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311_1977 AT

311. Internationales Kakao-Übereinkommen 1975 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Internationales Kakao-Übereinkommen 1975 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen

Art. 2 lit. b,

Art. 3 Abs. 3,

Art. 5 Abs. 3,

Art. 12 Abs. 4,

Art. 17 Abs. 3 und 4,

Art. 28 Abs. 4,

Art. 29 Abs. 2 und 3,

Art. 30 Abs. 3,

Art. 33 Abs. 3,

Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz,

Art. 38 Abs. 1,

Art. 39 Abs. 2 erster Satz,

Art. 43 Abs. 3,

Art. 46 Abs. 3,

Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz,

Art. 55 Abs. 3 erster Satz,

Art. 55 Abs. 4 zweiter Satz,

Art. 55 Abs. 6,

Art. 60 Abs. 1 und 2,

Art. 62 Abs. 3 lit. a,

Art. 66 Abs. 2,

Art. 67 Abs. 1 und 2,

Art. 75 Abs. 2,

Art. 75 Abs. 4 erster Satz,

Art. 75 Abs. 6 erster Satz,

Art. 76 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz,

Art. 76 Abs. 2 erster Satz und

Art. 77 Abs. 2 lit. b

verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

INTERNATIONALES KAKAO-ÜBEREINKOMMEN

1975

KAPITEL I — ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, unter Berücksichtigung

der in der Schlußakte der ersten

Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Entwicklung enthaltenen Empfehlungen

a) die großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten

zu mildern, die weiterbestehen würden,

wenn der Ausgleich zwischen Erzeugung

und Verbrauch von Kakao durch die

üblichen Marktfaktoren allein nicht so

rasch erreicht werden kann, wie es die

Umstände erfordern;

b) übermäßige Schwankungen des Kakaopreises,

die den Interessen sowohl der Erzeuger

als auch der Verbraucher auf lange

Sicht entgegenwirken, zu verhüten;

c) Vorkehrungen zu treffen, die eine Stabilisierung

und Erhöhung der Einnahmen der

Erzeuger-Mitgliedländer aus der Kakaoausfuhr

fördern; dies soll den erforderlichen

Anreiz für eine dynamisch wachsende

Produktionsrate bieten und dazu beitragen,

daß diese Länder mit Hilfsmitteln für eine

Beschleunigung des Wirtschaftswachstums

und der sozialen Entwicklung versehen

werden, wobei gleichzeitig die Interessen

der Verbraucher in den Einfuhr-Mitgliedländern

und insbesondere die Notwendigkeit

einer Verbrauchsausweitung berücksichtigt

werden;

d) eine ausreichende Versorgung zu annehmbaren

Preisen zu sichern, die für die Erzeuger

und für die Verbraucher angemessen

sind; und

e) die Ausweitung des Verbrauches und —

sofern erforderlich und möglich — eine

Anpassung der Erzeugung zu erleichtern,

um auf lange Sicht ein Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage zu gewährleisten.

KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Kakao" Kakaobohnen und

Kakaoerzeugnisse;

b) bedeutet „Kakaoerzeugnisse" Erzeugnisse,

die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt

sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter,

Kakaopulver, nicht gezuckert, Kakaopreßkuchen,

und Kakaobohnenstückchen ebenso

wie jene anderen kakaohaltigen Erzeugnisse,

die der Rat — wenn erforderlich —

bestimmen kann;

c) bedeutet „Edelkakao" Kakao, der in den

in der Anlage C angeführten Ländern in

dem dort näher bezeichneten Umfang erzeugt

wird;

d) bedeutet „Tonne" die metrische Tonne von

1000 kg oder 2204,6 englische Pfund,

„englisches Pfund" 453,597 Gramm;

e) bedeutet „Erntejahr" den Zeitabschnitt von

zwölf Monaten vom 1. Oktober bis einschließlich

30. September;

f) bedeutet „Quotenjahr" den Zeitabschnitt

von zwölf Monaten vom 1. Oktober bis

einschließlich 30. September;

g) bedeutet „Grundquote" die gemäß Artikel

30 bestimmte Quote;

h) bedeutet „jährliche Ausfuhrquote" die

nach Artikel 31 bestimmte Quote für jedes

Ausfuhr-Mitglied;

i) bedeutet „geltende Ausfuhrquote" die

Quote jedes Ausfuhr-Mitgliedes zu dem

jeweils gegebenen Zeitpunkt, wie gemäß

Artikel 31 festgesetzt oder wie gemäß Artikel

34 angepaßt oder wie gemäß Artikel 35

Absätze 4, 5 und 6 gekürzt oder wie sie

gemäß den Bestimmungen des Artikels 36

geändert ist;

j) bedeutet „Kakaoausfuhr" jeden Kakao, der

das Zollgebiet eines Landes verläßt,

„Kakaoeinfuhr" jeden Kakao, der in das

Zollgebiet eines Landes eintritt; zum

Zwecke dieser Begriffsbestimmungen bedeutet

Zollgebiet die Gesamtheit der Zollgebiete

eines Mitgliedes, sofern es sich um

ein Mitglied handelt, das mehr als ein

Zollgebiet umfaßt;

k) bedeutet „Organisation" die Internationale

Kakao-Organisation im Sinne des Artikels

5;

1) bedeutet „Rat" den Internationalen Kakaorat

im Sinne des Artikels 6;

m) bedeutet „Mitglied" eine Vertragspartei

dieses Übereinkommens einschließlich

einer Vertragspartei im Sinne des Artikels

3 Absatz 2 oder ein Gebiet oder eine

Gruppe von Gebieten, für die gemäß

Artikel 71 Absatz 2 eine Notifikation abgegeben

wurde, oder eine zwischenstaatliche

Organisation, wie im Artikel 4 vorgesehen;

n) bedeutet „Ausfuhrland" oder „Ausfuhr-

Mitglied" ein Land oder ein Mitglied, dessen

Kakaoausfuhren, umgerechnet in den

Kakaobohnengegenwert, seine Einfuhren

übersteigen;

o) bedeutet „Einfuhrland" oder „Einfuhr-Mitglied"

ein Land oder ein Mitglied, dessen

Kakaoeinfuhren, umgerechnet in den

Kakaobohnengegenwert, seine Ausfuhren

übersteigen;

p) bedeutet „Erzeugerland" oder Erzeuger-

Mitglied" ein Land oder ein Mitglied, das

Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen

erzeugt;

q) bedeutet „beiderseitige einfache Mehrheit"

die Mehrheit der von den Ausfuhr-Mitgliedern

und die Mehrheit der von den

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt

gezählten Stimmen;

r) bedeutet „außerordentliche Abstimmung"

zwei Drittel der von den Ausfuhr-Mitgliedern

und zwei Drittel der von den

Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt

gezählten Stimmen, vorausgesetzt,

daß die Anzahl der auf diese Weise abgegegebenen

Stimmen mindestens der Hälfte

der anwesenden und abstimmenden Mitglieder

entspricht;

s) bedeutet „Inkrafttreten" den Zeitpunkt,

zu dem das Übereinkommen entweder vorläufig

oder endgültig in Kraft tritt, soweit

nichts Besonderes bestimmt ist.

KAPITEL III — MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft in der Organisation

(1) Jede Vertragspartei stellt, sofern im Absatz

2 nichts anderes bestimmt ist, ein Einzelmitglied

der Organisation dar.

(2) Besteht eine Vertragspartei, einschließlich

der Gebiete, für deren internationale Beziehungen

sie zum gegebenen Zeitpunkt letztlich verantwortlich

ist und auf die dieses Übereinkommen

gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgedehnt

wird, aus einer oder mehreren Einheiten, die

einzeln ein Ausfuhr-Mitglied bilden würden,

und aus einer oder mehreren Einheiten, die

einzeln ein Einfuhr-Mitglied bilden würden, so

ist entweder eine gemeinsame Mitgliedschaft für

die Vertragspartei zusammen mit diesen Gebieten

oder — wenn die Vertragspartei gemäß

Artikel 71 Absatz 2 eine entsprechende Notifikation

durchgeführt hat — eine getrennte Mitgliedschaft

möglich, und zwar einzeln, alle zusammen

oder in Gruppen für die Gebiete, die einzeln

ein Ausfuhr-Mitglied darstellen würden, und

eine getrennte Mitgliedschaft, und zwar einzeln,

alle zusammen oder in Gruppen für die Gebiete,

die einzeln ein Einfuhr-Mitglied darstellen würden.

(3) Ein Mitglied kann die Kategorie seiner

Mitgliedschaft unter den Bedingungen, die der

Rat festsetzen kann, wechseln.

Artikel 4

Mitgliedschaft von zwischenstaatlichen Organisationen

(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf eine „Regierung" wird dahingehend

ausgelegt, daß sie auch eine Bezugnahme auf

jede zwischenstaatliche Organisation enthält, die

Verantwortlichkeit in bezug auf die Verhandlung,

den Abschluß und die Anwendung internationaler

Übereinkommen, insbesondere von

Grundstoffübereinkommen, besitzt. Dementsprechend

wird jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung

von Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden oder auf die Notifikation

der vorläufigen Anwendung oder auf den

Beitritt einer Regierung im Falle solcher zwischenstaatlicher

Organisationen dahingehend

ausgelegt, daß sie eine Bezugnahme auf die

Unterzeichnung oder die Hinterlegung von Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

oder auf die Notifikation der vorläufigen

Anwendung oder auf den Beitritt einer solchen

zwischenstaatlichen Organisation einschließt.

(2) Solche zwischenstaatliche Organisationen

haben selbst kein Stimmrecht, sind aber im Falle

einer Abstimmung über Angelegenheiten, für die

sie zuständig sind, berechtigt, die Stimmen ihrer

Mitgliedstaaten abzugeben, und haben diese

Stimmabgabe gemeinsam vorzunehmen. In solchen

Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher

Organisationen nicht zur Ausübung

ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz

1 werden auf solche zwischenstaatliche Organisationen

nicht angewendet; diese können aber

an den Beratungen des Exekutivkomitees über

Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, teilnehmen.

Im Falle einer Abstimmung über Angelegenheiten

innerhalb ihrer Zuständigkeit werden

die Stimmen, zu deren Abgabe ihre Mitgliedstaaten

im Exekutivkomitee berechtigt sind, gemeinsam

durch einen dieser Mitgliedstaaten abgegeben.

KAPITEL IV — ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 5

Gründung, Sitz und Aufbau der Internationalen

Kakao-Organisation

(1) Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen

1972 gegründete Internationale

Kakao-Organisation bleibt zur Durchführung der

Bestimmungen und Überwachung der Anwendung

dieses Übereinkommens weiterbestehen.

(2) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben

durch

a) den Internationalen Kakaorat und das Exekutivkomitee

und

b) den Exekutivdirektor und das Personal

wahr.

(3) Der Sitz der Organisation ist in London,

sofern der Rat durch außerordentliche Abstimmung

nichts anderes entscheidet.

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Kakaorates

(1) Der Internationale Kakaorat, der sich aus

allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt,

ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen

Delegierten und, wenn es dies wünscht, durch

einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes

Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater

für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter

ernennen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und nimmt

alle Aufgaben wahr oder sorgt für die Wahrnehmung

aller Aufgaben, die zur Durchführung

der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens

erforderlich sind.

(2) Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens notwendigen

und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften

und Regeln fest einschließlich seiner Geschäftsordnung

und jener seiner Komitees, der

Finanz- und Personalvorschriften der Organisation

sowie der Vorschriften für die Verwaltung

und Handhabung des Ausgleichsvorrates. Der Rat

kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren

vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

(3) Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem

Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen

Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich

hält.

(4) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht.

Dieser Bericht enthält die jährliche Prüfung, wie

sie im Artikel 59 vorgesehen ist. Der Rat veröffentlicht

außerdem alle sonstigen Angaben, die

er für zweckdienlich hält.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende

des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Quotenjahr einen

Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten

stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von

der Organisation besoldet werden.

(2) Der Vorsitzende ebenso wie der erste stellvertretende

Vorsitzende werden aus den Reihen

der Vertreter der Ausfuhr-Mitglieder oder aus

jenen der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder und

der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus

den Reihen der Vertreter der anderen Kategorie

gewählt. Diese Ämter wechseln jedes Quotenjahr

zwischen den beiden Kategorien von Mitgliedern.

(3) Während der zeitweiligen Abwesenheit sowohl

des Vorsitzenden als auch der beiden stellvertretenden

Vorsitzenden oder während der

dauernden Abwesenheit eines oder mehrerer derselben

kann der Rat unter den Vertretern der

Ausfuhr-Mitglieder oder unter den Vertretern

der Einfuhr-Mitglieder — je nachdem, wie sie

hiefür in Betracht kommen — neue Funktionäre

je nach Erfordernis für vorübergehend oder ständig

wählen.

(4) Der Vorsitzende oder irgendein anderer

den Vorsitz bei den Sitzungen des Rates führender

Funktionär ist nicht stimmberechtigt. Sein

Stellvertreter kann das Stimmrecht des Mitgliedes,

das er vertritt, ausüben.

Artikel 9

Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich eine ordentliche

Tagung in jeder Hälfte des Quotenjahres ab.

(2) Zusätzlich zu den Tagungen, die unter den

anderen, in diesem Übereinkommen besonders

angegebenen Voraussetzungen stattfinden, tritt

der Rat auch zu außerordentlichen Tagungen zusammen,

und zwar wann immer er dies beschließt

oder auf Antrag

a) von fünf Mitgliedern oder

b) von einem oder mehreren Mitgliedern, die

mindestens 200 Stimmen innehaben, oder

c) des Exekutivkomitees.

(3) Abgesehen von dringenden Fällen oder

wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens

etwas anderes vorsehen, erfolgt die Einberufung

von Tagungen mindestens 30 Tage im voraus.

(4) Sofern der Rat durch außerordentliche Abstimmung

nichts anderes beschließt, finden die

Tagungen am Sitz der Organisation statt. Tritt

der Rat auf Einladung eines Mitgliedes anderswo

als am Sitz der Organisation zusammen, so

kommt dieses Mitglied für die zusätzlich auflaufenden

Kosten auf.

Artikel 10

Stimmen

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-

Mitglieder haben insgesamt je 1000 Stimmen, die

innerhalb jeder Mitgliederkategorie — das heißt,

unter den Ausfuhr- bzw. den Einfuhr-Mitgliedern

— nach Maßgabe der folgenden Absätze

dieses Artikels verteilt werden.

(2) Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden

wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig

auf alle Ausfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für

jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet

wird. Die verbleibenden Stimmen werden

im Verhältnis ihrer Grundquoten verteilt.

(3) Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden

wie folgt verteilt: 100 werden gleichmäßig auf

alle Einfuhr-Mitglieder so verteilt, daß für jedes

Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet

wird. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis

ihrer Einfuhren gemäß Anlage D verteilt.

(4) Kein Mitglied darf mehr als 300 Stimmen

haben. Alle Stimmen, die diese Zahl auf Grund

der Berechnungen gemäß den Absätzen 2 und. 3

überschreiten, werden auf die anderen Mitglieder

nach Maßgabe des Absatzes 2 bzw. 3 neu verteilt.

