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311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, in der Fassung der Bundesgesetze vom

25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner 1958,

BGBl. Nr. 18, vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 185,

vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 297, des

§ 170 Z. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl.

Nr. 200, und des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,

BGBl. Nr. 275, sowie der Kundmachung vom

19. September 1961, BGBl. Nr. 232, wird geändert

wie folgt

1. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes

ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei

ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob

das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung,

auf Vorschlag des Nationalrates

oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt

worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines

Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung."

2. Der § 7 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) über alle Fälle, in denen die Verletzung

eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten

Rechts durch Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt behauptet wird;".

3. Im § 7 Abs. 2 erhalten die bisherigen lit. c

und d die Bezeichnung „d" und „e".

4. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen

„§ 13 a. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist

ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident

ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes

mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes

hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen

Ansprüche einem ständigen Referenten

gleichgestellt.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere

die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse

des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle

auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte,

und des einschlägigen Schrifttums."

5. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen

der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen,

daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung

zu ladenden Partei (Behörde) ein

Exemplar zugestellt werden kann.

(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46,

48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind,

wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24

Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigten

Rechtsanwalt einzubringen.

(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des

Nationalrates oder eines Landtages gemäß Art. 140

Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen

nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

eingebracht werden.

(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen

enthalten."

6. Nach § 56 ist folgender Abschnitt „D"

einzufügen

„D. Bei einem Antrag auf Feststellung des

Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen

zwischen Bund und Ländern oder der

Länder untereinander (Art. 138 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes)

§ 56 a. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138 a

Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die

Feststellung zu begehren, daß

1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und

einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht

vorliegt oder

2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem

Bund und einem oder mehreren Ländern folgende

Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt

worden ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der

Länder untereinander sinngemäß.

(3) Der Antrag ist im ein2elnen zu begründen.

§ 56 b. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug

die öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu

dieser sind die an der Vereinbarung beteiligten

Regierungen zu laden. Der Bundesregierung obliegt

die Vertretung des Bundes, der jeweiligen

Landesregierung die Vertretung des Landes.

(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung

werden die an der Sache beteiligten

Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung

dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig

vorzulegen, daß sie spätestens eine Woche vor

der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt. Der

Verfassungsgerichtshof kann auch die anderen

an der Vereinbarung beteiligten Regierungen

zur Abgabe von Äußerungen auffordern."

7. Die bisherigen Abschnitte D bis I erhalten

die Bezeichnung E bis J.

8. Der § 57 hat zu lauten

„(1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig

aufzuheben, muß begehren, daß entweder

die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder

daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig

aufgehoben werden. Der Antrag hat

die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung

sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt,

die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit

der Verordnung in ihren Rechten verletzt

zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit

die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen

Entscheidung oder ohne Erlassung eines

Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Von einem Gericht kann der Antrag auf

Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten

Stellen einer solchen nur dann gestellt werden,

wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen

Rechtssache unmittelbar anzuwenden

oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung

eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem

Gericht anhängigen Rechtssache ist.

(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung

einer Verordnung oder von bestimmten

Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser

Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur

solche gerichtliche Handlungen vorgenommen

oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen

werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

nicht beeinflußt werden können

oder die die Frage nicht abschließend regeln

und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht die Verordnung, deren

Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden,

so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

9. Der § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die

Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller

sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung

erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde

des Bundes oder des Landes,

die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung

berufen ist, und — wenn der Antrag von

einem Gericht gestellt worden ist — auch die

an der Sache beteiligten Parteien zu laden."

10. Der § 60 hat zu lauten

„(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.

Wenn den Antrag ein Gericht gestellt

hatte, so hat es das Verfahren sofort weiterzuführen.

Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache

ist das Gericht an die Rechtsanschauung

gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem

Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung

ausgesprochen hat.

(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ist auch der Behörde, die die Verordnung

erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung

einer Verordnung, so muß in der nach

Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck

gebracht werden, daß die Verordnung durch das

genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

aufgehoben worden ist."

11. Nach § 61 ist folgender § 61 a einzufügen

„§ 61 a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren

auf Antrag einer Person, die unmittelbar

durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in

ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet,

so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen

Prozeßkosten von dem Rechtsträger

zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung

der Verordnung gehandelt hat."

12. Der § 62 hat zu lauten

„(1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig

aufzuheben, muß begehren, daß entweder

das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß

bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig

aufgehoben werden. Der Antrag hat die

gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt,

die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit

des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu

sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit

das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

oder ohne Erlassung eines Bescheides

für sie wirksam geworden ist.

(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel

der Mitglieder des Nationalrates oder eines

Landtages eingebracht werden und nicht die

Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes

tragen, sind von allen Antragstellern

zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen

oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen.

Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft

gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller

als Bevollmächtigter.

(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung

eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen

eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache

bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes nur

solche gerichtliche Handlungen vorgenommen

oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen

werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

nicht beeinflußt werden können

oder die die Frage nicht abschließend regeln

und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht das Gesetz, dessen Überprüfung

es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden,

so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

13. Der § 63 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die

Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller

und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes

berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung

eines angefochtenen Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes

die Landesregierung berufen. Ist der Antrag

vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten

Gerichtshof oder von einem zur Entscheidung in

zweiter Instanz berufenen Gericht gestellt worden,

so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien

zu laden."

14. Der § 64 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

auf Aufhebung, so ist es auch dem

Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann

zuzustellen. In der nach Art. 140

Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden

Kundmachung muß zum Ausdruck

gebracht werden, daß das Gesetz durch das genau

zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

aufgehoben worden ist."

