311. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan der Pädagogischen Akademie erlassen wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere dessen §§ 6 und 120, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 17. Juni 1968, BGBl. Nr. 287,
mit der der Lehrplan der Pädagogischen Akademie
erlassen wird, wird wie folgt geändert
A. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage
1; hat Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstand"
zu lauten
2. haben im Unterabschnitt „B. Ergänzungslehrgang"
die Unterrichtsgegenstände „Musikerziehung"
und „Bildnerische Erziehung" zu entfallen;
3. hat im Unterabschnitt „C. Freigegenstand"
der Abschnitt „Chorgesang" zu lauten
„Chorgesang Ü 2 2 2 2 8";
4. Im Unterabschnitt „Bemerkungen"
a) sind zu Beginn folgende Absätze einzufügen
„Der im Rahmen des Seminars zur Pädagogischen
Soziologie vorgesehene Lehrstoff aus
Statistik ist im 1. Semester anzusetzen. Die
Volksschuldidaktik umfaßt die Teilgebiete Elementarmethodik,
Methodik des Deutschunterrichtes,
des Rechen- und Raumlehreunterrichtes,
der Heimatkunde und der Naturkunde sowie
Landschul(Oberstufen)didaktik. Für jedes Teilgebiet
sind wenigstens zwei Semester-Wochenstunden
zu verwenden. Außerdem ist — im Ausmaß
einer Wochenstunde — ein Überblick über
die gesamte Arbeit an der Volksschule zu bieten.
Die Verteilung der Teilgebiete auf die Semester
obliegt innerhalb der von der Stundentafel gezogenen
Grenzen dem Ständigen Ausschuß des
Lehrerkollegiums. Sie ist den Studierenden am
Beginn des ersten Semesters bekanntzugeben.";
b) sind im bisherigen 2. Absatz nach dem Wort
„Seminar" die Worte „mit einer Wochenstunde
je Semester" einzufügen;
c) hat der bisherige 3. Absatz zu entfallen;
d) hat im bisherigen 4. Absatz der zweite Satz
zu lauten
„Von den im Vorlesungsverzeichnis ausgeschriebenen
alternativen Pflichtveranstaltungen
hat der Studierende mindestens die in der
Stundentafel vorgesehene Anzahl von Wochenstunden
für das Semester zu belegen.";
e) hat der bisherige 5. Absatz zu lauten
„Studierende, die in der 9. bis 13. Schulstufe
Philosophischen Einführungsunterricht nicht auf
mindestens zwei Schulstufen erfolgreich besuchten,
haben im ersten Semester an einem Ergänzungslehrgang
aus dem betreffenden Unterrichtsgegenstand
im Umfang von einer Wochenstunde
teilzunehmen. Beim Nachweis entsprechender
Kenntnisse hat der Ständige Ausschuß des Lehrerkollegiums
auf Antrag des Studierenden vom
Besuch dieser Veranstaltungen zu dispensieren."
B. Der Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände)
der Anlage wird abgeändert wie
folgt
1. An Stelle des bisherigen Pflichtgegenstandes
„Erziehungslehre (Erziehungswissenschaft)" ist
einzufügen
„ERZIEHUNGSLEHRE, EINFÜHRUNG IN
THEORIE UND SYSTEM DR PÄDAGOGIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung der Kenntnisse, Einsichten und
Arbeitsmethoden, die zum wissenschaftlichen Erfassen
einer pädagogischen Situation, zu deren
sachgerechter Beschreibung und zur Begründung
der entsprechenden Maßnahmen nötig sind. Die
Erziehungslehre soll das erzieherische Handeln
des künftigen Lehrers theoretisch fundieren und
in ihm pädagogisches Verantwortungsbewußtsein
entwickeln. Zum Abschluß Konfrontierung mit
der wissenschaftlichen Pädagogik als einem
Ganzen.
Lehrstoff
Wesen von Erziehung und Bildung; verwandte
Vorgänge und Teilfunktionen; das grundlegende
Beziehungsgefüge pädagogischen Handelns.