(5) Der Rat nimmt eine Neuverteilung der

Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn

sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert

oder wenn einem Mitglied nach einer Bestimmung

dieses Übereinkommens das Stimmrecht

zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird.

(6) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die ihm zustehenden

Stimmen abzugeben, wogegen kein

Mitglied berechtigt ist, seine Stimmen zu teilen.

Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, die

es gemäß Absatz 2 abzugeben berechtigt ist, anders

abstimmen.

(2) Durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden

des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied

ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-

Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen,

bei jeder Tagung des Rates seine Interessen

zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Die

im Artikel 10 Absatz 4 genannte Beschränkung

findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Ausfuhr-Mitglieder, die ausschließlich Edelkakao

erzeugen, nehmen an der Abstimmung in

Angelegenheiten, die sich auf die Festsetzung und

Anpassung von Quoten sowie auf die Verwaltung

und Tätigkeit des Ausgleichsvorrates beziehen,

nicht teil.

Artikel 12

Beschlüsse des Rates

(1) Soweit dieses Übereinkommen nicht eine

außerordentliche Abstimmung vorsieht, werden

alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit der Stimmen gefaßt; Empfehlungen

werden in gleicher Weise gegeben.

(2) Bei Berechnung der für die Beschlüsse oder

Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenzahl

werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

(3) Bei Maßnahmen des Rates, für die dieses

Übereinkommen eine außerordentliche Abstimmung

vorsieht, wird folgendes Verfahren angewendet

a) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der

Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder

höchstens drei Einfuhr-Mitglieder nicht

erzielt, so wird der Antrag binnen 48 Stunden

erneut zur Abstimmung gebracht, falls

der Rat dies mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit beschließt.

b) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der

Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder

höchstens zwei Einfuhr-Mitglieder

wieder nicht erzielt, so wird der Antrag

binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung

gebracht, falls der Rat dies mit einfacher

beiderseitiger Mehrheit beschließt.

c) Wird die erforderliche Mehrheit im dritten

Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein

Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied nicht

erzielt, so gilt der Antrag als angenommen.

d) Gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag

erneut zur Abstimmung zu bringen, so gilt

dieser als abgelehnt.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche

auf Grund dieses Übereinkommens vom Rat gefaßten

Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Rat trifft alle zweckdienlichen Abmachungen

zur Durchführung von Konsultationen

oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten

Nationen und ihren Organen, im besonderen mit

der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel

und Entwicklung und mit der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation der Vereinten

Nationen sowie mit den anderen in Betracht

kommenden SpezialOrganisationen der Vereinten

Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.

(2) Eingedenk der besonderen Rolle der Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und

Entwicklung im internationalen Grundstoffhandel,

unterrichtet der Rat diese Organisation

in geeigneter Weise über seine Tätigkeit und

Arbeitsprogramme.

(3) Der Rat kann auch alle geeigneten Vorkehrungen

zur Aufrechterhaltung von wirksamen

Verbindungen zu internationalen Organisationen

der Erzeuger, Händler und Verarbeiter von

Kakao treffen.

Artikel 14

Zulassung von Beobachtern

(1) Der Rat kann jedes Nichtmitglied, das ein

Mitglied der Vereinten Nationen, ihrer SpezialOrganisationen

oder der Internationalen Atomenergiebehörde

ist, einladen, seinen Sitzungen als

Beobachter beizuwohnen.

(2) Der Rat kann auch jede der im Artikel 13

genannten Organisationen einladen, seinen Sitzungen

als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 15

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee setzt sich aus acht

Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern

zusammen; ist die Anzahl der Ausfuhr-Mitglieder

oder die Anzahl der Einfuhr-Mitglieder

in der Organisation höchstens zehn, so kann der

Rat unter Beibehaltung des gleichen Verhältnisses

zwischen den beiden Mitgliederkategorien durch

außerordentliche Abstimmung die Gesamtzahl der

Mitglieder des Exekutivkomitees beschließen. Die

Mitglieder des Exekutivkomitees werden für jeweils

ein Quotenjahr gemäß Artikel 16 gewählt;

ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivkomitee

durch einen Delegierten und, wenn es

dies wünscht, durch einen oder mehrere Stellvertreter

vertreten. Jedes solche Mitglied kann überdies

einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten

oder seine Stellvertreter ernennen.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende des Exekutivkomitees, die vorn Rat

für jeweils ein Quotenjahr gewählt werden, werden

aus den Delegationen der Ausfuhr-Mitglieder

oder aus den Delegationen der Einfuhr-Mitglieder

gewählt. Diese Ämter wechseln jedes Quotenjahr

zwischen den beiden Mitgliederkategorien. Bei

zeitweiliger oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden

und des stellvertretenden Vorsitzenden

kann das Exekutivkomitee unter den Vertretern

der Ausfuhr-Mitglieder oder unter den Vertretern

der Einfuhr-Mitglieder — je nachdem, wie

sie hiefür in Betracht kommen — neue Funktionäre

je nach Erfordernis für vorübergehend

oder ständig wählen. Weder der Vorsitzende noch

irgendein anderer, bei den Sitzungen des Exekutivkomitees

den Vorsitz führender Funktionär

ist stimmberechtigt. Sein Stellvertreter kann die

Stimmrechte des Mitgliedes, welches er vertritt,

ausüben.

(4) Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation

zusammen, sofern es durch außerordentliche

Abstimmung nichts anderes beschließt.

Wenn das Exekutivkomitee auf Einladung eines

Mitgliedes anderswo als am Sitz der Organisation

zusammentritt, kommt dieses Mitglied für die

zusätzlich auflaufenden Kosten auf.

Artikel 16

Wahl des Exekutivkomitees

(1) Die Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder des

Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den

Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation

gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie

erfolgt nach Maßgabe der folgenden

Absätze dieses Artikels.

(2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm

gemäß Artikel 10 zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Ein Mitglied kann Stimmen, zu

deren Abgabe es gemäß Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt

ist, auch für einen anderen Bewerber

abgeben.

(3) Die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten,

gelten als gewählt.

Artikel 17

Zuständigkeit des Exekutivkomitees

(1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich

und arbeitet nach dessen allgemeinen

Weisungen.

(2) Das Exekutivkomitee prüft laufend den

Markt und empfiehlt dem Rat jene Maßnahmen,

die es für ratsam hält.

(3) Unbeschadet des Rechtes des Rates zur

Ausübung seiner Befugnisse kann der Rat mit einfacher

beiderseitiger Mehrheit oder durch außerordentliche

Abstimmung, je nachdem, ob ein Beschluß

des Rates im Gegenstand eine einfache

beiderseitige Mehrheit oder eine außerordentliche

Abstimmung erforderlich macht, dem Exekutivkomitee

die Ausübung seiner Befugnisse

übertragen; hievon sind ausgenommen

a) die Neuverteilung der Stimmen gemäß

Artikel 10;

b) die Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes

und die Festsetzung der Beiträge

gemäß Artikel 23;

c) die Änderung der Mindest- und Höchstpreise

gemäß Artikel 29 Absatz 2 oder 3;

d) die Änderung der Anlage C zum Übereinkommen

gemäß Artikel 33 Absatz 3;

e) die Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten

gemäß Artikel 31 und der vierteljährlichen

Quoten gemäß Artikel 35 Absatz

8;

f) die Einschränkung oder die zeitweilige Einstellung

von Käufen durch den Ausgleichsvorrat

gemäß Artikel 40 Absatz 10 lit. b;

g) die Maßnahmen in bezug auf die Verwendung

von Kakao für nichtherkömmliche

Zwecke gemäß Artikel 46;

h) die Befreiung von Verpflichtungen gemäß

Artikel 60;

i) die Entscheidung über Streitigkeiten gemäß

Artikel 62;

j) der zeitweilige Entzug von Rechten gemäß

Artikel 63 Absatz 3;

k) die Festsetzung der Bedingungen für den

Beitritt gemäß Artikel 67;

1) der Ausschluß eines Mitgliedes gemäß Artikel

73;

m) die Verlängerung oder Außerkraftsetzung

dieses Übereinkommens gemäß Artikel 75;

n) die Empfehlung von Änderungen an die

Mitglieder gemäß Artikel 76.

{4) Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen

an das Exekutivkomitee rückgängig

machen.

Artikel 18

Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees

(1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist berechtigt,

die Anzahl der Stimmen, die es gemäß

Artikel 16 erhalten hat, abzugeben, wogegen kein

Mitglied des Exekutivkomitees berechtigt ist,

seine Stimmen zu teilen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 kann jedes Ausfuhr- oder Einfuhr-Mitglied,

das kein Mitglied des Exekutivkomitees ist

und das seine Stimmen nicht gemäß Artikel 16

Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben

hat, durch schriftliche Notifikation an

den Vorsitzenden jedes entsprechende Ausfuhr- oder

Einfuhr-Mitglied des Exekutivkomitees ermächtigen,

seine Interessen zu vertreten und seine

Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben.

(3) Im Laufe jedes Quotenjahres kann ein Mitglied

nach Konsultierung des Mitgliedes des Exekutivkomitees,

für das es gemäß Artikel 16 gestimmt

hat, seine Stimmen von diesem Mitglied

zurückzuziehen. Die auf diese Weise zurückgezogenen

Stimmen können einem anderen Mitglied

des Exekutivkomitees übertragen werden;

sie können aber von diesem Mitglied für den

Rest dieses Quotenjahres nicht zurückgezogen

werden. Das Mitglied des Exekutivkomitees, von

dem die Stimmen zurückgezogen wurden, behält

nichtsdestoweniger seinen Sitz im Exekutivkomitee

für die Dauer des Quotenjahres. Jede

Maßnahme gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes

wird wirksam, nachdem der Vorsitzende

hievon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

(4) Jeder Beschluß des Exekutivkomitees bedarf

der gleichen Stimmenmehrheit, derer er

auch bei seiner Abstimmung im Rat bedürfen

würde.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, sich gegen

einen Beschluß des Exekutivkomitees an den Rat

gemäß jenen Bedingungen zu wenden, die der

Rat in seiner Geschäftsordnung vorschreibt.

Artikel 19

Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees

(1) Der Rat ist in der Eröffnungssitzung einer

Ratstagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit

der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der

Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und auf diese

Mitglieder insgesamt in jeder Kategorie mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder

in dieser Kategorie entfallen.

(2) Ist der Rat an dem Tag, an dem die Eröffnungssitzung

einer Tagung stattfindet, sowie

am folgenden Tag gemäß Absatz 1 nicht beschlußfähig,

so wird er am dritten Tag und während

der restlichen Tagungsperiode beschlußfähig, wenn

die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die

Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist,

sofern auf diese Mitglieder insgesamt in jeder

Kategorie eine einfache Mehrheit der gesamten

Stimmenanzahl der Mitglieder dieser Kategorie

entfällt.

(3) Der Rat ist in den Sitzungen, die der Eröffnungssitzung

einer Tagung gemäß Absatz 1

folgen, wie im Absatz 2 festgelegt beschlußfähig.

(4) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11

Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

(5) Die Beschlußfähigkeit für eine Sitzung

des Exekutivkomitees wird durch den Rat in

der Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.

Artikel 20

Personal der Organisation

(1) Der Rat ernennt nach Konsultation des

Exekutivkomitees den Exekutivdirektor durch

außerordentliche Abstimmung. Die Anstellungsbedingungen

für den Exekutivdirektor werden

vom Rat im Lichte der Bedingungen für vergleichbare

Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen festgesetzt.

(2) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist dem

Rat für die Verwaltung und Durchführung dieses

Übereinkommens gemäß den Beschlüssen des

Rates verantwortlich.

(3) Der Rat ernennt nach Konsultation des

Exekutivkomitees den Verwalter des Ausgleichsvorrates

durch außerordentliche Abstimmung.

Die Anstellungsbedingungen des Verwalters werden

durch den Rat festgelegt.

(4) Der Verwalter ist dem Rat für die ihm

durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben

sowie für die weiteren Aufgaben, die der

Rat bestimmen kann, verantwortlich. Die Verantwortung

für diese Aufgaben wird in Konsultation

mit dem Exekutivdirektor wahrgenommen.

(5) Das Personal der Organisation ist, unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes 4, dem

Exekutivdirektor verantwortlich, der seinerseits

dem Rat verantwortlich ist.

(6) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal

nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

Bei Abfassung dieser Vorschriften nimmt der

Rat auf die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher

zwischenstaatlicher Organisationen Bedacht. Zu

Mitgliedern des Personals werden nach Möglichkeit

Staatsangehörige der Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder ernannt.

(7) Der Exekutivdirektor, der Verwalter und

die anderen Mitglieder des Personals dürfen nicht

an der Kakaoerzeugung, am Kakaohandel, Kakaotransport

oder an der Kakaowerbung finanziell

beteiligt sein.

(8) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben dürfen

der Exekutivdirektor, der Verwalter und die

anderen Mitglieder des Personals von keinem

Mitglied oder von keiner Stelle außerhalb der

Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale

Beamte, die nur der Organisation verantwortlich

sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet

sich, den ausschließlich internationalen Charakter

der Obliegenheiten des Exekutivdirektors,

des Verwalters und des Personals zu achten und

nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL V — PRIVILEGIEN UND

IMMUNITÄTEN

Artikel 21

Privilegien und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge

zu schließen, bewegliches und unbewegliches

Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen

sowie vor Gericht aufzutreten.

(2) Für die Rechtsstellung, die Privilegien und

Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors,

ihres Personals und ihrer Sachverständigen

sowie der Vertreter der Mitglieder für die

Zeit, in der sie sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland (im

folgenden „Gastregierung" genannt) aufhalten,

ist weiterhin das zwischen der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland und der Internationalen Kakao-

Organisation am 26. März 1975 in London geschlossene

Amtssitzabkommen maßgebend.

(3) Das im Absatz 2 genannte Amtssitzabkommen

ist von dem vorliegenden Übereinkommen

unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft

a) durch ein Abkommen zwischen der Gastregierung

und der Organisation oder

b) wenn der Sitz der Organisation aus dem

Gebiet der Gastregierung verlegt wird oder

c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

(4) Die Organisation kann mit einem oder

mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende

Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße

Durchführung des vorliegenden Übereinkommens

erforderlich sein können.

KAPITEL VI — FINANZFRAGEN

Artikel 22

Finanzfragen

(1) Für die Verwaltung und Durchführung

dieses Übereinkommens werden zwei Konten

geführt, nämlich das Verwaltungs-Konto und

das Ausgleichsvorrats-Konto.

(2) Die erforderlichen Ausgaben für die Verwaltung

und Durchführung dieses Übereinkommens

mit Ausnahme jener Ausgaben, die auf die

Geschäftsvorgänge und die Aufrechterhaltung

des gemäß Artikel 37 eingesetzten Ausgleichsvorrates

zurückzuführen sind, werden über das

Verwaltungs-Konto geführt und aus den gemäß

Artikel 23 festgesetzten jährlichen Beiträgen der

Mitglieder bestritten. Beansprucht jedoch ein

Mitglied außerordentliche Dienstleistungen, so

kann der Rat von diesem Mitglied die Bezahlung

dieser Dienstleistungen verlangen.

