311. Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 10. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Staat Israel, welches also lautet
Die Republik Österreich und der Staat Israel
sind in dem Wunsch, ihre wechselseitigen. Beziehungen
auf dem Gebiet der Auslieferung zu
regeln, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich gegenseitig, nach den Bestimmungen und
unter den Bedingungen dieses Abkommens einander
Personen auszuliefern, die sich im
Hoheitsgebiet des einen Staates befinden und
von den Justizbehörden des anderen Staates
wegen einer der im Artikel 3 Abs. 1 erwähnten
strafbaren Handlungen verfolgt werden oder
verurteilt worden sind.
Artikel 2
(1) Die Vertragschließenden Staaten liefern
ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus.
(2) Jeder Vertragschließende Staat ist jedoch
gemäß seinen Rechtsvorschriften berechtigt, die
Auslieferung einer Person zu bewilligen, die zur
Zeit der strafbaren Handlung die Eigenschaft
eines Staatsangehörigen des ersuchten Staates
nicht besaß.
(3) Falls ein Vertragschließender Staat die
Auslieferung in Anwendung dieses Artikels abgelehnt
hat, hat er auf Begehren des ersuchenden
Staates die Angelegenheit den zuständigen
Behörden zu unterbreiten, damit eine gerichtliche
Verfolgung durchgeführt werden kann.
Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare
Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und
Gegenstände auf dem diplomatischen Weg zu
übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen,
ob und inwieweit seinem Begehren Folge gegeben
worden ist.
Artikel 3
(1) Auslieferungsfähig sind Handlungen, die
nach den österreichischen Rechtsvorschriften mit
einer im Höchstmaß ein Jahr überschreitenden
Freiheitsstrafe bedroht sind und nach den
israelischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig
sind.
(2) Handelt es sich um eine wegen einer oder
mehrerer auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen
verurteilte Person, so wird die Auslieferung
nur bewilligt, wenn die noch zu vollstreckende
Strafe oder zu vollstreckenden
Strafen sechs Monate Freiheitsstrafe überschreiten.
Artikel 4
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
wenn die strafbare Handlung, derentwegen
darum ersucht wird, vom ersuchten Staat als
eine strafbare Handlung politischen Charakters
angesehen wird oder wenn dieser Staat
gegründete Ursache hat anzunehmen, daß um
die Auslieferung zwecks Verfolgung oder Bestrafung
der auszuliefernden Person aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen
ersucht wird oder daß diese Person im Falle der
Auslieferung der Gefahr einer Erschwerung
ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt
wäre.
(2) Nach der von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1948
angenommenen Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes strafbare
Handlungen fallen nicht unter Absatz 1.
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
die strafbare Handlung, derentwegen darum
ersucht wird, ausschließlich in der Verletzung
militärischer Pflichten besteht.
Artikel 6
Wegen strafbarer Handlungen gegen die
Rechtsvorschriften über Devisen, unerlaubten
Gewinn, Spekulation, Preiskontrolle und Lebensmittelbetrug
wird die Auslieferung nicht bewilligt.
Artikel 7
In Steuer-, Zoll- und Monopolstrafsachen wird
die Auslieferung insoweit bewilligt, als sie nach
einem besonderen Abkommen zulässig ist.
Artikel 8
Die Auslieferung wird abgelehnt,
1. wenn die Justizbehörden des ersuchten
Staates nach dessen Rechtsvorschriften zur Aburteilung
der strafbaren Handlung zuständig
sind;
2. wenn die auszuliefernde Person wegen desselben
Sachverhaltes schon verurteilt worden ist
und ihre Strafe verbüßt hat oder wenn sie schon
im ersuchten oder im ersuchenden Staat freigesprochen
worden ist;
3. wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden
oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung verjährt ist;
4. wenn nach Befragung des ersuchenden
Staates feststeht, daß die auszuliefernde Person
in diesem Staat begnadigt oder amnestiert
worden ist.
Artikel 9
(1) Ist die strafbare Handlung, derentwegen
um Auslieferung ersucht wird, zwar nach den
Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates, nicht
aber nach den Rechtsvorschriften des ersuchten
Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf der
ersuchende Staat die Todesstrafe nicht verhängen
oder vollstrecken.
