311. Bundesgesetz: Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
1. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Persönlicher Geltungsbereich.
(0 Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden
Anwendung, die den außerordentlichen
Präsenzdienst gemäß den §§ 28 Abs. 6
dritter Satz oder 52 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung der Wehrgesetz-
Novelle 1960, BGBl. Nr. 310/1960, in Form von
freiwilligen Waffenübungen ableisten — in diesem.
Bundesgesetz kurz Präsentdienende genannt.
(2) Auf Präsentdienende, die unmittelbar vor
Antritt des Präsenzdienstes
1. unselbständig (Dienstnehmer einschließlich
der Lehrlinge sowie Heimarbeiter) erwerbstätig
sind und nicht in einem der in den Z. 6 und 7
genannten Dienstverhältnisse stehen, finden die
Abschnitte 2 und 4 Anwendung;
2. im Familienbetrieb ohne Dienstnehmereigenschaft
mittätig sind, finden die Abschnitte 2
und 4 Anwendung;
3. als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet
sind, finden die Abschnitte 4 und 5 Anwendung;
4. selbständig erwerbstätig sind, finden die Abschnitte
3 und 4 Anwendung;
5. einem Hochschulstudium obliegen oder
sonst in der Vorbereitung für einen bestimmten
Lebensberuf begriffen sind, findet, sofern sie
nicht dem Kreis der in den Z. 1 bis 4, 6 oder 7
genannten Präsentdienenden angehören, der Abschnitt
5 Anwendung;
6. in einem der nachfolgend angeführten
Dienstverhältnisse stehen, findet der Abschnitt 6
Anwendung
a) Dienstverhältnisse zum Bund;
b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu
einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern
diese Einrichtungen von Organen des Bundes
oder von Personen verwaltet werden,
die hiezu von Organen des Bundes bestellt
sind;
c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu
einem Land, zu einem Gemeindeverband
oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer
keine behördlichen Aufgaben zu
besorgen haben;
d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer
Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer
Anstalt, sofern diese Einrichtungen von
Organen einer der in lit. c genannten Gebietskörperschaften
oder von Personen verwaltet
werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften
bestellt sind;
e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b
des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948, fallen;
7. in einem der nachfolgend angeführten
Dienstverhältnisse stehen, finden die Abschnitte 2
und 4 nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Anwendung
a) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu
einem Land, zu einem Gemeindeverband
oder zu einer Gemeinde;
b) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem
Land, zu einem Gemeindeverband oder zu
einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer
behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu
einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu
einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur
gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse
den Ländern zusteht.
(3) Die Bestimmungen des Art. II finden auf
alle Präsentdienenden Anwendung.
2. Abschnitt.
Entschädigung für Präsentdienende, die unselbständig
erwerbstätig sind.
§ 2. Anspruch auf Entschädigung.
(1) Präsentdienende, die unselbständig erwerbstätig
sind und den außerordentlichen Präsenzdienst
in Form von freiwilligen Waffenübungen
ableisten, haben unbeschadet der Bestimmungen
des § 16 gegenüber dem Bund Anspruch auf
Entschädigung für den ihnen während der Dauer
der freiwilligen Waffenübung entgangenen Arbeitslohn
aus nicht selbständiger Tätigkeit.
(2) Präsentdienende, die im Familienbetrieb
ohne Dienstnehmereigenschaft mittätig sind und
den außerordentlichen Präsenzdienst in Form von
freiwilligen Waffenübungen ableisten, haben unbeschadet
der Bestimmungen des § 16 gegenüber
dem Bund für die Dauer der freiwilligen Waffenübung
Anspruch auf Entschädigung.
§ 3. Arbeitslohn.
(1) Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge
zu verstehen, auf die der Dienstnehmer
(Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch
hat oder die er darüber hinaus auf Grund
des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber
oder von einem Dritten erhält. Sofern es sich um
Heimarbeiter handelt, ist unter Arbeitslohn das
Entgelt zu verstehen, auf das der Heimarbeiter
aus dem Auftragsverhältnis Anspruch hat, jedoch
ohne Unkostenzuschläge.
(2) Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gelten
nicht die im § 49 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
genannten Geld- und Sachbezüge.
§ 4. Festsetzung der Entschädigung.
(1) Die Höhe der Entschädigung nach § 2 Abs.