Grundlegende pädagogische Begriffe im Zusammenhang
pädagogischer Grunderfahrungen.
Das fundierende Menschenbild. Werte und
Probleme der Wertrangordnung. Verantwortungsbewußter
Lebensvollzug. Ziele der Erziehung.
Die menschenformenden Kräfte des Lebens- und
Erziehungsfeldes: sozial-kulturelle und wirtschaftliche
Faktoren (Sitte, Tradition, Gemeinschaft,
Arbeit). Möglichkeiten und Grenzen der
Erziehung. Erziehungstragende Personen und
Institutionen; Recht und Pflicht zur Erziehung.
Die Bedeutung der Familie für die Erziehung.
Erziehungspolitik.
Der Erzieher und der pädagogische Bezug.
Erziehungsstile.
Der polare Charakter aller Erziehung
Autorität und Freiheit, Individualität und
Sozialität, Wachsen und Gestaltung.
Mittel und Wege pädagogischen Handelns.
Erziehung in der Schule durch das Bildungsgut,
durch die Formen der Unterrichtsarbeit und
durch das schulische Gemeinschaftsleben. Schule
und Elternhaus. Erzieherische Forderungen der
Lehrpläne.
Formen der Fehlerziehung und Möglichkeiten
ihrer Behebung.
Einige der bedeutendsten Versuche zur
Systembildung. Verschiedene Theorien der Bildung.
Ansatzpunkte, Entfaltung, Reichweite und
historische Bedingtheit der Theorien.
Das Problem der Eigenständigkeit der Pädagogik;
ihre Denkformen und Forschungsmethoden.
Selbstverständnis und Stellung der
Pädagogik im System der Wissenschaften."
2. Im Pflichtgegenstand „Unterrichtslehre"
a) sind im ersten Satz der Bildungs- und Lehraufgabe
die Worte „Erziehungslehre (Erziehungswissenschaft)"
durch die Worte „Erziehungslehre,
Einführung in Theorie und System der
Pädagogik" zu ersetzen;
b) hat im Lehrstoff
aa) der 4. Absatz zu lauten
„Die Lehrpläne der allgemeinbildenden Pflichtschulen
in Österreich mit Betonung der Volksschule;
Allgemeine Bestimmungen, Didaktische
Grundsätze, Allgemeines Bildungsziel; Gesichtspunkte
der Auswahl des Lehrgutes, seiner Anordnung,
Verteilung und Verknüpfung.";
bb) im 5. Absatz die Worte „Gesichtspunkte
der" zu entfallen.
3. Im Pflichtgegenstand „Pädagogisches Seminar"
hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu
lauten
Bildungs- und Lehraufgabe
An Hand einzelner Abschnitte der Erziehungslehre
und der Unterrichtslehre Einführung in
Theorie und System der Pädagogik. Kennenlernen
und Praktizieren fachgemäßer Arbeitsmethoden."
4. Nach dem Pflichtgegenstand „Pädagogisches
Seminar" ist einzufügen
„KYBERNETISCHE PÄDAGOGIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Anwendung kybernetischer Erkenntnisse auf
den Unterricht, Kenntnis der wichtigsten Formen
der Programmierten Instruktion; Verständnis für
die Probleme der Kommunikation zwischen
Mensch und Maschine, insbesondere in der
Unterrichtssituation.
Lehrstoff
Quantitative und modellmäßige Analysen von
Lehr- und Lernprozessen mit den Mitteln der
Informationspsychologie, Anwendung der Algorithmenkunde
auf pädagogische Prozesse. Einsatz
von Lehrprogrammen in Buchform und ihre
didaktische und methodische Analyse im kybernetischen
und im behavioristischen Modell sowie
in anthropologischer Wertung, Kenntnis der
wichtigsten Lehr- und Prüfungsmaschinen."
5. Der bisherige Pflichtgegenstand „Einführung
in Theorie und System der Pädagogik" hat zu
entfallen.
6. Im Pflichtgegenstand „Pädagogische Soziologie"
haben im Lehrstoff die Worte „Begriff der
politischen Bildung" zu entfallen.
