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311. Bundesgesetz: Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 311. Bundesgesetz: Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

1. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Persönlicher Geltungsbereich.

(0 Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden

Anwendung, die den außerordentlichen

Präsenzdienst gemäß den §§ 28 Abs. 6

dritter Satz oder 52 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung der Wehrgesetz-

Novelle 1960, BGBl. Nr. 310/1960, in Form von

freiwilligen Waffenübungen ableisten — in diesem.

Bundesgesetz kurz Präsentdienende genannt.

(2) Auf Präsentdienende, die unmittelbar vor

Antritt des Präsenzdienstes

1. unselbständig (Dienstnehmer einschließlich

der Lehrlinge sowie Heimarbeiter) erwerbstätig

sind und nicht in einem der in den Z. 6 und 7

genannten Dienstverhältnisse stehen, finden die

Abschnitte 2 und 4 Anwendung;

2. im Familienbetrieb ohne Dienstnehmereigenschaft

mittätig sind, finden die Abschnitte 2

und 4 Anwendung;

3. als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet

sind, finden die Abschnitte 4 und 5 Anwendung;

4. selbständig erwerbstätig sind, finden die Abschnitte

3 und 4 Anwendung;

5. einem Hochschulstudium obliegen oder

sonst in der Vorbereitung für einen bestimmten

Lebensberuf begriffen sind, findet, sofern sie

nicht dem Kreis der in den Z. 1 bis 4, 6 oder 7

genannten Präsentdienenden angehören, der Abschnitt

5 Anwendung;

6. in einem der nachfolgend angeführten

Dienstverhältnisse stehen, findet der Abschnitt 6

Anwendung

a) Dienstverhältnisse zum Bund;

b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu

einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern

diese Einrichtungen von Organen des Bundes

oder von Personen verwaltet werden,

die hiezu von Organen des Bundes bestellt

sind;

c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu

einem Land, zu einem Gemeindeverband

oder zu einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer

keine behördlichen Aufgaben zu

besorgen haben;

d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer

Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer

Anstalt, sofern diese Einrichtungen von

Organen einer der in lit. c genannten Gebietskörperschaften

oder von Personen verwaltet

werden, die hiezu von solchen Gebietskörperschaften

bestellt sind;

e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b

des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948, fallen;

7. in einem der nachfolgend angeführten

Dienstverhältnisse stehen, finden die Abschnitte 2

und 4 nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Anwendung

a) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu

einem Land, zu einem Gemeindeverband

oder zu einer Gemeinde;

b) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem

Land, zu einem Gemeindeverband oder zu

einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer

behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu

einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu

einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur

gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse

den Ländern zusteht.

(3) Die Bestimmungen des Art. II finden auf

alle Präsentdienenden Anwendung.

2. Abschnitt.

Entschädigung für Präsentdienende, die unselbständig

erwerbstätig sind.

§ 2. Anspruch auf Entschädigung.

(1) Präsentdienende, die unselbständig erwerbstätig

sind und den außerordentlichen Präsenzdienst

in Form von freiwilligen Waffenübungen

ableisten, haben unbeschadet der Bestimmungen

des § 16 gegenüber dem Bund Anspruch auf

Entschädigung für den ihnen während der Dauer

der freiwilligen Waffenübung entgangenen Arbeitslohn

aus nicht selbständiger Tätigkeit.

(2) Präsentdienende, die im Familienbetrieb

ohne Dienstnehmereigenschaft mittätig sind und

den außerordentlichen Präsenzdienst in Form von

freiwilligen Waffenübungen ableisten, haben unbeschadet

der Bestimmungen des § 16 gegenüber

dem Bund für die Dauer der freiwilligen Waffenübung

Anspruch auf Entschädigung.

§ 3. Arbeitslohn.

