliedsländern einer Beschränkung zu
unterwerfen.
Artikel 46
Verwendung für nichtherkömmliche Zwecke
(1) Übersteigt die Menge der vom Verwalter
des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel 40 gelagerten
Kakaobohnen den Höchstumfang des Ausgleichsvorrates,
so veräußert der Verwalter zu
vom Rat festgelegten Bedingungen diesen Kakaobohnenüberschuß
zur Verwendung für nichtherkömmliche
Zwecke. Diese Bedingungen werden
unter anderem so abgefaßt, daß sie gewährleisten,
daß der Kakao nicht neuerlich in den üblichen
Kakaomarkt Eingang findet. Jedes Mitglied arbeitet
in diesem Belang möglichst weitgehend mit
dem Rat zusammen.
(2) An Stelle des Verkaufes von Kakaobohnen
an den Verwalter bei Erreichung des Höchstumfanges
des Ausgleichsvorrates kann ein Ausfuhr-
Mitglied unter Aufsicht des Rates seinen
Kakaoüberschuß im eigenen Lande für nichtherkömmliche
Zwecke verwenden.
(3) Erhält der Rat Kenntnis von einem mit
diesem Übereinkommen nicht im Einklang stehenden
Fall der Verwendung, einschließlich von
Fällen, in denen für nichtherkömmliche Zwecke
bestimmter Kakao wieder auf den Markt gelangt,
so beschließt der Rat so bald wie möglich, welche
Maßnahmen zur Behebung dieser Umstände zu
treffen sind.
KAPITEL VIII — MELDUNG VON EIN- UND
AUSFUHREN, AUFZEICHNUNGEN ÜBER
DIE EINHALTUNG DER QUOTEN UND
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 47
Meldung der Ausfuhren und Aufzeichnung über
die Einhaltung der Quoten
(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen
führt der Exekutivdirektor für jedes
Ausfuhr-Mitglied ein Verzeichnis über die jährliche
Ausfuhrquote und ihre Anpassungen. Er
trägt darin die quotengebundenen, von einem
Mitglied vorgenommenen Ausfuhren ein, so daß
die Ausnützung der Quote durch jedes Ausfuhrland
auf dem neuesten Stand gehalten wird.
(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Ausfuhr-
Mitglied dem Exekutivdirektor in Abständen,
die der Rat festlegen kann, die Gesamtmenge der
eingetragenen Ausfuhren samt anderen vom Rat
allenfalls vorgeschriebenen Angaben. Diese Mitteilungen
werden am Ende jedes Monates veröffentlicht.
(3) Nicht quotengebundene Ausfuhren werden
gesondert aufgezeichnet.
Artikel 48
Meldung der Ein- und Ausfuhren
(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen
führt der Exekutivdirektor Aufzeichnungen
über die Einfuhren der Mitglieder und
über die Ausfuhren der Einfuhr-Mitglieder.
(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied
dem Exekutivdirektor die Gesamtmenge seiner
Einfuhren und jedes Einfuhr-Mitglied die Gesamtmenge
seiner Ausfuhren samt anderen vom Rat
allenfalls vorgeschriebenen Angaben in Abständen,
die der Rat festlegen kann. Diese Mitteilungen
werden am Ende jedes Monates veröffentlicht.
(3) Einfuhren, die gemäß diesem Übereinkommen
nicht auf Ausfuhrquoten angerechnet werden,
werden gesondert aufgezeichnet.
Artikel 49
Kontrollmaßnahmen
(1) Jedes Kakao ausführende Mitglied verlangt,
bevor es die Versendung von Kakao aus seinem
Zollgebiet gestattet, die Vorlage eines gültigen
Beitragszeugnisses oder eines anderen vom Rat
genehmigten Kontrolldokumentes. Jedes Kakao
einführende Mitglied verlangt, bevor es die Einfuhr
von Kakao von einem Mitglied oder Nichtmitglied
in sein Zollgebiet gestattet, die Vorlage
eines gültigen Beitragszeugnisses oder eines anderen
vom Rat genehmigten Kontrolldokumentes.
(2) Für gemäß den Bestimmungen des Artikels
32 Absätze 4 und 5 ausgeführten Kakao
sind Beitragszeugnisse nicht erforderlich. Der Rat
trifft Vorkehrungen für die Ausgabe geeigneter
Kontrolldokumente zur Deckung solcher Sendungen.
(3) Beitragszeugnisse oder andere vom Rat genehmigte
Kontrolldokumente werden für Kakaolieferungen,
ohne Rücksicht, in welchem Zeitraum
diese erfolgen, über die für diesen Zeitraum genehmigten
Ausfuhren hinaus nicht ausgegeben.
(4) Der Rat erläßt durch außerordentliche Abstimmung
die Bestimmungen, die er hinsichtlich
der Beitragszeugnisse und der anderen vom Rat
genehmigten Kontrolldokumente für notwendig
hält.
(5) Der Rat erläßt für Edelkakao unter Berücksichtigung
aller maßgeblichen Umstände die Bestimmungen,
die er zur Vereinfachung des Verfahrens
für vom Rat genehmigte Kontrolldokumente
für notwendig hält.
KAPITEL IX — ERZEUGUNG UND
VORRÄTE
Artikel 50
Erzeugung und Vorräte
(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit,
die Erzeugung in einem vernünftigen
Gleichgewicht mit dem Verbrauch zu halten, und
arbeiten zur Erreichung dieses Zieles mit dem
Rat zusammen.
