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311_1962 AT

311. Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel.

Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Staat Israel, welches also lautet

Die Republik Österreich und der Staat Israel

sind in dem Wunsch, ihre wechselseitigen. Beziehungen

auf dem Gebiet der Auslieferung zu

regeln, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich gegenseitig, nach den Bestimmungen und

unter den Bedingungen dieses Abkommens einander

Personen auszuliefern, die sich im

Hoheitsgebiet des einen Staates befinden und

von den Justizbehörden des anderen Staates

wegen einer der im Artikel 3 Abs. 1 erwähnten

strafbaren Handlungen verfolgt werden oder

verurteilt worden sind.

Artikel 2

(1) Die Vertragschließenden Staaten liefern

ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus.

(2) Jeder Vertragschließende Staat ist jedoch

gemäß seinen Rechtsvorschriften berechtigt, die

Auslieferung einer Person zu bewilligen, die zur

Zeit der strafbaren Handlung die Eigenschaft

eines Staatsangehörigen des ersuchten Staates

nicht besaß.

(3) Falls ein Vertragschließender Staat die

Auslieferung in Anwendung dieses Artikels abgelehnt

hat, hat er auf Begehren des ersuchenden

Staates die Angelegenheit den zuständigen

Behörden zu unterbreiten, damit eine gerichtliche

Verfolgung durchgeführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare

Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und

Gegenstände auf dem diplomatischen Weg zu

übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen,

ob und inwieweit seinem Begehren Folge gegeben

worden ist.

Artikel 3

(1) Auslieferungsfähig sind Handlungen, die

nach den österreichischen Rechtsvorschriften mit

einer im Höchstmaß ein Jahr überschreitenden

Freiheitsstrafe bedroht sind und nach den

israelischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig

sind.

(2) Handelt es sich um eine wegen einer oder

mehrerer auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen

verurteilte Person, so wird die Auslieferung

nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende

Strafe oder zu vollstreckenden

Strafen sechs Monate Freiheitsstrafe überschreiten.

Artikel 4

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

wenn die strafbare Handlung, derentwegen

darum ersucht wird, vom ersuchten Staat als

eine strafbare Handlung politischen Charakters

angesehen wird oder wenn dieser Staat

gegründete Ursache hat anzunehmen, daß um

die Auslieferung zwecks Verfolgung oder Bestrafung

der auszuliefernden Person aus politischen,

rassischen oder religiösen Gründen

ersucht wird oder daß diese Person im Falle der

Auslieferung der Gefahr einer Erschwerung

ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt

wäre.

(2) Nach der von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1948

angenommenen Konvention über die Verhütung

und Bestrafung des Völkermordes strafbare

Handlungen fallen nicht unter Absatz 1.

Artikel 5

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die strafbare Handlung, derentwegen darum

ersucht wird, ausschließlich in der Verletzung

militärischer Pflichten besteht.

Artikel 6

Wegen strafbarer Handlungen gegen die

Rechtsvorschriften über Devisen, unerlaubten

Gewinn, Spekulation, Preiskontrolle und Lebensmittelbetrug

wird die Auslieferung nicht bewilligt.

Artikel 7

In Steuer-, Zoll- und Monopolstrafsachen wird

die Auslieferung insoweit bewilligt, als sie nach

einem besonderen Abkommen zulässig ist.

Artikel 8

Die Auslieferung wird abgelehnt,

1. wenn die Justizbehörden des ersuchten

Staates nach dessen Rechtsvorschriften zur Aburteilung

der strafbaren Handlung zuständig

sind;

2. wenn die auszuliefernde Person wegen desselben

Sachverhaltes schon verurteilt worden ist

und ihre Strafe verbüßt hat oder wenn sie schon

im ersuchten oder im ersuchenden Staat freigesprochen

worden ist;

3. wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden

oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung

oder Strafvollstreckung verjährt ist;

4. wenn nach Befragung des ersuchenden

Staates feststeht, daß die auszuliefernde Person

in diesem Staat begnadigt oder amnestiert

worden ist.

Artikel 9

(1) Ist die strafbare Handlung, derentwegen

um Auslieferung ersucht wird, zwar nach den

Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates, nicht

aber nach den Rechtsvorschriften des ersuchten

Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf der

ersuchende Staat die Todesstrafe nicht verhängen

oder vollstrecken.

