311. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl. Nr.
167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl. Nr. 15/
1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/1963,
BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965 und
BGBl. Nr. 221/1965, wird abgeändert wie folgt
1. a) Die Überschrift des § 45 hat zu lauten
„Übertragung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen"
b) § 45 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten
Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem
Bundesgesetz können weder übertragen noch
verpfändet werden."
2. Nach § 45 ist ein § 45 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Pfändung von Leistungsansprüchen
§ 45 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten
zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,
nur die Renten mit der Maßgabe gepfändet
werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
entsprechend anzuwenden sind.
(2) Die Renten (Abs. 1) mit Ausnahme der
Renten (Höherversicherungsrenten) aus dem
Versicherungsfall des Alters können nur dann
gepfändet werden, wenn die Exekution in das
sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten
zu einer vollständigen Befriedigung
des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn
nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art der vollstreckbaren Forderung und
der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die
Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
gilt entsprechend.
(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche
sowie die Anwartschaften nach diesem
Bundesgesetz können nicht gepfändet werden.
Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder
pfändbar, für die der Kinderzuschuß gebührt.
(4) Die Rentensonderzahlung (§ 52) ist bis zu
ihrem halben Ausmaß unpfändbar."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1965 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.