15. Nach § 65 ist folgender § 65a einzufügen

„§ 65 a. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren

auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch

die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren

Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet,

so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen

Prozeßkosten im Falle eines Bundesgesetzes

vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom

betreffenden Land zu ersetzen."

16. Im § 66 hat die Zitierung „Abschnittes E"

nunmehr „Abschnittes F" und die Zitierung „Abschnittes

D" nunmehr „Abschnittes E" zu lauten.

17. Die Z. 1 des § 66 hat zu lauten

„1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller

und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag

abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung

eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen

Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen.

Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden,

so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien

zu laden."

18. Die Z. 4 des § 66 hat zu lauten

„4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

die Rechtswidrigkeit festgestellt,

so muß in der nach Art. 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes

im Zusammenhang mit Art. 139

Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

zu erlassenden Kundmachung

zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag

nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis

des Verfassungsgerichtshofes von den

zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht

anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen,

diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses

nach Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

oder einer allfälligen Anordnung

nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-

Verfassungsgesetzes erloschen ist."

19. Der § 70 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis

des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden

des betreffenden Vertretungskörpers (der

gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich

zuzustellen. Jene Personen, deren

Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder

als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem

dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen

des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben

und sich der Führung der Geschäfte

in der Landesregierung (im Gemeindevorstand,

in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu

enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden

Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die

teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl

des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich,

so verlieren die betroffenen Mitglieder dieser

Vertretungskörper ihr Mandat erst im Zeitpunkt

der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl

gewählten Mitglieder."

20. Der § 71 a hat zu lauten

„§ 71 a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer

Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates

in einem allgemeinen Vertretungskörper,

der Funktion in einem Gemeindevorstand oder

in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)

einer gesetzlichen beruflichen Vertretung

ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung

des administrativen Instanzenzuges innerhalb

einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung

des in letzter Instanz ergangenen Bescheides

erhoben werden.

(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

hat auch der Vertretungskörper (die

gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.

(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung

stattzugeben und den angefochtenen

Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit

stattgefunden hat.

(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die

Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§ 83,

84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind

der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu

laden."

21. Der bisherige Abschnitt I hat zu lauten

„J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich

gewährleisteter Rechte

oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung

einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen

Gesetzes oder eines rechtswidrigen

Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-

Verfassungsgesetzes)

§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144

Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen

einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des

administrativen Instanzenzuges innerhalb einer

Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in

letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben

werden.

(2) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1

des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen in

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt

kann nur innerhalb einer Frist von

sechs Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt

in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene

Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt

erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert

war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch

zu machen, mit dem Wegfall dieser

Behinderung.

(3) Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau

darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer

in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten

Recht oder wegen Anwendung

einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen

Gesetzes oder eines rechtswidrigen

Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt

erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig

erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.

Bei Beschwerden im Sinne des Abs. 2 ist,

soweit dies zumutbar ist, auch anzugeben, welches

Organ die unmittelbare verwaltungsbehördliche

Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat

und welcher Behörde sie zuzurechnen ist.

(4) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift,

Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen;

der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.

(5) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht,

die der bisherigen Rechtsprechung des

Verfassungsgerichtshofes widerspricht, so kann

der Referent den Beschwerdeführer mit Zustimmung

des Präsidenten unter Hinweis auf die

einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des

Verfassungsgerichtshofes und unter Anberaumung

einer angemessenen Frist auffordern, die

Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen,

aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung

zugrunde liegende Rechtsansicht für

unrichtig hält; die Versäumung der Frist gilt als

Zurückziehung.

§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde

samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene

Bescheid herrührt oder der der in Ausübung

unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Verwaltungsakt

zuzurechnen ist, mit der Mitteilung

zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer

Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen

hat, eine Gegenschrift zu erstatten.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann

den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen

und Gegenäußerungen innerhalb zu

bestimmender Fristen freigestellt werden.

(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur

aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die

Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder

erforderlich noch ausreichend.

§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift

und der weiteren etwa verlangten Äußerungen

oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident

des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung

an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer,

die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa

sonst Beteiligte zu laden.

§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag

des Beschwerdeführers der Beschwerde mit

Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen

entgegenstehen und nach Abwägung aller

berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit

der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten

Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer

ein unverhältnismäßiger Nachteil

verbunden wäre. Der Antrag ist gleichzeitg

mit der Beschwerde einzubringen. Wenn der

Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist,

so ist die Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung auf Antrag des Referenten vom Präsidenten

des Verfassungsgerichtshofes auszusprechen.

(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung ist dem Beschwerdeführer,

der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa

sonst Beteiligten zuzustellen. Die Behörde hat

den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes

aufzuschieben und die hiezu erforderlichen

Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen

Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung

nicht ausüben.

§ 86. Wird vor Schluß der Verhandlung über

die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß

der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint,

so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung

des Beschwerdeführers die Beschwerde

als gegenstandslos geworden zu erklären

und das Verfahren einzustellen.

§ 87. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen,

ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter

Rechte stattgefunden hat oder ob

der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer

gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen

Gesetzes oder eines rechtswidrigen

Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden

ist, und hat gegebenenfalls den angefochtenen

Verwaltungsakt aufzuheben.

(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof einer

Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, in dem betreffenden

Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden

rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung

des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden

Rechtszustand herzustellen.

(3) Weist der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde

ab, so hat er, falls ein darauf abzielender

Antrag des Beschwerdeführers spätestens bis

zum Schluß der öffentlichen mündlichen Verhandlung

gestellt worden ist, in seinem Erkenntnis

auszusprechen, daß die Beschwerde

gemäß Art. 144 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten

wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht

zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt,

der nach Art. 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes

von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

ausgeschlossen ist.

§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den

Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf

Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt

werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den

Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde

vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht,

ohne klaglos gestellt worden zu sein.

§ 89. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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