311. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen über die Einbeziehung von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1966, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 5. Jänner 1967, BGBl.
Nr. 35, betreffend die Vorbereitung und Durchführung
der Abstimmungen über die Einbeziehung
von Fachgruppenmitgliedern in die Gewerbliche
Selbständigen-Krankenversicherung
wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Die Liste der Abstimmungsberechtigten ist ab
dem zehnten Tag nach Ablauf des in Abs. 2 bezeichneten
Zeitraumes durch zwölf Werktage bei
der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft und bei deren Bezirksstellen
mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen,
daß Einsprüche innerhalb der Auflagefrist
bei der Geschäftsstelle der zuständigen Sektion
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eingebracht
werden können."
2. a) § 3 Abs. 1 fünfter Satz hat zu lauten
„Auf die Zustellungen sind die Bestimmungen
des 4. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, anzuwenden."
b) § 3 Abs. 2 siebenter Satz hat zu lauten
„Der Fachgruppenausschuß (engere Ausschuß) hat
den Abstimmungskuverts die Vordrucke zu entnehmen
und zunächst die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen zu prüfen; eine Stimme ist
gültig, wenn aus der Ausfüllung des Vordruckes
eindeutig zu erkennen ist, ob der Abstimmungsberechtigte
für oder gegen die Einbeziehung in
die Pflichtversicherung abstimmen wollte; eine
Stimme ist ungültig, wenn auf dem Vordruck
Bedingungen oder Einschränkungen vermerkt
sind."
c) Dem § 3 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Nach Rückstellung der Abstimmungsunterlagen
durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
können die Abstimmungskuverts vernichtet
werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968
in Wirksamkeit.