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311_1961 AT

311. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959,

BGBl. Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 281/1959, BGBL Nr. 301/1960 und

des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

ist für die Zeit vom 1. Jänner 1962 bis

30. Juni 1963 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis

dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 281/

1959 und BGBl. Nr. 301/1960, wird geändert wie

folgt

Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember 1961"

durch die Zeitangabe „30. Juni 1963" zu ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember 1961

in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach ihrem

Wirkungskreis betraut.

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