311. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85, in der Fassung der Bundesgesetze vom
25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner 1958,
BGBl. Nr. 18, vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 185,
vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 297, des
§ 170 Z. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl.
Nr. 200, und des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,
BGBl. Nr. 275, sowie der Kundmachung vom
19. September 1961, BGBl. Nr. 232, wird geändert
wie folgt
1. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes
ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei
ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob
das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung,
auf Vorschlag des Nationalrates
oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt
worden ist. Das gleiche gilt, falls die Stelle eines
Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung."
2. Der § 7 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) über alle Fälle, in denen die Verletzung
eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechts durch Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt behauptet wird;".
3. Im § 7 Abs. 2 erhalten die bisherigen lit. c
und d die Bezeichnung „d" und „e".
4. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen
„§ 13 a. (1) Beim Verfassungsgerichtshof ist
ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident
ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes
mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes
hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen
Ansprüche einem ständigen Referenten
gleichgestellt.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere
die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse
des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfalle
auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte,
und des einschlägigen Schrifttums."
5. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen
der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen,
daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung
zu ladenden Partei (Behörde) ein
Exemplar zugestellt werden kann.
(2) Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46,
48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind,
wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24
Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt einzubringen.
(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates oder eines Landtages gemäß Art. 140
Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen
nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden.
(4) Die Eingaben können auch Rechtsausführungen
enthalten."
6. Nach § 56 ist folgender Abschnitt „D"
einzufügen
„D. Bei einem Antrag auf Feststellung des
Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen
zwischen Bund und Ländern oder der
Länder untereinander (Art. 138 a des Bundes-
Verfassungsgesetzes)
§ 56 a. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138 a
Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat die
Feststellung zu begehren, daß
1. eine Vereinbarung zwischen dem Bund und
einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht
vorliegt oder
2. eine aus einer Vereinbarung zwischen dem
Bund und einem oder mehreren Ländern folgende
Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt
worden ist.
(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der
Länder untereinander sinngemäß.
(3) Der Antrag ist im ein2elnen zu begründen.
§ 56 b. (1) Der Präsident ordnet ohne Verzug
die öffentliche mündliche Verhandlung an. Zu
dieser sind die an der Vereinbarung beteiligten
Regierungen zu laden. Der Bundesregierung obliegt
die Vertretung des Bundes, der jeweiligen
Landesregierung die Vertretung des Landes.
(2) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung
werden die an der Sache beteiligten
Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung
dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig
vorzulegen, daß sie spätestens eine Woche vor
der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt. Der
Verfassungsgerichtshof kann auch die anderen
an der Vereinbarung beteiligten Regierungen
zur Abgabe von Äußerungen auffordern."
7. Die bisherigen Abschnitte D bis I erhalten
die Bezeichnung E bis J.
8. Der § 57 hat zu lauten
„(1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig
aufzuheben, muß begehren, daß entweder
die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder
daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig
aufgehoben werden. Der Antrag hat
die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt,
die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit
der Verordnung in ihren Rechten verletzt
zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit
die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen
Entscheidung oder ohne Erlassung eines
Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2) Von einem Gericht kann der Antrag auf
Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten
Stellen einer solchen nur dann gestellt werden,
wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen
Rechtssache unmittelbar anzuwenden
oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem
Gericht anhängigen Rechtssache ist.
(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung
einer Verordnung oder von bestimmten
Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser
Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur
solche gerichtliche Handlungen vorgenommen
oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen
werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
nicht beeinflußt werden können
oder die die Frage nicht abschließend regeln
und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht die Verordnung, deren
Überprüfung es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden,
so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen."
9. Der § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die
Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller
sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung
erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde
des Bundes oder des Landes,
die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung
berufen ist, und — wenn der Antrag von
einem Gericht gestellt worden ist — auch die
an der Sache beteiligten Parteien zu laden."
10. Der § 60 hat zu lauten
„(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.
Wenn den Antrag ein Gericht gestellt
hatte, so hat es das Verfahren sofort weiterzuführen.
Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache
ist das Gericht an die Rechtsanschauung
gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem
Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung
ausgesprochen hat.
(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ist auch der Behörde, die die Verordnung
erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung
einer Verordnung, so muß in der nach
Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck
gebracht werden, daß die Verordnung durch das
genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
aufgehoben worden ist."
11. Nach § 61 ist folgender § 61 a einzufügen
„§ 61 a. Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren
auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in
ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet,
so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen
Prozeßkosten von dem Rechtsträger
zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung
der Verordnung gehandelt hat."
12. Der § 62 hat zu lauten
„(1) Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig
aufzuheben, muß begehren, daß entweder
das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß
bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig
aufgehoben werden. Der Antrag hat die
gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt,
die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit
des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu
sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit
das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder ohne Erlassung eines Bescheides
für sie wirksam geworden ist.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel
der Mitglieder des Nationalrates oder eines
Landtages eingebracht werden und nicht die
Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes
tragen, sind von allen Antragstellern
zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen
oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen.
Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft
gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller
als Bevollmächtigter.
(3) Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung
eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen
eines solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache
bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes nur
solche gerichtliche Handlungen vorgenommen
oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen
werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
nicht beeinflußt werden können
oder die die Frage nicht abschließend regeln
und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht das Gesetz, dessen Überprüfung
es beantragt hat, nicht mehr anzuwenden,
so hat es den Antrag unverzüglich zurückzuziehen."
13. Der § 63 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die
Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller
und die zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes
berufene Regierung zu laden. Zur Vertretung
eines angefochtenen Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, eines angefochtenen Landesgesetzes
die Landesregierung berufen. Ist der Antrag
vom Verwaltungsgerichtshof, vom Obersten
Gerichtshof oder von einem zur Entscheidung in
zweiter Instanz berufenen Gericht gestellt worden,
so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien
zu laden."
