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310_2002 AT

310. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 310. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 wird kundgemacht

Die in den Z 1 bis 13 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt

1. Lampen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. II Nr. 311/1999

In Anhang III lautet es statt „0,2 f, für f ≥ 34 lumen“ richtig „0,2 f, für f ≤ 34 lumen“.

2. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden

Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik,

BGBl. II Nr. 58/2000

In § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lautet es jeweils statt „gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a“ richtig „gemäß § 10 Abs. 1

Z 2 lit. a)“.

3. Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000

In Anlage 1 in der Tabelle 2 lautet es statt „6“ richtig „69“.

4. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Flugsicherungsan-

und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V) geändert wird, BGBl. II Nr. 396/2000

In der Z 3 lautet § 11 Abs. 4

„(4) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

5. Verordnung der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport über die Einsetzung und die Geschäftsordnung

der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT), BGBl. II Nr. 402/2000

Im Kopf des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Jahrgang 2001“ richtig „Jahrgang 2000“ und statt

„22. Dezember 2001“ richtig „22. Dezember 2000“.

6. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen

Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird, BGBl. II Nr. 134/2001

In der Z 3 lautet § 2 Z 3

„3. Einsatz: Dienst

a) zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit

und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,

b) im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,

jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und

c) bei voller Bereitschaft;“

7. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Fremdenverkehrsstatistik-

Verordnung 1986 geändert wird, BGBl. II Nr. 186/2001

In der Promulgationsklausel lautet es statt „Bundesstatistikgesetzs“ richtig „Bundesstatistikgesetzes“.

8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Festlegung von Staaten

und Gebieten, deren Angehörigen der an Universitäten entrichtete Studienbeitrag rückerstattet werden

kann, BGBl. II Nr. 281/2001

a) In der Anlage 1 lautet es statt „China (Republik/Taiwan)“ richtig „China (Republik/Taiwan) *)“, statt

„Niue“ richtig „Niue *)“, und statt „Palästinensisch verwaltete Gebiete“ richtig „Palästinensisch verwaltete

Gebiete *)“.

b) In der Anlage 2 lautet es statt „Anguilla“ richtig „Anguilla *)“.

9. EURO-Sammelverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 490/2001

In Art. 34 (Änderung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der

Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994) lautet es in der Z 3

statt „20 Abs. 1“ richtig „20 Abs. 1 Z 2“.

10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad

„Master of Advanced Studies (Sozialmanagement)“, Universitätslehrgang „Sozialmanagement“, Universität

Salzburg, Rechtswissenschaftliche Fakultät, BGBl. II Nr. 77/2002

In § 4 lautet es statt „BGBl. II Nr. 107/2001“ richtig „BGBl. II Nr. 107/2000“.

11. Änderung der Studienstandortverordnung Universität Salzburg, BGBl. II Nr. 231/2002

Die Z 1 lautet

12. Änderung der Studienstandortverordnung Universität Wien, BGBl. II Nr. 249/2002

Die Z 1 lautet

13. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen

Integrations- und Außenpolitik erlassen wird, BGBl. II Nr. 255/2002

In der Promulgationsklausel lautet es statt „Außenpolitk“ richtig „Außenpolitik“.

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