7. Im Pflichtgegenstand „Seminar zur Pädagogischen
Soziologie"
a) ist in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender
Absatz anzufügen
„Fähigkeit, statistische Kapitel aus empirischen
Arbeiten der Pädagogik mit ihren Grund- und
Hilfswissenschaften zu verstehen und einfache
statistische Beispiele aus der Schulwirklichkeit
selbst auszuführen.";
b) sind im Lehrstoff folgende Absätze anzufügen
„Die Bedeutung der Statistik für die Tatsachenforschung;
Methoden der Erhebung, Aufbereitung,
Tabellierung und graphischen Darstellung.
Statistische Grundbegriffe wie Durchschnitts- und
Streuungsmaße, praktische Transformationsmethoden,
Herstellung und Vergleich von Stichproben,
Korrelation qualitativer und quantitativer
Variablen. Übungen an Beispielen aus der
Schulwirklichkeit (Körpermaße von Schülern;
Objektivierung der Notengebung mit Hilfe
statistischer Verfahren; Leistungs-, Begabungs-,
Schulreife- und Entwicklungstests; Soziometrische
Methoden).
Auswertung der Schulstatistik."
8. Im Pflichtgegenstand „Schulrechtskunde" ist
im Lehrstoff an Stelle des bisherigen 1. Absatzes
einzufügen
„Verfassungsrechtliche Grundlagen des österreichischen
Schulwesens; Stellung der Schule in
der Rechtsordnung".
9. An Stelle des Pflichtgegenstandes „Biologische
Grundlagen der Erziehung" ist einzufügen
„BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG,
SCHULHYGIENE
Bildungs- und Lehraufgabe
Verständnis für die Bedeutung des biologischen
Entwicklungsvorganges in Kindheit und Jugend
als Grundlage für die seelisch-geistige Entwicklung
und für das Erziehungsgeschehen.
Verständnis für alle Belange der Gesunderhaltung
des Schulkindes und für die Bedeutung
einer gesunden Lebensführung.
Lehrstoff
Die körperliche Entwicklung des Menschen in
einer leibseelischen Gesamtschau, von der Keimentwicklung
bis zur Lebensreife mit Betonung
des Schulpflichtalters; Akzeleration und Retardation.
Sinnesorgane und Nervensystem als
Mittel für die Auseinandersetzung mit der Umwelt.
Erbbiologische Fragen im Hinblick auf die Erziehung.
Einführung in die Sexualerziehung.
Typische Schädigungen und Abnormitäten des
Kindes und Jugendlichen. Einblick in heilpädagogische
Probleme.
Überblick über die Allgemein-, Sozial- und
Psychohygiene. Infektionskrankheiten; Impfungen;
Erste Hilfe.
Hygienische Anforderungen an das Schulhaus
und seine Einrichtung.".
10. Der bisherige Pflichtgegenstand „Schulhygiene"
hat zu entfallen.
11. Vor dem Pflichtgegenstand „Volksschuldidaktik"
ist der Pflichtgegenstand „Schul- und
Erziehungspraxis" mit folgenden Änderungen
einzufügen
a) im 4. Absatz hat der letzte Satz zu lauten
„Vom 3. Semester an ist unter Heranziehung
der in den Fachgegenständen Pädagogische
Psychologie und Pädagogische Soziologie erworbenen
Kenntnisse in zunehmendem Maß auf
die Eigenart einzelner Schüler sowie auf die in
einer Schülergruppe wirksamen Sozialbezüge und
ihre pädagogische Bewältigung einzugehen.";
b) nach dem 4. Absatz sind folgende Absätze
einzufügen
„Dem methodisch richtigen Einsatz des didaktischen
Apparats der Volksschule ist besonderer
Wert beizumessen.
Die besonderen Aufgaben, die sich aus der
Klassenführung ergeben, insbesondere die Prüfungsformen,
das Beurteilen von Schülerleistungen
in den einzelnen Gegenständen sowie
das Zeugniswesen, sind entweder in Verbindung
mit der Volksschuldidaktik oder gesondert, etwa
in den Lehrbesprechungen (Schulpraktisches
Seminar) vor allem auch praktisch zu behandeln.