(1) Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge

zu verstehen, auf die der Dienstnehmer

(Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch

hat oder die er darüber hinaus auf Grund

des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber

oder von einem Dritten erhält. Sofern es sich um

Heimarbeiter handelt, ist unter Arbeitslohn das

Entgelt zu verstehen, auf das der Heimarbeiter

aus dem Auftragsverhältnis Anspruch hat, jedoch

ohne Unkostenzuschläge.

(2) Als Arbeitslohn im Sinne des Abs. 1 gelten

nicht die im § 49 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

genannten Geld- und Sachbezüge.

§ 4. Festsetzung der Entschädigung.

(1) Die Höhe der Entschädigung nach § 2 Abs.

1 richtet sich nach dem der Dauer der Waffenübung

entsprechenden Ausmaß des durchschnittlichen

innerhalb der letzten drei Monate (13

Wochen, 90 Tage) vor Antritt der freiwilligen

Waffenübung empfangenen Arbeitslohnes. Die

Höhe der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 richtet

sich nach der Höhe des kollektivvertraglichen

Arbeitslohnes gleicher Verwendung.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei

Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt der

freiwilligen Waffenübung Zeiten, während deren

der Präsentdienende infolge Erkrankung, Unfall,

vorübergehender Kurzarbeit nicht den vollen

Arbeitslohn bezogen hat, so verlängert sich der

Zeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90

Tage) um diese Zeiten; bei der Festsetzung des

durchschnittlichen Arbeitslohnes bleiben diese

Zeiten außer Betracht.

(:s) Bei der Festsetzung der Entschädigung ist

der Arbeitslohn um die gesetzlichen Abzüge mit

Ausnahme des der Lohnsteuer entsprechenden

Betrages zu vermindern.

(4) Neben der nach Abs. 3 festgesetzten Entschädigung

gebühren zur Abgeltung des aliquoten

Teiles der Sonderzahlungen im Ausmaß bis zu

zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug

4'25 v. H. an Zuschlägen, im Ausmaß bis

zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug

8'5 v. H. an Zuschlägen, im Ausmaß bis zu sechs

Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen

12'75 v. H. an Zuschlägen und im Ausmaß bei

mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb

Monatsbezügen 17 v. H. an Zuschlägen.

(5) Die vom Präsentdienenden vor Antritt der

Waffenübung von seinem Arbeitslohn (Abs. 1)

gemäß § 19 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl.

Nr. 105/1954, geleistete Arbeiterkammerumlage

ist für die Zeit der Waffenübung vom Bund zu

tragen und vom Ergänzungskommando Wien abzuführen.

§ 5. Mietzinsbeihilfe.

Den Präsentdienenden gebührt eine Mietzinsbeihilfe

im Ausmaß von 1 S pro Tag.

§ 6. Bewertung von Sachleistungen.

Der Bewertung von Sachleistungen sind, sofern

für die Dienstnehmer keine günstigere gesetzliche

oder kollektivvertragliche Regelung besteht,

die für Zwecke der Lohnsteuer festgelegten Bewertungssätze

zugrunde zu legen.

§ 7. Pflichten des Dienstgebers

und des Präsentdienenden.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bestätigungen

auszustellen, die zur Feststellung der

Höhe der Entschädigung (§ 4) erforderlich sind,

und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Präsentdienenden

vor Antritt der freiwilligen Waffenübung

auszuhändigen.

(2) Der Präsentdienende ist verpflichtet, die Bestätigungen

und die Lohnsteuerkarte spätestens

bei Antritt der freiwilligen Waffenübung bei sonstigem

Verlust des Anspruches auf Entschädigung

dem Ergänzungskommando Wien vorzulegen.

Der Verlust des Anspruches auf Entschädigung

tritt dann nicht ein, wenn der Präsentdienende

entschuldbare Gründe für die verspätete Vorlage

der Bestätigungen und der Lohnsteuerkarte vorzubringen

vermag,

3. Abschnitt.

Entschädigung für Präsentdienende, die selbständig

erwerbstätig sind.

§ 8. Anspruch auf Entschädigung.