(2) Jedes Erzeuger-Mitglied kann ein Programm
zur Anpassung seiner Erzeugung entwickeln, damit
das im Absatz 1 dargestellte Ziel erreicht
werden kann. Jedes betreffende Erzeuger-Mitglied
ist für die Politik und das Verfahren, die es zur
Erreichung dieses Zieles anwendet, verantwortlich.
(3) Der Rat prüft jährlich das Ausmaß der in
der Welt gehaltenen Vorräte und gibt die auf
dieser Überprüfung beruhenden erforderlichen
Empfehlungen.
(4) Der Rat trifft auf seiner ersten Tagung
Maßnahmen, um ein Programm für die Sammlung
von Informationen zu entwickeln, die erforderlich
sind, um auf einer wissenschaftlichen
Grundlage die gegenwärtige und potentielle Erzeugungskapazität
und den gegenwärtigen und
potentiellen Verbrauch in der Welt zu ermitteln.
Die Mitglieder erleichtern die Durchführung
dieses Programms.
KAPITEL X — AUSWEITUNG DES VERBRAUCHES
Artikel 51
Hindernisse für die Ausweitung des Verbrauches
(1) Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung
der Sicherung der größtmöglichen Ausweitung
der Kakaowirtschaft und daher der Erleichterung
für die Ausweitung des Kakaoverbrauches im Verhältnis
zur Erzeugung, um auf lange Sicht das
beste Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
sicherzustellen; sie anerkennen in diesem
Zusammenhang auch, daß es wichtig ist, die
schrittweise Beseitigung aller möglichen Hindernisse
für eine solche Ausweitung herbeizuführen.
(2) Der Rat stellt die besonderen Probleme bezüglich
der im Absatz 1 erwähnten Hindernisse
für die Ausweitung des Kakaohandels und -verbrauches
fest und sucht nach gegenseitig annehmbaren
praktischen Maßnahmen, die zur fortschreitenden
Beseitigung solcher Hindernisse geeignet
sind.
(3) Im Hinblick auf die oben erwähnten Ziele
und die Bestimmungen des Absatzes 2 bemühen
sich die Mitglieder, Maßnahmen zu treffen, um
die Hindernisse für eine Ausweitung des Verbrauches
schrittweise zu vermindern und sie soweit
wie möglich zu beseitigen oder ihre Auswirkung
wesentlich herabzusetzen.
(4) Der Rat kann zur Förderung der Zwecke
dieses Artikels an die Mitglieder Empfehlungen
richten; er prüft — beginnend mit der ersten
ordentlichen Tagung im zweiten Quotenjahr —
regelmäßig die erzielten Ergebnisse.
(5) Die Mitglieder teilen dem Rat alle Maßnahmen
mit, die sie im Hinblick auf die Erfüllung
der Bestimmungen dieses Artikels getroffen
haben.
Artikel 52
Förderung des Verbrauches
(1) Der Rat kann ein Komitee mit der Aufgabe
einsetzen, die Ausweitung des Kakaoverbrauches
sowohl in Ausfuhr- als auch in Einfuhrländern
anzuregen. Der Rat prüft regelmäßig
die Arbeit dieses Komitees.
(2) Die Kosten des Förderungsprogramms
werden aus Beiträgen der Ausfuhr-Mitglieder bestritten.
Die Einfuhr-Mitglieder können gleichfalls
finanzielle Beiträge leisten. Die Mitgliedschaft
des Komitees wird auf Mitglieder beschränkt,
die Beiträge zum Förderungsprogramm
leisten.
(3) Das Komitee holt die Zustimmung eines
Mitgliedes ein, bevor es einen Werbefeldzug in
dessen Staatsgebiet durchführt.
Artikel 53
Kakaoersatz
(1) Die Mitglieder anerkennen, daß die Verwendung
von Ersatzstoffen die Ausweitung des
Kakaoverbrauches beeinträchtigen kann. Im Hinblick
darauf kommen sie überein, Vorschriften
für Kakaoerzeugnisse und Schokolade zu erlassen
oder erforderlichenfalls bestehende Vorschriften
dahingehend anzupassen, daß sie die Verwendung
von Stoffen, die nicht aus Kakao gewonnen werden,
anstelle von Kakao zur Täuschung des Verbrauchers
verbieten.
(2) Bei der Ausarbeitung oder Prüfung von auf
den Grundsätzen des Absatzes 1 beruhenden Vorschriften
berücksichtigen die Mitglieder zur Gänze
die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen
internationalen Körperschaften, wie des Rates
und des Kodex-Komitees für Kakaoerzeugnisse
und Schokolade.
(3) Der Rat kann einem Mitglied empfehlen,
Maßnahmen zu treffen, die er zur Gewährleistung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels
für ratsam hält.
(4) Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen
Jahresbericht über die Vorgangsweise zur Einhaltung
der Bestimmungen dieses Artikels vor.
KAPITEL XI — VERARBEITETER KAKAO
Artikel 54
Verarbeiteter Kakao
(1) Die Notwendigkeit für die Entwicklungsländer,
die Grundlage ihrer Wirtschaft unter anderem
durch die Industrialisierung und die Ausfuhr
von Fertigwaren — einschließlich Verarbeitung
von Kakao und Ausfuhr von Kakaoerzeugnissen
und Schokolade — zu verbreitern,
wird anerkannt. In diesem Zusammenhang wird
auch die Notwendigkeit anerkannt, eine ernsthafte
Schädigung der Kakaowirtschaft der Einfuhr-
und Ausfuhr-Mitglieder zu vermeiden.