Der lehrplangerechten Unterrichtsarbeit, der Erstellung
von Lehrstoffverteilungen und Unterrichtsvorbereitungen,
der Führung von Amtsschriften
sowie der Schüler- und Klassenbeschreibung
ist besonderes Augenmerk zuzuwenden.";
c) im ersten Satz des letzten Absatzes sind die
Worte „Die Lehrbesprechungen im Rahmen des
Schulpraktischen Seminars" durch die Worte „Die
Lehrbesprechungen (Schulpraktisches Seminar)"
zu ersetzen.
12. Im Pflichtgegenstand „Volksschuldidaktik"
hat der Lehrstoff zu lauten
„Lehrstoff
Die Teilgebiete der Volksschuldidaktik, Elementarmethodik,
Methodik des Deutschunter-
richtes, des Rechen- und Raumlehreunterrichtes,
der Heimatkunde und der Naturkunde sowie
Landschul(Oberstufen)didaktik sind stofflich klar
voneinander abzugrenzen. Für die zeitliche Verteilung
(vgl. die Bemerkungen zur Stundentafel)
sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten,
besonders die zu erwartende Verwendung der
Junglehrer an den verschiedenen Schularten der
Pflichtschule. Außerdem ist dafür zu sorgen, daß
im 1. Semester das notwendigste Rüstzeug für die
Lehrübungen im 2. Semester bereitgestellt wird.
In allen Teilgebieten der Methodik sind zu
berücksichtigen: Eine eingehende Interpretation
der Lehrplanbestimmungen, maßgebende Literatur;
die in Gebrauch stehenden Schulbücher. Die
Bildung von stofflichen Schwerpunkten in der
Lehrstoffverteilung (auch im Hinblick auf die
weniger leistungsfähigen Schüler). Die Auswertung
und Ergänzung der ortskundlichen
Stoffsammlung. Die besonderen Arbeitsmittel
(Lehr- und Lernmittel) und Arbeitsweisen für
das Teilgebiet, namentlich zur Verwirklichung
aller „Didaktischen Grundsätze" des Volksschullehrplanes.
Elementarmethodik: Im Vordergrund steht die
Methodik des Lese-, Schreib- und Rechenunterrichtes,
doch erstreckt sich das Teilgebiet auf das
gesamte Unterrichtsgeschehen der Lehrplan-
Unterstufe. Auf eine zeitökonomische Wechselbeziehung
zu den Zweigen der musischen, körperlichen
und technischen Ausbildung der Studierenden
ist zu achten.
Methodik des Deutsch- und des Rechenunterrichtes
Hauptsächlich sind die Lehrplan-Mittelstufe
und die Lehrplan-Oberstufe zu behandeln.
Jedoch soll auf die Entwicklung des Kindes in
den vorhergehenden Altersstufen Bezug gegenommen
werden.
Methodik der Heimatkunde und der Naturkunde
Sie erstreckt sich auf die Heimat- bzw.
die Naturkunde der Mittelstufe und auf die
Gegenstände Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, bzw. Naturgeschichte
und Naturlehre der Oberstufe. Den
Studierenden ist der Unterschied zwischen dem
Sachunterricht in der Volksschule (auch in der
Hauptschule, besonders im Zweiten Klassenzug)
und dem in der höheren Schule erworbenen
Wissen klarzumachen. Auch sind sie zu einer
sinnvollen exemplarischen Stoffauswahl anzuleiten.
Im Teilgebiet Landschul(Oberstufen)didaktik
sind besonders zu berücksichtigen: Die unterrichtstechnischen
Besonderheiten der mehrstufigen
Klassen (wie: fruchtbare Stillarbeit,
Unterrichtsmittel und Arbeitsanweisungen hiefür,
teilweise gemeinsamer Unterricht für alle Schulstufen
der Klasse, innere und äußere Differenzierung,
Stundenplangestaltung). Stoffprobleme
in bezug auf die Unterrichtszeit und auf die
Milieugemäßheit. Die schuleigene, alle Klassen
umfassende Lehrstoffverteilung. Die Bedeutung
der ländlichen Volksschuloberstufe, der Ausbauvolksschule
und der ländlichen Hauptschule für
den Bildungsweg der Kinder des Landvolkes.