14. Der § 64 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
auf Aufhebung, so ist es auch dem
Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann
zuzustellen. In der nach Art. 140
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden
Kundmachung muß zum Ausdruck
gebracht werden, daß das Gesetz durch das genau
zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
aufgehoben worden ist."
15. Nach § 65 ist folgender § 65a einzufügen
„§ 65 a. Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren
auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch
die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren
Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet,
so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen
Prozeßkosten im Falle eines Bundesgesetzes
vom Bund, im Falle eines Landesgesetzes vom
betreffenden Land zu ersetzen."
16. Im § 66 hat die Zitierung „Abschnittes E"
nunmehr „Abschnittes F" und die Zitierung „Abschnittes
D" nunmehr „Abschnittes E" zu lauten.
17. Die Z. 1 des § 66 hat zu lauten
„1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller
und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag
abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung
eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen
Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen.
Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden,
so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien
zu laden."
18. Die Z. 4 des § 66 hat zu lauten
„4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
die Rechtswidrigkeit festgestellt,
so muß in der nach Art. 140 a des Bundes-Verfassungsgesetzes
im Zusammenhang mit Art. 139
Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
zu erlassenden Kundmachung
zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag
nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes von den
zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht
anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen,
diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses
nach Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
oder einer allfälligen Anordnung
nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-
Verfassungsgesetzes erloschen ist."
19. Der § 70 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden
des betreffenden Vertretungskörpers (der
gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich
zuzustellen. Jene Personen, deren
Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder
als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem
dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen
des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben
und sich der Führung der Geschäfte
in der Landesregierung (im Gemeindevorstand,
in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu
enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die
teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl
des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich,
so verlieren die betroffenen Mitglieder dieser
Vertretungskörper ihr Mandat erst im Zeitpunkt
der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl
gewählten Mitglieder."
20. Der § 71 a hat zu lauten
„§ 71 a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer
Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates
in einem allgemeinen Vertretungskörper,
der Funktion in einem Gemeindevorstand oder
in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung
des administrativen Instanzenzuges innerhalb
einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung
des in letzter Instanz ergangenen Bescheides
erhoben werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
hat auch der Vertretungskörper (die
gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung
stattzugeben und den angefochtenen
Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit
stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die
Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§ 83,
84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden.
Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind
der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu
laden."
21. Der bisherige Abschnitt I hat zu lauten
„J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte
oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-
Verfassungsgesetzes)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144
Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen
einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des
administrativen Instanzenzuges innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in
letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben
werden.
(2) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1
des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen in
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt
kann nur innerhalb einer Frist von
sechs Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt
in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene
Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt
erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert
war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch
zu machen, mit dem Wegfall dieser
Behinderung.
(3) Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau
darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer
in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht oder wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt
erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig
erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.
Bei Beschwerden im Sinne des Abs. 2 ist,
soweit dies zumutbar ist, auch anzugeben, welches
Organ die unmittelbare verwaltungsbehördliche
Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat
und welcher Behörde sie zuzurechnen ist.
(4) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift,
Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen;
der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
(5) Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht,
die der bisherigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes widerspricht, so kann
der Referent den Beschwerdeführer mit Zustimmung
des Präsidenten unter Hinweis auf die
einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes und unter Anberaumung
einer angemessenen Frist auffordern, die
Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen,
aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung
zugrunde liegende Rechtsansicht für
unrichtig hält; die Versäumung der Frist gilt als
Zurückziehung.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde
samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene
Bescheid herrührt oder der der in Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Verwaltungsakt
zuzurechnen ist, mit der Mitteilung
zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer
Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen
hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann
den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen
und Gegenäußerungen innerhalb zu
bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur
aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die
Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder
erforderlich noch ausreichend.
§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift
und der weiteren etwa verlangten Äußerungen
oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident
des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung
an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer,
die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa
sonst Beteiligte zu laden.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag
des Beschwerdeführers der Beschwerde mit
Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen
entgegenstehen und nach Abwägung aller
berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit
der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten
Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer
ein unverhältnismäßiger Nachteil
verbunden wäre. Der Antrag ist gleichzeitg
mit der Beschwerde einzubringen. Wenn der
Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist,
so ist die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung auf Antrag des Referenten vom Präsidenten
des Verfassungsgerichtshofes auszusprechen.
(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung ist dem Beschwerdeführer,
der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa
sonst Beteiligten zuzustellen. Die Behörde hat
den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes
aufzuschieben und die hiezu erforderlichen
Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen
Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung
nicht ausüben.
§ 86. Wird vor Schluß der Verhandlung über
die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß
der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint,
so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung
des Beschwerdeführers die Beschwerde
als gegenstandslos geworden zu erklären
und das Verfahren einzustellen.
§ 87. (1) Das Erkenntnis hat auszusprechen,
ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte stattgefunden hat oder ob
der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer
gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen
Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt worden
ist, und hat gegebenenfalls den angefochtenen
Verwaltungsakt aufzuheben.
(2) Wenn der Verfassungsgerichtshof einer
Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, in dem betreffenden
Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden
rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung
des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden
Rechtszustand herzustellen.
(3) Weist der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde
ab, so hat er, falls ein darauf abzielender
Antrag des Beschwerdeführers spätestens bis
zum Schluß der öffentlichen mündlichen Verhandlung
gestellt worden ist, in seinem Erkenntnis
auszusprechen, daß die Beschwerde
gemäß Art. 144 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten
wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht
zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt,
der nach Art. 133 des Bundes-Verfassungsgesetzes
von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist.
§ 88. Der Partei, die unterliegt oder die den
Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf
Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt
werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den
Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde
vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht,
ohne klaglos gestellt worden zu sein.
§ 89. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.