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311_1965 AT

311. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959, BGBl. Nr.

167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl. Nr. 15/

1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl. Nr. 322/1963,

BGBl. Nr. 303/1964, BGBl. Nr. 96/1965 und

BGBl. Nr. 221/1965, wird abgeändert wie folgt

1. a) Die Überschrift des § 45 hat zu lauten

„Übertragung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen"

b) § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten

Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem

Bundesgesetz können weder übertragen noch

verpfändet werden."

2. Nach § 45 ist ein § 45 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 45 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten

zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,

nur die Renten mit der Maßgabe gepfändet

werden, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9

des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

entsprechend anzuwenden sind.

(2) Die Renten (Abs. 1) mit Ausnahme der

Renten (Höherversicherungsrenten) aus dem

Versicherungsfall des Alters können nur dann

gepfändet werden, wenn die Exekution in das

sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten

zu einer vollständigen Befriedigung

des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat

oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn

nach den Umständen des Falles, insbesondere

nach der Art der vollstreckbaren Forderung und

der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die

Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

gilt entsprechend.

(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche

sowie die Anwartschaften nach diesem

Bundesgesetz können nicht gepfändet werden.

Kinderzuschüsse sind nur zur Deckung von

gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder

pfändbar, für die der Kinderzuschuß gebührt.

(4) Die Rentensonderzahlung (§ 52) ist bis zu

ihrem halben Ausmaß unpfändbar."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1965 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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