Präsentdienende, die selbständig erwerbstätig

sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des

§ 16 gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung

in dem der Dauer der freiwilligen

Waffenübung entsprechenden Ausmaß der steuerpflichtigen

Einkünfte aus der von ihnen ausgeübten

selbständigen Tätigkeit nach Ausgleich mit

Verlusten aus einer solchen Tätigkeit.

§ 9. Festsetzung der Entschädigung.

(1) Die Höhe der Entschädigung richtet sich

nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid

des der Einberufung vorangegangenen

Kalenderjahres.

(2) Ist kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

für das vorangegangene Kalenderjahr

vorhanden, so ist der Entschädigung die Höhe

der in der Steuererklärung für das vorangegangene

Kalenderjahr einbekannten Einkünfte zugrunde

zu legen.

§ 10. Pflichten des Präsentdienenden,

der selbständig erwerbstätig

ist.

Der Präsentdienende ist verpflichtet, den

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid oder

die Steuererklärung des vorangegangenen Kalenderjahreis

spätestens bei Antritt der freiwilligen

Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches

auf Entschädigung dem Ergänzungskommando

Wien vorzulegen. Der Verlust des

Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht

ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare

Gründe für die verspätete Vorlage des Steuerbescheides

oder der Steuererklärung vorzubringen

vermag.

4. Abschnitt.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 11. Entstehung des Anspruches.

Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit

Antritt der freiwilligen Waffenübung.

§ 12. Zuerkennung und Auszahlung

der Entschädigung.

(1) Die Zuerkennung der Entschädigung und

der Mietzinsbeihilfe obliegt dem Ergänzungskommando

Wien.

(2) Über Berufungen hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) Bescheide sind vom Ergänzungskommando

Wien der zuständigen militärischen Dienststelle,

zu der der Präsentdienende gemäß dem Einberufungsbefehl

einzurücken hat, zur Kenntnis

zu bringen.

(4) Die militärische Dienststelle hat die Entschädigung

zwei Wochen nach Antritt der freiwilligen

Waffenübung an den Präsentdienenden

auszuzahlen, sofern nicht die Vorlage der für

die Festsetzung der Entschädigung erforderlichen

Unterlagen aus entschuldbaren Gründen verspätet

erfolgt.

§ 13. Laufende Beihilfen zur

Familienförderung.

(1) Sofern laufende Beihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, und nach

dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 18/

1955, nicht anderweitig ausgezahlt werden, hat

das Ergänzungskommando Wien nach Vorlage

der Beihilfenkarte die Kinderbeihilfe und den

Ergänzungsbetrag auszuzahlen; dieser Beihilfenaufwand

ist vom Bund zu tragen.

(2) Die Bestimmungen des Kinderbeihilfengesetzes

über die Beitragspflicht und die Bestimmungen

des Kinderbeihilfengesetzes und des

Familienlastenausgleichsgesetzes über den Ersatzanspruch

für ausgezahlte Kinderbeihilfen und

Ergänzungsbeträge finden keine Anwendung.

§ 14. Vorschüsse.

(1) Das Ergänzungskommando Wien hat im

Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes

auf Ansuchen noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens

über die Höhe der Entschädigung

Vorschüsse auf die gebührende Entschädigung

zu gewähren.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind

auf die gebührende Entschädigung anzurechnen.

§ 15. Überbezug.

Zu Unrecht empfangene Geldleistungen nach

diesem Bundesgesetz sind, soweit sie nicht im

guten Glauben empfangen und verbraucht wurden,

dem Bund zu Handen des Bundesministeriums

für Landesverteidigung innerhalb von

drei Monaten nach Beendigung der Waffenübung

zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung

des Überbezuges ist auf dem ordentlichen Rechtsweg

geltend zu machen.

§ 16. Entschädigungsbegrenzung.

