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311_1969 AT

311. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan der Pädagogischen Akademie erlassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der der Lehrplan der Pädagogischen Akademie erlassen wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere dessen §§ 6 und 120, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 17. Juni 1968, BGBl. Nr. 287,

mit der der Lehrplan der Pädagogischen Akademie

erlassen wird, wird wie folgt geändert

A. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage

1; hat Unterabschnitt „A. Pflichtgegenstand"

zu lauten

2. haben im Unterabschnitt „B. Ergänzungslehrgang"

die Unterrichtsgegenstände „Musikerziehung"

und „Bildnerische Erziehung" zu entfallen;

3. hat im Unterabschnitt „C. Freigegenstand"

der Abschnitt „Chorgesang" zu lauten

„Chorgesang Ü 2 2 2 2 8";

4. Im Unterabschnitt „Bemerkungen"

a) sind zu Beginn folgende Absätze einzufügen

„Der im Rahmen des Seminars zur Pädagogischen

Soziologie vorgesehene Lehrstoff aus

Statistik ist im 1. Semester anzusetzen. Die

Volksschuldidaktik umfaßt die Teilgebiete Elementarmethodik,

Methodik des Deutschunterrichtes,

des Rechen- und Raumlehreunterrichtes,

der Heimatkunde und der Naturkunde sowie

Landschul(Oberstufen)didaktik. Für jedes Teilgebiet

sind wenigstens zwei Semester-Wochenstunden

zu verwenden. Außerdem ist — im Ausmaß

einer Wochenstunde — ein Überblick über

die gesamte Arbeit an der Volksschule zu bieten.

Die Verteilung der Teilgebiete auf die Semester

obliegt innerhalb der von der Stundentafel gezogenen

Grenzen dem Ständigen Ausschuß des

Lehrerkollegiums. Sie ist den Studierenden am

Beginn des ersten Semesters bekanntzugeben.";

b) sind im bisherigen 2. Absatz nach dem Wort

„Seminar" die Worte „mit einer Wochenstunde

je Semester" einzufügen;

c) hat der bisherige 3. Absatz zu entfallen;

d) hat im bisherigen 4. Absatz der zweite Satz

zu lauten

„Von den im Vorlesungsverzeichnis ausgeschriebenen

alternativen Pflichtveranstaltungen

hat der Studierende mindestens die in der

Stundentafel vorgesehene Anzahl von Wochenstunden

für das Semester zu belegen.";

e) hat der bisherige 5. Absatz zu lauten

„Studierende, die in der 9. bis 13. Schulstufe

Philosophischen Einführungsunterricht nicht auf

mindestens zwei Schulstufen erfolgreich besuchten,

haben im ersten Semester an einem Ergänzungslehrgang

aus dem betreffenden Unterrichtsgegenstand

im Umfang von einer Wochenstunde

teilzunehmen. Beim Nachweis entsprechender

Kenntnisse hat der Ständige Ausschuß des Lehrerkollegiums

auf Antrag des Studierenden vom

Besuch dieser Veranstaltungen zu dispensieren."

B. Der Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände)

der Anlage wird abgeändert wie

folgt

1. An Stelle des bisherigen Pflichtgegenstandes

„Erziehungslehre (Erziehungswissenschaft)" ist

einzufügen

„ERZIEHUNGSLEHRE, EINFÜHRUNG IN

THEORIE UND SYSTEM DR PÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung der Kenntnisse, Einsichten und

Arbeitsmethoden, die zum wissenschaftlichen Erfassen

einer pädagogischen Situation, zu deren

sachgerechter Beschreibung und zur Begründung

der entsprechenden Maßnahmen nötig sind. Die

Erziehungslehre soll das erzieherische Handeln

des künftigen Lehrers theoretisch fundieren und

in ihm pädagogisches Verantwortungsbewußtsein

entwickeln. Zum Abschluß Konfrontierung mit

der wissenschaftlichen Pädagogik als einem

Ganzen.

Lehrstoff

Wesen von Erziehung und Bildung; verwandte

Vorgänge und Teilfunktionen; das grundlegende

Beziehungsgefüge pädagogischen Handelns.