(2) Gelangt ein Mitglied zur Ansicht, daß die
Gefahr einer Schädigung seiner Interessen in
irgendeinem der oben erwähnten Belange besteht,
so kann dieses Mitglied mit dem anderen betreffenden
Mitglied Konsultationen aufnehmen, um
eine für die betreffenden Parteien befriedigende
Vereinbarung zu erzielen; kommt eine solche
nicht zustande, so kann das Mitglied dem Rat
darüber berichten, der in dieser Angelegenheit
seine guten Dienste verwendet, um eine solche
Vereinbarung herbeizuführen.
KAPITEL XII — BEZIEHUNGEN ZWISCHEN
MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN
Artikel 55
Beschränkung der Einfuhren aus Nichtmitgliedern
(1) Jedes Mitglied beschränkt seine jährlichen
Einfuhren von in Nichtmitgliedländern erzeugtem
Kakao, mit Ausnahme der Einfuhren von
Edelkakao aus den in der Anlage C angeführten
Ausfuhrländern, gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem
Quotenjahr
a) keine Einfuhr von in Nichtmitgliedländern
insgesamt erzeugtem Kakao zu gestatten,
die die im Durchschnitt der drei Kalenderjahre
1970, 1971 und 1972 eingeführte
Jahresmenge überschreitet, wobei in jedem
Fall die Nichtmitgliedländer als eine
Gruppe gelten;
b) die in lit. a angegebene Menge um die
Hälfte zu kürzen, wenn der Richtpreis unter
den Mindestpreis fällt, und diese Kürzung
beizubehalten, bis das im Artikel 34
Absatz 2 lit. a vorgesehene Ausmaß der
geltenden Quoten erreicht ist.
(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
die Beschränkungen gemäß Absatz 2
ganz oder teilweise zeitweilig aufheben. Die Beschränkungen
des Absatzes 2 lit. a werden auf
keinen Fall angewendet, wenn der Richtpreis für
Kakao über dem Höchstpreis liegt.
(4) Die Beschränkungen gemäß Absatz 2 lit. a
werden nicht auf Kakao angewendet, der auf
Grund von Verträgen gekauft wurde, die im
guten Glauben zu einem Zeitpunkt geschlossen
worden sind, als der Richtpreis über dem Höchstpreis
lag; die Beschränkungen im Absatz 2 lit. b
werden nicht auf Kakao angewendet, der auf
Grund von Verträgen gekauft wurde, die im
guten Glauben geschlossen worden sind, bevor
der Richtpreis unter den Mindestpreis sank. In
solchen Fällen werden die Kürzungen vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b im
folgenden Quotenjahr angewendet, es sei denn,
der Rat beschließt, auf diese Kürzungen zu verzichten
oder sie in einem folgenden Quotenjahr
anzuwenden.
(5) Die Mitglieder unterrichten den Rat regelmäßig
über die Kakaomengen, die sie aus Nichtmitgliedern
eingeführt haben oder die von ihnen
in Nichtmitglieder ausgeführt worden sind.
(6) Alle Einfuhren eines Mitgliedes aus Nichtmitgliedern,
die die gemäß diesem Artikel zur
Einfuhr gestattete Menge überschreiten, werden
— wenn der Rat nicht anders entscheidet — von
der diesem Mitglied sonst im nächsten Quotenjahr
zur Einfuhr gestatteten Menge abgezogen.
(7) Hält ein Mitglied bei mehr als einer Gelegenheit
die Bestimmungen dieses Artikels nicht
ein, so kann ihm der Rat durch außerordentliche
Abstimmung sowohl sein Stimmrecht im Rat als
auch sein Recht, im Exekutivkomitee abzustimmen
oder seine Stimmen abgeben zu lassen, zeitweilig
entziehen.
(8) Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen
stehen widersprechenden bilateralen
oder multilateralen Verpflichtungen, die von Mitgliedern
gegenüber Nichtmitgliedern vor dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingegangen
worden sind, nicht entgegen; dies gilt unter
der Voraussetzung, daß jedes Mitglied, das solche
widersprechende Verpflichtungen eingegangen ist,
sie in einer solchen Weise erfüllt, daß der Widerspruch
zwischen diesen Verpflichtungen und den
Verpflichtungen dieses Artikels nach Möglichkeit
abgeschwächt wird; ferner gilt dies unter
der Voraussetzung, daß dieses Mitglied so schnell
wie möglich Schritte unternimmt, um diese Verpflichtungen
mit den Bestimmungen dieses Artikels
in Einklang zu bringen, und daß es dem
Rat im einzelnen die Art dieser Verpflichtungen
und die zur Abschwächung oder Beseitigung des
Widerspruchs gesetzten Schritte darlegt.
Artikel 56
Kommerzielle Transaktionen mit Nichtmitgliedern
(1) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,
an Nichtmitglieder keinen Kakao zu Bedingungen
zu verkaufen, die kommerziell günstiger sind als
jene, die sie gleichzeitig Einfuhr-Mitgliedern einzuräumen
bereit sind, wobei die üblichen Handelsgepflogenheiten
berücksichtigt werden.
(2) Die Einfuhr-Mitglieder verpflichten sich,
von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu Bedingungen
zu kaufen, die kommerziell günstiger sind
als jene, die sie gleichzeitig von Ausfuhr-Mitgliedern
anzunehmen bereit sind, wobei die üblichen
Handelsgepflogenheiten berücksichtigt werden.