(3) Alle Ausgaben, die auf die Geschäftsvorgänge

und die Aufrechterhaltung des Ausgleichsvorrates

gemäß Artikel 37 Absatz 6 zurückzuführen

sind, werden auf dem Ausgleichsvorrats-

Konto geführt. Über die Haftung des Ausgleichsvorrats-

Kontos für andere als im Artikel

37 Absatz 6 angegebene Ausgaben entscheidet

der Rat.

(4) Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht

dem Quotenjahr.

(5) Die Ausgaben der Delegationen beim Rat,

beim Exekutivkomitee und bei den Komitees

des Rates oder des Exekutivkomitees werden von

den betreffenden Mitgliedern bestritten.

Artikel 23

Genehmigung des Verwaltungs-Haushaltsplanes

und Festsetzung der Beiträge

(1) In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres

genehmigt der Rat den Verwaltungs-Haushaltsplan

der Organisation für das folgende Rechnungsjahr

und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes

zu diesem Haushaltsplan fest.

(2) Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungs-

Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr

richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl

im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungs-

Haushaltsplanes für das betreffende

Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei

der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen

jedes Mitgliedes so berechnet, daß der zeitweilige

Entzug des Stimmrechtes eines Mitgliedes oder

die sich daraus ergebende Neuverteilung der

Stimmen außer Betracht bleibt.

(3) Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der

Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beitritt, setzt der Rat auf der

Grundlage der diesem Mitglied zustehenden

Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr

verbleibenden Zeitraumes fest, ohne jedoch

die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen

Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.

Artikel 24

Beitragsleistung zum Verwaltungs-Haushaltsplan

(1) Die Beiträge zum Verwaltungs-Haushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer

Währung zu entrichten, sind von

Devisenbeschränkungen befreit und werden am

ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres

fällig.

(2) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung

zur Entrichtung seines vollen Beitrages zum Verwaltungs-

Haushaltsplan binnen fünf Monaten

nach Beginn des Rechnungsjahres nicht nach, so

ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, so

rasch wie möglich die Zahlung zu leisten. Hat

das Mitglied binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen

des Exekutivdirektors seinen Beitrag noch

nicht entrichtet, so wird diesem Mitglied sein

Stimmrecht im Rat und im Exekutivkomitee so

lange entzogen, bis es den vollen Beitrag geleistet

hat.

(3) Einem Mitglied, dem sein Stimmrecht nach

Absatz 2 zeitweilig entzogen worden ist, werden

weder seine anderen Rechte entzogen noch wird

es von seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

befreit, es sei denn, der Rat beschließt

dies durch außerordentliche Abstimmung. Es

bleibt zur Entrichtung seines Beitrages und Erfüllung

anderer finanzieller Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen verpflichtet.

Artikel 25

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1) So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs

Monate nach dem Ende jedes Rechnungsjahres,

wird der Rechnungsabschluß der Organisation

für dieses Rechnungsjahr und die Bilanz per

Ende dieses Rechnungsjahres für jedes im Artikel

22 Absatz 1 angeführte Konto geprüft. Die

Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer

von anerkanntem Ruf in Zusammenarbeit

mit zwei hiefür befähigten Rechnungsprüfern

der Mitgliedsregierungen, von denen

einer einem Ausfuhr-Mitglied und der andere

einem Einfuhr-Mitglied angehört und die vom

Rat für jedes Rechnungsjahr gewählt werden. Die

Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden

von der Organisation nicht entschädigt.

(2) Die Bedingungen für die Bestellung des unabhängigen

Rechnungsprüfers von anerkanntem

Ruf sowie die der Prüfung zugrunde liegenden

Absichten und Ziele werden in den Vorschriften

der Organisation für Finanzfragen festgelegt. Der

geprüfte Rechnungsabschluß der Organisation

und die geprüfte Bilanz werden dem Rat bei

seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung

vorgelegt.

(3) Eine Zusammenfassung des geprüften Rechnungsabschlusses

und der Bilanz wird veröffentlicht.

KAPITEL VII — PREIS, QUOTEN, AUSGLEICHSVORRAT

UND VERWENDUNG

FÜR NICHT HERKÖMMLICHE ZWECKE

Artikel 26

Durchführung dieses Übereinkommens

(1) Zur Förderung der Zielsetzung dieses

Übereinkommens treffen die Mitglieder Maßnahmen,

um den Preis von Kakaobohnen innerhalb

vereinbarter Preisgrenzen zu halten; zu

diesem Zweck werden unter der Aufsicht des

Rates ein System von Ausfuhrquoten und ein

Ausgleichsvorrat eingerichtet und Vorkehrungen

getroffen, um unter strenger Kontrolle Kakao,

der als Überschuß über den Ausfuhrquoten, und

Kakaobohnen, die als Überschuß über dem Ausgleichsvorrat

vorhanden sind, für nicht herkömmliche

Zwecke zu verwenden.

(2) Die Mitglieder gestalten ihre Handelspolitik

in der Weise, daß die Zielsetzung dieses

Übereinkommens erreicht werden kann.

Artikel 27

Konsultation und Zusammenarbeit mit der

Kakaowirtschaft

(1) Der Rat empfiehlt den Mitgliedern, die Meinungen

von Sachverständigen in Kakaofragen

einzuholen.

(2) Die Mitglieder halten sich bei der Erfüllung

ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

an die bestehenden Handelswege und berücksichtigen

gebührend die berechtigten Interessen

der Kakaowirtschaft.

(3) Die Mitglieder greifen in die Schiedsgerichtsbarkeit

über Handelsstreitigkeiten zwischen

Kakaokäufern und -verkäufern nicht ein, wenn

Verträge auf Grund von Vorschriften, die zur

Durchführung dieses Übereinkommens erlassen

worden sind, nicht erfüllt werden können; sie

legen auch dem Abschluß von Schiedsgerichtsverfahren

keine Hindernisse in den Weg. Die Verpflichtung

der Mitglieder, die Bestimmungen

dieses Übereinkommens einzuhalten, wird in

solchen Fällen als Begründung für die Nichteinhaltung

von Verträgen oder als Rechtfertigung

nicht anerkannt.

Artikel 28

Tagespreis und Richtpreis

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird der Preis von Kakaobohnen durch Bezugnahme

auf einen Tagespreis und auf einen Richtpreis

bestimmt.

(2) Der Tagespreis ist vorbehaltlich des Absatzes

4 der täglich festgestellte Durchschnitt der

Notierungen von Kakaobohnen für die jeweils

nächsten drei laufenden Monate für Termingeschäfte

an der New Yorker Kakaobörse mittags

und am Londoner Kakaoterminmarkt bei Börsenschluß.

Die Londoner Preise werden in US-

Cents pro Pfund umgerechnet, wobei der tägliche

Wechselkurs für sechsmonatige Termingeschäfte

herangezogen wird, der in London bei Börsenschluß

veröffentlicht wird. Wenn Notierungen

auf nur einem dieser zwei Kakaomärkte zur

Verfügung stehen oder wenn die Londoner Börse

geschlossen ist, beschließt der Rat die anzuwendende

Berechnungsmethode. Der Zeitpunkt

für den Übergang zum nächsten dreimonatigen

Zeitraum ist der 15. desjenigen Monats, der dem

nächsten laufenden Fälligkeitsmonat unmittelbar

vorangeht.

(3) Der Richtpreis ist der Durchschnitt der

Tagespreise während eines Zeitraumes von 15

aufeinanderfolgenden Markttagen oder für die

Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 lit. c während

eines Zeitraumes von 22 aufeinanderfolgenden

Markttagen. Jeder Hinweis in diesem Übereinkommen,

daß der Richtpreis auf, unter oder

über einem bestimmten Niveau liegt, bedeutet,

daß der Durchschnitt der Tagespreise während

des vorgeschriebenen Zeitraumes von aufeinanderfolgenden

Markttagen auf, unter oder über

diesem Niveau gelegen ist. Der Rat beschließt

Vorschriften für die Durchführung der Bestimmungen

dieses Absatzes.

(4) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

andere Methoden für die Festsetzung

des Tagespreises und des Richtpreises beschließen,

wenn er diese Methoden für befriedigender als

die in den Absätzen 2 und 3 dargestellten hält.

Artikel 29

Preise

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird für Kakaobohnen ein Mindestpreis mit

39 US-Cents pro Pfund und ein Höchstpreis

mit 55 US-Cents pro Pfund festgelegt.

(2) Vor dem Ende des ersten Quotenjahres

und wenn eine Verlängerung dieses Übereinkommens

für einen weiteren Zeitraum von zwei

Jahren gemäß Artikel 75 beschlossen wird, neuerlich

vor dem Ende des dritten Quotenjahres

überprüft der Rat den Mindestpreis und den

Höchstpreis und kann diese durch außerordentliche

Abstimmung ändern.

(3) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen zufolge

eines Umbruchs in der internationalen

Wirtschafts- oder Währungssituation überprüft

der Rat den Mindestpreis und den Höchstpreis

und kann diese durch außerordentliche Abstimmung

ändern.

(4) Bei der Überprüfung der Preise im Sinne

der Absätze 2 und 3 nimmt der Rat Bedacht auf

die Entwicklung der Kakaopreise, den Verbrauch,

die Produktion, die Vorräte, den Einfluß

von Änderungen der Weltwirtschaftslage

oder des Währungssystems auf die Kakaopreise

sowie auf alle sonstigen Faktoren, die die Erreichung

der in diesem Übereinkommen gesetzten

Ziele beeinträchtigen könnten. Der Exekutivdirektor

liefert die für eine entsprechende Erwägung

der obigen Faktoren erforderlichen Daten.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 76 finden

auf die Änderung der Preise gemäß diesem Artikel

keine Anwendung.

Artikel 30

Grundquoten

(1) Die jedem in der Anlage A angeführten

Ausfuhr-Mitglied zugeteilte Grundquote ist für

jedes Quotenjahr gleich dem Prozentsatz, den

der Durchschnitt seiner Jahresproduktion der

letzten fünf Erntejahre, für die endgültige Ziffern

bei der Organisation vorliegen, von der

Gesamtziffer der Durchschnitte für alle in der

Anlage A angeführten Ausfuhrmitglieder darstellt.

(2) Die in der Anlage B verzeichneten Ausfuhrmitglieder,

welche weniger als 10000 Tonnen

Konsumkakao erzeugen, erhalten keine Grundquoten.

(3) Der Rat ändert die in den Anlagen A und

B enthaltenen Listen, wenn die Entwicklung der

Erzeugung eines Ausfuhr-Mitgliedes dies erforderlich

macht.

Artikel 31

Jährliche Ausfuhrquoten

(1) Mindestens 40 Tage vor dem Beginn jedes

Quotenjahres nimmt der Rat eine Schätzung

des Welt-Nettoeinfuhrbedarfes an Kakao vor.

Hiebei berücksichtigt der Rat alle bedeutsamen

Faktoren, die die Nachfrage nach Kakao und die

Versorgung mit diesem beeinflussen, darunter

die vergangene Entwicklung der Vermahlung,

die voraussichtlichen Lagerveränderungen sowie

die laufenden und die voraussichtlichen Preistendenzen.

Anhand dieser Schätzung und unter

Bedachtnahme auf das erwartete Volumen der

an keine Quoten gebundenen Ausfuhren sowie

auf die Einfuhren aus Nichtmitgliedern setzt

der Rat unverzüglich durch außerordentliche

Abstimmung die jährlichen Ausfuhrquoten in

einer Höhe fest, die zur Aufrechterhaltung der

Preise in dem in Artikel 29 angegebenen Bereich

erforderlich wäre.

(2) Kann der Rat mindestens 35 Tage vor

Beginn des Quotenjahres keine Einigung über

die jährlichen Ausfuhrquoten erzielen, so unterbreitet

der Exekutivdirektor dem Rat seinen

eigenen Vorschlag bezüglich des Gesamtausmaßes

der jährlichen Ausfuhrquoten. Der Rat faßt unmittelbar

darauf durch außerordentliche Abstimmung

einen Beschluß über diesen Vorschlag.

In jedem Fall setzt der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten

wenigstens 30 Tage vor Beginn des

Quotenjahres fest.

(3) Die vom Rat gemäß Absatz 1 vorgenommene

Schätzung samt den auf dieser Grundlage

festgesetzten jährlichen Ausfuhrquoten werden

vom Rat bei seiner ordentlichen Tagung im

ersten Halbjahr des betreffenden Quotenjahres

im Lichte der von ihm gemäß Artikel 57 gesammelten

neuesten statistischen Informationen geprüft

und erforderlichenfalls durch außerordentliche

Abstimmung geändert.

(4) Die jährliche Ausfuhrquote für jedes Ausfuhr-

Mitglied entspricht anteilsmäßig der gemäß

Artikel 30 festgesetzten Grundquote.

(5) Der Rat ermächtigt gegen Vorlage von

ihm befriedigend erscheinenden Nachweisen ein

Ausfuhr-Mitglied, das weniger als 10000 Tonnen

in einem beliebigen Quotenjahr erzeugt, in diesem

Jahr eine Menge auszuführen, die nicht

größer als seine tatsächliche für Ausfuhren verfügbare

Erzeugung ist.

Artikel 32

Anwendungsbereich der Ausfuhrquoten

(1) Die jährlichen Ausfuhrquoten umfassen

a) Die Kakaoausfuhren aus Ausfuhr-Mitgliedern;

b) Kakao aus dem laufenden Erntejahr, der

innerhalb der am Ende des Quotenjahres

geltenden Ausfuhrquote für die Ausfuhr

angemeldet, aber nach dem Quotenjahr

versendet worden ist; dies galt unter der

Voraussetzung, daß solche Ausfuhren nicht

später als am Ende des ersten Quartals des

darauffolgenden Quotenjahres durchgeführt

und vom Rat zu erlassenden Bedingungen

unterworfen werden.

(2) Zwecks Festlegung des Gegenwertes in

Bohnen für Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen

der Ausfuhr-Mitglieder und der ausführenden

Nichtmitglieder gelten folgende Umrechnungsfaktoren

Kakaobutter : 1,33; Kakaopreßkuchen

und Kakaopulver : 1,18; Kakaomasse und Kakaobohnenstückchen

: 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls

bestimmen, daß auch andere kakaohaltige

Erzeugnisse Kakaoerzeugnisse sind. Die

Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse

als jene, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren

angeführt worden sind, werden

durch den Rat festgesetzt.