Entsprechend den örtlichen Erfordernissen ist in
diesem Teilgebiet eine allgemeine Einführung in
die Arbeit der Hauptschule zu vermitteln. Der
Überblick über die gesamte Arbeit an der Volksschule
soll insbesondere deutlich machen: Die
didaktische Charakteristik der Lehrplan-Hauptstufen
und der einzelnen Schulstufen. Das Verhältnis
der Volksschule zu den anderen Schularten
(unter anderem die Übertrittsmöglichkeiten
am Ende der 4. und 8. Schulstufe). Die
Erstellung von Lehrstoffverteilungen im Sinne
des Gesamtunterrichtes. Die Unterrichtsvorbereitung.
Die Aufgaben der Klassenführung und
die Führung der Amtsschriften.
Die Wechselbeziehung zur Unterrichtslehre
und zur Schulrechtskunde ist auszunützen."
13. Der Pflichtgegenstand „Heimatkunde" hat
zu entfallen; an seiner Stelle ist einzufügen
„POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Klärung und Ordnung der vorhandenen
Kenntnisse und angebahnten Einsichten in das
gesellschaftliche Leben, namentlich in das Kräftespiel
der Gesellschaft, in die Ordnung und Regelung
des Zusammenlebens und -wirkens, durch
gemeinschaftliche, staatliche und überstaatliche
Einrichtungen. Förderung der Verantwortungsbereitschaft
zur Weiterentwicklung der Demokratie
und des kritischen Bewußtseins in sozialen,
wirtschaftlichen und politischen Belangen.
Sicherung des Sachwissens und persönlichen
Verständnisses für einen zeitgemäßen, dem Erziehungsziel
der österreichischen Schule entsprechenden
Unterricht, insbesondere in den
Gegenständen Heimatkunde, Geschichte und
Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde.
Lehrstoff
Unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der
allgemeinbildenden Pflichtschulen und mit Betonung
von Gegenwarts- und Zukunftsproblemen
sind insbesondere im Hinblick auf
die Anbahnung des Problembewußtseins die nachstehenden.
Stoffgebiete zu behandeln. Hiebei sind
die Wechselbeziehungen zu den übrigen Pflichtgegenständen
der Pädagogischen Akademie, besonders
zur Pädagogischen Soziologie, zur Schulrechtskunde,
zur Heimatkunde (im Rahmen der
Volksschuldidaktik), sowie zur Volksbildung und
Außerschulischen Jugenderziehung sorgfältig auszunützen.
Außerschulische Fachleute können fall-
weise zu Referaten und Diskussionen über
soziale, wirtschaftliche und rechtliche Probleme
herangezogen werden.
Gesellschaft
Die Stellung des Menschen in der Gesellschaft.
Die aus dem Zusammenleben und -wirken der
Menschen erwachsenden oder bewußt gebildeten
Gruppen innerhalb der Gesellschaft. Gruppenbildende
Motive. Die Berufe als gesellschaftliches
Phänomen. Konflikte zwischen dem Einzelnen
und der Gruppe und der Gesellschaft, zwischen
verschiedenen Gruppen und zwischen Gruppen
und Gesellschaft, Auswirkungen und Möglichkeiten
zur Überwindung.
Wirtschaft
Ziele des Wirtschaftens: Bedürfnisbefriedigung
durch Wertschöpfung (Gütererzeugung, Dienstleistungen).
Wirtschaftsteilnehmer: Haushalte, Unternehmen,
Staat.
Güter- und Geldkreislauf, Kosten, Preise, Einkommen.
Zusammenhänge zwischen Betriebswirtschaft,
Volkswirtschaft, Weltwirtschaft. Freiheit und
Ordnung in der Wirtschaft.
Wirtschaftssysteme, menschliche und sachliche
Faktoren des Wirtschaftswachstums.