Grundlegende pädagogische Begriffe im Zusammenhang

pädagogischer Grunderfahrungen.

Das fundierende Menschenbild. Werte und

Probleme der Wertrangordnung. Verantwortungsbewußter

Lebensvollzug. Ziele der Erziehung.

Die menschenformenden Kräfte des Lebens- und

Erziehungsfeldes: sozial-kulturelle und wirtschaftliche

Faktoren (Sitte, Tradition, Gemeinschaft,

Arbeit). Möglichkeiten und Grenzen der

Erziehung. Erziehungstragende Personen und

Institutionen; Recht und Pflicht zur Erziehung.

Die Bedeutung der Familie für die Erziehung.

Erziehungspolitik.

Der Erzieher und der pädagogische Bezug.

Erziehungsstile.

Der polare Charakter aller Erziehung

Autorität und Freiheit, Individualität und

Sozialität, Wachsen und Gestaltung.

Mittel und Wege pädagogischen Handelns.

Erziehung in der Schule durch das Bildungsgut,

durch die Formen der Unterrichtsarbeit und

durch das schulische Gemeinschaftsleben. Schule

und Elternhaus. Erzieherische Forderungen der

Lehrpläne.

Formen der Fehlerziehung und Möglichkeiten

ihrer Behebung.

Einige der bedeutendsten Versuche zur

Systembildung. Verschiedene Theorien der Bildung.

Ansatzpunkte, Entfaltung, Reichweite und

historische Bedingtheit der Theorien.

Das Problem der Eigenständigkeit der Pädagogik;

ihre Denkformen und Forschungsmethoden.

Selbstverständnis und Stellung der

Pädagogik im System der Wissenschaften."

2. Im Pflichtgegenstand „Unterrichtslehre"

a) sind im ersten Satz der Bildungs- und Lehraufgabe

die Worte „Erziehungslehre (Erziehungswissenschaft)"

durch die Worte „Erziehungslehre,

Einführung in Theorie und System der

Pädagogik" zu ersetzen;

b) hat im Lehrstoff

aa) der 4. Absatz zu lauten

„Die Lehrpläne der allgemeinbildenden Pflichtschulen

in Österreich mit Betonung der Volksschule;

Allgemeine Bestimmungen, Didaktische

Grundsätze, Allgemeines Bildungsziel; Gesichtspunkte

der Auswahl des Lehrgutes, seiner Anordnung,

Verteilung und Verknüpfung.";

bb) im 5. Absatz die Worte „Gesichtspunkte

der" zu entfallen.

3. Im Pflichtgegenstand „Pädagogisches Seminar"

hat die Bildungs- und Lehraufgabe zu

lauten

Bildungs- und Lehraufgabe

An Hand einzelner Abschnitte der Erziehungslehre

und der Unterrichtslehre Einführung in

Theorie und System der Pädagogik. Kennenlernen

und Praktizieren fachgemäßer Arbeitsmethoden."

4. Nach dem Pflichtgegenstand „Pädagogisches

Seminar" ist einzufügen

„KYBERNETISCHE PÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Anwendung kybernetischer Erkenntnisse auf

den Unterricht, Kenntnis der wichtigsten Formen

der Programmierten Instruktion; Verständnis für

die Probleme der Kommunikation zwischen

Mensch und Maschine, insbesondere in der

Unterrichtssituation.

Lehrstoff

Quantitative und modellmäßige Analysen von

Lehr- und Lernprozessen mit den Mitteln der

Informationspsychologie, Anwendung der Algorithmenkunde

auf pädagogische Prozesse. Einsatz

von Lehrprogrammen in Buchform und ihre

didaktische und methodische Analyse im kybernetischen

und im behavioristischen Modell sowie

in anthropologischer Wertung, Kenntnis der

wichtigsten Lehr- und Prüfungsmaschinen."

5. Der bisherige Pflichtgegenstand „Einführung

in Theorie und System der Pädagogik" hat zu

entfallen.

6. Im Pflichtgegenstand „Pädagogische Soziologie"

haben im Lehrstoff die Worte „Begriff der

politischen Bildung" zu entfallen.