(3) Der Rat hält die Ausfuhren von Kakaoerzeugnissen

durch Ausfuhr-Mitglieder und die

Einfuhren von Kakaoerzeugnissen durch ausführende

Nichtmitglieder auf der Grundlage der im

Artikel 49 erwähnten Dokumente unter ständiger

Beobachtung. Stellt der Rat fest, daß während

des Quotenjahres der Unterschied zwischen

Ausfuhren von Kakaopreßkuchen und/oder

Kakaopulver durch ein Ausfuhrland und seinen

Ausfuhren von Kakaobutter auf Kosten des

Kakaopreßkuchens und/oder des Kakaopulvers,

etwa wegen vermehrter Verarbeitung im Extraktionsverfahren,

erheblich angestiegen ist, dann

sind folgende Umrechnungsfaktoren zur Festlegung

des Gegenwertes in Bohnen seiner Ausfuhr

von Kakaoerzeugnissen während dieses

Quotenjahres und/oder — wenn der Rat dies beschließt

— in einem folgenden Quotenjahr anzuwenden

Kakaobutter : 2,15; Kakaomasse und

Kakaobohnenstückchen : 1,25; Kakaopreßkuchen

und Kakaopulver : 0,30; hieraus ergibt sich eine

Anpassung des gemäß Artikel 39 einzuhebenden

Beitrages. Diese Bestimmung wird jedoch nicht

angewendet, wenn die Ausfuhren anderer Erzeugnisse

als Kakaobutter wegen eines erhöhten

inländischen Verbrauches für Zwecke der menschlichen

Ernährung oder wegen anderer Gründe,

die von dem Ausfuhrland vorgebracht und vom

Rat als befriedigend und annehmbar betrachtet

werden, abnehmen.

(4) Lieferungen an den Verwalter des Ausgleichsvorrates

durch Ausfuhr-Mitglieder gemäß

Artikel 40 Absatz 2 und gemäß Artikel 46 Absatz

1 werden ebenso wie die Verwendung von

Kakao gemäß Artikel 46 Absatz 2 nicht auf die

Ausfuhrquoten dieser Mitglieder angerechnet.

(5) Hat sich der Rat überzeugt, daß: Kakao

von Ausfuhr-Mitgliedern für humanitäre oder

andere nichtkommerzielle Zwecke ausgeführt,

worden ist, so wird dieser Kakao nicht auf die

Ausfuhrquoten dieser Mitglieder angerechnet.

Artikel 33

Edelkakao

(1) Ungeachtet der Artikel 31 und 39 werden

die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend

Ausfuhrquoten und Beiträge zur Finanzierung

des Ausgleichsvorrates nicht auf Edelkakao

aus einem im Absatz 1 der Anlage C angeführten

Ausfuhr-Mitglied angewendet, dessen

Erzeugung ausschließlich aus Edelkakao besteht.

(2) Absatz 1 wird auch für jene Ausfuhr-

Mitglieder angewendet, die im Absatz 2 der Anlage

C angeführt sind und deren Erzeugung zum

Teil aus Edelkakao besteht, und zwar auf den

im Absatz 2 der Anlage C angeführten Teil ihrer

Erzeugung. Hinsichtlich des verbleibenden Teiles

werden die Bestimmungen dieses Übereinkommens

betreffend Ausfuhrquoten und Beiträge

zur Finanzierung des Ausgleichsvorrates sowie

andere Beschränkungen dieses Übereinkommens

angewendet.

(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

die Anlage C ändern.

(4) Stellt der Rat fest, daß die Erzeugung oder

die Ausfuhr der in der Anlage C enthaltenen

Länder stark gestiegen ist, so unternimmt er geeignete

Schritte um sicherzustellen, daß kein Mißbrauch

oder keine Umgehung dieses Übereinkommens

erfolgt.

(5) Jedes in der Anlage C angeführte Ausfuhr-

Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines

vom Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu

verlangen, bevor die Ausfuhr von Edelkakao aus

seinem Gebiet gestattet wird. Jedes Einfuhr-

Mitglied verpflichtet sich, die Vorlage eines vom

Rat zugelassenen Kontrolldokumentes zu verlangen,

bevor die Einfuhr von Edelkakao in

sein Gebiet gestattet wird.

Artikel 34

Anwendung und Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten

(1) Der Rat verfolgt die Marktlage und tritt

zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern.

(2) Die folgenden Quoten haben Gültigkeit,

sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung

beschließt, sie zu erhöhen oder zu

kürzen

a) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 6 US-Cents pro Pfund und beim oder

unter dem Mindestpreis plus 8 US-Cents

pro Pfund, dann betragen die geltenden

Ausfuhrquoten 100 v. H. der ursprünglichen

jährlichen Ausfuhrquoten;

b) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 3 US-Cents pro Pfund und beim oder

unter dem Mindestpreis plus 6 US-Cents

pro Pfund, dann betragen die geltenden

Ausfuhrquoten 97 v. H. der ursprünglichen

jährlichen Ausfuhrquoten;

c) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 8 US-Cents pro Pfund, dann werden

die geltenden Ausfuhrquoten zeitweilig

aufgehoben.

(3) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

und beim oder unter dem Mindestpreis plus

3 US-Cents pro Pfund, dann kauft der Verwalter

Kakaobohnen bis zu 4 v. H. der ursprünglichen

jährlichen Ausfuhrquoten nach Maßgabe

der Bestimmungen des Artikels 40, Absatz 3

und 6.

(4) Liegt der Richtpreis unter dem Mindestpreis,

dann kauft der Verwalter Kakaobohnen

gemäß den Bestimmungen des Artikels 40, Absatz

4 und 6.

(5) Liegt der Richtpreis über dem Mindestpreis

plus 14 US-Cents pro Pfund und beim oder

unter dem Höchstpreis, dann erfolgen aus dem

Ausgleichsvorrat Verkäufe bis zu 7 v. H. der

ursprünglichen jährlichen Ausfuhrquoten gemäß

den Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 1.

(6) Liegt der Richtpreis über dem Höchstpreis,

dann erfolgen Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat

gemäß den Bestimmungen des Artikels

41 Absatz 1.

Artikel 35

Einhaltung der Ausfuhrquoten

(1) Die Mitglieder treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um die vollständige Einhaltung

der von ihnen in diesem Übereinkommen hinsichtlich

der Ausfuhrquoten übernommenen

Verpflichtungen zu gewährleisten. Der Rat kann

Mitglieder dazu auffordern, nötigenfalls zusätzliche

Maßnahmen für die wirksame Durchführung

des Ausfuhrquotensystems zu treffen; diese

Maßnahmen können das Erlassen von Vorschriften

der Ausfuhr-Mitglieder einschließen, die die

Anmeldung ihres gesamten für die Ausfuhr

innerhalb der geltenden Ausfuhrquote bestimmten

Kakaos vorsehen.

(2) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,

ihre Verkäufe in der Weise zu regeln, daß eine

ordnungsgemäße Vermarktung stattfindet und

daß sie in der Lage sind, jederzeit ihre geltenden

Ausfuhrquoten einzuhalten. Keinesfalls wird ein

Ausfuhr-Mitglied während der ersten zwei Quartale

mehr als 85 v. H. und während der ersten

drei Quartale mehr als 90 v. H. seiner jährlichen

gemäß Artikel 31 festgelegten Ausfuhrquote

ausführen.

(3) Jedes Ausfuhr-Mitglied verpflichtet sich,

dafür zu sorgen, daß der Umfang seiner Kakaoausfuhr

seine geltende Ausfuhrquote nicht überschreitet.

(4) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine

geltende Ausfuhrquote um weniger als 1 v. H.

seiner jährlichen Ausfuhrquote, so gilt dies nicht

als Verletzung von Absatz 3. Jede solche Überschreitung

wird aber von der geltenden Ausfuhrquote

des betreffenden Mitgliedes im folgenden

Quotenjahr abgezogen.

(5) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied seine

geltende Ausfuhrquote zum ersten Mal über die

im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze hinaus,

so hat dieses Mitglied — sofern der Rat nichts

anderes beschließt — innerhalb von drei Monaten,

nachdem der Rat von dieser Überschreitung

Kenntnis erlangt hat, eine der Überschreitung

entsprechende Menge an den Ausgleichsvorrat

zu verkaufen. Diese Menge wird von seiner

geltenden Ausfuhrquote für das Quotenjahr

automatisch abgezogen, das unmittelbar auf

das Quotenjahr folgt, in dem die Verletzung

stattfand. Verkäufe an den Ausgleichsvorrat nach

diesem Absatz werden gemäß Artikel 40 Absätze

6 und 7 durchgeführt.

(6) Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied zum

zweiten Mal oder öfter seine geltende Ausfuhrquote

über die im Absatz 4 erwähnte Toleranzgrenze

hinaus, so hat dieses Mitglied — sofern

der Rat nichts anderes beschließt — innerhalb

von drei Monaten, nachdem der Rat von dieser

Überschreitung Kenntnis erlangt hat, die doppelte

Menge der Überschreitung an den Ausgleichsvorrat

zu verkaufen. Diese Menge wird

von seiner geltenden Ausfuhrquote für das

Quotenjahr automatisch abgezogen, das unmittelbar

auf das Quotenjahr folgt, in dem die Verletzung

stattfand. Verkäufe an den Ausgleichsvorrat

nach diesem Absatz werden gemäß Artikel

40 Absätze 6 und 7 durchgeführt.

(7) Die gemäß den Absätzen 5 und 6 getroffenen

Maßnahmen lassen die Bestimmungen des

Kapitels XV unberührt.

(8) Bestimmt der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten

gemäß Artikel 31, so kann er durch

außerordentliche Abstimmung beschließen, daß

vierteljährliche Ausfuhrquoten festgesetzt werden.

Er erläßt gleichzeitig die Bestimmungen für

die Handhabung und Beseitigung dieser vierteljährlichen

Ausfuhrquoten. Bei der Festlegung

solcher Bestimmungen berücksichtigt der Rat

die Erzeugungsstruktur jedes Ausfuhr-Mitgliedes.

(9) Kann eine Einführung oder Kürzung von

Ausfuhrquoten während des laufenden Quotenjahres

nicht vollständig eingehalten werden, weil

im guten Glauben eingegangene Verträge bestehen,

die im Rahmen von zur Zeit der Vertragabschlüsse

geltenden Ausfuhrquoten oder zu

einer Zeit geschlossen wurden, als die Ausfuhrquoten

zeitweilig aufgehoben waren, so wird

eine Anpassung der geltenden Ausfuhrquoten

des darauffolgenden Quotenjahres vorgenommen.

Der Rat kann die Vorlage von Nachweisen

über solche Verträge verlangen.

(10) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Rat

jede ihnen allenfalls zukommende Information

über Verletzungen dieses Übereinkommens oder

der vom Rat erlassenen Bestimmungen oder

Vorschriften unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 36

Neuverteilung von Fehlbeständen

(1) So bald wie möglich und jedenfalls vor

Ende Mai eines jeden Quotenjahres notifiziert

jedes Ausfuhr-Mitglied dem Rat, in welchem

Ausmaß und aus welchen Gründen es erwartet,

daß es entweder seine ganze geltende Quote

nicht voll ausnützen oder daß es einen über

diese Quote hinausgehenden Überschuß besitzen

wird. Auf Grund dieser Notifikationen und Erklärungen

nimmt der Exekutivdirektor eine

Neuverteilung der Fehlbestände unter den Ausfuhr-

Mitgliedern gemäß den Bestimmungen vor,

die der Rat über die Bedingungen, den Zeitpunkt

und die Art und Weise einer solchen Neuverteilung

erläßt, es sei denn, der Rat beschließt unter

Berücksichtigung der Marktlage durch außerordentliche

Abstimmung etwas anderes. Diese Vorschriften

werden Bestimmungen enthalten, die

die Art und Weise regeln, in der Kürzungen gemäß

Artikel 35 Absätze 5 und 6 behandelt werden.

(2) Für Ausfuhr-Mitglieder, die wegen des Zeitpunktes

der Einbringung ihrer Haupternte nicht

in der Lage sind, dem Rat ihre erwarteten Fehlbestände

oder Überschüsse vor Ende Mai zu

notifizieren, wird die Frist für die Notifizierung

von Fehlbeständen oder Überschüssen bis Mitte

Juli erstreckt. Die für diese Fristerstreckung in

Frage kommenden Ausfuhrländer sind in der

Anlage E angeführt.

Artikel 37

Einrichtung und Finanzierung des Ausgleichsvorrates

(1) Hiemit wird eine Vereinbarung betreffend

einen Ausgleichsvorrat getroffen.

(2) Der Ausgleichsvorrat kauft und lagert nur

Kakaobohnen; sein Höchstumfang beträgt

250000 Tonnen.

(3) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates ist gemäß

den vom Rat angenommenen Bestimmungen

für die Handhabung des Ausgleichsvorrates, für

Einkäufe von Kakaobohnen, Verkäufe der

Lagerbestände an Kakaobohnen und deren Erhaltung

in gutem Zustand und — ohne Marktrisken

einzugehen — für den Austausch von

Kakaobohnenpartien nach den entsprechenden

Bestimmungen dieses Übereinkommens verantwortlich.

Der Rat prüft die Möglichkeit und

Erwünschtheit einer Umarbeitung von durch den

Ausgleichsvorrat gekauften Kakaobohnen in

Kakaoerzeugnisse und kann auf Grund dieser

Prüfung Empfehlungen machen, die bei der Neuverhandlung

dieses Übereinkommens gemäß

Artikel 75 zu berücksichtigen sind.

(4) Zur Finanzierung seiner Tätigkeit erhält

der Ausgleichsvorrat vom Beginn des ersten Quotenjahres

nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

an ein regelmäßiges Einkommen in

Form von Beiträgen, mit denen Kakao gemäß

den Bestimmungen des Artikels 39 belastet wird.

Verfügt der Rat jedoch über andere Einnahmsquellen,

so kann er einen anderen Zeitpunkt für

die Einführung der Beitragsleistung beschließen.

(5) Erscheinen die Einkünfte des Ausgleichsvorrates

aus Beiträgen zu irgendeinem Zeitpunkt

zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit unzureichend,

so kann der Rat durch außerordentliche

Abstimmung Kredite aus geeigneten Quellen

einschließlich der Regierungen der Mitgliedsländer

in frei konvertierbarer Währung aufnehmen.

Solche Kredite werden aus den Einnahmen der

Beiträge, dem Verkauf von Kakaobohnen aus

dem Ausgleichsvorrat und — falls vorhanden —

durch verschiedene Einkünfte des Ausgleichsvorrates

zurückgezahlt. Die einzelnen Mitglieder der

Organisation sind für die Rückzahlung derartiger

Kredite nicht verantwortlich.

(6) Die Kosten für die Handhabung und Aufrechterhaltung

des Ausgleichsvorrates einschließlich

a) der Besoldung des Verwalters und des Personals,

die den Ausgleichsvorrat handhaben

und aufrechterhalten, der Kosten der

Organisation für Verwaltung und Kontrolle

der Einhebung der Beiträge sowie

der Zinsen oder Kapitalkosten für vom

Rat aufgenommene Beträge und

b) anderer Kosten wie etwa der Kosten für

Beförderung und Versicherung vom Ort

der f.o.b.-Lieferung zum Lagerort des

Ausgleichsvorrates, der Lagerung einschließlich

der Desinfektion, der Umschlagspesen,

der Versicherung, Verwaltung, Beaufsichtigung

und aller Ausgaben im Zusammenhang

mit dem Austausch von Kakaobohnenpartien

zur Erhaltung ihres Zustandes

und ihres Wertes

werden aus den regelmäßigen Einkünften aus

Beiträgen oder Krediten gemäß Absatz 5 oder

aus dem Erlös des Wiederverkaufs gemäß Artikel

40 Absatz 6 bestritten.

Artikel 38

Anlage von überschüssigen Geldmitteln des Ausgleichsvorrates

(1) Ein Teil der Geldmittel des Ausgleichsvorrates,

die zeitweilig als Überschuß über die zur

Finanzierung seiner Tätigkeit erforderlichen

Mittel vorhanden sind, kann in Einfuhr- und

Ausfuhr-Mitgliedsländern entsprechend den vom

Rat festzusetzenden Regeln in geeigneter Weise

hinterlegt werden.