(1) Den Präsentdienenden gebührt als Entschädigung

(§ 4 Abs. 3) nicht weniger als 40 S

und nicht mehr als 150 S pro Tag; gleichviel, ob

sich der Entschädigungsanspruch aus den Abschnitten

2 oder 3 oder aus beiden Abschnitten

zusammen herleitet.

(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung

der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt

und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung

nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder 3. Abschnitt

haben, gebührt nur insoweit eine Entschädigung,

als die Fortzahlung der Dienstbezüge

den Betrag von 150 S pro Tag nicht erreicht.

§ 17. Gebührenfreiheit.

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind

von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 18. Strafbestimmungen.

Wer in den Fällen der §§ 7, 10 und 19 Abs. 3

wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben

macht oder den im § 7 Abs. 1 festgelegten

Pflichten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat

nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit

strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

5. Abschnitt.

Leistungen an sonstige Präsentdienende.

§ 19. Leistungsanspruch.

(1) Präsentdienende, die einem Hochschulstudium

obliegen oder sonst in der Vorbereitung

für einen bestimmten Lebensberuf begriffen sind

(§ 1 Abs. 2 Z. 5) oder beim Arbeitsamt als

arbeitsuchend gemeldet sind und auf die nicht

einer der Abschnitte 2, 3 oder 6 anzuwenden

ist, haben für die Dauer der freiwilligen Waffenübung

gegenüber dem Bund Anspruch auf eine

jeweilige Geldleistung in der Höhe von 40 S pro

Tag.

(2) Präsentdienenden, die bei einem Arbeitsamt

als arbeitsuchend gemeldet sind (Abs. 1) ist hierüber

vom Arbeitsamt eine Bestätigung auszuhändigen.

(3) Der Präsentdienende ist verpflichtet, die

Bestätigung spätestens bei Antritt der freiwilligen

Waffenübung bei sonstigem Verlust des Anspruches

auf Entschädigung dem Ergänzungskommando

Wien vorzulegen. Der Verlust des

Anspruches auf Entschädigung tritt dann nicht

ein, wenn der Präsentdienende entschuldbare

Gründe für die verspätete Vorlage der im Abs. 2

genannten Bestätigungen vorzubringen vermag.

§ 20. Anwendung des Abschnittes

4 auf sonstige Personengruppen

nach Abschnitt 5.

Die Bestimmungen der §§ 11 bis 18 finden

auf die im § 19 genannten Personen sinngemäß

Anwendung.

6. Abschnitt.

Bestimmungen für Bedienstete in bestimmten

Zweigen des öffentlichen Dienstes.

§ 21. Anspruch auf Fortzahlung der

Dienstbezüge.

(1) Die im § 1 Abs. 2 Z. 6 angeführten Bediensteten

haben für die Dauer der freiwilligen

Waffenübung nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 4 Anspruch auf Fortzahlung ihrer nach

den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezüge

zuzüglich der steuerpflichtigen Teile

der Nebengebühren (Dienstbezüge). Überdies

gebühren diesen Bediensteten die nach den

Dienstrechtsvorschriften während der Dauer der

Warfenübung fällig werdenden Sonderzahlungen.

(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1

gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt

einschließlich der Ergänzungszulagen, der

Familienzulagen, der Dienstzulagen, der Ergänzungszuschläge

und der laufenden Teuerungszuschläge;

die Überstundenentlohnung gilt bei

Vertragsbediensteten als Nebengebühr im Sinne

des Abs. 1.

(3) Soweit es sich nicht um pauschalierte Mehrleistungsvergütungen

oder Sonderzulagen handelt,

ist der Berechnung der steuerpflichtigen

Teile der Nebengebühren das durchschnittliche

Ausmaß dieser Teile der Nebengebühren während

der letzten drei Monate (13 Wochen,

90 Tage) vor Antritt der freiwilligen Waffenübung

zugrunde zu legen.