Raumordnung und Raumplanung. Probleme
der Wirtschaftspolitik.
Recht und Staat
Die Bedeutung des Rechts für menschliche
Gemeinschaften. Der Mensch als Mitbürger und
als Staatsbürger. Politische Urphänomene (wie
Freiheit, Ordnung und Zwang, Herrschaft und
Abhängigkeit, Recht und Willkür, Mitbestimmung
und Autorität, Gleichheit und Ungleichheit).
Die Rolle des Staates als einer Rechtsgemeinschaft.
Schutzaufgaben, Ordnungsaufgaben,
Planungs- und Lenkungsaufgaben, Wirtschafts-,
Sozial- und Kulturpolitik. Das demokratische,
das republikanische, das bundesstaatliche und das
rechtsstaatliche Prinzip in der österreichischen
Bundesverfassung. Das Wesen der Demokratie.
Parteien und Interessenverbände, ihre Aufgaben,
Möglichkeiten und Grenzen ihres Wirkens.
Zwischenstaatliche Beziehungen: Außenpolitik
(Verträge, Neutralität, Landesverteidigung),
übernationale Einrichtungen, Völkerrecht, Bemühungen
um den Weltfrieden."
14. Der Pflichtgegenstand „Naturkunde" hat
zu entfallen; an seine Stelle hat der Pflichtgegenstand
„Volksbildung (Erwachsenenbildung)"
zu treten.
15. Der Pflichtgegenstand „Alternative Pflichtveranstaltungen
zur Festigung und Ergänzung
der sachlichen Grundlagen des Volksschulunterrichtes"
hat zu entfallen; an seine Stelle hat der
Pflichtgegenstand „Außerschulische Jugenderziehung"
zu treten.
16. An Stelle des Pflichtgegenstandes „Pädagogische
Technologie" ist einzufügen
„PÄDAGOGISCHE MEDIENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe
Didaktik und Methodik der technischen Unterrichtsmedien;
Integration der Medienerziehung
in den Unterricht.
Lehrstoff
Planung des Einsatzes technischer Unterrichtsmedien
(Lichtbild, Film, Hörfunk, Fernsehen,
Schallplatte und Tonband) im Unterricht; Kenntnis
des schulinternen Fernsehens, insbesondere
der Unterrichtsmitschau.
Analyse der Massenmedien (Film, Hörfunk,
Fernsehen, Presse) nach pädagogischen, psychologischen,
soziologischen und ästhetischen Aspekten,
Erkennen der ethischen und der staatsbürgerlichen
Aufgaben der Medienerziehung."
17. Der Pflichtgegenstand „Seminar zur Pädagogischen
Technologie" hat zu entfallen; an
seine Stelle hat der Pflichtgegenstand „Sprecherziehung"
zu treten.
18. Der Pflichtgegenstand „Einführung in die
Statistik für Lehrer" hat zu entfallen.
C. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Ergänzungslehrgänge)
der Anlage haben die Ergänzungslehrgänge
„Musikerziehung" und „Bildnerische Erziehung"
zu entfallen.
D. Im Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen) der Anlage hat der
Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit.
Die Anmeldung zum Kurs für Forgeschrittene
setzt voraus, daß der Studierende bereits einen
Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift mit
Erfolg besucht hat. Im Kurs für Fortgeschrittene
soll bei entsprechenden Vorkenntnissen eine
Schnelligkeit von etwa 100 bis 120 Silben in der
Minute erreicht werden. Der Unterricht ist nach
dem System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969,
zu erteilen.
Lehrstoff
Kurs für Anfänger
Die Verkehrsschrift.
Kurs für Fortgeschrittene
Festigung der Verkehrsschrift, Einführung in die
Eilschrift. Auf graphische und systemale Korrektheit
im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht
nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten.
Die Beherrschung der Kürzel ist besonders einzuüben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des
1. Semesters mit 1. September 1969, hinsichtlich
des 2. Semesters mit 1. Feber 1970, hinsichtlich
des 3. Semesters mit 1. September 1970 und hinsichtlich
des 4. Semesters mit 1. Feber 1971 in
Kraft.