(3) Der Rat prüft regelmäßig die Handhabung
der Absätze 1 und 2 und kann von Mitgliedern
die Vorlage von geeigneten Informationen gemäß
Artikel 57 verlangen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
55 Absatz 8 kann jedes Mitglied, das
Gründe zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied
seine Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1
oder 2 nicht erfüllt hat, den Exekutivdirektor
davon unterrichten und Konsultationen gemäß
Artikel 61 verlangen oder sich in der Angelegenheit
gemäß Artikel 63 an den Rat wenden.
KAPITEL XIII — INFORMATION UND
UNTERSUCHUNGEN
Artikel 57
Information
(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für
die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung
von
a) statistischen Angaben über Welterzeugung,
Verkäufe, Preise, Aus- und Einfuhren, Verbrauch
und Vorräte von Kakao und
b) technischen Angaben über Anbau, Verarbeitung
und Verwendung von Kakao, soweit
dies als zweckdienlich erachtet wird.
(2) Zusätzlich zu den Informationen, die die
Mitglieder gemäß anderen Artikeln dieses Übereinkommens
vorzulegen haben, kann der Rat
von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit als
erforderlich erachteten Informationen einschließlich
regelmäßiger Berichte über Erzeugungs- und
Verbrauchspolitik, über Verkäufe, Preise, Aus-
und Einfuhren, Vorräte und Besteuerung verlangen.
(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur
ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation angeforderten
statistischen und sonstigen Informationen
in angemessener Zeit vorzulegen, oder
trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der
Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe
hiefür anzugeben. Stellt sich heraus, daß in der
Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so
kann der Rat die notwendigen Maßnahmen
treffen.
(4) Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeiten,
mindestens aber zweimal jährlich Schätzungen
über die Kakaobohnenerzeugung und die Vermahlung
für das laufende Quotenjahr.
Artikel 58
Untersuchungen
Der Rat fördert in dem von ihm als erforderlich
erachteten Ausmaß Untersuchungen über die
Wirtschaftsfaktoren der Kakaoerzeugung und
-verteilung einschließlich der voraussichtlichen
Entwicklung und Planungen, die Auswirkung von
staatlichen Maßnahmen in Aus- und Einfuhrländern
auf die Erzeugung und den Verbrauch
von Kakao, die Möglichkeiten für eine Ausweitung
des Kakaoverbrauches für herkömmliche
und mögliche neue Verwendungsarten sowie die
Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens
auf Kakaoexporteure und -importeure
einschließlich ihrer Austauschverhältnisse;
er kann Empfehlungen über die Themen dieser
Untersuchungen an die Mitglieder richten. Ferner
kann der Rat die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung auf bestimmten Gebieten der
Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauches
beschließen. Bei der Förderung dieser
Untersuchungen und dieser Forschungsarbeit kann
der Rat mit internationalen Organisationen und
Forschungsinstituten in Mitgliedländern zusammenarbeiten.
Artikel 59
Jährliche Prüfung
Der Rat prüft so bald wie möglich nach dem
Ende jedes Quotenjahres die Durchführung dieses
Übereinkommens und die Art und Weise, in der
die Mitglieder die Grundsätze des Übereinkommens
beachten und seine Ziele fördern. Er kann
sodann den Mitgliedern Empfehlungen betreffend
die Mittel und Wege zur Verbesserung der Wirkungsweise
dieses Übereinkommens erteilen.
KAPITEL XIV — BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN
UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN
UMSTÄNDEN
Artikel 60
Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen
Umständen
(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Umständen, Notfällen, höherer
Gewalt oder internationalen Verpflichtungen auf
Grund der Satzung der Vereinten Nationen für
Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden,
durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied
von einer Verpflichtung befreien.
(2) Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 legt
der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und
Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von
der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt
die Geltungsdauer der Befreiung.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied
keine Befreiung in bezug auf
a) die Verpflichtung, gemäß Artikel 24 Beiträge
zu leisten, oder die Folgen eines Zahlungsverzuges;
b) eine Ausfuhrquote oder eine andere Ausfuhrbeschränkung,
wenn die Quote oder
andere Beschränkung bereits überschritten
wurde;
c) die Verpflichtung zur Zahlung eines gemäß
Artikel 39 geforderten Beitrages.
KAPITEL XV — KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN
UND BESCHWERDEN
Artikel 61
Konsultationen
Jedes Mitglied prüft wohlwollend alle Vorstellungen,
die ihm gegenüber von einem anderen
Mitglied in bezug auf die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens erhoben werden,
und bietet geeignete Konsultationsmöglichkeiten.
Der Exekutivdirektor bestimmt im Verlauf dieser
Konsultationen auf Antrag der einen und mit
Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes
Vermittlungsverfahren. Die Kosten eines solchen
Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation.
Führt ein solches Verfahren zu einer
Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor
vorgelegt. Wird keine Lösung erzielt,
dann kann die Angelegenheit auf Antrag
einer der beiden Parteien gemäß Artikel 62 an
den Rat verwiesen werden.
Artikel 62
Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht
von den am Streitfall beteiligten Parteien beigelegt
wird, wird auf Antrag einer am Streitfall
beteiligten Partei dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt.
(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz
1 vorgelegt und ist darüber beraten worden,
so kann der Rat von einer Mehrheit der Mitglieder
oder von Mitgliedern, denen mindestens
ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, ersucht
werden, ein Gutachten über die strittigen
Fragen von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden
ad-hoc-Beratungsgruppe einzuholen, bevor er
seinen Beschluß faßt.