(2) Diese Regeln müssen u. a. auf die für die

volle Tätigkeit des Ausgleichsvorrates notwendige

Liquidität und auf das Anliegen, den Realwert

des Geldes zu erhalten, Bedacht nehmen.

Artikel 39

Beiträge für die Finanzierung des Ausgleichsvorrates

(1) Der Beitrag, der den Kakao entweder bei

der ersten Ausfuhr durch ein Mitglied oder bei

der ersten Einfuhr durch ein Mitglied belastet,

beträgt 1 US-Cent pro Pfund Kakaobohnen und

wird für Kakaoprodukte gemäß Artikel 32 Absätze

2 und 3 anteilsmäßig bestimmt. Der Beitrag

wird jedenfalls nur einmal eingehoben. Für

diesen Zweck gilt bei Kakaoeinfuhren durch ein

Mitglied aus einem Nichtmitgliedsland dieses

Nichtmitglied als Ursprungsland, sofern nicht ein

ausreichender Nachweis dafür erbracht wird, daß

dieser Kakao aus einem Mitglied stammt. Der

Rat prüft jährlich den Beitrag zum Ausgleichsvorrat

und kann unbeschadet der Bestimmungen

des ersten Satzes dieses Absatzes durch außerordentliche

Abstimmung in Anbetracht der

finanziellen Mittel und Verpflichtungen der

Organisation in bezug auf den Ausgleichsvorrat

einen niedrigeren Beitragssatz festsetzen oder

eine zeitweilige Einstellung der Beiträge beschließen.

(2) Der Rat gibt gemäß den von ihm zu erlassenden

Bestimmungen Beitragszeugnisse aus.

Diese Bestimmungen berücksichtigen die Interessen

des Kakaohandels und enthalten unter

anderem die Möglichkeit zur Heranziehung von

Maklern, die Ausstellung von Dokumenten gegen

Beitragsleistung und die Entrichtung der Beiträge

innerhalb einer gewissen Frist.

(3) Beiträge gemäß diesem Artikel sind in

frei konvertierbarer Währung zahlbar und von

Devisenbeschränkungen befreit.

123

(4) Der Inhalt dieses Artikels beeinträchtigt

nicht das Recht der Käufer oder Verkäufer, die

Zahlungsbedingungen für Kakaolieferungen

durch Vereinbarung untereinander zu regeln.

Artikel 40

Käufe durch den Ausgleichsvorrat

(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird der

Höchstumfang des Ausgleichsvorrates in einzelne

Lieferrechte für alle Ausfuhr-Mitglieder im Verhältnis

ihrer gemäß Artikel 30 festgesetzten

Grundquote aufgeteilt.

(2) Werden die jährlichen Ausfuhrquoten gemäß

Artikel 34 gekürzt, so erstellt Jedes Ausfuhr-

Mitglied unverzüglich dem Verwalter des

Ausgleichsvorrates ein Verkaufsangebot; der

Verwalter schließt innerhalb von zehn Tagen

nach der Quotenkürzung mit jedem Ausfuhr-

Mitglied einen Vertrag, wonach er eine Menge

Kakaobohnen kauft, die der Quotenkürzung

dieses Mitgliedes entspricht.

(3) Führt der Verwalter Ankäufe gemäß Artikel

34 Absatz 3 durch, dann kauft er weiter

Kakaobohnen bis zu 4 v. H. der ursprünglichen

jährlichen Ausfuhrquoten oder bis der Richtpreis

den Mindestpreis plus 3 US-Cents pro Pfund

übersteigt, je nachdem, welcher Fall früher eintritt.

(4) Führt der Verwalter Ankäufe gemäß Artikel

34 Absatz 4 durch, dann kauft er so lange

weiter Kakaobohnen, bis der Richtpreis den Mindestpreis

übersteigt oder der Höchstumfang des

Ausgleichsvorrates erreicht ist, je nachdem, welcher

Fall früher eintritt.

(5) Der Verwalter kauft nur Kakaobohnen von

anerkannten marktgerechten Standardqualitäten

in Mengen von mindestens 100 t. Diese Bohnen

sind Eigentum der Organisation und unterliegen

ihrer Verfügungsgewalt.

(6) Beim Ankauf von Kakaobohnen gemäß den

Bestimmungen des Artikels 34, Absatz 3 und 4,

und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels

leistet der Verwalter

a) eine Zahlung zu laufenden Marktpreisen

entsprechend den vom Rat festzulegenden

Vorschriften; oder

b) auf Antrag des betreffenden Ausfuhr-Mitgliedes

i) eine Anzahlung von 25 US-Cents pro

Pfund f.o,b. bei Lieferung der Kakaobohnen;

jedoch kann der Rat jederzeit

nach dem Ende des ersten Quotenjahres

über Empfehlung des Verwalters

unter Berücksichtigung der gegenwärtigen

und voraussichtlichen Finanzlage

des Ausgleichsvorrates durch

außerordentliche Abstimmung eine Erhöhung

der Anzahlung beschließen;

ii) bei Verkauf der Kakaobohnen durch

den Ausgleichsvorrat eine zusätzliche

Zahlung in der Höhe des Verkaufserlöses

abzüglich der gemäß lit. i) geleisteten

Anzahlung sowie der Kosten

für Beförderung und Versicherung

vom Ort der f.o.b.-Lieferung zum

Lagerort des Ausgleichsvorrates, der

Lagerkosten und Umschlagspesen und

der allfälligen Kosten für einen Austausch

von Kakaobohnenpartien, der

zur Erhaltung ihres Zustandes und

ihres Wertes notwendig ist.

(7) Hat ein Mitglied dem Verwalter bereits

eine Menge Kakaobohnen verkauft, die dem

ihm gemäß Absatz 1 zustehenden Lieferrecht

entspricht, so zahlt der Verwalter für weitere

Käufe im Zeitpunkt der Lieferung nur den Preis,

der durch den Absatz von Kakaobohnen für

nicht herkömmliche Zwecke erzielt werden

würde. Werden Kakaobohnen, die gemäß den

Bestimmungen dieses Absatzes gekauft worden

sind, in der Folge gemäß den Bestimmungen des

Artikels 41 wieder verkauft, dann leistet der Verwalter

an das betreffende Ausfuhr-Mitglied eine

zusätzliche Zahlung; diese entspricht dem Erlös

des Wiederverkaufs abzüglich der bereits

gemäß diesem Absatz geleisteten Zahlung und

der Kosten für die Beförderung und die Versicherung

vom Ort der f.o.b.-Lieferung zum Lagerort

des Ausgleichsvorrates, der Kosten für die Lagerung,

der Umschlagspesen und der allfälligen

Kosten für einen Austausch von Kakaobohnenpartien,

der zur Erhaltung ihres Zustandes und

ihres Wertes notwendig ist.

(8) Werden dem Verwalter Kakaobohnen gemäß

Absatz 2 verkauft, so hat der Vertrag eine

Bestimmung zu enthalten, die es dem Ausfuhr-

Mitglied gestattet, den Vertrag vor Auslieferung

der Kakaobohnen zur Gänze oder teilweise rückgängig

zu machen,

a) wenn im weiteren Verlauf desselben

Quotenjahres die Quotenkürzung, die den

Verkauf verursachte, gemäß den Bestimmungen

des Artikels 34 aufgehoben wird,

oder

b) soweit die Erzeugung sich im selben

Quotenjahr nach Durchführung dieser Verkäufe

als unzureichend erweist, die geltende

Ausfuhrquote des Mitgliedes zu erfüllen.

(9) Kaufverträge gemäß diesem Artikel haben

die Lieferung innerhalb einer im Vertrag festzulegenden

Zeitspanne vorzusehen, spätestens

aber innerhalb von zwei Monaten nach Ende des

Quotenjahres.

(10) a) Der Verwalter unterrichtet den Rat

fortlaufend über die Finanzlage des Ausgleichsvorrates.

Er fordert den Exekutivdirektor

zur Einberufung einer Sonder-

tagung des Rates auf, wenn er der Ansicht

ist, daß die Mittel für die Bezahlung der

Kakaobohnen, mit deren Angebot er während

des laufenden Quotenjahres rechnet,

nicht ausreichen.

b) Findet der Rat keine andere durchführbare

Lösung, so kann er durch außerordentliche

Abstimmung Käufe gemäß Absätze 2, 3, 4

und 7 so lange zeitweilig einstellen oder

einschränken, bis er die Finanzlage klären

kann.

(11) Der Verwalter wird geeignete Aufzeichnungen

führen, die es ihm ermöglichen, seine

Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen zu

erfüllen.

Artikel 41

Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat zur Verhinderung

der Überschreitung des Höchstpreises

(1) Der Verwalter des Ausgleichsvorrates nimmt

Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat gemäß Artikel

34 Absätze 5 und 6 in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen dieses Artikels vor

a) Verkäufe erfolgen zu den geltenden Marktpreisen;

b) sobald die Verkäufe aus dem Ausgleichsvorrat

gemäß Artikel 34 Absatz 5 beginnen,

bietet der Verwalter weiterhin zum Verkauf

an, bis

i) der Richtpreis auf den Mindestpreis

plus 14 US-Cents pro Pfund sinkt oder

ii) er alle ihm zur Verfügung stehenden

Vorräte erschöpft hat oder

iii) er bis zu 7 v. H. der ursprünglichen

Ausfuhrquoten verkauft hat,

je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

c) Liegt der Richtpreis über dem Höchstpreis,

so bietet der Verwalter weiterhin zum Verkauf

an, bis der Richtpreis auf den Höchstpreis

sinkt oder bis er alle ihm zur Verfügung

stehenden Vorräte erschöpft hat,

je nachdem, welcher Fall früher eintritt.

(2) Bei der Durchführung von Verkäufen nach

Absatz 1 verkauft der Verwalter gemäß Bestimmungen,

die vom Rat beschlossen worden sind,

über die üblichen Handelswege an Firmen und

Organisationen in Mitgliedstaaten, vor allem aber

in Einfuhrmitgliedstaaten, welche sich mit dem

Handel oder der Verarbeitung von Kakao befassen,

zum Zwecke der späteren Verarbeitung.

(3) Die Annehmbarkeit des Preisangebotes

vorausgesetzt, räumt der Verwalter bei der

Durchführung von Verkäufen gemäß Absatz 1

den Käufern in Mitgliedsländern ein Vorkaufsrecht

gegenüber Käufern in Nichtmitgliedsländern

ein.

(4) Der Ausgleichsvorrat ist an jenen Orten zu

lagern, die eine sofortige Lieferung ab Lager an

die in Absatz 2 genannten Käufer erleichtern.

Artikel 42

Rücknahme von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat

(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels

41 kann ein Ausfuhr-Mitglied, das wegen

eines Ernteausfalles seine Quote während eines

Quotenjahres nicht erfüllen kann, beim Rat die

Genehmigung zur Rücknahme aller oder eines

Teiles seiner vom Verwalter des Ausgleichsvorrates

während des vorangegangenen Quotenjahres

gekauften und noch unverkauft auf Lager gehaltenen

Kakaobohnen beantragen; dies gilt für die

Menge, um die seine geltende Ausfuhrquote die

Erzeugung in diesem Quotenjahr überschreitet.

Das betreffende Ausfuhr-Mitglied ersetzt dem

Verwalter bei Freigabe der Kakaobohnen die in

bezug auf diese Kakaobohnen aufgelaufenen

Kosten, die die Anzahlung, die Kosten für Beförderung

und Versicherung vom Ort der f.o.b.-

Lieferung zum Lagerort des Ausgleichsvorrates

sowie die Lager- und Umschlagspesen umfassen.

(2) Der Rat erläßt Bestimmungen für die Rücknahme

von Kakaobohnen aus dem Ausgleichsvorrat

gemäß Absatz 1.

Artikel 43

Änderungen der Wechselkurse

(1) Der Exekutivdirektor beruft entweder aus

eigener Initiative oder auf Ersuchen von Mitgliedern

gemäß Artikel 9 Absatz 2 eine Sondertagung

des Rates ein, wenn die Bedingungen auf

den Devisenmärkten derart sind, daß sich für die

Preisbestimmungen dieses Übereinkommens bedeutende

Auswirkungen ergeben. Die Sondertagungen

des Rates gemäß diesem Absatz sind

innerhalb von höchstens vier Arbeitstagen einzuberufen.

(2) Nach Einberufung einer solchen Sondertagung

und bis zu deren Ergebnis können der

Exekutivdirektor und der Verwalter des Ausgleichsvorrates

die ihnen notwendig erscheinenden

minimalen Übergangsmaßnahmen treffen,

um schwerwiegende Störungen für das wirksame

Funktionieren dieses Übereinkommens durch die

Bedingungen auf den Devisenmärkten zu vermeiden.

Insbesondere können sie nach Konsultationen

mit dem Vorsitzenden des Rates die

Tätigkeit des Ausgleichsvorrates zeitweilig einschränken

oder einstellen.

(3) Nach Erörterung der Umstände einschließlich

einer Prüfung der allenfalls vom Exekutivdirektor

und vom Verwalter getroffenen Übergangsmaßnahmen

und der möglichen Auswirkungen,

die die vorstehend genannten Verhältnisse

auf den Devisenmärkten auf die wirksame Durchführung

dieses Übereinkommens haben können,

kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung

alle notwendigen Abhilfemaßnahmen treffen.

Artikel 44

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

(1) Soll dieses Übereinkommen durch ein neues

Übereinkommen ersetzt werden, das Bestimmungen

bezüglich des Ausgleichsvorrates enthält, so

trifft der Rat ihm angemessen erscheinende Vorkehrungen

betreffend die Fortsetzung der Tätigkeit

des Ausgleichsvorrates.

(2) Endet dieses Übereinkommen, ohne durch

ein neues Übereinkommen ersetzt zu werden,

das Bestimmungen bezüglich des Ausgleichsvorrates

enthält, so werden die folgenden Bestimmungen

angewendet

a) Es werden keine weiteren Kaufverträge

für Kakaobohnen für den Ausgleichsvorrat

geschlossen. Der Verwalter des Ausgleichsvorrates

verfügt über den Ausgleichsvorrat

unter Berücksichtigung der herrschenden

Marktbedingungen gemäß den vom Rat bei

Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch

außerordentliche Abstimmung festgelegten

Bestimmungen, es sei denn, der Rat ändert

diese Bestimmungen vor Beendigung dieses

Übereinkommens durch außerordentliche

Abstimmung. Der Verwalter behält das

Recht, jederzeit während der Liquidierung

Kakaobohnen zur Deckung der Liquidierungskosten

zu verkaufen.

b) Der Erlös aus Verkäufen und die auf dem

Konto des Ausgleichsvorrates vorhandenen

Mittel werden in der folgenden Reihenfolge

zur Begleichung folgender Verbindlichkeiten

verwendet

i) die Liquidierungskosten;

ii) alle offenen Zahlungen für Kredite,

die durch die Organisation oder auf

ihre Rechnung hinsichtlich des Ausgleichsvorrates

aufgenommen worden

sind, einschließlich der Zinsen;

iii) alle offenen zusätzlichen Zahlungen

gemäß Artikel 40.

c) Alle Beträge, die nach Leistung der Zahlungen

gemäß lit. b überbleiben, werden

den betreffenden Ausfuhr-Mitgliedern im

Verhältnis ihrer Ausfuhren, für die der

Beitrag gezahlt worden ist, ausgezahlt.