1 richtet sich nach dem der Dauer der Waffenübung
entsprechenden Ausmaß des durchschnittlichen
innerhalb der letzten drei Monate (13
Wochen, 90 Tage) vor Antritt der freiwilligen
Waffenübung empfangenen Arbeitslohnes. Die
Höhe der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 richtet
sich nach der Höhe des kollektivvertraglichen
Arbeitslohnes gleicher Verwendung.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei
Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt der
freiwilligen Waffenübung Zeiten, während deren
der Präsentdienende infolge Erkrankung, Unfall,
vorübergehender Kurzarbeit nicht den vollen
Arbeitslohn bezogen hat, so verlängert sich der
Zeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90
Tage) um diese Zeiten; bei der Festsetzung des
durchschnittlichen Arbeitslohnes bleiben diese
Zeiten außer Betracht.
(:s) Bei der Festsetzung der Entschädigung ist
der Arbeitslohn um die gesetzlichen Abzüge mit
Ausnahme des der Lohnsteuer entsprechenden
Betrages zu vermindern.
(4) Neben der nach Abs. 3 festgesetzten Entschädigung
gebühren zur Abgeltung des aliquoten
Teiles der Sonderzahlungen im Ausmaß bis zu
zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug
4'25 v. H. an Zuschlägen, im Ausmaß bis
zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug
8'5 v. H. an Zuschlägen, im Ausmaß bis zu sechs
Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen
12'75 v. H. an Zuschlägen und im Ausmaß bei
mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb
Monatsbezügen 17 v. H. an Zuschlägen.
(5) Die vom Präsentdienenden vor Antritt der
Waffenübung von seinem Arbeitslohn (Abs. 1)
gemäß § 19 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl.
Nr. 105/1954, geleistete Arbeiterkammerumlage
ist für die Zeit der Waffenübung vom Bund zu
tragen und vom Ergänzungskommando Wien abzuführen.
§ 5. Mietzinsbeihilfe.
Den Präsentdienenden gebührt eine Mietzinsbeihilfe
im Ausmaß von 1 S pro Tag.
§ 6. Bewertung von Sachleistungen.
Der Bewertung von Sachleistungen sind, sofern
für die Dienstnehmer keine günstigere gesetzliche
oder kollektivvertragliche Regelung besteht,
die für Zwecke der Lohnsteuer festgelegten Bewertungssätze
zugrunde zu legen.
§ 7. Pflichten des Dienstgebers
und des Präsentdienenden.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bestätigungen
auszustellen, die zur Feststellung der
Höhe der Entschädigung (§ 4) erforderlich sind,
und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Präsentdienenden
vor Antritt der freiwilligen Waffenübung
auszuhändigen.
(2) Der Präsentdienende ist verpflichtet, die Bestätigungen
und die Lohnsteuerkarte spätestens
bei Antritt der freiwilligen Waffenübung bei sonstigem
Verlust des Anspruches auf Entschädigung
dem Ergänzungskommando Wien vorzulegen.
Der Verlust des Anspruches auf Entschädigung
tritt dann nicht ein, wenn der Präsentdienende
entschuldbare Gründe für die verspätete Vorlage
der Bestätigungen und der Lohnsteuerkarte vorzubringen
vermag,
3. Abschnitt.
Entschädigung für Präsentdienende, die selbständig
erwerbstätig sind.
§ 8. Anspruch auf Entschädigung.
Präsentdienende, die selbständig erwerbstätig
sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des
§ 16 gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung
in dem der Dauer der freiwilligen
Waffenübung entsprechenden Ausmaß der steuerpflichtigen
Einkünfte aus der von ihnen ausgeübten
selbständigen Tätigkeit nach Ausgleich mit
Verlusten aus einer solchen Tätigkeit.
§ 9. Festsetzung der Entschädigung.
(1) Die Höhe der Entschädigung richtet sich
nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid
des der Einberufung vorangegangenen
Kalenderjahres.
(2) Ist kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
für das vorangegangene Kalenderjahr
vorhanden, so ist der Entschädigung die Höhe
der in der Steuererklärung für das vorangegangene
Kalenderjahr einbekannten Einkünfte zugrunde
zu legen.
§ 10. Pflichten des Präsentdienenden,
der selbständig erwerbstätig
ist.
Der Präsentdienende ist verpflichtet, den
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid oder
die Steuererklärung des vorangegangenen Kalenderjahreis
spätestens bei Antritt der freiwilligen
Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches
auf Entschädigung dem Ergänzungskommando
Wien vorzulegen. Der Verlust des
Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht
ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare
Gründe für die verspätete Vorlage des Steuerbescheides
oder der Steuererklärung vorzubringen
vermag.
4. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 11. Entstehung des Anspruches.
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit
Antritt der freiwilligen Waffenübung.
§ 12. Zuerkennung und Auszahlung
der Entschädigung.
(1) Die Zuerkennung der Entschädigung und
der Mietzinsbeihilfe obliegt dem Ergänzungskommando
Wien.
(2) Über Berufungen hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung zu entscheiden.