7. Im Pflichtgegenstand „Seminar zur Pädagogischen

Soziologie"

a) ist in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender

Absatz anzufügen

„Fähigkeit, statistische Kapitel aus empirischen

Arbeiten der Pädagogik mit ihren Grund- und

Hilfswissenschaften zu verstehen und einfache

statistische Beispiele aus der Schulwirklichkeit

selbst auszuführen.";

b) sind im Lehrstoff folgende Absätze anzufügen

„Die Bedeutung der Statistik für die Tatsachenforschung;

Methoden der Erhebung, Aufbereitung,

Tabellierung und graphischen Darstellung.

Statistische Grundbegriffe wie Durchschnitts- und

Streuungsmaße, praktische Transformationsmethoden,

Herstellung und Vergleich von Stichproben,

Korrelation qualitativer und quantitativer

Variablen. Übungen an Beispielen aus der

Schulwirklichkeit (Körpermaße von Schülern;

Objektivierung der Notengebung mit Hilfe

statistischer Verfahren; Leistungs-, Begabungs-,

Schulreife- und Entwicklungstests; Soziometrische

Methoden).

Auswertung der Schulstatistik."

8. Im Pflichtgegenstand „Schulrechtskunde" ist

im Lehrstoff an Stelle des bisherigen 1. Absatzes

einzufügen

„Verfassungsrechtliche Grundlagen des österreichischen

Schulwesens; Stellung der Schule in

der Rechtsordnung".

9. An Stelle des Pflichtgegenstandes „Biologische

Grundlagen der Erziehung" ist einzufügen

„BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG,

SCHULHYGIENE

Bildungs- und Lehraufgabe

Verständnis für die Bedeutung des biologischen

Entwicklungsvorganges in Kindheit und Jugend

als Grundlage für die seelisch-geistige Entwicklung

und für das Erziehungsgeschehen.

Verständnis für alle Belange der Gesunderhaltung

des Schulkindes und für die Bedeutung

einer gesunden Lebensführung.

Lehrstoff

Die körperliche Entwicklung des Menschen in

einer leibseelischen Gesamtschau, von der Keimentwicklung

bis zur Lebensreife mit Betonung

des Schulpflichtalters; Akzeleration und Retardation.

Sinnesorgane und Nervensystem als

Mittel für die Auseinandersetzung mit der Umwelt.

Erbbiologische Fragen im Hinblick auf die Erziehung.

Einführung in die Sexualerziehung.

Typische Schädigungen und Abnormitäten des

Kindes und Jugendlichen. Einblick in heilpädagogische

Probleme.

Überblick über die Allgemein-, Sozial- und

Psychohygiene. Infektionskrankheiten; Impfungen;

Erste Hilfe.

Hygienische Anforderungen an das Schulhaus

und seine Einrichtung.".

10. Der bisherige Pflichtgegenstand „Schulhygiene"

hat zu entfallen.

11. Vor dem Pflichtgegenstand „Volksschuldidaktik"

ist der Pflichtgegenstand „Schul- und

Erziehungspraxis" mit folgenden Änderungen

einzufügen

a) im 4. Absatz hat der letzte Satz zu lauten

„Vom 3. Semester an ist unter Heranziehung

der in den Fachgegenständen Pädagogische

Psychologie und Pädagogische Soziologie erworbenen

Kenntnisse in zunehmendem Maß auf

die Eigenart einzelner Schüler sowie auf die in

einer Schülergruppe wirksamen Sozialbezüge und

ihre pädagogische Bewältigung einzugehen.";

b) nach dem 4. Absatz sind folgende Absätze

einzufügen

„Dem methodisch richtigen Einsatz des didaktischen

Apparats der Volksschule ist besonderer

Wert beizumessen.

Die besonderen Aufgaben, die sich aus der

Klassenführung ergeben, insbesondere die Prüfungsformen,

das Beurteilen von Schülerleistungen

in den einzelnen Gegenständen sowie

das Zeugniswesen, sind entweder in Verbindung

mit der Volksschuldidaktik oder gesondert, etwa

in den Lehrbesprechungen (Schulpraktisches

Seminar) vor allem auch praktisch zu behandeln.

