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311_1968 AT

311. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 167/1966, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1967, BGBl.

Nr. 35, betreffend die Vorbereitung und Durchführung

der Abstimmungen über die Einbeziehung

von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche

Selbständigen-Krankenversicherung

wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Die Liste der Abstimmungsberechtigten ist ab

dem zehnten Tag nach Ablauf des in Abs. 2 bezeichneten

Zeitraumes durch zwölf Werktage bei

der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft und bei deren Bezirksstellen

mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen,

daß Einsprüche innerhalb der Auflagefrist

bei der Geschäftsstelle der zuständigen Sektion

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eingebracht

werden können."

2. a) § 3 Abs. 1 fünfter Satz hat zu lauten

„Auf die Zustellungen sind die Bestimmungen

des 4. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, anzuwenden."

b) § 3 Abs. 2 siebenter Satz hat zu lauten

„Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) hat

den Abstimmungskuverts die Vordrucke zu entnehmen

und zunächst die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmen zu prüfen; eine Stimme ist

gültig, wenn aus der Ausfüllung des Vordruckes

eindeutig zu erkennen ist, ob der Abstimmungsberechtigte

für oder gegen die Einbeziehung in

die Pflichtversicherung abstimmen wollte; eine

Stimme ist ungültig, wenn auf dem Vordruck

Bedingungen oder Einschränkungen vermerkt

sind."

c) Dem § 3 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Nach Rückstellung der Abstimmungsunterlagen

durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

können die Abstimmungskuverts vernichtet

werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1968

in Wirksamkeit.

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