(3) Bescheide sind vom Ergänzungskommando
Wien der zuständigen militärischen Dienststelle,
zu der der Präsentdienende gemäß dem Einberufungsbefehl
einzurücken hat, zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Die militärische Dienststelle hat die Entschädigung
zwei Wochen nach Antritt der freiwilligen
Waffenübung an den Präsentdienenden
auszuzahlen, sofern nicht die Vorlage der für
die Festsetzung der Entschädigung erforderlichen
Unterlagen aus entschuldbaren Gründen verspätet
erfolgt.
§ 13. Laufende Beihilfen zur
Familienförderung.
(1) Sofern laufende Beihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, und nach
dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/
1955, nicht anderweitig ausgezahlt werden, hat
das Ergänzungskommando Wien nach Vorlage
der Beihilfenkarte die Kinderbeihilfe und den
Ergänzungsbetrag auszuzahlen; dieser Beihilfenaufwand
ist vom Bund zu tragen.
(2) Die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes
über die Beitragspflicht und die Bestimmungen
des Kinderbeihilfengesetzes und des
Familienlastenausgleichsgesetzes über den Ersatzanspruch
für ausgezahlte Kinderbeihilfen und
Ergänzungsbeträge finden keine Anwendung.
§ 14. Vorschüsse.
(1) Das Ergänzungskommando Wien hat im
Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes
auf Ansuchen noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens
über die Höhe der Entschädigung
Vorschüsse auf die gebührende Entschädigung
zu gewähren.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind
auf die gebührende Entschädigung anzurechnen.
§ 15. Überbezug.
Zu Unrecht empfangene Geldleistungen nach
diesem Bundesgesetz sind, soweit sie nicht im
guten Glauben empfangen und verbraucht wurden,
dem Bund zu Handen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung der Waffenübung
zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung
des Überbezuges ist auf dem ordentlichen Rechtsweg
geltend zu machen.
§ 16. Entschädigungsbegrenzung.
(1) Den Präsentdienenden gebührt als Entschädigung
(§ 4 Abs. 3) nicht weniger als 40 S
und nicht mehr als 150 S pro Tag; gleichviel, ob
sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten
2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten
zusammen herleitet.
(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung
der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt
und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung
nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder 3. Abschnitt
haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung,
als die Fortzahlung der Dienstbezüge
den Betrag von 150 S pro Tag nicht erreicht.
§ 17. Gebührenfreiheit.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 18. Strafbestimmungen.
Wer in den Fällen der §§ 7, 10 und 19 Abs. 3
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben
macht oder den im § 7 Abs. 1 festgelegten
Pflichten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat
nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit
strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu
3000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
5. Abschnitt.
Leistungen an sonstige Präsentdienende.
§ 19. Leistungsanspruch.
(1) Präsentdienende, die einem Hochschulstudium
obliegen oder sonst in der Vorbereitung
für einen bestimmten Lebensberuf begriffen sind
(§ 1 Abs. 2 Z. 5) oder beim Arbeitsamt als
arbeitsuchend gemeldet sind und auf die nicht
einer der Abschnitte 2, 3 oder 6 anzuwenden
ist, haben für die Dauer der freiwilligen Waffenübung
gegenüber dem Bund Anspruch auf eine
jeweilige Geldleistung in der Höhe von 40 S pro
Tag.
(2) Präsentdienenden, die bei einem Arbeitsamt
als arbeitsuchend gemeldet sind (Abs. 1) ist hierüber
vom Arbeitsamt eine Bestätigung auszuhändigen.
(3) Der Präsentdienende ist verpflichtet, die
Bestätigung spätestens bei Antritt der freiwilligen
Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches
auf Entschädigung dem Ergänzungskommando
Wien vorzulegen. Der Verlust des
Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht
ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare
Gründe für die verspätete Vorlage der im Abs. 2
genannten Bestätigungen vorzubringen vermag.
§ 20. Anwendung des Abschnittes
4 auf sonstige Personengruppen
nach Abschnitt 5.
Die Bestimmungen der §§ 11 bis 18 finden
auf die im § 19 genannten Personen sinngemäß
Anwendung.
6. Abschnitt.
Bestimmungen für Bedienstete in bestimmten
Zweigen des öffentlichen Dienstes.
§ 21. Anspruch auf Fortzahlung der
Dienstbezüge.
(1) Die im § 1 Abs. 2 Z. 6 angeführten Bediensteten
haben für die Dauer der freiwilligen
Waffenübung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 4 Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach
den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge
zuzüglich der steuerpflichtigen Teile
der Nebengebühren (Dienstbezüge). Überdies
gebühren diesen Bediensteten die nach den
Dienstrechtsvorschriften während der Dauer der
Warfenübung fällig werdenden Sonderzahlungen.