(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas
anderes beschließt, gehören der ad-hoc-
Beratungsgruppe an
i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern
nominierte Personen, von denen die
eine umfassende Erfahrungen in Fragen
der strittigen Art und die andere
Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern
nominierte Personen, die die gleichen
Voraussetzungen erfüllen, und
iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von
den nach den Ziffern i und ii nominierten
vier Personen oder, falls diese
zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden
des Rates bestellt wird.
b) Staatsangehörige von Mitgliedern können
der ad-hoc-Beratungsgruppe angehören.
c) Die in die ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen
Personen sind in persönlicher Eigenschaft
und ohne Weisungen irgendeiner Regierung
tätig.
d) Die Aufwendungen der ad-hoc-Beratungsgruppe
trägt die Organisation.
(4) Das Gutachten der ad-hoc-Beratungsgruppe
wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt;
dieser entscheidet nach Prüfung aller maßgeblichen
Unterlagen die Streitigkeit.
Artikel 63
Beschwerden und Maßnahmen des Rates
(1) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied
seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nicht erfüllt hat, wird auf Antrag
des beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat
vorgelegt, der darüber berät und entscheidet.
(2) Die Feststellung des Rates, daß ein Mitglied
seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
verletzt hat, wird mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit getroffen. In dieser Feststellung
ist die Art der Verletzung anzugeben.
(3) Sobald der Rat — sei es als Ergebnis einer
Beschwerde oder auf andere Weise — feststellt,
daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen verletzt hat, kann er unbeschadet
sonstiger in anderen Artikeln dieses Übereinkommens,
einschließlich des Artikels 73, ausdrücklich
vorgesehener Maßnahmen durch außerordentliche
Abstimmung beschließen,
a) das Stimmrecht dieses Mitgliedes im Rat
und im Exekutivkomitee zeitweilig zu entziehen
und,
b) wenn er dies für notwendig erachtet, diesem
Mitglied zusätzliche Rechte, einschließlich
des Rechtes, für eine Funktion im Rat oder
in irgendeinem seiner Komitees wählbar zu
sein oder diese Funktion auszuüben, zeitweilig
entziehen, bis es seine Verpflichtungen
erfüllt hat.
(4) Ein Mitglied, dessen Stimmrecht gemäß
Absatz 3 zeitweilig entzogen wird, bleibt für
seine finanziellen und anderen Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen haftbar.
KAPITEL XVI — ANGEMESSENE
BESCHÄFTIGUNGSNORMEN
Artikel 64
Angemessene Beschäftigungsnormen
Die Mitglieder erklären, daß sie zwecks Hebung
des Lebensstandards der Bevölkerung und Herbeiführung
der Vollbeschäftigung bestrebt sein
werden, in den verschiedenen Branchen der
Kakaoerzeugung in den betreffenden Ländern
angemessene, deren Entwicklungsstadium entsprechende
Beschäftigungsnormen und Arbeitsbedingungen
für die darin beschäftigten landwirtschaftlichen
und industriellen Arbeitskräfte aufrechtzuerhalten.
KAPITEL XVII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 65
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 10. November
1975 bis einschließlich 31. August 1976 am
Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien
des Internationalen Kakao-Übereinkommens
1972 und die zur Kakao-Konferenz der
Vereinten Nationen 1975 eingeladenen Regierungen
zur Unterzeichnung auf.
Artikel 66
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die
Signatarregierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen bis zum 30. September
1976 hinterlegt, mit der Maßgabe, daß der Rat
Signatarregierungen, die ihre Urkunde bis zu
diesem Tage nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen
einräumen kann.
(3) Jede Regierung, die eine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt,
gibt bei der Hinterlegung an, ob es sich
um ein Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied
handelt.
Artikel 67
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt
für die Regierungen aller Staaten 1) unter den
vom Rat festgesetzten Bedingungen auf.
(2) Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens
1972 kann bis zum Inkrafttreten des
vorliegenden Übereinkommens die im Absatz 1
genannten Bedingungen vorbehaltlich der Bestätigung
durch den Rat dieses Übereinkommens
und die betreffende Regierung festsetzen.
(3) Ist die Regierung die Regierung eines in
der Anlage A oder Anlage C nicht angeführten
Ausfuhrlandes, so bestimmt der Rat nach Artikel
30 eine entsprechende Grundquote für dieses
Land, das als in der Anlage A angeführt gilt.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
Artikel 68
Notifikation der vorläufigen Anwendung
(1) Eine Signatarregierung, die die Ratifizierung,
Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens
beabsichtigt, oder eine Regierung,
für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt
hat, aber die ihre Urkunde noch nicht hinterlegen
konnte, kann dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen jederzeit notifizieren, daß sie dieses
Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines
Inkrafttretens gemäß Artikel 69 an oder wenn
es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten
Zeitpunkt an vorläufig anwenden wird. Jede
Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt,
teilt gleichzeitig mit, ob es sich bei ihr um ein
Ausfuhr-Mitglied oder ein Einfuhr-Mitglied handeln
wird.