(2) Falls die Todesstrafe schon verhängt
worden ist, ist sie nicht zu vollstrecken, sondern
durch die lebenslange Freiheitsstrafe zu ersetzen;
falls die Todesstrafe noch nicht verhängt worden
ist, ist die lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen,
sofern in diesem Fall nach den Rechtsvorschriften
des ersuchenden Staates nicht eine
kürzere Freiheitsstrafe anzuwenden ist.
Artikel 10
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende
Staat den ersuchten Staat um vorläufige Verhaftung
der auszuliefernden Person ersuchen;
dieses Ersuchen ist brieflich, telegraphisch oder
durch jedes andere Nachrichtenmittel zu übermitteln.
(2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung
ist anzuführen, daß ein Haftbefehl oder ein verurteilendes
Erkenntnis vorhanden ist und daß ihm
ein Auslieferungsersuchen folgen wird; ferner
sind darin die rechtliche Würdigung der zur
Last gelegten Handlungen, Zeit, Ort und die
wesentlichen Umstände ihrer Begehung und,
soweit möglich, die Beschreibung der auszuliefernden
Person anzugeben.
(3) Geht das Ersuchen um vorläufige Verhaftung
von der Republik Österreich aus, so ist
es vom zuständigen Richter, vom Justizministerium
oder vom Innenministerium an das
Polizeihauptquartier von Israel zu richten; geht
das Ersuchen vom Staat Israel aus, so ist es vom
Polizeihauptquartier an das Justizministerium
oder an das Innenministerium der Republik
Österreich zu richten.
(4) Die Justizbehörden des ersuchten Staates
entscheiden über das Ersuchen um vorläufige
Verhaftung gemäß den Rechtsvorschriften dieses
Staates. Dem ersuchenden Staat wird sofort
mitgeteilt, ob und inwieweit seinem Ersuchen
Folge gegeben worden ist.
(5) Die vorläufige Haft kann jederzeit aufgehoben
werden; sie endet jedenfalls, wenn das
Auslieferungsersuchen mit den im Artikel 11
vorgesehenen Unterlagen dem ersuchten Staat
nicht innerhalb von 4S Tagen nach der Verhaftung
zukommt.
(6) Die Freilassung steht einer neuerlichen Verhaftung
und der Auslieferung nicht entgegen,
wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 11
(1) Das Auslieferungsersuchen wird auf dem
diplomatischen Weg übermittelt.
(2) Dem Ersuchen sind die Urschrift oder
beglaubigte Ausfertigung entweder eines Haftbefehls
oder einer anderen Urkunde mit gleicher
Rechtswirkung, die von einem Richter ausgestellt
sind, oder eines verurteilenden Erkenntnisses
und gegebenenfalls der dessen Vollstreckbarkeit
festzustellenden Urkunden beizufügen.
(3) Die Darstellung der Handlungen, derentwegen
um Auslieferung ersucht wird, die Zeit
und der Ort ihrer Begehung, ihre rechtliche
Würdigung und die auf sie anwendbaren Gesetzesbestimmungen
sind so genau wie möglich
anzugeben.
(4) Beizufügen sind auch eine Abschrift des
Wortlautes der auf die strafbaren Handlungen
und die Strafen anwendbaren Gesetzesbestimmungen
sowie, soweit möglich, die Beschreibung
der auszuliefernden Person und alle anderen zur
Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit
geeigneten Angaben. Einem Ersuchen des
Staates Israel sind die Bestimmungen des israelischen
Gesetzes über die Auslieferung beizufügen,
welche die Auslieferungsfähigkeit der betreffenden
strafbaren Handlung festsetzen.
(5) Falls um Auslieferung zur Strafverfolgung
ersucht wird, sind außerdem die Urschrift
oder beglaubigte Abschrift der von einem Richter
aufgenommenen, beeideten oder unbeeideten
Zeugen- und Sachverständigenaussagen beizufügen.
In diesem Falle findet die Auslieferung
nur statt, wenn nach Ansicht der Behörden
des ersuchten Staates hinreichende Beweise vorliegen,
welche die Strafverfolgung der auszuliefernden
Person rechtfertigen würden, wenn
die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses
Staates begangen worden wäre.