Der lehrplangerechten Unterrichtsarbeit, der Erstellung

von Lehrstoffverteilungen und Unterrichtsvorbereitungen,

der Führung von Amtsschriften

sowie der Schüler- und Klassenbeschreibung

ist besonderes Augenmerk zuzuwenden.";

c) im ersten Satz des letzten Absatzes sind die

Worte „Die Lehrbesprechungen im Rahmen des

Schulpraktischen Seminars" durch die Worte „Die

Lehrbesprechungen (Schulpraktisches Seminar)"

zu ersetzen.

12. Im Pflichtgegenstand „Volksschuldidaktik"

hat der Lehrstoff zu lauten

„Lehrstoff

Die Teilgebiete der Volksschuldidaktik, Elementarmethodik,

Methodik des Deutschunter-

richtes, des Rechen- und Raumlehreunterrichtes,

der Heimatkunde und der Naturkunde sowie

Landschul(Oberstufen)didaktik sind stofflich klar

voneinander abzugrenzen. Für die zeitliche Verteilung

(vgl. die Bemerkungen zur Stundentafel)

sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten,

besonders die zu erwartende Verwendung der

Junglehrer an den verschiedenen Schularten der

Pflichtschule. Außerdem ist dafür zu sorgen, daß

im 1. Semester das notwendigste Rüstzeug für die

Lehrübungen im 2. Semester bereitgestellt wird.

In allen Teilgebieten der Methodik sind zu

berücksichtigen: Eine eingehende Interpretation

der Lehrplanbestimmungen, maßgebende Literatur;

die in Gebrauch stehenden Schulbücher. Die

Bildung von stofflichen Schwerpunkten in der

Lehrstoffverteilung (auch im Hinblick auf die

weniger leistungsfähigen Schüler). Die Auswertung

und Ergänzung der ortskundlichen

Stoffsammlung. Die besonderen Arbeitsmittel

(Lehr- und Lernmittel) und Arbeitsweisen für

das Teilgebiet, namentlich zur Verwirklichung

aller „Didaktischen Grundsätze" des Volksschullehrplanes.

Elementarmethodik: Im Vordergrund steht die

Methodik des Lese-, Schreib- und Rechenunterrichtes,

doch erstreckt sich das Teilgebiet auf das

gesamte Unterrichtsgeschehen der Lehrplan-

Unterstufe. Auf eine zeitökonomische Wechselbeziehung

zu den Zweigen der musischen, körperlichen

und technischen Ausbildung der Studierenden

ist zu achten.

Methodik des Deutsch- und des Rechenunterrichtes

Hauptsächlich sind die Lehrplan-Mittelstufe

und die Lehrplan-Oberstufe zu behandeln.

Jedoch soll auf die Entwicklung des Kindes in

den vorhergehenden Altersstufen Bezug gegenommen

werden.

Methodik der Heimatkunde und der Naturkunde

Sie erstreckt sich auf die Heimat- bzw.

die Naturkunde der Mittelstufe und auf die

Gegenstände Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, bzw. Naturgeschichte

und Naturlehre der Oberstufe. Den

Studierenden ist der Unterschied zwischen dem

Sachunterricht in der Volksschule (auch in der

Hauptschule, besonders im Zweiten Klassenzug)

und dem in der höheren Schule erworbenen

Wissen klarzumachen. Auch sind sie zu einer

sinnvollen exemplarischen Stoffauswahl anzuleiten.

Im Teilgebiet Landschul(Oberstufen)didaktik

sind besonders zu berücksichtigen: Die unterrichtstechnischen

Besonderheiten der mehrstufigen

Klassen (wie: fruchtbare Stillarbeit,

Unterrichtsmittel und Arbeitsanweisungen hiefür,

teilweise gemeinsamer Unterricht für alle Schulstufen

der Klasse, innere und äußere Differenzierung,

Stundenplangestaltung). Stoffprobleme

in bezug auf die Unterrichtszeit und auf die

Milieugemäßheit. Die schuleigene, alle Klassen

umfassende Lehrstoffverteilung. Die Bedeutung

der ländlichen Volksschuloberstufe, der Ausbauvolksschule

und der ländlichen Hauptschule für

den Bildungsweg der Kinder des Landvolkes.