(2) Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 notifiziert
hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder
von seinem Inkrafttreten oder von einem
bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwendet, ist
1) Die Kakao-Konferenz der Vereinten Nationen
1975 beschloß bei ihrer siebenten Plenarsitzung am
20. Oktober 1975 die folgende, von ihrem Verwaltungs-
und Rechtsausschuß empfohlene Klarstellung
Dieses Übereinkommen wird seinen Bestimmungen
entsprechend für die Regierungen aller Staaten zum
Beitritt aufliegen, wobei der Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Depositarstelle wirkt. Die Konferenz
geht von der Voraussetzung aus, daß der Generalsekretär
bei der Erfüllung seiner Aufgaben als
Depositarstelle für ein Übereinkommen, das eine
„alle Staaten"-Klausel enthält, der Praxis der Generalversammlung
der Vereinten Nationen in der Durchführung
einer solchen Klausel folgen und wann
immer dies ratsam ist, die Meinung der Generalversammlung
einholen wird, ehe er eine Beitrittsurkunde
entgegennimmt.
ab diesem Zeitpunkt ein vorläufiges Mitglied.
Sie bleibt bis zum Tage der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ein vorläufiges Mitglied.
Artikel 69
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am
1. Oktober 1976 in Kraft, wenn bis dahin Regierungen,
die mindestens fünf Ausfuhrländer mit
mindestens 80 v. H. der in der Anlage F angeführten
Grundquoten vertreten, und Regierungen,
die Einfuhrländer mit mindestens 70 v. H.
der in der Anlage D angeführten Gesamteinfuhren
vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt
haben. Ist dieses Übereinkommen entsprechend
dem vorhergehenden Satz nicht endgültig
in Kraft getreten, dann tritt es in Kraft, sobald
die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden erreicht worden
sind.
(2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober
1976 nicht endgültig in Kraft getreten gemäß
Absatz 1, dann tritt es am 1. Oktober 1976
vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen,
die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens
80 v. H. der in der Anlage F angeführten
Grundquoten vertreten, und Regierungen, die
Einfuhrländer mit mindestens 70 v. H. der in
der Anlage D angeführten Gesamteinfuhren vertreten,
ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen
ab seinem Inkrafttreten vorläufig anwenden werden.
(3) Sind die Erfordernisse für das Inkrafttreten
gemäß Absatz 1 oder 2 am 1. Oktober 1976
nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der
Vereinten Nationen zum frühesten, von ihm als
möglich erachteten Zeitpunkt darnach die Regierungen,
die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder
ihm notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen
vorläufig anwenden werden, ein, zusammenzutreten,
um zu beschließen, ob dieses Übereinkommen
vorläufig oder endgültig zwischen
ihnen zur Gänze oder teilweise in Kraft gesetzt
werden soll. Wird bei dieser Tagung kein Beschluß
erzielt, so kann der Generalsekretär nach
seinem Ermessen weitere Tagungen einberufen.
(4) Während eines Zeitraumes, in dem dieses
Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 vorläufig
in Kraft ist, sind die Regierungen, welche
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie die
Regierungen, die dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen notifiziert haben, daß sie dieses
Übereinkommen vorläufig anwenden werden,
vorläufige Mitglieder.
(5) Solange dieses Übereinkommen vorläufig
in Kraft ist, treffen die teilnehmenden Regierungen
die notwendigen Vorkehrungen, um die
Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob
dieses Übereinkommen endgültig zwischen ihnen
in Kraft treten, vorläufig in Kraft bleiben oder
zu bestehen aufhören soll.
Artikel 70
Vorbehalte
Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens
dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt
werden.
Artikel 71
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Eine Regierung kann bei Unterzeichnung
oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auch für Gebiete gilt, für deren internationale
Beziehungen sie zum gegebenen
Zeitpunkt letztlich verantwortlich ist; das Übereinkommen
wird entweder vom Zeitpunkt der
Notifikation an oder von dem Zeitpunkt an,
zu dem dieses Übereinkommen für diese Regierung
in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt
später ist, für die in der Notifikation
genannten Gebiete wirksam.
(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus
Artikel 3 in bezug auf eines der Gebiete ausüben
will, für deren internationale Beziehungen sie
zum gegebenen Zeitpunkt letztlich verantwortlich
ist, kann dies durch eine entsprechende, an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation entweder zum Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu
einem späteren Zeitpunkt tun. Wenn das Gebiet,
das ein gesondertes Mitglied wird, ein Ausfuhr-
Mitglied ist, das nicht in der Anlage A oder C
angeführt ist, setzt der Rat, wenn es ihm angebracht
erscheint, eine Grundquote für dieses
Gebiet fest, das als in der Anlage A angeführt
gilt.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung
gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit
durch eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,
daß dieses Übereinkommen nicht mehr
für das in der Notifikation genannte Gebiet
gelten soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation
gilt das Übereinkommen nicht mehr für das betreffende
Gebiet.
(4) Wird ein Gebiet, für das dieses Übereinkommen
gemäß Absatz 1 gilt, in der Folge unabhängig,
so kann die Regierung dieses Gebietes
innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen der Unabhängigkeit
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
erklären, daß sie die Rechte und Pflichten einer
Vertragspartei des Übereinkommens übernimmt.
Dieses Gebiet wird vom Zeitpunkt der Notifikation
an Vertragspartei des Übereinkommens.
Wenn diese Vertragspartei ein Ausfuhr-Mitglied
und nicht in der Anlage A oder C angeführt
ist, setzt der Rat, wenn es ihm angebracht erscheint,
eine Grundquote für diese Vertragspartei
fest, die als in der Anlage A angeführt gilt.