(4) Die Dienstbezüge sind um die gesetzlichen

Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Ergeben

die steuerpflichtigen Teile der Dienstbezüge für

die gesamte Dauer der Waffenübung einen Betrag,

der, auf einen Tag der Waffenübung umgerechnet,

150 S übersteigt, so gebühren die

steuerpflichtigen Teile der Dienstbezüge nur in

der Höhe, die dem Betrag von 150 S je Tag entspricht.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, bleiben die Vorschriften über

die Dienstbezüge unberührt.

§ 22. Übergenuß.

Ergibt sich nach den Bestimmungen des § 21

Abs. 1 bis 4 eine Verminderung der bisherigen

Dienstbezüge, so sind bereits ausgezahlte nicht

gebührende Dienstbezüge im Wege der Aufrechnung

hereinzubringen.

§ 23. Kostenersatz durch den Bund.

(1) Der Bund hat den im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. b,

c und d genannten Gebietskörperschaften, Stiftungen,

Fonds und Anstalten die ihnen aus der

Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre unter

diesen Abschnitt fallenden Bediensteten während

der Dauer der Waffenübung entstandenen Kosten

zu Lasten Kapitel 23 „Landesverteidigung" zu

ersetzen. Außerdem sind diese Kosten den Monopolen,

den Österreichischen Bundesbahnen und

Bundesbetrieben, deren Personalkosten im Bundeshaushalt

bei Kapitel 27 bis 29 verrechnet

werden, zu Lasten Kapitel 23 „Landesverteidigung"

zu vergüten.

(2) Soweit die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften

für die im § 1 Abs. 2 Z. 7

genannten Bediensteten die Fortzahlung der

Dienstbezüge mindestens in dem in den §§ 21

und 22 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, hat der

Bund den im § 1 angeführten Gebietskörperschaften,

Stiftungen, Fonds und Anstalten die

ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an

ihre unter § 1 Abs. 2 Z. 7 fallenden Bediensteten

während der Dauer der Waffenübung entstandenen

Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten

das in den §§ 21 und 22 vorgesehene Ausmaß

nicht übersteigen.

(3) Soweit die Länder für die im § 1 Abs. 2

Z. 7 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen

des Abs. 2 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften

über die Fortzahlung der

Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der

Dauer der Waffenübung erlassen, haben diese

Bediensteten Anspruch auf Entschädigung nach

den Bestimmungen des Abschnittes 2.

ARTIKEL II.

Auf Präsentdienende finden die Bestimmungen

der §§ 6, 18 bis 28 und 31 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, keine Anwendung.

ARTIKEL III.

(1) Mit der Vollziehung der Abschnitte 1 und 4

ist mit Ausnahme der §§ 13 und 17 das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und den

beteiligten Bundesministerien betraut. Mit der

Vollziehung des § 13 ist das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut. Mit

der Vollziehung des § 17 ist das Bundesministerium

für Landesverteidigung hinsichtlich der

Stempel- und Rechtsgebühren im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

der Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und hinsichtlich

der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes 2 ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau

und für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Abschnittes 5 ist

mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 das Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des

§ 19 Abs. 2 ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Abschnittes 3 ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und den das Berufsrecht der im

Abschnitt 3 genannten Präsentdienenden vollziehenden

Bundesministerien betraut.

(5) Mit der Vollziehung des Abschnittes 6 sind

mit Ausnahme des § 23 betraut

1. soweit dieser Abschnitt auf die im § 1 Abs. 2

Z. 6 lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet, das Bundeskanzleramt im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien;

2. soweit dieser Abschnitt auf die im § 1 Abs. 2

Z. 6 lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung

findet und die Vollziehung nicht den

Ländern obliegt, das Bundesministerium für

Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse

handelt, die eine Tätigkeit an land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- oder niederen Fachschulen

betreffen, das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.

Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 1 und 2

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Mit der Vollziehung des § 23 Abs. 3 ist das

Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.

(6) Mit der Vollziehung des Art. II sind die

Bundesministerien für Finanzen und für Landesverteidigung

entsprechend ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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