(2) Falls die Todesstrafe schon verhängt

worden ist, ist sie nicht zu vollstrecken, sondern

durch die lebenslange Freiheitsstrafe zu ersetzen;

falls die Todesstrafe noch nicht verhängt worden

ist, ist die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen,

sofern in diesem Fall nach den Rechtsvorschriften

des ersuchenden Staates nicht eine

kürzere Freiheitsstrafe anzuwenden ist.

Artikel 10

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende

Staat den ersuchten Staat um vorläufige Verhaftung

der auszuliefernden Person ersuchen;

dieses Ersuchen ist brieflich, telegraphisch oder

durch jedes andere Nachrichtenmittel zu übermitteln.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung

ist anzuführen, daß ein Haftbefehl oder ein verurteilendes

Erkenntnis vorhanden ist und daß ihm

ein Auslieferungsersuchen folgen wird; ferner

sind darin die rechtliche Würdigung der zur

Last gelegten Handlungen, Zeit, Ort und die

wesentlichen Umstände ihrer Begehung und,

soweit möglich, die Beschreibung der auszuliefernden

Person anzugeben.

(3) Geht das Ersuchen um vorläufige Verhaftung

von der Republik Österreich aus, so ist

es vom zuständigen Richter, vom Justizministerium

oder vom Innenministerium an das

Polizeihauptquartier von Israel zu richten; geht

das Ersuchen vom Staat Israel aus, so ist es vom

Polizeihauptquartier an das Justizministerium

oder an das Innenministerium der Republik

Österreich zu richten.

(4) Die Justizbehörden des ersuchten Staates

entscheiden über das Ersuchen um vorläufige

Verhaftung gemäß den Rechtsvorschriften dieses

Staates. Dem ersuchenden Staat wird sofort

mitgeteilt, ob und inwieweit seinem Ersuchen

Folge gegeben worden ist.

(5) Die vorläufige Haft kann jederzeit aufgehoben

werden; sie endet jedenfalls, wenn das

Auslieferungsersuchen mit den im Artikel 11

vorgesehenen Unterlagen dem ersuchten Staat

nicht innerhalb von 4S Tagen nach der Verhaftung

zukommt.

(6) Die Freilassung steht einer neuerlichen Verhaftung

und der Auslieferung nicht entgegen,

wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Artikel 11

(1) Das Auslieferungsersuchen wird auf dem

diplomatischen Weg übermittelt.

(2) Dem Ersuchen sind die Urschrift oder

beglaubigte Ausfertigung entweder eines Haftbefehls

oder einer anderen Urkunde mit gleicher

Rechtswirkung, die von einem Richter ausgestellt

sind, oder eines verurteilenden Erkenntnisses

und gegebenenfalls der dessen Vollstreckbarkeit

festzustellenden Urkunden beizufügen.

(3) Die Darstellung der Handlungen, derentwegen

um Auslieferung ersucht wird, die Zeit

und der Ort ihrer Begehung, ihre rechtliche

Würdigung und die auf sie anwendbaren Gesetzesbestimmungen

sind so genau wie möglich

anzugeben.

(4) Beizufügen sind auch eine Abschrift des

Wortlautes der auf die strafbaren Handlungen

und die Strafen anwendbaren Gesetzesbestimmungen

sowie, soweit möglich, die Beschreibung

der auszuliefernden Person und alle anderen zur

Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit

geeigneten Angaben. Einem Ersuchen des

Staates Israel sind die Bestimmungen des israelischen

Gesetzes über die Auslieferung beizufügen,

welche die Auslieferungsfähigkeit der betreffenden

strafbaren Handlung festsetzen.

(5) Falls um Auslieferung zur Strafverfolgung

ersucht wird, sind außerdem die Urschrift

oder beglaubigte Abschrift der von einem Richter

aufgenommenen, beeideten oder unbeeideten

Zeugen- und Sachverständigenaussagen beizufügen.

In diesem Falle findet die Auslieferung

nur statt, wenn nach Ansicht der Behörden

des ersuchten Staates hinreichende Beweise vorliegen,

welche die Strafverfolgung der auszuliefernden

Person rechtfertigen würden, wenn

die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses

Staates begangen worden wäre.