(G) Die in den Absätzen 2 und 5 erwähnten
Urkunden werden im Verfahren zur Prüfung
des Auslieferungsersuchens als rechtsverbindlicher
Beweis zugelassen, wenn sie mit der Unterschrift
oder der Beglaubigung eines Richters oder
Beamten des Staates versehen sind, wo sie
errichtet worden sind, und wenn sie durch das
amtliche Siegel des Justizministers oder eines
anderen Ministers dieses Staates beglaubigt sind.
Artikel 12
Erachtet der ersuchte Staat die Unterlagen des
Auslieferungsersuchens für seine Entscheidung
als unzureichend, so ersucht er um die notwendige
Ergänzung der Auskünfte oder Beweise.
Hiefür kann eine Frist gesetzt werden.
Diese Frist darf 60 Tage nicht überschreiten,
wenn sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft
befindet.
Artikel 13
(1) Wird wegen derselben oder wegen verschiedener
Handlungen von einem Vertragschließenden
Staat und einem oder mehreren
anderen Staaten zugleich um Auslieferung ersucht,
so entscheidet der ersuchte Staat frei unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der verhältnismäßigen Schwere und des Ortes
der strafbaren Handlungen, des Zeitpunktes der
Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit
der auszuliefernden Person und der Möglichkeit
einer späteren Auslieferung an einen
anderen Staat.
(2) Wird die Auslieferung an einen dritten
Staat bewilligt, so wird das Ersuchen des Ver-
tragschließenden Staates als Ersuchen um Zustimmung
zur Weiterlieferung an ihn betrachtet.
Artikel 14
(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden
Staat so bald wie möglich von seiner Entscheidung
über die Auslieferung in Kenntnis. Jede
vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu
begründen.
(2) Ist die Auslieferung bewilligt worden, so
wird die auszuliefernde Person von den Behörden
des ersuchten Staates zu der durch Vereinbarung
zwischen den Vertragschließenden
Staaten bestimmten Zeit an den durch sie bestimmten
Ort gebracht; mangels einer Vereinbarung
über den Ort der Übergabe wird die
auszuliefernde Person an dem Ort übergeben,
den die diplomatische Vertretung des ersuchenden
Staates bezeichnet.
(3) Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen,
muß der ersuchende Staat die auszuliefernde
Person entweder durch seine Organe
oder durch die Organe eines Durchlieferungsstaates
innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt
übernehmen lassen, zu dem er von der
Bewilligung der Auslieferung an ihn in Kenntnis
gesetzt worden ist. Nach Ablauf dieser Frist
kann die auszuliefernde Person freigelassen
werden; wenn sie freigelassen wird, kann der
ersuchte Staat es ablehnen, sie neuerlich wegen
derselben Handlungen zwecks ihrer Auslieferung
in Haft zu nehmen.
(4) Der ersuchende Staat gibt dem ersuchten
Staat so bald wie möglich die Zustimmung des
Durchlieferungsstaates oder der Durchlieferungsstaaten
zur Durchbeförderung der ausgelieferten
Person durch dessen oder deren Hoheitsgebiet
bekannt.
Artikel 15
Die Übergabe der auszuliefernden Person kann
aufgeschoben werden, bis sie der Gerichtsbarkeit
des ersuchten Staates Genüge getan hat. Dieser
Staat kann die auszuliefernde Person jedoch zeitweilig
zum Zweck ihrer Aburteilung wegen der
Handlungen, derentwegen die Auslieferung bewilligt
worden ist, unter der Bedingung übergeben,
daß sie am Ende des Verfahrens an den
ersuchten Staat zurückgestellt wird.
Artikel 16
(1) Der ersuchte Staat beschlagnahmt die
Gegenstände, die als Beweisstücke dienen
können, sowie alle anderen Gegenstände, die
aus der strafbaren Handlung herrühren, einschließlich
von Geldbeträgen, und übergibt sie
im Falle der Bewilligung der Auslieferung dem
ersuchenden Staat.
(2) Die Gegenstände werden soweit möglich
bei der Übergabe der auszuliefernden Person
übergeben. Der Tod oder die Flucht dieser Person
steht der Übergabe der Gegenstände nicht
entgegen.