Entsprechend den örtlichen Erfordernissen ist in

diesem Teilgebiet eine allgemeine Einführung in

die Arbeit der Hauptschule zu vermitteln. Der

Überblick über die gesamte Arbeit an der Volksschule

soll insbesondere deutlich machen: Die

didaktische Charakteristik der Lehrplan-Hauptstufen

und der einzelnen Schulstufen. Das Verhältnis

der Volksschule zu den anderen Schularten

(unter anderem die Übertrittsmöglichkeiten

am Ende der 4. und 8. Schulstufe). Die

Erstellung von Lehrstoffverteilungen im Sinne

des Gesamtunterrichtes. Die Unterrichtsvorbereitung.

Die Aufgaben der Klassenführung und

die Führung der Amtsschriften.

Die Wechselbeziehung zur Unterrichtslehre

und zur Schulrechtskunde ist auszunützen."

13. Der Pflichtgegenstand „Heimatkunde" hat

zu entfallen; an seiner Stelle ist einzufügen

„POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Klärung und Ordnung der vorhandenen

Kenntnisse und angebahnten Einsichten in das

gesellschaftliche Leben, namentlich in das Kräftespiel

der Gesellschaft, in die Ordnung und Regelung

des Zusammenlebens und -wirkens, durch

gemeinschaftliche, staatliche und überstaatliche

Einrichtungen. Förderung der Verantwortungsbereitschaft

zur Weiterentwicklung der Demokratie

und des kritischen Bewußtseins in sozialen,

wirtschaftlichen und politischen Belangen.

Sicherung des Sachwissens und persönlichen

Verständnisses für einen zeitgemäßen, dem Erziehungsziel

der österreichischen Schule entsprechenden

Unterricht, insbesondere in den

Gegenständen Heimatkunde, Geschichte und

Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde.

Lehrstoff

Unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der

allgemeinbildenden Pflichtschulen und mit Betonung

von Gegenwarts- und Zukunftsproblemen

sind insbesondere im Hinblick auf

die Anbahnung des Problembewußtseins die nachstehenden.

Stoffgebiete zu behandeln. Hiebei sind

die Wechselbeziehungen zu den übrigen Pflichtgegenständen

der Pädagogischen Akademie, besonders

zur Pädagogischen Soziologie, zur Schulrechtskunde,

zur Heimatkunde (im Rahmen der

Volksschuldidaktik), sowie zur Volksbildung und

Außerschulischen Jugenderziehung sorgfältig auszunützen.

Außerschulische Fachleute können fall-

weise zu Referaten und Diskussionen über

soziale, wirtschaftliche und rechtliche Probleme

herangezogen werden.

Gesellschaft

Die Stellung des Menschen in der Gesellschaft.

Die aus dem Zusammenleben und -wirken der

Menschen erwachsenden oder bewußt gebildeten

Gruppen innerhalb der Gesellschaft. Gruppenbildende

Motive. Die Berufe als gesellschaftliches

Phänomen. Konflikte zwischen dem Einzelnen

und der Gruppe und der Gesellschaft, zwischen

verschiedenen Gruppen und zwischen Gruppen

und Gesellschaft, Auswirkungen und Möglichkeiten

zur Überwindung.

Wirtschaft

Ziele des Wirtschaftens: Bedürfnisbefriedigung

durch Wertschöpfung (Gütererzeugung, Dienstleistungen).

Wirtschaftsteilnehmer: Haushalte, Unternehmen,

Staat.

Güter- und Geldkreislauf, Kosten, Preise, Einkommen.

Zusammenhänge zwischen Betriebswirtschaft,

Volkswirtschaft, Weltwirtschaft. Freiheit und

Ordnung in der Wirtschaft.

Wirtschaftssysteme, menschliche und sachliche

Faktoren des Wirtschaftswachstums.

Raumordnung und Raumplanung. Probleme

der Wirtschaftspolitik.