(G) Die in den Absätzen 2 und 5 erwähnten

Urkunden werden im Verfahren zur Prüfung

des Auslieferungsersuchens als rechtsverbindlicher

Beweis zugelassen, wenn sie mit der Unterschrift

oder der Beglaubigung eines Richters oder

Beamten des Staates versehen sind, wo sie

errichtet worden sind, und wenn sie durch das

amtliche Siegel des Justizministers oder eines

anderen Ministers dieses Staates beglaubigt sind.

Artikel 12

Erachtet der ersuchte Staat die Unterlagen des

Auslieferungsersuchens für seine Entscheidung

als unzureichend, so ersucht er um die notwendige

Ergänzung der Auskünfte oder Beweise.

Hiefür kann eine Frist gesetzt werden.

Diese Frist darf 60 Tage nicht überschreiten,

wenn sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft

befindet.

Artikel 13

(1) Wird wegen derselben oder wegen verschiedener

Handlungen von einem Vertragschließenden

Staat und einem oder mehreren

anderen Staaten zugleich um Auslieferung ersucht,

so entscheidet der ersuchte Staat frei unter

Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

der verhältnismäßigen Schwere und des Ortes

der strafbaren Handlungen, des Zeitpunktes der

Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit

der auszuliefernden Person und der Möglichkeit

einer späteren Auslieferung an einen

anderen Staat.

(2) Wird die Auslieferung an einen dritten

Staat bewilligt, so wird das Ersuchen des Ver-

tragschließenden Staates als Ersuchen um Zustimmung

zur Weiterlieferung an ihn betrachtet.

Artikel 14

(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden

Staat so bald wie möglich von seiner Entscheidung

über die Auslieferung in Kenntnis. Jede

vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu

begründen.

(2) Ist die Auslieferung bewilligt worden, so

wird die auszuliefernde Person von den Behörden

des ersuchten Staates zu der durch Vereinbarung

zwischen den Vertragschließenden

Staaten bestimmten Zeit an den durch sie bestimmten

Ort gebracht; mangels einer Vereinbarung

über den Ort der Übergabe wird die

auszuliefernde Person an dem Ort übergeben,

den die diplomatische Vertretung des ersuchenden

Staates bezeichnet.

(3) Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen,

muß der ersuchende Staat die auszuliefernde

Person entweder durch seine Organe

oder durch die Organe eines Durchlieferungsstaates

innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt

übernehmen lassen, zu dem er von der

Bewilligung der Auslieferung an ihn in Kenntnis

gesetzt worden ist. Nach Ablauf dieser Frist

kann die auszuliefernde Person freigelassen

werden; wenn sie freigelassen wird, kann der

ersuchte Staat es ablehnen, sie neuerlich wegen

derselben Handlungen zwecks ihrer Auslieferung

in Haft zu nehmen.

(4) Der ersuchende Staat gibt dem ersuchten

Staat so bald wie möglich die Zustimmung des

Durchlieferungsstaates oder der Durchlieferungsstaaten

zur Durchbeförderung der ausgelieferten

Person durch dessen oder deren Hoheitsgebiet

bekannt.

Artikel 15

Die Übergabe der auszuliefernden Person kann

aufgeschoben werden, bis sie der Gerichtsbarkeit

des ersuchten Staates Genüge getan hat. Dieser

Staat kann die auszuliefernde Person jedoch zeitweilig

zum Zweck ihrer Aburteilung wegen der

Handlungen, derentwegen die Auslieferung bewilligt

worden ist, unter der Bedingung übergeben,

daß sie am Ende des Verfahrens an den

ersuchten Staat zurückgestellt wird.

Artikel 16

(1) Der ersuchte Staat beschlagnahmt die

Gegenstände, die als Beweisstücke dienen

können, sowie alle anderen Gegenstände, die

aus der strafbaren Handlung herrühren, einschließlich

von Geldbeträgen, und übergibt sie

im Falle der Bewilligung der Auslieferung dem

ersuchenden Staat.

(2) Die Gegenstände werden soweit möglich

bei der Übergabe der auszuliefernden Person

übergeben. Der Tod oder die Flucht dieser Person

steht der Übergabe der Gegenstände nicht

entgegen.