(3) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter
an diesen Gegenständen bleiben jedoch vorbehalten.
(4) Die Übergabe der Gegenstände gemäß
diesem Artikel erfolgt unter der Bedingung, daß
sie nach Beendigung des Verfahrens an den ersuchten
Staat auf dessen Begehren zurückgestellt
werden.
(5) Für Zwecke eines im ersuchten Staat anhängigen
Strafverfahrens kann die Übergabe
der Gegenstände bis zum Ende des Verfahrens
aufgeschoben werden.
Artikel 17
(1) Die Durchlieferung einer dem einen Vertragschließenden
Staat ausgelieferten Person
durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Staates wird auf Grund eines Ersuchens,
das auf dem diplomatischen Weg zu
übermitteln ist und dem die im Artikel 11 erwähnten
Unterlagen beizufügen sind, unter
denselben Bedingungen wie denen der Auslieferung
bewilligt.
(2) Wird die Person von dem um Durchlieferung
ersuchten Staat gesucht, um dessen
Gerichtsbarkeit wegen einer anderen strafbaren
Handlung Genüge zu tun, als sie dem Durchlieferungsersuchen
zugrunde liegt, so wird die
Durchlieferung nur bewilligt, wenn die betreffende
strafbare Handlung gemäß diesem Abkommen
nicht auslieferungsfähig ist.
Artikel 18
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen
anderer vor der Übergabe begangener Handlungen
als der durch die Auslieferungsbewilligung
umfaßten weder verfolgt noch abgeurteilt,
noch zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten,
noch einer sonstigen Beschränkung ihrer
persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 endet
1. wenn der ersuchte Staat zustimmt. Es wird
ein Ersuchen um Zustimmung gestellt, dem die
im Artikel 11 erwähnten Unterlagen beizufügen
sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die
strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht
wird, an sich nach diesem Abkommen die Verpflichtung
zur Auslieferung nach sich zieht;
2. wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die
Freiheit hatte, das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates innerhalb von 60 Tagen nach seiner
endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder
wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dahin
zurückgekehrt ist. Im Rahmen dieses Artikels
steht die Freilassung unter bedingtem Aufschub
der Vollstreckung der endgültigen Freilassung
gleich.
(3) Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte
Handlung während des Verfahrens rechtlich
anders gewürdigt, so darf er nur insoweit
verfolgt oder abgeurteilt werden, als die neue
rechtliche Würdigung die Auslieferung gestatten
würde.
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Z. 2,
darf die ausgelieferte Person von dem ersuchenden
Staat an einen dritten Staat wegen vor der
Übergabe begangener strafbarer Handlungen
nur mit Zustimmung des ersuchten Staates
weitergeliefert werden. Dem Ersuchen um Zustimmung
ist die beglaubigte Abschrift der
Unterlagen beizufügen, die dem von dem
dritten Staat gestellten Ersuchen um Auslieferung
angeschlossen sind.
Artikel 19
(1) Kosten, die durch die Auslieferung im
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen,
gehen zu dessen Lasten.
(2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch
das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates
entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden
Staates.
Artikel 20
Mit Ausnahme der im Artikel 18 Abs. 4 erwähnten
Urkunden sind die in Anwendung
dieses Abkommens zu übermittelnden oder vorzulegenden
Urkunden in einer der amtlichen
Sprachen der Vertragschließenden Staaten abzufassen;
beizufügen ist eine Übersetzung in
französischer oder englischer Sprache.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Jerusalem ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und findet auch auf vor seinem Inkrafttreten
begangene strafbare Handlungen Anwendung.
(3) Jeder Vertragschließende Staat kann dieses
Abkommen durch Notifikation an den anderen
Vertragschließenden Staat kündigen. Diese Kündigung
wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation
beim anderen Vertragschließenden Staat
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben
und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1961,
in deutscher, hebräischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise
authentisch ist. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen
den Texten des Abkommens in deutscher
und in hebräischer Sprache soll jedoch der Text
in französischer Sprache entscheidend sein.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminiscer für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 31. Oktober 1962 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am 30. November
1962 in Kraft getreten.