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311_1964 AT

311. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 108/1958 und BGBL Nr. 270/1961, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein

ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen; er

erhöht sich

auf 24 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten

eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens

690 Arbeitswochen, und

auf 30 Werktage, wenn sie mindestens

1150 Arbeitswochen erreicht haben."

2. Im § 7 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,

in die Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 fallen,

sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht

weniger als 30 Stunden betragen."

3. Im § 13 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Der Arbeiter erwirbt

für jede Urlaubsmarke, die während der ersten

644 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 60/100 ihres Wertes,

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

460 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 91/100 ihres Wertes und

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 114/100 ihres Wertes.

(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede

Urlaubsmarke, die bis zum Ende der Urlaubsperiode,

in der sie das 18. Lebensjahr vollenden,

zu kleben ist, die Anwartschaft auf 91/100 ihres

Wertes."

Artikel II.

(1) Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsentgelt und

Abfindung (§§ 4, 13 und 14 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957) aus Urlaubsperioden, die

spätestens am 3. Jänner 1965 endeten, sind nach

dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der bisherigen

Fassung, Ansprüche der vorgenannten

Art aus Urlaubsperioden, die nach dem 3. Jänner

1965 begannen, sind nach dem Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1957 in der Fassung des vorliegenden

Bundesgesetzes zu erfüllen.

(2) Hinsichtlich der Urlaubsperioden, deren

Arbeitswochen teils vor, teils nach dem 4. Jänner

1965 liegen, gilt folgende Regelung

a) Das Urlaubsausmaß für solche Urlaubsperioden

richtet sich, sofern vor dem

4. Jänner 1965 bereits 24 oder mehr Arbeitswochen

zurückgelegt wurden, nach dem

Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der bisherigen

Fassung, sofern ab 4. Jänner 1965

23 oder mehr Arbeitswochen zurückgelegt

wurden, nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957 in der Fassung des vorliegenden

Bundesgesetzes;

b) Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung

sind bezüglich jener Teile der Urlaubsperioden,

die vor dem 4. Jänner 1965 liegen,

nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957

in der bisherigen Fassung und bezüglich der

restlichen Teile der Urlaubsperioden nach

dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der

Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes zu

erfüllen.

(3) Der Wert der während der Urlaubszeit zu

klebenden Urlaubsmarken richtet sich nach der

Höhe des Zuschlages (§ 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957), der im Zeitpunkt des

Urlaubsantrittes zu zahlen ist.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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