311. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt Martin am Wöllmißberg, Edelschrott, Modriach und Pack
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 2 Süd Autobahn
wird im Bereich der Gemeinden Sankt Stefan
ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist, Sankt
Martin am Wöllmißberg, Edelschrott, Modriach
und Pack wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an den Gemeindegrenzen zwischen Sankt Stefan
ob Stainz, Gundersdorf und Mooskirchen mit
getrennten Richtungsfahrbahnen (bergführende
und talführende Trasse). Die bergführende
Trasse verläuft ab Projekts-km 210,490 vorerst
durch das Gemeindegebiet von Gundersdorf,
durchörtert den Assingberg mit einem Tunnel
und berührt dann das Gemeindegebiet Greisdorf.
Die talführende Trasse wird, beginnend
an der Gemeindegrenze Mooskirchen/Ligist
(Projekts-km 212,290), annähernd parallel zur
bergführenden Trasse geführt. In ihrem weiteren
Verlauf berühren beide Richtungsfahrbahnen
die Gemeindegebiete von Ligist, Sankt Martin
am Wöllmißberg und Edelschrott. Im Gemeindegebiet
von Modriach liegt bei Projekts-
km 231,400 die Anschlußstelle „Modriach" (mit
einer Zu- und Abfahrtsstraße zur Landesstraße
230), wo sich beide Richtungsfahrbahnen
vorerst wieder vereinen. Die Trasse endet an
der Landesgrenze zwischen Steiermark und
Kärnten im Kalcherkogeltunnel bei Projekts-
km 237,300.
Im einzelnen ist der Verlauf der Trassen aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Sankt
Stefan ob Stainz, Gundersdorf, Greisdorf, Ligist,
Sankt Martin am Wöllmißberg, Edelschrott,
Modriach und Pack aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Plänen zu entnehmen.