Recht und Staat

Die Bedeutung des Rechts für menschliche

Gemeinschaften. Der Mensch als Mitbürger und

als Staatsbürger. Politische Urphänomene (wie

Freiheit, Ordnung und Zwang, Herrschaft und

Abhängigkeit, Recht und Willkür, Mitbestimmung

und Autorität, Gleichheit und Ungleichheit).

Die Rolle des Staates als einer Rechtsgemeinschaft.

Schutzaufgaben, Ordnungsaufgaben,

Planungs- und Lenkungsaufgaben, Wirtschafts-,

Sozial- und Kulturpolitik. Das demokratische,

das republikanische, das bundesstaatliche und das

rechtsstaatliche Prinzip in der österreichischen

Bundesverfassung. Das Wesen der Demokratie.

Parteien und Interessenverbände, ihre Aufgaben,

Möglichkeiten und Grenzen ihres Wirkens.

Zwischenstaatliche Beziehungen: Außenpolitik

(Verträge, Neutralität, Landesverteidigung),

übernationale Einrichtungen, Völkerrecht, Bemühungen

um den Weltfrieden."

14. Der Pflichtgegenstand „Naturkunde" hat

zu entfallen; an seine Stelle hat der Pflichtgegenstand

„Volksbildung (Erwachsenenbildung)"

zu treten.

15. Der Pflichtgegenstand „Alternative Pflichtveranstaltungen

zur Festigung und Ergänzung

der sachlichen Grundlagen des Volksschulunterrichtes"

hat zu entfallen; an seine Stelle hat der

Pflichtgegenstand „Außerschulische Jugenderziehung"

zu treten.

16. An Stelle des Pflichtgegenstandes „Pädagogische

Technologie" ist einzufügen

„PÄDAGOGISCHE MEDIENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe

Didaktik und Methodik der technischen Unterrichtsmedien;

Integration der Medienerziehung

in den Unterricht.

Lehrstoff

Planung des Einsatzes technischer Unterrichtsmedien

(Lichtbild, Film, Hörfunk, Fernsehen,

Schallplatte und Tonband) im Unterricht; Kenntnis

des schulinternen Fernsehens, insbesondere

der Unterrichtsmitschau.

Analyse der Massenmedien (Film, Hörfunk,

Fernsehen, Presse) nach pädagogischen, psychologischen,

soziologischen und ästhetischen Aspekten,

Erkennen der ethischen und der staatsbürgerlichen

Aufgaben der Medienerziehung."

17. Der Pflichtgegenstand „Seminar zur Pädagogischen

Technologie" hat zu entfallen; an

seine Stelle hat der Pflichtgegenstand „Sprecherziehung"

zu treten.

18. Der Pflichtgegenstand „Einführung in die

Statistik für Lehrer" hat zu entfallen.

C. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Ergänzungslehrgänge)

der Anlage haben die Ergänzungslehrgänge

„Musikerziehung" und „Bildnerische Erziehung"

zu entfallen.

D. Im Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen) der Anlage hat der

Freigegenstand „Kurzschrift" zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit.

Die Anmeldung zum Kurs für Forgeschrittene

setzt voraus, daß der Studierende bereits einen

Kurzschriftunterricht in der Verkehrsschrift mit

Erfolg besucht hat. Im Kurs für Fortgeschrittene

soll bei entsprechenden Vorkenntnissen eine

Schnelligkeit von etwa 100 bis 120 Silben in der

Minute erreicht werden. Der Unterricht ist nach

dem System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969,

zu erteilen.

Lehrstoff

Kurs für Anfänger

Die Verkehrsschrift.

Kurs für Fortgeschrittene

Festigung der Verkehrsschrift, Einführung in die

Eilschrift. Auf graphische und systemale Korrektheit

im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht

nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten.

Die Beherrschung der Kürzel ist besonders einzuüben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich des

1. Semesters mit 1. September 1969, hinsichtlich

des 2. Semesters mit 1. Feber 1970, hinsichtlich

des 3. Semesters mit 1. September 1970 und hinsichtlich

des 4. Semesters mit 1. Feber 1971 in

Kraft.

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