(5) Die Regierung eines neuen Staates, die eine
Notifikation gemäß Absatz 4 vorzunehmen beabsichtigt,
aber das Verfahren, das notwendig
ist, um sie hiezu zu befähigen, noch nicht abschließen
konnte, kann dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen
vorläufig anwenden wird. Eine
solche Regierung ist so lange ein vorläufiges Mitglied,
bis sie die Notifikation gemäß dem vorangehenden
Absatz vornimmt oder bis die darin
angeführte Frist von 90 Tagen abläuft, je nachdem,
welcher Zeitpunkt früher ist.
Artikel 72
Freiwilliger Rücktritt
Ein Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens von diesem
Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt
wird 90 Tage nach Eingang dieser Anzeige beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 73
Ausschluß
Stellt der Rat gemäß Artikel 63 Absatz 3
fest, daß ein Mitglied es verabsäumt hat, seine
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu
erfüllen, und entscheidet er ferner, daß durch
dieses Versäumnis die Durchführung des Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt wird, so
kann er dieses Mitglied durch außerordentliche
Abstimmung aus der Organisation ausschließen.
Der Rat notifiziert diesen Ausschluß unverzüglich
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
90 Tage nach dem Beschluß des Rates verliert das
Mitglied seine Mitgliedschaft in der Organisation
und, wenn es Vertragspartei ist, diese Eigenschaft.
Artikel 74
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit
einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied.
Die Organisation behält die von einem
zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied
bereits entrichteten Beträge, und das Mitglied
bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des
Rücktrittes oder des Ausschlusses fälligen Beträge
verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in
denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht
annehmen kann und deshalb gemäß Artikel 76
Absatz 2 an dem Übereinkommen nicht mehr
teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete
Kontenabrechnung festlegen.
(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten ist, ausgeschlossen
wurde oder sonst an dem Übereinkommen
nicht mehr teilnimmt, hat keinen Anspruch
auf Beteiligung am Liquidationserlös oder
an anderen Vermögenswerten der Organisation;
es wird auch bei Beendigung dieses Übereinkommens
mit keinem Teil eines etwaigen Gebarungsabganges
belastet.
Artikel 75
Geltungsdauer und Beendigung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum
Ende des dritten vollen Quotenjahres nach
seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht
gemäß Absatz 2, 4 oder 5 verlängert oder gemäß
Absatz 6 früher außer Kraft gesetzt wird.
(2) Der Rat kann vor Ende des im Absatz 1
angeführten dritten Quotenjahres durch außerordentliche
Abstimmung die Neuverhandlung
oder Verlängerung dieses Übereinkommens um
weitere zwei Quotenjahre beschließen.
(3) Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2
um weitere zwei Quotenjahre verlängert worden,
so kann der Rat vor Ende des fünften
Quotenjahres durch außerordentliche Abstimmung
die Neuverhandlung dieses Übereinkommens
beschließen.
(4) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
dieses Übereinkommen um einen
weiteren Zeitraum von höchstens zwei Quotenjahren
verlängern, wenn vor Ende des im Absatz
1 angeführten dritten Quotenjahres die
Verhandlungen über ein neues Übereinkommen,
das dieses Übereinkommen ersetzen soll, noch
nicht abgeschlossen sind. Der Rat notifiziert dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen diese
Verlängerung.
(5) Dieses Übereinkommen wird bis zum Zeitpunkt
des vorläufigen oder endgültigen Inkrafttretens
des neuen Übereinkommens verlängert,
wenn vor dem Ende des im Absatz 1 angeführten
dritten Quotenjahres ein neues Übereinkommen,
das dieses Übereinkommen ersetzen
soll, wohl noch nicht vorläufig oder endgültig
in Kraft getreten ist, jedoch verhandelt
und von einer ausreichenden Anzahl
von Regierungen unterzeichnet wurde, um es
nach Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung
in Kraft zu setzen; diese Verlängerung darf zwei
Quotenjahre nicht überschreiten. Der Rat notifiziert
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
diese Verlängerung.
(6) Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche
Abstimmung den Beschluß fassen, dieses
Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Diese
Außerkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,
den der Rat beschließt; die Verpflichtungen
der Mitglieder gemäß Artikel 39 bestehen so
lange weiter, bis die finanziellen Verbindlichkeiten
bezüglich des Ausgleichsvorrates erfüllt
worden sind oder bis zum Ende des dritten
Quotenjahres nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher ist. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen jede derartige
Entscheidung.
(7) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses
Übereinkommens bleibt der Rat so lange bestehen,
wie es für die Liquidation der Organisation,
die Abrechnung ihrer Konten und die
Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlich
ist; er übt während dieses Zeitraumes Befugnisse
und Aufgaben in dem für diesen Zweck erforderlichen
Umfang aus.
Artikel 76
Änderungen
(1) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
den Vertragsparteien eine Änderung
dieses Übereinkommens empfehlen. Der Rat
kann einen Zeitpunkt bestimmen, nach dem jede
Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen ihre Annahme der Änderung
zu notifizieren hat. Die Änderung wird 100 Tage
nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen
von den Vertragsparteien,
die mindestens 75 v. H. der Ausfuhr-Mitglieder
mit mindestens 85 v. H. der den Ausfuhr-Mitgliedern
zustehenden Stimmen vertreten, und
von Vertragsparteien, die mindestens 75 v. H.
der Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 85 v. H.
der den Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen
vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen eingegangen sind, oder zu jenem
späteren Zeitpunkt, den der Rat durch außerordentliche
Abstimmung allenfalls festgesetzt hat.
Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb
der jede Vertragspartei dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Annahme der Änderung
zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum
Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden,
so gilt sie als zurückgezogen. Der Rat macht dem
Generalsekretär die Mitteilungen, die notwendig
sind, um festzustellen, ob die eingegangenen
Annahmenotifikationen für das Wirksamwerden
der Änderung ausreichen.
(2) Ein Mitglied, für das bis zum Zeitpunkt,
zu dem eine Änderung wirksam wird, die Annahme
der Änderung nicht notifiziert worden
ist, nimmt ab diesem Zeitpunkt an diesem Übereinkommen
nicht mehr teil, es sei denn, dieses
Mitglied weist dem Rat auf dessen erster, dem
Tag des Inkrafttretens der Änderung folgenden
Tagung nach, daß es die Annahme wegen Schwierigkeiten
bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen
Verfahren nicht rechtzeitig erreichen
konnte, und der Rat beschließt, den
für die Annahme festgesetzten Zeitraum für
dieses Mitglied bis zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu verlängern. Dieses Mitglied
ist an die Änderung nicht gebunden, bevor es
seine Annahme notifiziert hat.
Artikel 77
Zusatz- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen wird als Fortsetzung
des Internationalen Kakao-Übereinkommens
1972 betrachtet.
(2) Zur Ermöglichung der ununterbrochenen
Fortsetzung des Internationalen Kakao-Übereinkommens
1972
a) bleiben alle Akte seitens oder im Namen
der Organisation oder eines ihrer Organe
im Rahmen des Internationalen Kakao-
Übereinkommens 1972, die am 30. September
1976 in Kraft sind und deren Bedingungen
keine Beendigung an diesem
Tage vorsehen, in Kraft, sofern sie nicht
nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens
geändert werden;
b) werden alle Beschlüsse, die vom Rat des
Internationalen Kakao-Übereinkommens
1972 im Quotenjahr 1975/76 für die
Anwendung im Quotenjahr 1976/77 gefaßt
werden müssen, bei der letzten ordentlichen
Tagung dieses Rats im Quotenjahr
1975/76 gefaßt und vorläufig so angewendet,
als ob dieses Übereinkommen
bereits in Kraft getreten wäre, mit der
Maßgabe, daß in dem Falle, wenn ein Mitglied
eine Überprüfung eines solchen Beschlusses
verlangt, dieser Beschluß durch
außerordentliche Abstimmung oder durch
beiderseitige einfache Mehrheit gemäß diesem
Übereinkommen innerhalb von 90 Tagen
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
vom Rat bestätigt werden muß.
Artikel 78
Authentischer Wortlaut des Übereinkommens
Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in
englischer, französischer, russischer und spanischer
Sprache gleichermaßen authentisch. Die
Urschriften werden im Archiv der Vereinten
Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen an dem
neben ihrer Unterschrift angegebenen Tag unterzeichnet.
ANLAGEN
ANLAGE A
Länder, die an die Grundquoten gemäß Artikel
30 Absatz 1 gebunden sind
Brasilien
Dominikanische Republik
Äquatorialguinea
Ghana
Elfenbeinküste
Mexiko
Nigeria
Togo
Vereinigte Republik Kamerun
ANLAGE B
Länder, die jährlich weniger als 10000 Tonnen
Konsumkakao erzeugen
ANLAGE C
Erzeuger von Edelkakao
1. Ausfuhrländer, die ausschließlich Edelkakao
erzeugen
Dominica
Ecuador
Grenada
Indonesien
Jamaika
Madagaskar
Panama
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent
Surinam
Trinidad und Tobago
Venezuela
Westsamoa
2. Ausfuhrländer, die Edelkakao erzeugen, jedoch
nicht ausschließlich
ANLAGE D
Kakaoeinfuhren, für die Zwecke des Artikels 10
berechnet Dreijahresdurchschnitt 1972—1974 der Nettoeinfuhren
von Kakaobohnen zuzüglich Bruttoeinfuhren
von Kakaoerzeugnissen, umgerechnet auf den
Gegenwert in Bohnen unter Anwendung der im
Artikel 32 Absatz 2 enthaltenen Umrechnungsfaktoren.
ANLAGE E
Ausfuhrländer, auf die Artikel 36 Absatz 2 Anwendung
findet
Brasilien
Dominikanische Republik
Mexiko
ANLAGE F
Grundquoten, für die Zwecke des Artikels 69
Absatz 1 und 2 berechnet Berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen
Erzeugung in den Jahren 1969/70 bis 1973/74.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vorn Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. März 1977 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß dessen Art. 69
Abs. 2 am 1. Oktober 1976 vorläufig in Kraft getreten.
Nach den bis 13. Mai 1977 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen
oder genehmigt
Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste,
Gabon, Ghana, Grenada, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Mexiko, Neuseeland,
Nigeria, Norwegen, Papua-Neu Guinea, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Trinidad
und Tobago, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(einschließlich Dominica, Guernsey, Jersey, Insel Man, St. Lucia, St. Vincent, die mit dem
Vereinigten Königreich ein gemeinsames Mitglied der Internationalen Kakao-Organisation bilden),
Westsamoa.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Erklärungen gemäß
Art. 68 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben
Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Guatemala, Irland,
Italien, Kamerun, Kolumbien, Luxemburg, Niederlande (nur Königreich in Europa), Peru,
Portugal, Sao Tomé und Principe, Togo, Venezuela, Zaire.