Artikel 45

Sicherstellung der Versorgung

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,

eine Verkaufs- und Ausfuhrpolitik entsprechend

den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu

verfolgen, die das Angebot von verfügbarem

Kakao zum Verkauf nicht künstlich einschränkt

und die eine regelmäßige Lieferung von Kakao

an Importeure in den Einfuhr-Mitgliedsländern

gewährleistet.

(2) Liegt der Preis über dem Höchstpreis, so

bevorzugen die Ausfuhr-Mitglieder, wenn sie

Kakao zum Verkauf anbieten, Importeure in Einfuhr-

Mitgliedsländern gegenüber Importeuren in

Nichtmitgliedsländern. Liegt der Richtpreis über

dem Höchstpreis, dann bemühen sich die Ausfuhr-

Mitglieder womöglich, ihre Ausfuhren nach

Nichtmitgliedsländern einer Beschränkung zu

unterwerfen.

Artikel 46

Verwendung für nichtherkömmliche Zwecke

(1) Übersteigt die Menge der vom Verwalter

des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel 40 gelagerten

Kakaobohnen den Höchstumfang des Ausgleichsvorrates,

so veräußert der Verwalter zu

vom Rat festgelegten Bedingungen diesen Kakaobohnenüberschuß

zur Verwendung für nichtherkömmliche

Zwecke. Diese Bedingungen werden

unter anderem so abgefaßt, daß sie gewährleisten,

daß der Kakao nicht neuerlich in den üblichen

Kakaomarkt Eingang findet. Jedes Mitglied arbeitet

in diesem Belang möglichst weitgehend mit

dem Rat zusammen.

(2) An Stelle des Verkaufes von Kakaobohnen

an den Verwalter bei Erreichung des Höchstumfanges

des Ausgleichsvorrates kann ein Ausfuhr-

Mitglied unter Aufsicht des Rates seinen

Kakaoüberschuß im eigenen Lande für nichtherkömmliche

Zwecke verwenden.

(3) Erhält der Rat Kenntnis von einem mit

diesem Übereinkommen nicht im Einklang stehenden

Fall der Verwendung, einschließlich von

Fällen, in denen für nichtherkömmliche Zwecke

bestimmter Kakao wieder auf den Markt gelangt,

so beschließt der Rat so bald wie möglich, welche

Maßnahmen zur Behebung dieser Umstände zu

treffen sind.

KAPITEL VIII — MELDUNG VON EIN- UND

AUSFUHREN, AUFZEICHNUNGEN ÜBER

DIE EINHALTUNG DER QUOTEN UND

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 47

Meldung der Ausfuhren und Aufzeichnung über

die Einhaltung der Quoten

(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen

führt der Exekutivdirektor für jedes

Ausfuhr-Mitglied ein Verzeichnis über die jährliche

Ausfuhrquote und ihre Anpassungen. Er

trägt darin die quotengebundenen, von einem

Mitglied vorgenommenen Ausfuhren ein, so daß

die Ausnützung der Quote durch jedes Ausfuhrland

auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Ausfuhr-

Mitglied dem Exekutivdirektor in Abständen,

die der Rat festlegen kann, die Gesamtmenge der

eingetragenen Ausfuhren samt anderen vom Rat

allenfalls vorgeschriebenen Angaben. Diese Mitteilungen

werden am Ende jedes Monates veröffentlicht.

(3) Nicht quotengebundene Ausfuhren werden

gesondert aufgezeichnet.

Artikel 48

Meldung der Ein- und Ausfuhren

(1) Gemäß vom Rat zu erlassenden Bestimmungen

führt der Exekutivdirektor Aufzeichnungen

über die Einfuhren der Mitglieder und

über die Ausfuhren der Einfuhr-Mitglieder.

(2) Zu diesem Zweck berichtet jedes Mitglied

dem Exekutivdirektor die Gesamtmenge seiner

Einfuhren und jedes Einfuhr-Mitglied die Gesamtmenge

seiner Ausfuhren samt anderen vom Rat

allenfalls vorgeschriebenen Angaben in Abständen,

die der Rat festlegen kann. Diese Mitteilungen

werden am Ende jedes Monates veröffentlicht.

(3) Einfuhren, die gemäß diesem Übereinkommen

nicht auf Ausfuhrquoten angerechnet werden,

werden gesondert aufgezeichnet.

Artikel 49

Kontrollmaßnahmen

(1) Jedes Kakao ausführende Mitglied verlangt,

bevor es die Versendung von Kakao aus seinem

Zollgebiet gestattet, die Vorlage eines gültigen

Beitragszeugnisses oder eines anderen vom Rat

genehmigten Kontrolldokumentes. Jedes Kakao

einführende Mitglied verlangt, bevor es die Einfuhr

von Kakao von einem Mitglied oder Nichtmitglied

in sein Zollgebiet gestattet, die Vorlage

eines gültigen Beitragszeugnisses oder eines anderen

vom Rat genehmigten Kontrolldokumentes.

(2) Für gemäß den Bestimmungen des Artikels

32 Absätze 4 und 5 ausgeführten Kakao

sind Beitragszeugnisse nicht erforderlich. Der Rat

trifft Vorkehrungen für die Ausgabe geeigneter

Kontrolldokumente zur Deckung solcher Sendungen.

(3) Beitragszeugnisse oder andere vom Rat genehmigte

Kontrolldokumente werden für Kakaolieferungen,

ohne Rücksicht, in welchem Zeitraum

diese erfolgen, über die für diesen Zeitraum genehmigten

Ausfuhren hinaus nicht ausgegeben.

(4) Der Rat erläßt durch außerordentliche Abstimmung

die Bestimmungen, die er hinsichtlich

der Beitragszeugnisse und der anderen vom Rat

genehmigten Kontrolldokumente für notwendig

hält.

(5) Der Rat erläßt für Edelkakao unter Berücksichtigung

aller maßgeblichen Umstände die Bestimmungen,

die er zur Vereinfachung des Verfahrens

für vom Rat genehmigte Kontrolldokumente

für notwendig hält.

KAPITEL IX — ERZEUGUNG UND

VORRÄTE

Artikel 50

Erzeugung und Vorräte

(1) Die Mitglieder anerkennen die Notwendigkeit,

die Erzeugung in einem vernünftigen

Gleichgewicht mit dem Verbrauch zu halten, und

arbeiten zur Erreichung dieses Zieles mit dem

Rat zusammen.

(2) Jedes Erzeuger-Mitglied kann ein Programm

zur Anpassung seiner Erzeugung entwickeln, damit

das im Absatz 1 dargestellte Ziel erreicht

werden kann. Jedes betreffende Erzeuger-Mitglied

ist für die Politik und das Verfahren, die es zur

Erreichung dieses Zieles anwendet, verantwortlich.

(3) Der Rat prüft jährlich das Ausmaß der in

der Welt gehaltenen Vorräte und gibt die auf

dieser Überprüfung beruhenden erforderlichen

Empfehlungen.

(4) Der Rat trifft auf seiner ersten Tagung

Maßnahmen, um ein Programm für die Sammlung

von Informationen zu entwickeln, die erforderlich

sind, um auf einer wissenschaftlichen

Grundlage die gegenwärtige und potentielle Erzeugungskapazität

und den gegenwärtigen und

potentiellen Verbrauch in der Welt zu ermitteln.

Die Mitglieder erleichtern die Durchführung

dieses Programms.

KAPITEL X — AUSWEITUNG DES VERBRAUCHES

Artikel 51

Hindernisse für die Ausweitung des Verbrauches

(1) Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung

der Sicherung der größtmöglichen Ausweitung

der Kakaowirtschaft und daher der Erleichterung

für die Ausweitung des Kakaoverbrauches im Verhältnis

zur Erzeugung, um auf lange Sicht das

beste Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage

sicherzustellen; sie anerkennen in diesem

Zusammenhang auch, daß es wichtig ist, die

schrittweise Beseitigung aller möglichen Hindernisse

für eine solche Ausweitung herbeizuführen.

(2) Der Rat stellt die besonderen Probleme bezüglich

der im Absatz 1 erwähnten Hindernisse

für die Ausweitung des Kakaohandels und -verbrauches

fest und sucht nach gegenseitig annehmbaren

praktischen Maßnahmen, die zur fortschreitenden

Beseitigung solcher Hindernisse geeignet

sind.

(3) Im Hinblick auf die oben erwähnten Ziele

und die Bestimmungen des Absatzes 2 bemühen

sich die Mitglieder, Maßnahmen zu treffen, um

die Hindernisse für eine Ausweitung des Verbrauches

schrittweise zu vermindern und sie soweit

wie möglich zu beseitigen oder ihre Auswirkung

wesentlich herabzusetzen.

(4) Der Rat kann zur Förderung der Zwecke

dieses Artikels an die Mitglieder Empfehlungen

richten; er prüft — beginnend mit der ersten

ordentlichen Tagung im zweiten Quotenjahr —

regelmäßig die erzielten Ergebnisse.

(5) Die Mitglieder teilen dem Rat alle Maßnahmen

mit, die sie im Hinblick auf die Erfüllung

der Bestimmungen dieses Artikels getroffen

haben.

Artikel 52

Förderung des Verbrauches

(1) Der Rat kann ein Komitee mit der Aufgabe

einsetzen, die Ausweitung des Kakaoverbrauches

sowohl in Ausfuhr- als auch in Einfuhrländern

anzuregen. Der Rat prüft regelmäßig

die Arbeit dieses Komitees.

(2) Die Kosten des Förderungsprogramms

werden aus Beiträgen der Ausfuhr-Mitglieder bestritten.

Die Einfuhr-Mitglieder können gleichfalls

finanzielle Beiträge leisten. Die Mitgliedschaft

des Komitees wird auf Mitglieder beschränkt,

die Beiträge zum Förderungsprogramm

leisten.

(3) Das Komitee holt die Zustimmung eines

Mitgliedes ein, bevor es einen Werbefeldzug in

dessen Staatsgebiet durchführt.

Artikel 53

Kakaoersatz

(1) Die Mitglieder anerkennen, daß die Verwendung

von Ersatzstoffen die Ausweitung des

Kakaoverbrauches beeinträchtigen kann. Im Hinblick

darauf kommen sie überein, Vorschriften

für Kakaoerzeugnisse und Schokolade zu erlassen

oder erforderlichenfalls bestehende Vorschriften

dahingehend anzupassen, daß sie die Verwendung

von Stoffen, die nicht aus Kakao gewonnen werden,

anstelle von Kakao zur Täuschung des Verbrauchers

verbieten.

(2) Bei der Ausarbeitung oder Prüfung von auf

den Grundsätzen des Absatzes 1 beruhenden Vorschriften

berücksichtigen die Mitglieder zur Gänze

die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen

internationalen Körperschaften, wie des Rates

und des Kodex-Komitees für Kakaoerzeugnisse

und Schokolade.

(3) Der Rat kann einem Mitglied empfehlen,

Maßnahmen zu treffen, die er zur Gewährleistung

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels

für ratsam hält.

(4) Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen

Jahresbericht über die Vorgangsweise zur Einhaltung

der Bestimmungen dieses Artikels vor.

KAPITEL XI — VERARBEITETER KAKAO

Artikel 54

Verarbeiteter Kakao

(1) Die Notwendigkeit für die Entwicklungsländer,

die Grundlage ihrer Wirtschaft unter anderem

durch die Industrialisierung und die Ausfuhr

von Fertigwaren — einschließlich Verarbeitung

von Kakao und Ausfuhr von Kakaoerzeugnissen

und Schokolade — zu verbreitern,

wird anerkannt. In diesem Zusammenhang wird

auch die Notwendigkeit anerkannt, eine ernsthafte

Schädigung der Kakaowirtschaft der Einfuhr-

und Ausfuhr-Mitglieder zu vermeiden.

(2) Gelangt ein Mitglied zur Ansicht, daß die

Gefahr einer Schädigung seiner Interessen in

irgendeinem der oben erwähnten Belange besteht,

so kann dieses Mitglied mit dem anderen betreffenden

Mitglied Konsultationen aufnehmen, um

eine für die betreffenden Parteien befriedigende

Vereinbarung zu erzielen; kommt eine solche

nicht zustande, so kann das Mitglied dem Rat

darüber berichten, der in dieser Angelegenheit

seine guten Dienste verwendet, um eine solche

Vereinbarung herbeizuführen.

KAPITEL XII — BEZIEHUNGEN ZWISCHEN

MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN

Artikel 55

Beschränkung der Einfuhren aus Nichtmitgliedern

(1) Jedes Mitglied beschränkt seine jährlichen

Einfuhren von in Nichtmitgliedländern erzeugtem

Kakao, mit Ausnahme der Einfuhren von

Edelkakao aus den in der Anlage C angeführten

Ausfuhrländern, gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem

Quotenjahr

a) keine Einfuhr von in Nichtmitgliedländern

insgesamt erzeugtem Kakao zu gestatten,

die die im Durchschnitt der drei Kalenderjahre

1970, 1971 und 1972 eingeführte

Jahresmenge überschreitet, wobei in jedem

Fall die Nichtmitgliedländer als eine

Gruppe gelten;

b) die in lit. a angegebene Menge um die

Hälfte zu kürzen, wenn der Richtpreis unter

den Mindestpreis fällt, und diese Kürzung

beizubehalten, bis das im Artikel 34

Absatz 2 lit. a vorgesehene Ausmaß der

geltenden Quoten erreicht ist.

(3) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

die Beschränkungen gemäß Absatz 2

ganz oder teilweise zeitweilig aufheben. Die Beschränkungen

des Absatzes 2 lit. a werden auf

keinen Fall angewendet, wenn der Richtpreis für

Kakao über dem Höchstpreis liegt.

(4) Die Beschränkungen gemäß Absatz 2 lit. a

werden nicht auf Kakao angewendet, der auf

Grund von Verträgen gekauft wurde, die im

guten Glauben zu einem Zeitpunkt geschlossen

worden sind, als der Richtpreis über dem Höchstpreis

lag; die Beschränkungen im Absatz 2 lit. b

werden nicht auf Kakao angewendet, der auf

Grund von Verträgen gekauft wurde, die im

guten Glauben geschlossen worden sind, bevor

der Richtpreis unter den Mindestpreis sank. In

solchen Fällen werden die Kürzungen vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b im

folgenden Quotenjahr angewendet, es sei denn,

der Rat beschließt, auf diese Kürzungen zu verzichten

oder sie in einem folgenden Quotenjahr

anzuwenden.

(5) Die Mitglieder unterrichten den Rat regelmäßig

über die Kakaomengen, die sie aus Nichtmitgliedern

eingeführt haben oder die von ihnen

in Nichtmitglieder ausgeführt worden sind.