(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1
gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt
einschließlich der Ergänzungszulagen, der
Familienzulagen, der Dienstzulagen, der Ergänzungszuschläge
und der laufenden Teuerungszuschläge;
die Überstundenentlohnung gilt bei
Vertragsbediensteten als Nebengebühr im Sinne
des Abs. 1.
(3) Soweit es sich nicht um pauschalierte Mehrleistungsvergütungen
oder Sonderzulagen handelt,
ist der Berechnung der steuerpflichtigen
Teile der Nebengebühren das durchschnittliche
Ausmaß dieser Teile der Nebengebühren während
der letzten drei Monate (13 Wochen,
90 Tage) vor Antritt der freiwilligen Waffenübung
zugrunde zu legen.
(4) Die Dienstbezüge sind um die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Ergeben
die steuerpflichtigen Teile der Dienstbezüge für
die gesamte Dauer der Waffenübung einen Betrag,
der, auf einen Tag der Waffenübung umgerechnet,
150 S übersteigt, so gebühren die
steuerpflichtigen Teile der Dienstbezüge nur in
der Höhe, die dem Betrag von 150 S je Tag entspricht.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, bleiben die Vorschriften über
die Dienstbezüge unberührt.
§ 22. Übergenuß.
Ergibt sich nach den Bestimmungen des § 21
Abs. 1 bis 4 eine Verminderung der bisherigen
Dienstbezüge, so sind bereits ausgezahlte nicht
gebührende Dienstbezüge im Wege der Aufrechnung
hereinzubringen.
§ 23. Kostenersatz durch den Bund.
(1) Der Bund hat den im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. b,
c und d genannten Gebietskörperschaften, Stiftungen,
Fonds und Anstalten die ihnen aus der
Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre unter
diesen Abschnitt fallenden Bediensteten während
der Dauer der Waffenübung entstandenen Kosten
zu Lasten Kapitel 23 „Landesverteidigung" zu
ersetzen. Außerdem sind diese Kosten den Monopolen,
den Österreichischen Bundesbahnen und
Bundesbetrieben, deren Personalkosten im Bundeshaushalt
bei Kapitel 27 bis 29 verrechnet
werden, zu Lasten Kapitel 23 „Landesverteidigung"
zu vergüten.
(2) Soweit die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften
für die im § 1 Abs. 2 Z. 7
genannten Bediensteten die Fortzahlung der
Dienstbezüge mindestens in dem in den §§ 21
und 22 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, hat der
Bund den im § 1 angeführten Gebietskörperschaften,
Stiftungen, Fonds und Anstalten die
ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an
ihre unter § 1 Abs. 2 Z. 7 fallenden Bediensteten
während der Dauer der Waffenübung entstandenen
Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten
das in den §§ 21 und 22 vorgesehene Ausmaß
nicht übersteigen.
(3) Soweit die Länder für die im § 1 Abs. 2
Z. 7 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen
des Abs. 2 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften
über die Fortzahlung der
Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der
Dauer der Waffenübung erlassen, haben diese
Bediensteten Anspruch auf Entschädigung nach
den Bestimmungen des Abschnittes 2.
ARTIKEL II.
Auf Präsentdienende finden die Bestimmungen
der §§ 6, 18 bis 28 und 31 des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, keine Anwendung.
ARTIKEL III.
(1) Mit der Vollziehung der Abschnitte 1 und 4
ist mit Ausnahme der §§ 13 und 17 das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und den
beteiligten Bundesministerien betraut. Mit der
Vollziehung des § 13 ist das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung betraut. Mit
der Vollziehung des § 17 ist das Bundesministerium
für Landesverteidigung hinsichtlich der
Stempel- und Rechtsgebühren im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
der Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und hinsichtlich
der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes 2 ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau
und für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Abschnittes 5 ist
mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 das Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des
§ 19 Abs. 2 ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnittes 3 ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und den das Berufsrecht der im
Abschnitt 3 genannten Präsentdienenden vollziehenden
Bundesministerien betraut.
(5) Mit der Vollziehung des Abschnittes 6 sind
mit Ausnahme des § 23 betraut
1. soweit dieser Abschnitt auf die im § 1 Abs. 2
Z. 6 lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet, das Bundeskanzleramt im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien;
2. soweit dieser Abschnitt auf die im § 1 Abs. 2
Z. 6 lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung
findet und die Vollziehung nicht den
Ländern obliegt, das Bundesministerium für
Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse
handelt, die eine Tätigkeit an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen
betreffen, das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.
Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 1 und 2
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 3 ist das
Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.
(6) Mit der Vollziehung des Art. II sind die
Bundesministerien für Finanzen und für Landesverteidigung
entsprechend ihrem Wirkungsbereich
betraut.