311. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 108/1958 und BGBL Nr. 270/1961, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein
ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen; er
erhöht sich
auf 24 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten
eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens
690 Arbeitswochen, und
auf 30 Werktage, wenn sie mindestens
1150 Arbeitswochen erreicht haben."
2. Im § 7 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Als Arbeitswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 fallen,
sofern diese Beschäftigungszeiten insgesamt nicht
weniger als 30 Stunden betragen."
3. Im § 13 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Der Arbeiter erwirbt
für jede Urlaubsmarke, die während der ersten
644 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 60/100 ihres Wertes,
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
460 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 91/100 ihres Wertes und
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 114/100 ihres Wertes.
(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede
Urlaubsmarke, die bis zum Ende der Urlaubsperiode,
in der sie das 18. Lebensjahr vollenden,
zu kleben ist, die Anwartschaft auf 91/100 ihres
Wertes."
Artikel II.
(1) Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsentgelt und
Abfindung (§§ 4, 13 und 14 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957) aus Urlaubsperioden, die
spätestens am 3. Jänner 1965 endeten, sind nach
dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der bisherigen
Fassung, Ansprüche der vorgenannten
Art aus Urlaubsperioden, die nach dem 3. Jänner
1965 begannen, sind nach dem Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1957 in der Fassung des vorliegenden
Bundesgesetzes zu erfüllen.
(2) Hinsichtlich der Urlaubsperioden, deren
Arbeitswochen teils vor, teils nach dem 4. Jänner
1965 liegen, gilt folgende Regelung
a) Das Urlaubsausmaß für solche Urlaubsperioden
richtet sich, sofern vor dem
4. Jänner 1965 bereits 24 oder mehr Arbeitswochen
zurückgelegt wurden, nach dem
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der bisherigen
Fassung, sofern ab 4. Jänner 1965
23 oder mehr Arbeitswochen zurückgelegt
wurden, nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957 in der Fassung des vorliegenden
Bundesgesetzes;
b) Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung
sind bezüglich jener Teile der Urlaubsperioden,
die vor dem 4. Jänner 1965 liegen,
nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957
in der bisherigen Fassung und bezüglich der
restlichen Teile der Urlaubsperioden nach
dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 in der
Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes zu
erfüllen.
(3) Der Wert der während der Urlaubszeit zu
klebenden Urlaubsmarken richtet sich nach der
Höhe des Zuschlages (§ 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957), der im Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes zu zahlen ist.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.