(6) Alle Einfuhren eines Mitgliedes aus Nichtmitgliedern,

die die gemäß diesem Artikel zur

Einfuhr gestattete Menge überschreiten, werden

— wenn der Rat nicht anders entscheidet — von

der diesem Mitglied sonst im nächsten Quotenjahr

zur Einfuhr gestatteten Menge abgezogen.

(7) Hält ein Mitglied bei mehr als einer Gelegenheit

die Bestimmungen dieses Artikels nicht

ein, so kann ihm der Rat durch außerordentliche

Abstimmung sowohl sein Stimmrecht im Rat als

auch sein Recht, im Exekutivkomitee abzustimmen

oder seine Stimmen abgeben zu lassen, zeitweilig

entziehen.

(8) Die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen

stehen widersprechenden bilateralen

oder multilateralen Verpflichtungen, die von Mitgliedern

gegenüber Nichtmitgliedern vor dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingegangen

worden sind, nicht entgegen; dies gilt unter

der Voraussetzung, daß jedes Mitglied, das solche

widersprechende Verpflichtungen eingegangen ist,

sie in einer solchen Weise erfüllt, daß der Widerspruch

zwischen diesen Verpflichtungen und den

Verpflichtungen dieses Artikels nach Möglichkeit

abgeschwächt wird; ferner gilt dies unter

der Voraussetzung, daß dieses Mitglied so schnell

wie möglich Schritte unternimmt, um diese Verpflichtungen

mit den Bestimmungen dieses Artikels

in Einklang zu bringen, und daß es dem

Rat im einzelnen die Art dieser Verpflichtungen

und die zur Abschwächung oder Beseitigung des

Widerspruchs gesetzten Schritte darlegt.

Artikel 56

Kommerzielle Transaktionen mit Nichtmitgliedern

(1) Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich,

an Nichtmitglieder keinen Kakao zu Bedingungen

zu verkaufen, die kommerziell günstiger sind als

jene, die sie gleichzeitig Einfuhr-Mitgliedern einzuräumen

bereit sind, wobei die üblichen Handelsgepflogenheiten

berücksichtigt werden.

(2) Die Einfuhr-Mitglieder verpflichten sich,

von Nichtmitgliedern keinen Kakao zu Bedingungen

zu kaufen, die kommerziell günstiger sind

als jene, die sie gleichzeitig von Ausfuhr-Mitgliedern

anzunehmen bereit sind, wobei die üblichen

Handelsgepflogenheiten berücksichtigt werden.

(3) Der Rat prüft regelmäßig die Handhabung

der Absätze 1 und 2 und kann von Mitgliedern

die Vorlage von geeigneten Informationen gemäß

Artikel 57 verlangen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

55 Absatz 8 kann jedes Mitglied, das

Gründe zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied

seine Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1

oder 2 nicht erfüllt hat, den Exekutivdirektor

davon unterrichten und Konsultationen gemäß

Artikel 61 verlangen oder sich in der Angelegenheit

gemäß Artikel 63 an den Rat wenden.

KAPITEL XIII — INFORMATION UND

UNTERSUCHUNGEN

Artikel 57

Information

(1) Die Organisation dient als Zentralstelle für

die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung

von

a) statistischen Angaben über Welterzeugung,

Verkäufe, Preise, Aus- und Einfuhren, Verbrauch

und Vorräte von Kakao und

b) technischen Angaben über Anbau, Verarbeitung

und Verwendung von Kakao, soweit

dies als zweckdienlich erachtet wird.

(2) Zusätzlich zu den Informationen, die die

Mitglieder gemäß anderen Artikeln dieses Übereinkommens

vorzulegen haben, kann der Rat

von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit als

erforderlich erachteten Informationen einschließlich

regelmäßiger Berichte über Erzeugungs- und

Verbrauchspolitik, über Verkäufe, Preise, Aus-

und Einfuhren, Vorräte und Besteuerung verlangen.

(3) Unterläßt es ein Mitglied, die vom Rat zur

ordnungsgemäßen Tätigkeit der Organisation angeforderten

statistischen und sonstigen Informationen

in angemessener Zeit vorzulegen, oder

trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der

Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe

hiefür anzugeben. Stellt sich heraus, daß in der

Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so

kann der Rat die notwendigen Maßnahmen

treffen.

(4) Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeiten,

mindestens aber zweimal jährlich Schätzungen

über die Kakaobohnenerzeugung und die Vermahlung

für das laufende Quotenjahr.

Artikel 58

Untersuchungen

Der Rat fördert in dem von ihm als erforderlich

erachteten Ausmaß Untersuchungen über die

Wirtschaftsfaktoren der Kakaoerzeugung und

-verteilung einschließlich der voraussichtlichen

Entwicklung und Planungen, die Auswirkung von

staatlichen Maßnahmen in Aus- und Einfuhrländern

auf die Erzeugung und den Verbrauch

von Kakao, die Möglichkeiten für eine Ausweitung

des Kakaoverbrauches für herkömmliche

und mögliche neue Verwendungsarten sowie die

Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens

auf Kakaoexporteure und -importeure

einschließlich ihrer Austauschverhältnisse;

er kann Empfehlungen über die Themen dieser

Untersuchungen an die Mitglieder richten. Ferner

kann der Rat die Förderung der wissenschaftlichen

Forschung auf bestimmten Gebieten der

Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauches

beschließen. Bei der Förderung dieser

Untersuchungen und dieser Forschungsarbeit kann

der Rat mit internationalen Organisationen und

Forschungsinstituten in Mitgliedländern zusammenarbeiten.

Artikel 59

Jährliche Prüfung

Der Rat prüft so bald wie möglich nach dem

Ende jedes Quotenjahres die Durchführung dieses

Übereinkommens und die Art und Weise, in der

die Mitglieder die Grundsätze des Übereinkommens

beachten und seine Ziele fördern. Er kann

sodann den Mitgliedern Empfehlungen betreffend

die Mittel und Wege zur Verbesserung der Wirkungsweise

dieses Übereinkommens erteilen.

KAPITEL XIV — BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN

UNTER AUSSERGEWÖHNLICHEN

UMSTÄNDEN

Artikel 60

Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen

Umständen

(1) Der Rat kann bei Vorliegen von außergewöhnlichen

Umständen, Notfällen, höherer

Gewalt oder internationalen Verpflichtungen auf

Grund der Satzung der Vereinten Nationen für

Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden,

durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied

von einer Verpflichtung befreien.

(2) Bei einer Befreiung gemäß Absatz 1 legt

der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und

Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von

der Verpflichtung befreit wird, und bestimmt

die Geltungsdauer der Befreiung.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gewährt der Rat einem Mitglied

keine Befreiung in bezug auf

a) die Verpflichtung, gemäß Artikel 24 Beiträge

zu leisten, oder die Folgen eines Zahlungsverzuges;

b) eine Ausfuhrquote oder eine andere Ausfuhrbeschränkung,

wenn die Quote oder

andere Beschränkung bereits überschritten

wurde;

c) die Verpflichtung zur Zahlung eines gemäß

Artikel 39 geforderten Beitrages.

KAPITEL XV — KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN

UND BESCHWERDEN

Artikel 61

Konsultationen

Jedes Mitglied prüft wohlwollend alle Vorstellungen,

die ihm gegenüber von einem anderen

Mitglied in bezug auf die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens erhoben werden,

und bietet geeignete Konsultationsmöglichkeiten.

Der Exekutivdirektor bestimmt im Verlauf dieser

Konsultationen auf Antrag der einen und mit

Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes

Vermittlungsverfahren. Die Kosten eines solchen

Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation.

Führt ein solches Verfahren zu einer

Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor

vorgelegt. Wird keine Lösung erzielt,

dann kann die Angelegenheit auf Antrag

einer der beiden Parteien gemäß Artikel 62 an

den Rat verwiesen werden.

Artikel 62

Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht

von den am Streitfall beteiligten Parteien beigelegt

wird, wird auf Antrag einer am Streitfall

beteiligten Partei dem Rat zur Entscheidung

vorgelegt.

(2) Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäß Absatz

1 vorgelegt und ist darüber beraten worden,

so kann der Rat von einer Mehrheit der Mitglieder

oder von Mitgliedern, denen mindestens

ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, ersucht

werden, ein Gutachten über die strittigen

Fragen von einer gemäß Absatz 3 einzusetzenden

ad-hoc-Beratungsgruppe einzuholen, bevor er

seinen Beschluß faßt.

(3) a) Wenn der Rat nicht einstimmig etwas

anderes beschließt, gehören der ad-hoc-

Beratungsgruppe an

i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern

nominierte Personen, von denen die

eine umfassende Erfahrungen in Fragen

der strittigen Art und die andere

Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern

nominierte Personen, die die gleichen

Voraussetzungen erfüllen, und

iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von

den nach den Ziffern i und ii nominierten

vier Personen oder, falls diese

zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden

des Rates bestellt wird.

b) Staatsangehörige von Mitgliedern können

der ad-hoc-Beratungsgruppe angehören.

c) Die in die ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen

Personen sind in persönlicher Eigenschaft

und ohne Weisungen irgendeiner Regierung

tätig.

d) Die Aufwendungen der ad-hoc-Beratungsgruppe

trägt die Organisation.

(4) Das Gutachten der ad-hoc-Beratungsgruppe

wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt;

dieser entscheidet nach Prüfung aller maßgeblichen

Unterlagen die Streitigkeit.

Artikel 63

Beschwerden und Maßnahmen des Rates

(1) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied

seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nicht erfüllt hat, wird auf Antrag

des beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat

vorgelegt, der darüber berät und entscheidet.

(2) Die Feststellung des Rates, daß ein Mitglied

seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

verletzt hat, wird mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit getroffen. In dieser Feststellung

ist die Art der Verletzung anzugeben.

(3) Sobald der Rat — sei es als Ergebnis einer

Beschwerde oder auf andere Weise — feststellt,

daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen verletzt hat, kann er unbeschadet

sonstiger in anderen Artikeln dieses Übereinkommens,

einschließlich des Artikels 73, ausdrücklich

vorgesehener Maßnahmen durch außerordentliche

Abstimmung beschließen,

a) das Stimmrecht dieses Mitgliedes im Rat

und im Exekutivkomitee zeitweilig zu entziehen

und,

b) wenn er dies für notwendig erachtet, diesem

Mitglied zusätzliche Rechte, einschließlich

des Rechtes, für eine Funktion im Rat oder

in irgendeinem seiner Komitees wählbar zu

sein oder diese Funktion auszuüben, zeitweilig

entziehen, bis es seine Verpflichtungen

erfüllt hat.

(4) Ein Mitglied, dessen Stimmrecht gemäß

Absatz 3 zeitweilig entzogen wird, bleibt für

seine finanziellen und anderen Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen haftbar.

KAPITEL XVI — ANGEMESSENE

BESCHÄFTIGUNGSNORMEN

Artikel 64

Angemessene Beschäftigungsnormen

Die Mitglieder erklären, daß sie zwecks Hebung

des Lebensstandards der Bevölkerung und Herbeiführung

der Vollbeschäftigung bestrebt sein

werden, in den verschiedenen Branchen der

Kakaoerzeugung in den betreffenden Ländern

angemessene, deren Entwicklungsstadium entsprechende

Beschäftigungsnormen und Arbeitsbedingungen

für die darin beschäftigten landwirtschaftlichen

und industriellen Arbeitskräfte aufrechtzuerhalten.

KAPITEL XVII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 10. November

1975 bis einschließlich 31. August 1976 am

Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien

des Internationalen Kakao-Übereinkommens

1972 und die zur Kakao-Konferenz der

Vereinten Nationen 1975 eingeladenen Regierungen

zur Unterzeichnung auf.

Artikel 66

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die

Signatarregierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen bis zum 30. September

1976 hinterlegt, mit der Maßgabe, daß der Rat

Signatarregierungen, die ihre Urkunde bis zu

diesem Tage nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen

einräumen kann.

(3) Jede Regierung, die eine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt,

gibt bei der Hinterlegung an, ob es sich

um ein Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied

handelt.

Artikel 67

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt

für die Regierungen aller Staaten 1) unter den

vom Rat festgesetzten Bedingungen auf.

(2) Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens

1972 kann bis zum Inkrafttreten des

vorliegenden Übereinkommens die im Absatz 1

genannten Bedingungen vorbehaltlich der Bestätigung

durch den Rat dieses Übereinkommens

und die betreffende Regierung festsetzen.

(3) Ist die Regierung die Regierung eines in

der Anlage A oder Anlage C nicht angeführten

Ausfuhrlandes, so bestimmt der Rat nach Artikel

30 eine entsprechende Grundquote für dieses

Land, das als in der Anlage A angeführt gilt.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen.

Artikel 68

Notifikation der vorläufigen Anwendung

(1) Eine Signatarregierung, die die Ratifizierung,

Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens

beabsichtigt, oder eine Regierung,

für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt

hat, aber die ihre Urkunde noch nicht hinterlegen

konnte, kann dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen jederzeit notifizieren, daß sie dieses

Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines

Inkrafttretens gemäß Artikel 69 an oder wenn

es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten

Zeitpunkt an vorläufig anwenden wird. Jede

Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt,

teilt gleichzeitig mit, ob es sich bei ihr um ein

Ausfuhr-Mitglied oder ein Einfuhr-Mitglied handeln

wird.

(2) Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 notifiziert

hat, daß sie dieses Übereinkommen entweder

von seinem Inkrafttreten oder von einem

bestimmten Zeitpunkt an vorläufig anwendet, ist

1) Die Kakao-Konferenz der Vereinten Nationen

1975 beschloß bei ihrer siebenten Plenarsitzung am

20. Oktober 1975 die folgende, von ihrem Verwaltungs-

und Rechtsausschuß empfohlene Klarstellung

Dieses Übereinkommen wird seinen Bestimmungen

entsprechend für die Regierungen aller Staaten zum

Beitritt aufliegen, wobei der Generalsekretär der Vereinten

Nationen als Depositarstelle wirkt. Die Konferenz

geht von der Voraussetzung aus, daß der Generalsekretär

bei der Erfüllung seiner Aufgaben als

Depositarstelle für ein Übereinkommen, das eine

„alle Staaten"-Klausel enthält, der Praxis der Generalversammlung

der Vereinten Nationen in der Durchführung

einer solchen Klausel folgen und wann

immer dies ratsam ist, die Meinung der Generalversammlung

einholen wird, ehe er eine Beitrittsurkunde

entgegennimmt.

ab diesem Zeitpunkt ein vorläufiges Mitglied.

Sie bleibt bis zum Tage der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde ein vorläufiges Mitglied.

Artikel 69

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt endgültig am

1. Oktober 1976 in Kraft, wenn bis dahin Regierungen,

die mindestens fünf Ausfuhrländer mit

mindestens 80 v. H. der in der Anlage F angeführten

Grundquoten vertreten, und Regierungen,

die Einfuhrländer mit mindestens 70 v. H.

der in der Anlage D angeführten Gesamteinfuhren

vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt

haben. Ist dieses Übereinkommen entsprechend

dem vorhergehenden Satz nicht endgültig

in Kraft getreten, dann tritt es in Kraft, sobald

die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden erreicht worden

sind.