(3) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter

an diesen Gegenständen bleiben jedoch vorbehalten.

(4) Die Übergabe der Gegenstände gemäß

diesem Artikel erfolgt unter der Bedingung, daß

sie nach Beendigung des Verfahrens an den ersuchten

Staat auf dessen Begehren zurückgestellt

werden.

(5) Für Zwecke eines im ersuchten Staat anhängigen

Strafverfahrens kann die Übergabe

der Gegenstände bis zum Ende des Verfahrens

aufgeschoben werden.

Artikel 17

(1) Die Durchlieferung einer dem einen Vertragschließenden

Staat ausgelieferten Person

durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Staates wird auf Grund eines Ersuchens,

das auf dem diplomatischen Weg zu

übermitteln ist und dem die im Artikel 11 erwähnten

Unterlagen beizufügen sind, unter

denselben Bedingungen wie denen der Auslieferung

bewilligt.

(2) Wird die Person von dem um Durchlieferung

ersuchten Staat gesucht, um dessen

Gerichtsbarkeit wegen einer anderen strafbaren

Handlung Genüge zu tun, als sie dem Durchlieferungsersuchen

zugrunde liegt, so wird die

Durchlieferung nur bewilligt, wenn die betreffende

strafbare Handlung gemäß diesem Abkommen

nicht auslieferungsfähig ist.

Artikel 18

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen

anderer vor der Übergabe begangener Handlungen

als der durch die Auslieferungsbewilligung

umfaßten weder verfolgt noch abgeurteilt,

noch zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten,

noch einer sonstigen Beschränkung ihrer

persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Der Schutz nach Absatz 1 endet

1. wenn der ersuchte Staat zustimmt. Es wird

ein Ersuchen um Zustimmung gestellt, dem die

im Artikel 11 erwähnten Unterlagen beizufügen

sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die

strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht

wird, an sich nach diesem Abkommen die Verpflichtung

zur Auslieferung nach sich zieht;

2. wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die

Freiheit hatte, das Hoheitsgebiet des ersuchenden

Staates innerhalb von 60 Tagen nach seiner

endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder

wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dahin

zurückgekehrt ist. Im Rahmen dieses Artikels

steht die Freilassung unter bedingtem Aufschub

der Vollstreckung der endgültigen Freilassung

gleich.

(3) Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte

Handlung während des Verfahrens rechtlich

anders gewürdigt, so darf er nur insoweit

verfolgt oder abgeurteilt werden, als die neue

rechtliche Würdigung die Auslieferung gestatten

würde.

(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Z. 2,

darf die ausgelieferte Person von dem ersuchenden

Staat an einen dritten Staat wegen vor der

Übergabe begangener strafbarer Handlungen

nur mit Zustimmung des ersuchten Staates

weitergeliefert werden. Dem Ersuchen um Zustimmung

ist die beglaubigte Abschrift der

Unterlagen beizufügen, die dem von dem

dritten Staat gestellten Ersuchen um Auslieferung

angeschlossen sind.

Artikel 19

(1) Kosten, die durch die Auslieferung im

Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen,

gehen zu dessen Lasten.

(2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch

das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates

entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden

Staates.

Artikel 20

Mit Ausnahme der im Artikel 18 Abs. 4 erwähnten

Urkunden sind die in Anwendung

dieses Abkommens zu übermittelnden oder vorzulegenden

Urkunden in einer der amtlichen

Sprachen der Vertragschließenden Staaten abzufassen;

beizufügen ist eine Übersetzung in

französischer oder englischer Sprache.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Jerusalem ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und findet auch auf vor seinem Inkrafttreten

begangene strafbare Handlungen Anwendung.

(3) Jeder Vertragschließende Staat kann dieses

Abkommen durch Notifikation an den anderen

Vertragschließenden Staat kündigen. Diese Kündigung

wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation

beim anderen Vertragschließenden Staat

wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben

und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1961,

in deutscher, hebräischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise

authentisch ist. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen

den Texten des Abkommens in deutscher

und in hebräischer Sprache soll jedoch der Text

in französischer Sprache entscheidend sein.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminiscer für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am 30. November

1962 in Kraft getreten.

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