(2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Oktober

1976 nicht endgültig in Kraft getreten gemäß

Absatz 1, dann tritt es am 1. Oktober 1976

vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen,

die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens

80 v. H. der in der Anlage F angeführten

Grundquoten vertreten, und Regierungen, die

Einfuhrländer mit mindestens 70 v. H. der in

der Anlage D angeführten Gesamteinfuhren vertreten,

ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen

ab seinem Inkrafttreten vorläufig anwenden werden.

(3) Sind die Erfordernisse für das Inkrafttreten

gemäß Absatz 1 oder 2 am 1. Oktober 1976

nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der

Vereinten Nationen zum frühesten, von ihm als

möglich erachteten Zeitpunkt darnach die Regierungen,

die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder

ihm notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen

vorläufig anwenden werden, ein, zusammenzutreten,

um zu beschließen, ob dieses Übereinkommen

vorläufig oder endgültig zwischen

ihnen zur Gänze oder teilweise in Kraft gesetzt

werden soll. Wird bei dieser Tagung kein Beschluß

erzielt, so kann der Generalsekretär nach

seinem Ermessen weitere Tagungen einberufen.

(4) Während eines Zeitraumes, in dem dieses

Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 vorläufig

in Kraft ist, sind die Regierungen, welche

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie die

Regierungen, die dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen notifiziert haben, daß sie dieses

Übereinkommen vorläufig anwenden werden,

vorläufige Mitglieder.

(5) Solange dieses Übereinkommen vorläufig

in Kraft ist, treffen die teilnehmenden Regierungen

die notwendigen Vorkehrungen, um die

Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob

dieses Übereinkommen endgültig zwischen ihnen

in Kraft treten, vorläufig in Kraft bleiben oder

zu bestehen aufhören soll.

Artikel 70

Vorbehalte

Hinsichtlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens

dürfen keinerlei Vorbehalte eingelegt

werden.

Artikel 71

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Eine Regierung kann bei Unterzeichnung

oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an

den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auch für Gebiete gilt, für deren internationale

Beziehungen sie zum gegebenen

Zeitpunkt letztlich verantwortlich ist; das Übereinkommen

wird entweder vom Zeitpunkt der

Notifikation an oder von dem Zeitpunkt an,

zu dem dieses Übereinkommen für diese Regierung

in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt

später ist, für die in der Notifikation

genannten Gebiete wirksam.

(2) Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus

Artikel 3 in bezug auf eines der Gebiete ausüben

will, für deren internationale Beziehungen sie

zum gegebenen Zeitpunkt letztlich verantwortlich

ist, kann dies durch eine entsprechende, an

den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation entweder zum Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu

einem späteren Zeitpunkt tun. Wenn das Gebiet,

das ein gesondertes Mitglied wird, ein Ausfuhr-

Mitglied ist, das nicht in der Anlage A oder C

angeführt ist, setzt der Rat, wenn es ihm angebracht

erscheint, eine Grundquote für dieses

Gebiet fest, das als in der Anlage A angeführt

gilt.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung

gemäß Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit

durch eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären,

daß dieses Übereinkommen nicht mehr

für das in der Notifikation genannte Gebiet

gelten soll; ab dem Zeitpunkt der Notifikation

gilt das Übereinkommen nicht mehr für das betreffende

Gebiet.

(4) Wird ein Gebiet, für das dieses Übereinkommen

gemäß Absatz 1 gilt, in der Folge unabhängig,

so kann die Regierung dieses Gebietes

innerhalb von 90 Tagen nach Erlangen der Unabhängigkeit

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation

erklären, daß sie die Rechte und Pflichten einer

Vertragspartei des Übereinkommens übernimmt.

Dieses Gebiet wird vom Zeitpunkt der Notifikation

an Vertragspartei des Übereinkommens.

Wenn diese Vertragspartei ein Ausfuhr-Mitglied

und nicht in der Anlage A oder C angeführt

ist, setzt der Rat, wenn es ihm angebracht erscheint,

eine Grundquote für diese Vertragspartei

fest, die als in der Anlage A angeführt gilt.

(5) Die Regierung eines neuen Staates, die eine

Notifikation gemäß Absatz 4 vorzunehmen beabsichtigt,

aber das Verfahren, das notwendig

ist, um sie hiezu zu befähigen, noch nicht abschließen

konnte, kann dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen mitteilen, daß sie dieses Übereinkommen

vorläufig anwenden wird. Eine

solche Regierung ist so lange ein vorläufiges Mitglied,

bis sie die Notifikation gemäß dem vorangehenden

Absatz vornimmt oder bis die darin

angeführte Frist von 90 Tagen abläuft, je nachdem,

welcher Zeitpunkt früher ist.

Artikel 72

Freiwilliger Rücktritt

Ein Mitglied kann durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens von diesem

Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt

wird 90 Tage nach Eingang dieser Anzeige beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 73

Ausschluß

Stellt der Rat gemäß Artikel 63 Absatz 3

fest, daß ein Mitglied es verabsäumt hat, seine

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu

erfüllen, und entscheidet er ferner, daß durch

dieses Versäumnis die Durchführung des Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt wird, so

kann er dieses Mitglied durch außerordentliche

Abstimmung aus der Organisation ausschließen.

Der Rat notifiziert diesen Ausschluß unverzüglich

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

90 Tage nach dem Beschluß des Rates verliert das

Mitglied seine Mitgliedschaft in der Organisation

und, wenn es Vertragspartei ist, diese Eigenschaft.

Artikel 74

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen

Mitgliedern

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit

einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied.

Die Organisation behält die von einem

zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied

bereits entrichteten Beträge, und das Mitglied

bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des

Rücktrittes oder des Ausschlusses fälligen Beträge

verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in

denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht

annehmen kann und deshalb gemäß Artikel 76

Absatz 2 an dem Übereinkommen nicht mehr

teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete

Kontenabrechnung festlegen.

(2) Ein Mitglied, das zurückgetreten ist, ausgeschlossen

wurde oder sonst an dem Übereinkommen

nicht mehr teilnimmt, hat keinen Anspruch

auf Beteiligung am Liquidationserlös oder

an anderen Vermögenswerten der Organisation;

es wird auch bei Beendigung dieses Übereinkommens

mit keinem Teil eines etwaigen Gebarungsabganges

belastet.

Artikel 75

Geltungsdauer und Beendigung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum

Ende des dritten vollen Quotenjahres nach

seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht

gemäß Absatz 2, 4 oder 5 verlängert oder gemäß

Absatz 6 früher außer Kraft gesetzt wird.

(2) Der Rat kann vor Ende des im Absatz 1

angeführten dritten Quotenjahres durch außerordentliche

Abstimmung die Neuverhandlung

oder Verlängerung dieses Übereinkommens um

weitere zwei Quotenjahre beschließen.

(3) Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2

um weitere zwei Quotenjahre verlängert worden,

so kann der Rat vor Ende des fünften

Quotenjahres durch außerordentliche Abstimmung

die Neuverhandlung dieses Übereinkommens

beschließen.

(4) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

dieses Übereinkommen um einen

weiteren Zeitraum von höchstens zwei Quotenjahren

verlängern, wenn vor Ende des im Absatz

1 angeführten dritten Quotenjahres die

Verhandlungen über ein neues Übereinkommen,

das dieses Übereinkommen ersetzen soll, noch

nicht abgeschlossen sind. Der Rat notifiziert dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen diese

Verlängerung.

(5) Dieses Übereinkommen wird bis zum Zeitpunkt

des vorläufigen oder endgültigen Inkrafttretens

des neuen Übereinkommens verlängert,

wenn vor dem Ende des im Absatz 1 angeführten

dritten Quotenjahres ein neues Übereinkommen,

das dieses Übereinkommen ersetzen

soll, wohl noch nicht vorläufig oder endgültig

in Kraft getreten ist, jedoch verhandelt

und von einer ausreichenden Anzahl

von Regierungen unterzeichnet wurde, um es

nach Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung

in Kraft zu setzen; diese Verlängerung darf zwei

Quotenjahre nicht überschreiten. Der Rat notifiziert

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

diese Verlängerung.

(6) Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche

Abstimmung den Beschluß fassen, dieses

Übereinkommen außer Kraft zu setzen. Diese

Außerkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,

den der Rat beschließt; die Verpflichtungen

der Mitglieder gemäß Artikel 39 bestehen so

lange weiter, bis die finanziellen Verbindlichkeiten

bezüglich des Ausgleichsvorrates erfüllt

worden sind oder bis zum Ende des dritten

Quotenjahres nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt

früher ist. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen jede derartige

Entscheidung.

(7) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses

Übereinkommens bleibt der Rat so lange bestehen,

wie es für die Liquidation der Organisation,

die Abrechnung ihrer Konten und die

Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlich

ist; er übt während dieses Zeitraumes Befugnisse

und Aufgaben in dem für diesen Zweck erforderlichen

Umfang aus.

Artikel 76

Änderungen

(1) Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

den Vertragsparteien eine Änderung

dieses Übereinkommens empfehlen. Der Rat

kann einen Zeitpunkt bestimmen, nach dem jede

Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen ihre Annahme der Änderung

zu notifizieren hat. Die Änderung wird 100 Tage

nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikationen

von den Vertragsparteien,

die mindestens 75 v. H. der Ausfuhr-Mitglieder

mit mindestens 85 v. H. der den Ausfuhr-Mitgliedern

zustehenden Stimmen vertreten, und

von Vertragsparteien, die mindestens 75 v. H.

der Einfuhr-Mitglieder mit mindestens 85 v. H.

der den Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen

vertreten, beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen eingegangen sind, oder zu jenem

späteren Zeitpunkt, den der Rat durch außerordentliche

Abstimmung allenfalls festgesetzt hat.

Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb

der jede Vertragspartei dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Annahme der Änderung

zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum

Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden,

so gilt sie als zurückgezogen. Der Rat macht dem

Generalsekretär die Mitteilungen, die notwendig

sind, um festzustellen, ob die eingegangenen

Annahmenotifikationen für das Wirksamwerden

der Änderung ausreichen.

(2) Ein Mitglied, für das bis zum Zeitpunkt,

zu dem eine Änderung wirksam wird, die Annahme

der Änderung nicht notifiziert worden

ist, nimmt ab diesem Zeitpunkt an diesem Übereinkommen

nicht mehr teil, es sei denn, dieses

Mitglied weist dem Rat auf dessen erster, dem

Tag des Inkrafttretens der Änderung folgenden

Tagung nach, daß es die Annahme wegen Schwierigkeiten

bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen

Verfahren nicht rechtzeitig erreichen

konnte, und der Rat beschließt, den

für die Annahme festgesetzten Zeitraum für

dieses Mitglied bis zur Überwindung dieser

Schwierigkeiten zu verlängern. Dieses Mitglied

ist an die Änderung nicht gebunden, bevor es

seine Annahme notifiziert hat.

Artikel 77

Zusatz- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen wird als Fortsetzung

des Internationalen Kakao-Übereinkommens

1972 betrachtet.

(2) Zur Ermöglichung der ununterbrochenen

Fortsetzung des Internationalen Kakao-Übereinkommens

1972

a) bleiben alle Akte seitens oder im Namen

der Organisation oder eines ihrer Organe

im Rahmen des Internationalen Kakao-

Übereinkommens 1972, die am 30. September

1976 in Kraft sind und deren Bedingungen

keine Beendigung an diesem

Tage vorsehen, in Kraft, sofern sie nicht

nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens

geändert werden;

b) werden alle Beschlüsse, die vom Rat des

Internationalen Kakao-Übereinkommens

1972 im Quotenjahr 1975/76 für die

Anwendung im Quotenjahr 1976/77 gefaßt

werden müssen, bei der letzten ordentlichen

Tagung dieses Rats im Quotenjahr

1975/76 gefaßt und vorläufig so angewendet,

als ob dieses Übereinkommen

bereits in Kraft getreten wäre, mit der

Maßgabe, daß in dem Falle, wenn ein Mitglied

eine Überprüfung eines solchen Beschlusses

verlangt, dieser Beschluß durch

außerordentliche Abstimmung oder durch

beiderseitige einfache Mehrheit gemäß diesem

Übereinkommen innerhalb von 90 Tagen

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

vom Rat bestätigt werden muß.

Artikel 78

Authentischer Wortlaut des Übereinkommens

Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in

englischer, französischer, russischer und spanischer

Sprache gleichermaßen authentisch. Die

Urschriften werden im Archiv der Vereinten

Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen an dem

neben ihrer Unterschrift angegebenen Tag unterzeichnet.

ANLAGEN

ANLAGE A

Länder, die an die Grundquoten gemäß Artikel

30 Absatz 1 gebunden sind

Brasilien

Dominikanische Republik

Äquatorialguinea

Ghana

Elfenbeinküste

Mexiko

Nigeria

Togo

Vereinigte Republik Kamerun

ANLAGE B

Länder, die jährlich weniger als 10000 Tonnen

Konsumkakao erzeugen

ANLAGE C

Erzeuger von Edelkakao

1. Ausfuhrländer, die ausschließlich Edelkakao

erzeugen

Dominica

Ecuador

Grenada

Indonesien

Jamaika

Madagaskar

Panama

Sri Lanka

St. Lucia

St. Vincent

Surinam

Trinidad und Tobago

Venezuela

Westsamoa

2. Ausfuhrländer, die Edelkakao erzeugen, jedoch

nicht ausschließlich

ANLAGE D

Kakaoeinfuhren, für die Zwecke des Artikels 10

berechnet Dreijahresdurchschnitt 1972—1974 der Nettoeinfuhren

von Kakaobohnen zuzüglich Bruttoeinfuhren

von Kakaoerzeugnissen, umgerechnet auf den

Gegenwert in Bohnen unter Anwendung der im

Artikel 32 Absatz 2 enthaltenen Umrechnungsfaktoren.

ANLAGE E

Ausfuhrländer, auf die Artikel 36 Absatz 2 Anwendung

findet

Brasilien

Dominikanische Republik

Mexiko

ANLAGE F

Grundquoten, für die Zwecke des Artikels 69

Absatz 1 und 2 berechnet Berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen

Erzeugung in den Jahren 1969/70 bis 1973/74.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vorn Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. März 1977 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß dessen Art. 69

Abs. 2 am 1. Oktober 1976 vorläufig in Kraft getreten.

Nach den bis 13. Mai 1977 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen

oder genehmigt

Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste,

Gabon, Ghana, Grenada, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Mexiko, Neuseeland,

Nigeria, Norwegen, Papua-Neu Guinea, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Trinidad

und Tobago, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(einschließlich Dominica, Guernsey, Jersey, Insel Man, St. Lucia, St. Vincent, die mit dem

Vereinigten Königreich ein gemeinsames Mitglied der Internationalen Kakao-Organisation bilden),

Westsamoa.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten haben Erklärungen gemäß

Art. 68 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben

Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Guatemala, Irland,

Italien, Kamerun, Kolumbien, Luxemburg, Niederlande (nur Königreich in Europa), Peru,

Portugal, Sao Tomé und Principe, Togo, Venezuela, Zaire.

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